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Probleme bei Flugbuchungen/reisen mit Air Berlin/Niki


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Wann soll denn die Reise sein? Wieviel hast du p.P. für den Daytrip bezahlt?

 

Wenn noch ausreichend Zeit ist, würde ich die AGB der AB nicht akzeptieren und ne freundliche, sachliche Mail an einen AB-Kundenbetreuer schicken. Dort ist man sehr kulant.

 

Bei mir wurden die Flugzeiten TXL-ARN dieses Jahr von 6:05 Uhr auf 10:35 Uhr geändert. Das Ticket hat 29€ p.P. gekostet (nach GSE am gleichen Tag lag der Preis schon bei 79€). Da ich sowieso nach GSE wollte, wurde ich problemlos auf den wesentlich teureren GSE-Flug umgebucht. Telefonisch verwehrte man es mir, per Mail gings problemlos.

 

Also... gebucht hatte ich ursprünglich bei X3 einen Daytrip für den 28. Oktober nach BRI gebucht.

 

Die Flugzeiten waren hin 0905-1105 und zurück 1740-1940.

Jetzt wurden beide Flüge geändert und der Aufenthalt ist auf 45 Minuten zusammengeschmolzen...

Die neuen Flugzeiten: hin 0800 - 0950 und zurück 1035 - 1235.

 

Gebucht wurde der Daytrip für 40€ p.P. (Natürlich, es sind extrem günstige Tickets gewesen..., aber gebucht ist gebucht...)

 

Wir haben uns schon richtig drauf gefreut, in den Herbstferien etwas anderes zu sehen und in wärmere Gefilde zu kommen, daher wäre es uns eigentlich auch egal, ob es am Ende auf BRI hinausläuft oder wir auf eine andere Destination (in Italien oder Spanien) umgebucht werden. Hauptsache es ist warm und wir haben einen halbwegs vernünftigen Aufenthalt, um auch aus dem Flughafen rauszukommen und etwas von der Destination zu sehen...

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Also... gebucht hatte ich ursprünglich bei X3 einen Daytrip für den 28. Oktober nach BRI gebucht.

 

Die Flugzeiten waren hin 0905-1105 und zurück 1740-1940.

Jetzt wurden beide Flüge geändert und der Aufenthalt ist auf 45 Minuten zusammengeschmolzen...

Die neuen Flugzeiten: hin 0800 - 0950 und zurück 1035 - 1235.

 

Gebucht wurde der Daytrip für 40€ p.P. (Natürlich, es sind extrem günstige Tickets gewesen..., aber gebucht ist gebucht...)

 

Wir haben uns schon richtig drauf gefreut, in den Herbstferien etwas anderes zu sehen und in wärmere Gefilde zu kommen, daher wäre es uns eigentlich auch egal, ob es am Ende auf BRI hinausläuft oder wir auf eine andere Destination (in Italien oder Spanien) umgebucht werden. Hauptsache es ist warm und wir haben einen halbwegs vernünftigen Aufenthalt, um auch aus dem Flughafen rauszukommen und etwas von der Destination zu sehen...

 

 

Naja, dann schau dich mal bei den möglichen Daytrip-Destinationen um. Sollte was debei sein (und dazu noch zu einem ähnlichen Preis) einfach freundlich anfragen. Am besten auch so, wie hier geschrieben, erklären.

Solange du die AGBs und Flugzeiten nicht bestätigst kann dir nichts passieren.

 

 

Bzw. wie sind denn die Ferien bei Euch? Kannst du nicht ggf. eher fliegen, wo X3 noch die "alten" Zeiten drinne hat?

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Naja, dann schau dich mal bei den möglichen Daytrip-Destinationen um. Sollte was debei sein (und dazu noch zu einem ähnlichen Preis) einfach freundlich anfragen. Am besten auch so, wie hier geschrieben, erklären.

Solange du die AGBs und Flugzeiten nicht bestätigst kann dir nichts passieren.

 

 

Bzw. wie sind denn die Ferien bei Euch? Kannst du nicht ggf. eher fliegen, wo X3 noch die "alten" Zeiten drinne hat?

Die AGB´s hab ich mit den alten Zeiten schon bestätigt gehabt (aber ich glaub mal nicht, dass das zu Problemen führt... eben da es noch die Orginalzeiten mit der X3-Flugnummer war).

 

Wie definiert man die Sache mit dem "ähnlichen Preis"? Zu den aktuellen Preisen (da wäre ein PMI-Daytrip mit ähnlichem Aufenthalt ca. 40€ günstiger p.P) oder zu meinem bezahlten Preis (-> den es bei AB so gar nicht gibt und den es bei X3 auch nur zu bestimmten Anlässen gab).

 

Die Ferien bei uns dauern eben nur diese eine Woche an. (also 26.10 -> 31.10) Daher ist es leider nicht möglich, den Trip ein oder zwei Wochen früher zu machen...

 

lg

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Ok,verstanden. Ist eigentlich ganz einfach.

 

Die Beförderung per Flugzeug ist ein absolutes Fixgeschäft: Das heißt, der Flug findet zur vereinbarten Zeit statt oder gar nicht.

 

Eine Verschiebung des Fluges gibt es daher RECHTLICH nicht. Deine Flüge wurden RECHTLICH ANNULLIERT. Das gilt zumindest für den Rückflug. Über den Hinflug könne man reden, da die Verschiebung ja nicht so dramatisch ist.

 

Daher hast du auch alle Ansprüche, die die EU-Verordnung 261/2004 vorsieht, insbesondere hast du einen ANSPRUCH auf ersatzweise Beförderung. Du kannst dir aussuchen, WANN du zurück fliegen willst. Verfügbarkeit vorausgesetzt.

 

UND: Du kannst darauf bestehen, zum nächst möglichen Zeitpunkt nach der planmäßigen Abflugszeit befördert zu werden. Notfalls muss AB dich auf eine andere Fluggesellschaft umbuchen. Ist eine ersatzweise Beförderung erst am nächsten Tag möglich, hast du Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft.

 

Daher: die Umbuchung des Hinfluges ausdrücklich akzeptieren und gegenüber AB auf Ersatzbeförderung zum nächst möglichen Zeitpunkt BESTEHEN, was den Rückflug anbelangt.

 

Wenn AB nicht mitspielt, Ersatzbeförderung auf eigene Faust organisieren und Kosten erstatten lassen!

 

Alles klar?

 

Gerade gesehen, dass es nicht um AB geht. Vergiss AB! Der Rest stimmt.

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Ich denke der User hat es ja hier ganz freundlich und nachvollziehbar erklärt: Er hat einen günstigen Flug gebucht und wollte sich einen schönen Tag im Süden machen. Dass das nun nicht mehr geht dürfte AB wohl sehen, vermutlich ist der Flug so auch gar nicht mehr abwickelbar (bin mir nicht sicher ob 45 Minuten in BRI reichen, Online-check-in gibt es - ich habe jetzt nicht geschaut - vermutlich auch nicht) ist.

 

Wenn der User das genauso kurz und freundlich an AB schreibt wie er uns das geschrieben hat dann sollte doch einer Umbuchung nach PMO auf Kulanz nichts entgegenstehen denke ich. Schreib doch einfach mal AB und schilder kurz den Sachverhalt und lass uns wissen wie es ausgegegangen ist.

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Vielen Dank schonmal, für die bisher eingetroffenen Beiträge bzgl. meines Problems!

 

Leider muss ich aktuell noch darauf warten, dass ich die airberlin-Buchungsbestätigung bekomme, sodass ich auch meinen airberlin-Buchungscode habe.

 

Aber in dieser Zeit wollte ich mich sicherheitshalber mal informieren (da der PMO-Bock schon sehr voll aussieht und der PMI-Bock hingegen noch relativ leer scheint), wie es sich verhält, wenn 3 Jugendliche im Alter von 16 und 17 ohne eine erwachsene Begleitperson nach Spanien einreist. Weiß zufällig jemand, ob man dann trotzdem noch eine beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern braucht oder reicht eine normale, von den Eltern unterschriebene, Einverständniserklärung, um problemlos einreisen zu können?

 

 

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Aber in dieser Zeit wollte ich mich sicherheitshalber mal informieren (da der PMO-Bock schon sehr voll aussieht und der PMI-Bock hingegen noch relativ leer scheint), wie es sich verhält, wenn 3 Jugendliche im Alter von 16 und 17 ohne eine erwachsene Begleitperson nach Spanien einreist. Weiß zufällig jemand, ob man dann trotzdem noch eine beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern braucht oder reicht eine normale, von den Eltern unterschriebene, Einverständniserklärung, um problemlos einreisen zu können?

 

Also mit 16/17 brauchst du nur eine normale Einverständniserklärung der Eltern. Am besten du nimmst sie mit, zeigst sie aber beim Check-In NICHT vor. Das selbstständige Vorzeigen der Einverständniserklärung führt meistens erst zu Komplikationen.

Also die Erklärung mitnehmen und ganz unten in die Tasche packen und dann erst nach Aufforderung rauskramen. Jedoch wird zu 99,9% niemand danach Fragen.

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Hej,

 

da das airberlin-email-servicecenter aktuell etwas überlastet ist, hab ich vorhin bei airberlin angerufen und dort den Sachverhalt geschildert.

 

Nach Erklärung meines Problems wurde mir angeboten kostenfrei auf eine andere europäische Destination umzubuchen. Und da man in PMI gleich bei Ankunft für den Rückflug einchecken kann und man somit mehr Zeit an der eigentlichen Destination hat, wurden wir jetzt, wie gewünscht, auf PMI umgebucht :).

 

Vielen Dank für eure Hilfe und Hinweise!!!

 

lg

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Ich bräuchte bitte eure fachkundige Hilfe!

 

Ich hatte letztes Jahr eine 5 tägige Reise für Zwei inkl Flug auf die Malediven gewonnen, die Gutscheine hierfür wurden mir direkt von Air Berlin bzw dem Hotel zugesandt.

Am 11.08.09 haben wir dann den Flug (Ankunft 05.12.09, Rückflug 09.12.09) und entsprechend das Hotel gebucht.

 

Nun erreichte mich heute überraschend eine E-Mail von Air Berlin, dass der Rückflug um ganze 3 Tage auf den 12.12.09 nach hinten verschoben wurde! DREI Tage!

 

Einfach 3 Tage länger bleiben kommt finanziell leider kaum in Frage, weil schon allein der Inseltransfer mein normales studentisches Urlaubsbudget sprengen würde.

 

Was für Ansprüche habe ich jetzt gegen AB? Kann ich auf einen Rückflug am 09.12. bestehen, und da AB an diesem Tag nicht fliegt dann eben bei einer anderen Fluggesellschaft? Und wenn es keinen gibt, auch noch Kosten für eine Unterkunft?

 

Vielen Dank!

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Was für Ansprüche habe ich jetzt gegen AB? Kann ich auf einen Rückflug am 09.12. bestehen, und da AB an diesem Tag nicht fliegt dann eben bei einer anderen Fluggesellschaft? Und wenn es keinen gibt, auch noch Kosten für eine Unterkunft?

 

Vielen Dank!

 

Das Problem bei dir ist, dass du die Gutscheine gewonnen hast. Ob hier die Eu-Verordnung 261/2004 Anwendung findet, ist zumindest fraglich.

 

Wie erkläre ich dir das jetzt, ohne Werbung für mich oder zumindest für meine Zunft zu machen? Wer jetzt hier den Verdacht der Schleichwerbung hat, soll sich bitte meine anderen Artikel durchlesen, in denen ich versuche HIER zu helfen!

 

Ich würde dir empfehlen, die Unterlagen einem fachkundigen Anwalt zuzusenden und dich beraten zu lassen. Der Fall wirft schon auf dem ersten Blick so viele Fragen auf.

 

Also: Anwendbarkeit der Verordnung? Vertragspartner? Was für ein Gewinnspiel? Usw. Ich befürchte einfach, dass dies den Rahmen hier sprengen dürfte. Aber vielleicht fühlt sich ja jemand in der Lage, dass umfassend hier zu klären.

 

 

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Ich hätte auch noch mal ein Anliegen:

 

Gebucht bei Air Berlin, MAD-PMI-BRE.

Der erste Flug MAD-PMI war ca. 1 Stunden verspätet, sodass der Anschluss nach BRE, der in PMI relativ früh rausgeht, nicht mehr erreicht werden konnte.

Umgebucht auf MAD-PMI-FMO, da der FMO-Flug viel später rausgeht. Wartezeit, aber keinerlei Betreuung. Am FMO angekommen, niemand wusste von dem Problem bei Air Berlin (obwohl sie angeblich informiert waren, laut AB in PMI), dann wurde doch noch ein Taxi nach BRE organisiert (der Fahrer hat einen Gast noch weiter nach HAM gebracht, er meinte, das kommt mehrmals die Woche vor).

Ankunft in BRE statt um 22:15 um ca. 02:00, da fuhr natürlich kein Zug mehr, also noch mehr Kosten.

 

So passiert beim Vater meiner Freundin.

Nun meine Frage, kann man bei AirBerlin noch irgendwie Schadensersatz verlangen? Soweit ich aus den zahlreichen EU-Regularien bzw. dem Montrealer Abkommen herauslese, beziehen sich diese auf die Verspätungen am Abflugsort und nicht die Ankunftverspätung, welche ja beträchtlich höher war.

 

Aber Tipps und Anmerkungen sind gerne willkommen :)

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Nun meine Frage, kann man bei AirBerlin noch irgendwie Schadensersatz verlangen?

 

Aber Tipps und Anmerkungen sind gerne willkommen :)

 

Um´s kurz zu sagen: nein.

 

Die 261/2004 greift nicht, da sich der Fluggast offenbar ja nicht rechtzeitig im PMI zur Abfertigung eingefunden hat. Dass dies an der Verspätung des Zubringerfluges lag, ist rechtlich unerheblich.

 

Insofern hat der Fluggast schon viel mehr bekommen, als ihm voraussichtlich zustand.

 

Zwar haftet die Fluggesellschaft nach Montreal prinzipiell für Verspätungen, sofern sie nicht nachweisen kann, dass diese unvermeidbar war. Jedoch wird hier den Fluggast eine erhebliche Mitschuld treffen, da die Umsteigezeit viel zu kurz bemessen war.

 

 

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Wenn der Flug auf einem Ticket über die Air Berlin Website gebucht war? Woher soll der gemeine Fluggast wissen wann eine Transferzeit zu kurz ist und wann nicht?

 

Eben, zumal es MAD-BRE ausschließlich mit dieser kurzen Umsteigezeit zu buchen gibt, der Passagier hat also gar keine andere Wahl.

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Um´s kurz zu sagen: nein.

 

Die 261/2004 greift nicht, da sich der Fluggast offenbar ja nicht rechtzeitig im PMI zur Abfertigung eingefunden hat. Dass dies an der Verspätung des Zubringerfluges lag, ist rechtlich unerheblich.

 

Insofern hat der Fluggast schon viel mehr bekommen, als ihm voraussichtlich zustand.

 

Zwar haftet die Fluggesellschaft nach Montreal prinzipiell für Verspätungen, sofern sie nicht nachweisen kann, dass diese unvermeidbar war. Jedoch wird hier den Fluggast eine erhebliche Mitschuld treffen, da die Umsteigezeit viel zu kurz bemessen war.

 

Häh? Das verstehe ich nicht. Wie schon vom Vorposter gesagt, der Flug MAD-PMI-BRE wurde auf einem Tix direkt bei AB gebucht, mit der knappen Umsteigezeit, und er konnte für alle Flüge bereits in MAD einchecken. Dort wusste man jedoch, dass der MAD-PMI-Flieger zu spät sein würde und der BRE-Anschluss nicht zu schaffen wäre - deshalb gleich in MAD umgebucht auf den späteren Anschluss nach FMO.

 

Liege ich falsch, wenn ich sage, dass es beim Umsteigen mit AB in PMI (auf einem Ticket) keinen Unterschied zu LH in FRA gibt? Ich wüsste nicht, wie Paxe an der AB-Misere schuld sein können? Denn, wenn die Umsteigezeit zu kurz wäre, dann hätte AB das Ganze garnicht auf einem Ticket verkaufen dürfen.

 

Trotzdem danke :)

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Das Problem bei dir ist, dass du die Gutscheine gewonnen hast. Ob hier die Eu-Verordnung 261/2004 Anwendung findet, ist zumindest fraglich.

 

Wie erkläre ich dir das jetzt, ohne Werbung für mich oder zumindest für meine Zunft zu machen? Wer jetzt hier den Verdacht der Schleichwerbung hat, soll sich bitte meine anderen Artikel durchlesen, in denen ich versuche HIER zu helfen!

 

Ich würde dir empfehlen, die Unterlagen einem fachkundigen Anwalt zuzusenden und dich beraten zu lassen. Der Fall wirft schon auf dem ersten Blick so viele Fragen auf.

 

Also: Anwendbarkeit der Verordnung? Vertragspartner? Was für ein Gewinnspiel? Usw. Ich befürchte einfach, dass dies den Rahmen hier sprengen dürfte. Aber vielleicht fühlt sich ja jemand in der Lage, dass umfassend hier zu klären.

 

 

Vielen Dank für Deine Antwort. Ich glaube selbst, über die EU Verordnung käme man nicht weit. Aber darum müsste sich notfalls anscheinend ein Anwalt kümmern.

 

Vorerst sieht es aber so aus, als würde sich das auf Kulanzbasis regeln - AB hat telefonisch zugesagt, eine angemessene Unterkunft für die 3 Tage zu bezahlen. Sollten wir eine Bestätigung darüber via E-Mail bekommen, wärs letztendlich sogar ein Bonus, statt ein Ärgernis und ein großes Lob an AB wert!

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Wenn der Flug auf einem Ticket über die Air Berlin Website gebucht war? Woher soll der gemeine Fluggast wissen wann eine Transferzeit zu kurz ist und wann nicht?

 

Auch der gemeine Fluggast weiß, dass Verspätungen zum Alltag gehören. Er darf sich daher nicht auf die Fluggesellschaft verlassen, die eine solche Verbindung anbietet.

 

Wie lang die Zeit zwischen zwei Flügen sein muss, ist Frage des Einzellfalls, aber nur eine Stunde bei einer internationalen Verbindung wird vielen Gerichten wohl nicht reichen.

 

Anders nur, wenn die Airline (ausnahmsweise) für die Verbindung garantiert. Alleine in dem Umstand, dass man den Flug auf einen Flugschein gebucht hat, wird für die Annahme einer solchen Garantie kaum reichen.

 

Auch das Argument, dass das der einzige Flug ist, wird nicht reichen, um ein Mitverschulden auszuschließen.

 

Häh? Das verstehe ich nicht. Wie schon vom Vorposter gesagt, der Flug MAD-PMI-BRE wurde auf einem Tix direkt bei AB gebucht, mit der knappen Umsteigezeit, und er konnte für alle Flüge bereits in MAD einchecken. Dort wusste man jedoch, dass der MAD-PMI-Flieger zu spät sein würde und der BRE-Anschluss nicht zu schaffen wäre - deshalb gleich in MAD umgebucht auf den späteren Anschluss nach FMO.

 

Liege ich falsch, wenn ich sage, dass es beim Umsteigen mit AB in PMI (auf einem Ticket) keinen Unterschied zu LH in FRA gibt? Ich wüsste nicht, wie Paxe an der AB-Misere schuld sein können? Denn, wenn die Umsteigezeit zu kurz wäre, dann hätte AB das Ganze garnicht auf einem Ticket verkaufen dürfen.

 

Trotzdem danke :)

 

Da habe ich den Sachverhalt tatsächlich falsch verstanden. Hatte ihn so verstanden, dass zunächst nach PMI geflogen und dann erst nach FMO umgebucht wurde.

 

Am Ergebnis ändert dies jedoch wenig. Der Schaden ist ja dadurch entstanden, dass der eigentliche Flug PMI-BRE nicht mehr bekommen werden konnte. Zum einen, weil der Zubringerflug verspätet erfolgte, zum anderen aber, weil für den Anschlussflug ein zu geringes Puffer eingeplant wurde.

 

Anders nur, wenn sich der Zubringerflug so deutlich verspätet hätte, dass der Anschlussflug auch bei ausreichender Umsteigezeitplanung nicht hätte erreicht werden können. In diesem Falle wären die Mehrkosten zu erstatten, die entstanden sind, weil in BRE nicht der Zug verwendet werden konnte.

 

Mehr ist einfach nicht drin.

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>>>Auch der gemeine Fluggast weiß, dass Verspätungen zum Alltag gehören. Er darf sich daher nicht auf die Fluggesellschaft verlassen, die eine solche Verbindung anbietet.

 

Da bin ich aber fundamental aA, werter Herr Kollesche ;-)

 

Der gemeine Fluggast geht davon aus, dass im Normalfall ein stoerungsfreier Flugbetrieb zu erwarten ist. Das zu Recht, wie Puenktlichkeitsstatistiken belegen, die eine puenktliche Durchfuehrung von Fluegen (= < 15 Minuten verspaetet) im Prozentbereich ueber 90 % ausweisen.

 

Im uebrigen muss sich der Fluggast in dieser Beziehung schlechthin auf die Airline verlassen, da nur diese die Einblicke in operationelle Ablaeufe hat, die sie dazu veranlassen, eine gewissen Verbindung gerade so anzubieten.

 

 

>>>Wie lang die Zeit zwischen zwei Flügen sein muss, ist Frage des Einzellfalls, aber nur eine Stunde bei einer internationalen Verbindung wird vielen Gerichten wohl nicht reichen.

 

In der Tat haengen die veroeffentlichten Mindestumsteigezeiten im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren ab, hierzu sind der Flughafen, das Terminal sowie die Art der Verbindung (international zu international, international zu domestic, domestic zu international, domestic zu doemstic sowie innerhalb der selben Fluggesellschaft oder zwischen verschiedenen Fluggesellschaften) zu zaehlen. Die veroeffentlichten Mindestumsteigezeiten tragen diesen Umstaenden ausreichend Rechnung, um dem Einzelfall unter Zugrundelegung eines stoerungsfreien Normalbetriebes (von dem der Fluggast ausgehen darf, s.o.), gerecht zu werden.

 

Die eigene Expertise des Gerichtes duerfte nicht ausreichen, um eine Mindestumsteigezeit, ueber deren ausreichende Laenge Airline und Flughafenbetreiber einig sind, einseitig als nicht ausreichend zu betrachten. In jedem Fall waere dieser Faktor aber keinesfalls der Einfluszsphaere des Passagiers zuzuordnen, s.o.

 

>>>Anders nur, wenn die Airline (ausnahmsweise) für die Verbindung garantiert. Alleine in dem Umstand, dass man den Flug auf einen Flugschein gebucht hat, wird für die Annahme einer solchen Garantie kaum reichen.

 

Sobald eine Airline eine durchgehende Verbindung verkauft und dabei die Flugzeiten der sich aneinander anschliessenden Teilstrecken als Leistungszeit definiert, garantiert sie die Verbindung zum einen ausdruecklich. Zum anderen wird durch die Angabe von Flugzeiten der Leistungszeitpunkt derart bestimmt, dass eine Erbringung zur Unzeit, wie beispielsweise durch ein fehlgeschlagenenes Umsteigen verursacht, eine Pflichtverletzung darstellt.

 

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Annehme eines Mitverschuldens des Fluggastes bei Buchung einer durchgehenden Reiseverbindung rechtsirrig ist.

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>>>Auch der gemeine Fluggast weiß, dass Verspätungen zum Alltag gehören. Er darf sich daher nicht auf die Fluggesellschaft verlassen, die eine solche Verbindung anbietet.

 

Da bin ich aber fundamental aA, werter Herr Kollesche ;-)

 

Der gemeine Fluggast geht davon aus, dass im Normalfall ein stoerungsfreier Flugbetrieb zu erwarten ist. Das zu Recht, wie Puenktlichkeitsstatistiken belegen, die eine puenktliche Durchfuehrung von Fluegen (= < 15 Minuten verspaetet) im Prozentbereich ueber 90 % ausweisen.

 

Im uebrigen muss sich der Fluggast in dieser Beziehung schlechthin auf die Airline verlassen, da nur diese die Einblicke in operationelle Ablaeufe hat, die sie dazu veranlassen, eine gewissen Verbindung gerade so anzubieten.

 

 

>>>Wie lang die Zeit zwischen zwei Flügen sein muss, ist Frage des Einzellfalls, aber nur eine Stunde bei einer internationalen Verbindung wird vielen Gerichten wohl nicht reichen.

 

In der Tat haengen die veroeffentlichten Mindestumsteigezeiten im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren ab, hierzu sind der Flughafen, das Terminal sowie die Art der Verbindung (international zu international, international zu domestic, domestic zu international, domestic zu doemstic sowie innerhalb der selben Fluggesellschaft oder zwischen verschiedenen Fluggesellschaften) zu zaehlen. Die veroeffentlichten Mindestumsteigezeiten tragen diesen Umstaenden ausreichend Rechnung, um dem Einzelfall unter Zugrundelegung eines stoerungsfreien Normalbetriebes (von dem der Fluggast ausgehen darf, s.o.), gerecht zu werden.

 

Die eigene Expertise des Gerichtes duerfte nicht ausreichen, um eine Mindestumsteigezeit, ueber deren ausreichende Laenge Airline und Flughafenbetreiber einig sind, einseitig als nicht ausreichend zu betrachten. In jedem Fall waere dieser Faktor aber keinesfalls der Einfluszsphaere des Passagiers zuzuordnen, s.o.

 

>>>Anders nur, wenn die Airline (ausnahmsweise) für die Verbindung garantiert. Alleine in dem Umstand, dass man den Flug auf einen Flugschein gebucht hat, wird für die Annahme einer solchen Garantie kaum reichen.

 

Sobald eine Airline eine durchgehende Verbindung verkauft und dabei die Flugzeiten der sich aneinander anschliessenden Teilstrecken als Leistungszeit definiert, garantiert sie die Verbindung zum einen ausdruecklich. Zum anderen wird durch die Angabe von Flugzeiten der Leistungszeitpunkt derart bestimmt, dass eine Erbringung zur Unzeit, wie beispielsweise durch ein fehlgeschlagenenes Umsteigen verursacht, eine Pflichtverletzung darstellt.

 

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Annehme eines Mitverschuldens des Fluggastes bei Buchung einer durchgehenden Reiseverbindung rechtsirrig ist.

 

@kollege sickback:

 

Die Airline GARANTIERT die Verbindung leider NICHT.

 

Um das zu verdeutlichen, zwei Beispiele:

 

1. Wenn die Airline die durchgehende Verbindung garantierte, würde sie die einfache Verbindung A-B erst recht garantieren. Das liefe auf eine VERSCHULDENSUNABHÄNGIGE HAFTUNG hinaus. Die aber ist dem Fluggastrecht wesensfremd.

 

2. Wie vorliegend, Flug A-B-C. Flug A-B vespätet sich leicht aus Gründen, die die Airline nicht zu vertreten hat. Wegen der Verspätung kann Flug B-C nicht erreicht werden.

 

Gäbe es deine Garantie, hätten wir die kuriose Situation, dass die Airline für den Verspätungsschaden aufgrund des verpassten Fluges B-C haftet, obwohl sie kein Verschulden trifft. So funktioniert das leider nicht.

 

Die von dir beschworenen veröffentlichten Mindestumsteigezeiten helfen auch nicht weiter, da Sie, wie du ja völlig richtig erkannt hast, vom "Normal-" und eben nicht vom Verspätungsfall ausgehen.

 

Du musst den Fall daher nach Schema F lösen, und das geht so:

 

Zubringerflug verspätet.

Verspätung verschuldet?

Falls +, grundsätzlich Schadensersatz +

Höhe des Schadensersatzes bemisst sich unabhängig v. MÜ, WA etc. nach nationalem Recht, hier also nach den §§ 249 ff. BGB.

Deswegen, aber ggf. auch wegen Art. 20 MÜ, ist bei der Berechnung des Schadens stets Mitverschulden zu prüfen, § 254 BGB.

 

Und hier ist eben individuell zu prüfen. Dass es die GARANTIE in diesem Zusammenhang nicht gibt, habe ich ja schon erklärt. Man wird der Airline nicht den Vorwurf machen können, dass sie dir als Kunden alle denkbaren Verbindungen anbietet, also auch solche, für die sie haftungsrechtlich nicht einstehen möchte. Auch die Aufklärungspflicht der Airline geht (wohl) nicht soweit, dich auf jedes Risiko hinweisen zu müssen. Insofern kann sich ein anderes Ergebnis ergeben, wenn du dein Ticket nicht direkt bei der Fluggesellschaft, sondern über ein Reisebüro erworben hast. Dieses hat womöglich deutlich erweiterte Beratungspflichten, deren Beachtung es ggf. nachweisen muss. Aber das ist ein anderes Thema.

 

Womit wir wieder bei der Frage wären, wie viel Zeit der Fluggast zum Umsteigen einplanen sollte. Und das ist eben Frage des Einzelfalls, wobei ich eine Stunde auch dann für kritisch halte, wenn man mitsamt Gepäck durchgecheckt wird. Wenn man die Netto-Zeiten nimmt, bleibt ja nicht viel übrig. Und wenn dann eben noch eine kleine Verspätung hinzu kommt, war´s das.

 

Du sagst ja selbst, dass nach deiner Statistik 90 Prozent nicht später als 15 Minuten nach Plan ankommen. Aber bereits 14 Minuten, können ja bei einer so kurzen Zeitspanne kritisch werden.

 

Deswegen wird es die Fluggesellschaft nicht so schwer haben, ein Gericht hier von einem Mitverschulden des Fluggastes zu überzeugen. Wo die Grenze zu ziehen ist, ist schwer zu sagen. Ich meine aber, dass zwei Stunden innereuropäisch reichen sollten, interkontinental wird man wegen des im Zweifel größeren Schadens und der eh langen Flugzeit im Zweifel sogar noch mehr Zeit einräumen müssen.

 

Ich mache mich mal auf die Suche nach einem passenden Urteil. Wenn ich eins finde, melde ich mich wieder.

 

 

 

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Die Connex-Verbindungen via PMI sind schon alle garantiert - sonst könnte man sie gar nicht buchen (z.B. auf der HP).

 

Und da er nach FMO geflogen ist (Alternative angenommen), steht ihm nix mehr zu - weiß nun nicht, ob das mit den Taxikosten vorher abgeklärt wurde.

 

Wenn nicht, sich einfach mala n den Kundenservice kundenservice@airberlin.com wenden.

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Wenn nicht, sich einfach mala n den Kundenservice kundenservice@airberlin.com wenden.

 

Die Idee halte ich ehrlichgesagt gar nicht für so dumm ;) Bisher war AB was das anging bei mir immer mehr oder weniger kulant (im Gegensatz zu einer nicht näher definierten Fluggesellschaft mit einem Kranich).

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Selbstverständlich gelten dabei aber die schadensrechtlichen Einschränkungen, wie z.B. auch ein Mitverschulden. Hierbei ist aber eher an kostengünstige Transportmöglichkeiten in Alternative zum Taxi zu denken, als an ein etwaiges Mitverschulden durch die knapp bemessene Umsteigezeit in PMI.

 

Das ist ja eine regelrecht juristische Diskussion geworden. Aber warum auch nicht? Ist ja eine rechtliche Fragestellung.

 

Aber kann es sein, dass du hier gerade MITVERSCHULDEN und SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT durcheinander bringst? Letztere hat ja mit Verschulden nicht zu tun, sondern bestimmt alleine, dass derjenige, der einen Schadensersatzanspruch hat (und darum geht es ja hier), natürlich den Schaden so gering wie möglich zu halten hat.

 

Zurück zum Fall:

 

In der Tat geht es ja nur um die Frage, ob der Fluggast vorliegend Mehrkosten ersetzt verlangen kann, die ihm dadurch entstanden sind, dass er nächtens nicht den ÖPV nutzen konnte. Einen Schaden wegen Verpflegungskosten etc. hat er zwar angedeutet, aber nicht spezifiziert. Mehr, also insbesondere die Ausgleichspauschale, kann er sowieso nicht verlangen. Ebensowenig wie eine "Entschädigung" für den erlittenen Ärger. Da sind wir uns ja hier alle einig.

 

Daher nochmal: Der Fluggast hat im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Schadensersatz (hier: Mehrkosten BRE-Wohnort und ggf. Verpflegungsmehrkosten) unter zwei Bedingungen:

 

1. Verspätung MAD-PMI war von AB verschuldet.

 

2. Fluggast ist kein Vorwurf wegen Mitverschuldens zu machen wegen kurzer Umsteigezeit. Und in dieser Frage gehen die Meinungen hier im Forum eben auseinander. Sollte ich ein passendes Urteil (egal mit welchem Ergebnis) finden, stelle ich es hier ein. Versprochen.

 

 

 

 

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Sehr interessant, was ich hier wieder alles gelernt habe. Und dass die Ganze Sache in zweischneidiges Schwert ist, hab ich mir schon vorher gedacht.

 

Ich werde das Ganze mal weitergeben und denke, Kontakt mit AB wird auf jedenfall aufgenommen werden. Ich melde mich dann mit dem Ergebnis :)

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