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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


Empfohlene Beiträge

Nicht ungewöhnlich hart, aber vielleicht ungewöhnlich. Vorstrafen oder sonstige Einträge sollten auch eher weniger eine Rolle gespielt haben, die sind auch im ersten Verfahren bekannt gewesen.

Für mich klingt die Erhöhung des Strafmaßes eventuell nach fälschlicherweise unberücksichtigten Tatsachen im ersten Verfahren oder anders gesagt Verfahrensfehlern durch fehlende Ausermittlung durch das Gericht oder grob fehlerhafte Beweiswürdigung oder aber - wahrscheinlicher - um die Bewertung der Handlungen als vorsätzlich oder fahrlässig. Auch nach dem deutschen StGB wäre mit Blick auf §§ 306 ff. und 315 das jeweilige Strafmaß so nachvollziehbar.

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Ich habe in meiner 12-jährigen Schöffenzeit auch Berufungsverhandlungen am LG mitgemacht. Ich habe in der Zeit nicht erlebt, dass ein AG-Urteil um mehr als 100% erhöht wurde. In Deutschland reicht der Strafrahmen bis 10 Jahre, setzt aber mindestens bedingten Vorsatz voraus, den ich hier bezweifle.
Habe aber gerade mit einem meiner Richter telefoniert. Er hat mit dem Strafmaß keine Probleme und denkt, dass das Berufungsgericht den Straftatbestand der Gefährdung des Luftverkehrs zusätzlich berücksichtigt hat. Und, das Thema Generalprävention (in Deutschland fast mit Tabu belegt) dürfte eine Rolle gespielt haben.

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  • 3 Wochen später...

Nun, es muss alles lückenlos dokumentiert sein. Nur dann kann es funktionieren. D.h., die Airline muss auch nachweisen können, dass sie alles unternommen hat (z.B. mehrmalige Ausrufe), um die drei Paxe an das Gate zu bekommen. Dass das Gepäck der drei Paxe wieder ausgeladen werden muss, ist eine Vorgabe, auf die die Airline keinen Einfluss hat. Also sind die drei Paxe eindeutig die Verursacher, die den Vermögensschaden der Airline herbeigeführt hatten. Die Namen sind bekannt, und dann schickt man einfach eine Zahlungsaufforderung. Wenn die unbeachtet bleibt, wird Klage eingereicht.  

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Wenn du nicht nachweisen kannst, dass die Passagiere die Fluggesellschaft absichtlich schädigen wollten, was dir kaum gelingen wird, wird die Klage unbegründet sein und abgewiesen werden. Den Passagieren wird nicht anzulasten sein, dass Gepäck ausgeladen wird und Verzögerungen eintreten und daher Ausgleichszahlungen für Dritte anfallen. So weitreichend sind die vertraglichen Bestimmungen bzw. Sorgfaltspflichten der Passagiere nicht.

Ganz im Gegenteil. Aus dem Urteil liest sich zutreffend heraus, dass das Ausladen von Gepäck in solchen Fällen zum gewöhnlichen Betriebsablauf einer Fluggesellschaft gehört und diese sich darauf einzurichten hat. Es liegt also (rein rechtlich!) in ihrem Verantwortungsbereich, dass es überhaupt zu Verzögerungen kam.

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Die Passagiere müssen gar nicht mal die Fluggesellschaft absichtlich schädigen wollen. Auch Fahrlässigkeit kann zu Schadenersatz führen. Das unkommentiertes/ungemeldete verlassen des Sicherheitsbereichs ohne sich um die Rückgabe des aufgegebenen Gepäcks zu bemühen ist zumindest auffällig. Bei drei Personen erst recht. Ansonsten gilt das was @aaspere schreibt

Der andere Aspekt: Das Risiko, das so etwas geschieht muss eine Airline oder der Handling-Agent bei der Abfertigung berücksichtigen. Entsprechend wird bei der Airline immer ein Teilrisiko verbleiben.

Bearbeitet von OliverWendellHolmesJr
Korrektur
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Um nicht mißverstanden zu werden: Der Kläger hatte eine Buchung von Frankfurt über Paris nach Zypern. Und durch die Verspätung in FRA erreichte er seinen Anschlußflug nach Zypern nicht mehr. Die Verspätung betraf also nur ihn und nicht die anderen Paxe des Fluges von Frankfurt nach Paris. Dass dies der Airline (AF) angelastet wurde, kann ich nachvollziehen. Im Übrigen ist das Urteil im Wortlaut (noch) nicht veröffentlicht worden sondern nur das, was an die Presse gegeben wurde.

Für einen Anspruch der Airline an die drei Verursacher ist es aber nicht entscheidend, ob es mit dem von Dir bezeichneten Vorsatz oder nur aus Fahrlässigkeit zum Nichterscheinen am Gate kam. Auch Fahrlässigkeit entbindet die drei Paxe nicht vom Schadensersatz. Mir fallen im Moment nur zwei mögliche Fälle ein, die die drei Paxe entlasten könnten: 1. Sie kamen, obwohl rechtzeitig da, wegen Überfüllung nicht rechtzeitig durch die Siko, und 2. sie wurden durch z.B. Unfall daran gehindert, das Gate rechtzeitig zu erreichen. Beide Fälle wären aber in der Presseveröffentlichung mit Sicherheit vermerkt worden. Also gehe ich davon aus, dass die drei Paxe vor oder nach der Siko sich vertrödelt haben, aus welchen Gründen auch immer. Also, aus meiner Sicht besteht der Anspruch auf Schadensersatz. Die Frage ist aber, ob AF wegen ein paar Hundert Euros diesen Schadensersatz auch durchsetzen will. Das ist aber eine ganz andere Frage.
 

vor 12 Minuten schrieb OliverWendellHolmesJr:

Die Passagiere müssen gar nicht mal die Fluggesellschaft absichtlich schädigen wollen. Auch Fahrlässigkeit kann zu Schadenersatz führen. Das unkommentiertes/ungemeldete verlassen des Sicherheitsbereichs ohne sich um die Rückgabe des aufgegebenen Gepäcks zu bemühen ist zumindest auffällig. Bei drei Personen und dem Ziel Zypern erst recht.

Der andere Aspekt: Das Risiko, das so etwas geschieht muss eine Airline oder der Handling-Agent bei der Abfertigung berücksichtigen. Entsprechend wird bei der Airline immer ein Teilrisiko verbleiben.

@OliverWendellHolmesJr
Da warst Du schneller als ich. Nur noch eine kleine Ergänzung: Die drei Verursacher waren selber nicht mit Ziel Zypern unterwegs; zumindest wurde das nicht veröffentlicht.

Gerade fällt mir noch ein, und das wäre dann besonders pikant:
Die drei Verursacher fordern nach Artikel 4, (3) der EU-Verordnung auch noch Ausgleichzahlung wegen Nichtbeförderung.

 

Bearbeitet von aaspere
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Ein vertraglicher (Regress-)Anspruch wegen Fahrlässigkeit bei den Passagiern entsteht nicht, weil es auf den Prüfungsmaßstab ankommt. Es kann den trödelnden Passagieren nicht vorgeworfen werden, dass die Fluggesellschaft Schäden, etwa in Form von Ausgleichszahlungen, davonträgt. Denn es obliegt alleine der Fluggesellschaft Vorkehrungen zu treffen, auch in solchen Fällen den Flug planmäßig durchzuführen. Nach der gerichtlichen Wertung gehört es dabei auch dazu, den Aufwand einer Gepäckausladungen in die der Planung zu Grunde liegende Kalkulation einzubeziehen, um etwa eine Verspätung zu vermeiden. Versagt die Fluggesellschaft, liegt es alleine an ihr, dass sie wegen einer doch eingetretenen Verzögerung Ausgleichszahlungen Dritten gegenüber leisten muss.

Dass die trödelnden Gäste selbst Ausgleichszahlungen forden, macht die Sache nicht pikant. Diese Gäste dürften mit ihrem Anspruch schon daran scheitern, dass sie sich eben nicht rechtzeitig zur Abfertigung im Sinne der Fluggastverordnung eingefunden haben.

Bearbeitet von markusmint
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wieso vertraglicher Regressanspruch? Es dürfte hier ganz banal um Schadenersatz nach §823 BGB gehen.

Hierfür ist weder ein Vertrag noch ein Vorsatz notwendig (z.B. weil ich eine Ming-Vase versehentlich hinunterwerfe).

Genau aus diesem Grund gibt es - zumindest für den Fall der Fahrlässigkeit - auch private Haftpflichtversicherungen.

Sofern die Airline nachweisen kann, alles getan zu haben um den Schaden zu minimieren, dürfte sie durchaus Erfolgschancen haben.

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vor 2 Stunden schrieb markusmint:

Dass die trödelnden Gäste selbst Ausgleichszahlungen forden, macht die Sache nicht pikant. Diese Gäste dürften mit ihrem Anspruch schon daran scheitern, dass sie sich eben nicht rechtzeitig zur Abfertigung im Sinne der Fluggastverordnung eingefunden haben.

Ich hatte im Konjunktiv geschrieben, und das wär dann doch sehr pikant.

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Wieso?

Den trödelnden Gästen ist vorzuwerfen, dass sie zur Verspätung des Fluges mit kausal beigetragen haben, klar. Die Fluggesellschaft hätte sonst das Gepäck nicht entladen müssen und es hätte keine Verzögerung gegeben.

Weil die Passagiere es nach dem derzeit bekannten Sachverhalt offenbar auch selbst zu vertreten haben, nicht rechtzeitig am Gate erschienen zu sein, steht ihnen nach der Fluggastrechteverordnung keine Ausgleichszahlung zu.

Vorwerfbar ist den Gästen im Rahmen von vertraglichen oder deliktischen Regressansprüchen hingegen nicht als Sorgfaltspflichtverletzung, wenn die Flugesellschaft keine Vorkehrungen zur Vermeidung der Verzögerung durch das Gepäckausladen trifft.

Hätte die Fluggesellschaft umgekehrt alle Vorkehrungen getroffen, wären keine Ausgleichszahlungen an Dritte zu leisten gewesen und es hätte keinen regressfähigen Schaden gegeben.

Die Sinnhaftigkeit einer solchen Verpflichtung, etwa mehr Abfertigungzeit zu kalkulieren, ggf. früher zu boarden o.ä., verdeutlicht sich, wenn man sich vor Augen führt, dass der Flug auch dann nicht von der Fluggesellschaft hätte zu Lasten dritter Passagiere verzögert werden dürfen, wenn die Fluggäste z.B. trotz Meldung und ohne eigenes Verschulden an der Sicherheitskontrolle aufgehalten worden wären.

Aber klagen kann natürlich jeder, wenn er trotzdem meint Recht zu haben... :-)

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Rechtliche Grundlage müsste die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sein. Im Detail der Anhang zu Art. 4

Zitat

[...] 5.3. Zuordnung von aufgegebenem Gepäck
1. Jedes aufgegebene Gepäckstück ist als begleitet oder unbegleitet zu kennzeichnen.
2. Unbegleitetes aufgegebenes Gepäck wird nicht befördert, es sei denn, das Gepäckstück wurde vom Fluggast aus
Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, getrennt oder es wurde geeigneten Sicherheitskontrollen unterzogen.

 

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vor 57 Minuten schrieb OliverWendellHolmesJr:

Rechtliche Grundlage müsste die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sein. Im Detail der Anhang zu Art. 4

 

Und konketrisierend kommt VO (EU) 1998/2015 2015/1998 als Durchführungsverordnung hinzu

Bearbeitet von HAJ-09L
Zahlendreher
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Haha, klar wird das gelesen. Mancher jedoch mag erstes Rechtsempfinden mit tatsächlicher Rechtslage verwechseln, ist ja in Ordnung ohne juristische Kenntnis. Erklärungen kann man dann versuchen zu verstehen oder man weiß es eben besser.

Die Regelung in der Verordnung http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1998 lautet:

5.3.3.2.   Aufgegebenes Gepäck, das aus anderen als den in Nummer 5.3.2.2 genannten Gründen zu unbegleitetem Gepäck wird, ist aus dem Luftfahrzeug auszuladen und vor dem erneuten Verladen erneut zu kontrollieren.

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vor 10 Stunden schrieb markusmint:

Wenn du nicht nachweisen kannst, dass die Passagiere die Fluggesellschaft absichtlich schädigen wollten, was dir kaum gelingen wird, wird die Klage unbegründet sein und abgewiesen werden.

Das nur zu Deinen juristischen Kenntnissen. Und da hatten wir, unwidersprochen von Dir, nachgewiesen, dass auch bei Fahrlässigkeit, Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können.
Ich möchte Dir empfehlen, Deine Hochnäsigkeit einfach mal einzupacken.

Und:

vor 2 Stunden schrieb markusmint:

Den trödelnden Gästen ist vorzuwerfen, dass sie zur Verspätung des Fluges mit kausal beigetragen haben, klar.

Nein, sie haben nicht mit dazu beigetragen sondern alleinig durch ihr Verhalten die Verspätung verursacht. Das spielte nur bei der Klage des Dritten gegen AF keine Rolle, weil der Sachverhalt eines außergewöhnlichen Umstandes nicht vorlag. Man muß die beiden Rechtsfälle säuberlich voneinander trennen, dann erschließt sich auch die Lösung.

Bearbeitet von aaspere
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Ok, einmal noch, weils Spaß macht, wenn du dich so ärgerst :-)

Mit Absicht/Vorsatz hättest du deinen Anspruch, ggf. aus Vertrag, sonst aus §§ 823, 826 BGB z.B.

Bei Fahrlässigkeit kommt es zunächst auf die objektive Sorgfaltspflichtverletzung an. Wie willst du aber den Gästen ankreiden, dass die Fluggesellschaft zu viel Zeit zum Gepäckausladen braucht?

Wenn du dann meinetwegen eine haftungsbegründende Kausalität im Verhältnis des pflichtverletzenden Handelns zum Schaden hinbekommst, fehlt es dir trotzdem an der haftungsausfüllenden Kausalität, weil insoweit das langsame Ausladen der Fluggesellschaft nicht den Trödlern zurechenbar ist. Jetzt verstanden? ;-)

 

 

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  • 3 Wochen später...

Der EuGH [ECLI:EU:C:2017:513, C-190/16] hat auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts erneut entschieden, dass die Altersregelung für Piloten mit Europarecht zu vereinen ist. 

Allerdings gilt dieses nur für Gewerblichen Verkehr. Leer- und Überführungsflüge, Trainings- und Ausbildungsflüge bei denen der Pilot nicht Mitglied der Flugzeugbesatzung ist, sind nicht unter gewerblichen Verkehr zu subsumieren, da darunter gemäß der Verordnung nur Verkehr fällt, der die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post umfasst.

Zitat
  1. Die Prüfung der ersten und der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 bzw. Art. 21 Abs. 1 der Charta beeinträchtigen könnte.
     
  2. FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 1178/2011 ist dahin auszulegen, dass er dem Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, weder verbietet, als Pilot Leer- oder Überführungsflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens durchzuführen, bei denen weder Fluggäste noch Fracht oder Post befördert werden, noch – ohne Mitglied der Flugbesatzung zu sein –, als Ausbilder und/oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs tätig zu sein.

Hintergrund ist die Klage eines Piloten, der im Oktober 2013 65 Jahre alt wurde, der Arbeits- und Ausbilder-Vertrag endete am 31.12.2013. Lufthansa hat ihn in den beiden Monaten nicht mehr beschäftig, der Pilot hat darauf hin auf Verfügung geklagt.

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Und noch mehr Europarecht: 

Der EuGH hat heute entschieden, dass das nationale Verbot von Stornogebühren für Flugtickets mit Europarecht vereinbar ist. Darüber hinaus müssen Steuern und Gebühren in der tatsächlichen Höhe ausgewiesen werden, sie dürfen nicht zu hoch, aber auch nicht zu niedrig ausgewiesen werden.

Zitat

Stornogebühren
[Den] Luftfahrtunternehmen durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten eingeräumte Preisfreiheit [steht nicht entgegen], dass die Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln zur Nichtigerklärung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann, nach der von Kunden, die eine Buchung storniert oder einen Flug nicht angetreten haben, gesonderte pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhoben werden können.

Gebühren von Dritten
Luftfahrtunternehmen [müssen] die von den Kunden für die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen [...] und [dürfen] sie daher nicht – auch nicht teilweise – in den Flugpreis einbeziehen[...]. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Kunden immer die Höhe der Beträge mitzuteilen ist, die im zu zahlenden Endpreis auf den Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte als Bestandteile des Endpreises entfallen.

Quelle: Spiegel-Online, EuGH

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Am 26.5.2017 um 22:29 schrieb aaspere:

Ich würde nach §306d mit 3 Jahren entscheiden. Also keine Bewährungsstrafe.
Der Angeklagte war Raucher. Da er wußte, dass das Rauchen im Flieger verboten ist, er aber seiner Sucht nachkommen wollte, war die Flugzeugtoilette der einzige Ort, wo er vermeintlich unbemerkt rauchen konnte. Er bestieg schon alkoholisiert das Flugzeug, was der Besatzung aber nicht auffiel. Im Gegenteil, die FB servierte ihm noch weitere alkoholische Getränke. Vorsatz kann ausgeschlossen werden, da ihm bewußt war, dass er sich damit selber schädigen könnte. Dem Angeklagten ist deshalb Glauben zu schenken, dass ihm die Cigarette aus Ungeschicklichkeit aus der Hand fiel und dann den Inhalt des Abfallbehälters in Brand setzte.
Der Angeklagte hat die Tat zugegeben; es blieb ihm allerdings auch nichts anderes übrig.
In der Seefahrt und der Luftfahrt zählen Brände an Bord zu den am schwersten zu bekämpfenden Unfallursachen, weshalb hier exemplarisch auch eine Bewährungsstrafe nicht in Betracht kommen kann.

Edit:
Ich korrigiere das Strafmaß auf 3 Jahre und zwei Monate.
Warum? Vor deutschen Landgerichten werden immer Monate an die Jahreszahl drangehängt. Das sieht einfach besser und durchdachter aus.
 

Wie ist dann die Tatsache zu bewerten, dass Boeing noch immer in Flugzeugtoiletten Aschenbecher bzw. Zigarettenhalter einbaut (z.B. in der B748-i)?

Anstiftung?

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