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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


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Nein, unstrittig maßgeblich ist immer die Verspätung am Endziel. Bei dem Beispiel liegt in C keine Verspätung vor, es gibt keinen Anspruch. Wer nur ein Ticket bis B hatte und wegen der Verspätung dort einen Zeitverlust von über drei Stunden erleidet bekommt hingegen was.

Der Betroffene mit Flug A-B-C bekommt aber nicht mehr als ein Betroffener, der nonstop A-C fliegt, weil die Streckenlänge von A-C maßgeblich ist und nicht A-B-C.

Man mag "Flugbucher" daher verstehen, wenn auch die Frage in der Praxis eher selten relevant sein wird.

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Das Argument von @Flugbucher war darauf bezogen, dass wenn am Endpunkt (Punkt C) eine Verspätung vorliegt, dass dann die Großkreis-Entfernung A-B+B-C und nicht die Großkreis-Entfernung A-C als Grundlage für die Höhe der Entschädigung herangezogen werden. Begründung war, dass die Airlines aus Kostengründen vor allem Hubverkehr anbieten und weniger Direktverbindungen. Durch Hubverkehr erhöht sich das Verspätungsrisiko weil es nicht nur aus einem, sondern aus zwei Flügen besteht.

Das finde ich eine interessante These, weiss aber nicht ob sie haltbar ist. Ich kann mir im Gegenteil vorstellen, das Hubverkehre das Verspätungsrisiko senken da aufgrund höherer Frequenz und mehr Alternativen das Risiko besser ausgeglichen werden kann.

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In der Regel hat der A-B-C-Pax aber auch deutlich weniger gezahlt als der A-C-Pax, der Kostenvorteil wurde also schon bei der Buchung an ihn weitergereicht und muss daher bei Verspätung nicht nochmal kompensiert werden.

Im übrigen erlauben es erst die Hubs, Verspätungen abzufedern. Nicht nur über mehr Flüge am gleichen Tag, sondern auch über die Verbindungen der Allianz-Hubs untereinander (z.B. CDG/AMS oder FRA/ZRH), die dann in der Regel halbwegs erträgliche Alternativen bieten.

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Die Ticketkosten betrachte ich als irrelevant, da die Entschädigung eben gerade nicht von den Ticketkosten abhängt. Davon abgesehen werden die möglicherweise geringeren Ticketkosten durch die definitiv längere Reisezeit und den deutlich höheren Passagieraufwand absorbiert. Das ist gerade dann ein Argument, wenn es eben nicht um das Fliegen an sich sondern um eine Reise von A nach C geht. Ich möchte daher auf die Produktbeschreibung "Flug A-B mit Strecke x und Flug B-C mit Strecke y zum Preis Z" verweisen, die m.E. als Bemessungsgrundlage eine höhere Relevanz besitzt als ein abstraktes Start-Ziel-Konzept mit einer zugrunde gelegten Strecke, die überhaupt nicht genutzt wird.

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Also bei der Einführung zielte die Verordnung auf einzelne Flüge. Das mit den Umsteigeverbindungen kam erst später (durch Gerichtsentscheide, z.B. verpasster Anschluss) hinzu. Wenn du also A-B-C fliegst und auf A-B eine große Verspätung hast, kannst du für dieses Segment Anspruch erheben. 

Warum der Schaden größer sein soll, wenn du A-B-C mit Verspätung fliegst als A-C direkt mit Verspätung leuchtet mir nicht ein. 

Der Sinn hinter den verschiedenen Gruppierungen liegt ja auch darin, dass man bei einer Kurzstrecke davon ausgehen kann, dass einfacher ein Ersatztransport bereitgestellt werden kann, als auf einer Langstrecke, so dass die Dauer, ab der es eine Entschädigung gibt ja auch mit der Entfernung ansteigt.

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Die Frage ist viel eher: Warum sollte der Schaden überhaupt von der Entfernung abhängen? Grundsätzlich kann man sogar davon ausgehen, dass der Schaden bei 4 Std. Verspätung umso geringer ist, desto länger die geplante Reisezeit/Entfernung ist. Von daher ist es diskutabel, ob die Entschädigungspauschalen nicht genau umgekehrt eher einen Sinn ergäben und sich zudem nicht ausschließlich auf die Reisezeit, mit gewissen Ausnahmen für geplante Übernachtungen etc., beziehen sollten.

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Ich bin etwas überrascht dass diese Frage immer noch vor Gericht entschieden werden muss, nun denn: 

Zitat

Fluggesellschaften können sich bei Abflügen in Deutschland nicht auf die ausschließliche Anwendung von irischem Recht berufen.

[...] Die irische Fluggesellschaft verweigerte dies jedoch mit Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen: [...] Beförderungsvertrag unterliege irischem Recht. Für Klagen und die Beilegung sämtlicher Streitigkeiten seien Gerichte in Irland zuständig. Doch diese Klausel ist unwirksam [...] Denn der Flug sollte von Hahn im Hunsrück nach Marrakesch in Marokko führen - und deutsche Verbraucher könnten grundsätzlich vor ihrem Heimatgericht klagen. Die Klausel war nach Ansicht des Gerichts nur dafür gemacht, Passagiere von der Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten. Der Kläger erhielt die Steuern und Gebühren zurück: 327 von 364 Euro.

AG Simmern/Hunsrück, Az.: 32 C 571/16, Urteil vom 19.04.2017

 

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Hier gehts es um einen Flug nach Marokko. Nicht zu vergessen ist aber, dass im Anwendungsbereich der Rom-I-Verordnung Rechtswahl grundsätzlich möglich ist (Art. 3 und 5). Bei der Formlierung stellen sich einschlägige Gesellschaften aber recht unklug an, so dass sich deutsche Gerichte meines Wissens zuletzt dennoch für zuständig erachtet haben.

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Die Rom I-VO regelt ja nur die Frage des anwendbaren materiellen Rechts (deutsches? irisches? marokkanisches?), nicht die prozessuale Frage der Zuständigkeit des Gerichts, die sich nach der EuGGVO bestimmt (wenn ich die Nachricht richtig verstehe, ging es nicht um Ansprüche aus VO 261/04, sondern um die Rückzahlung von "Steuern"). Und anscheinend enthalten die AGB von Ryanair eine auch für Verbraucher maßgebliche Gerichtsstandsklausel für ein irisches Gericht, die in der Tat dann wohl rein abschreckende Wirkung haben soll.

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@touchdown99: Das ist richtig, danke.

Mein letzter Satz hätte lauten müssen: "...dass deutsche Gerichte meines Wissens zuletzt dennoch deutsches Recht und nicht irisches Recht für maßgeblich erachtet haben."

Bezogen war das nämlich schon auch auf die Aussage "Fluggesellschaften können sich bei Abflügen in Deutschland nicht auf die ausschließliche Anwendung von irischem Recht berufen." Insoweit ist aber nicht zu vergessen, dass es eben doch gehen könnte, wenn man eine ordentliche Rechtswahlklausel aufnehmen würde, da die derzeitige nach mehreren AGs nicht wirksam ist, etwa weil sie mit einer unzulässigen Gerichtsstandsvereinbarung verbunden ist. Dass aber ein deutsches Gericht in Steuererstattungsfällen tatsächlich jemals irisches Recht angewendet hätte, glaube ich nicht wirklich... :-)

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Bei Gerichtsstandsvereinbarungen muss man zudem die Brüssel Ia-Verordnung beachten, in der die Zuständigkeit von Gerichten geregelt ist.

Es gibt zudem ein Urteil des EuGH zu Gerichtsstandsvereinbarungen aus dem Jahr 1976 [EuGH, Slg. 1976, 1831 Rdnr. 9] wonach die Anwendung solcher Klauseln via AGB nicht zulässig ist. Nach Ansicht von Dr. Matthias Lehman [NJW 2007, 1500] galt es unter Brüssel I noch.

 

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  • 2 Monate später...

Betrifft zwar nicht Deutschland ist aber trotzdem Interessant.

Ein Pilot gab vor, krank zu sein, reiste aber nach Südamerika an eine Familienfeier. Deshalb sei er zu Recht entlassen worden, urteilt das Zürcher Obergericht.

https://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/ein-flug-der-den-piloten-seinen-job-kostete/story/14338803

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  • 1 Monat später...

Und nun mit Quelle:

Zitat

Im übrigen gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vermutung [...] dass der Fluggesellschaft wenn überhaupt, dann allenfalls 5 % der eigentlichen Ticketkosten zustehen.

Entgegenstehende Beförderungs-AGBs sind unwirksam, da sie gegen die vorgenannten Prinzipien des Werkvertragsrecht verstoßen [...] (so: LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2014, 2-24 S 152/13; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2013, 29 C 2391/13 (44)

 

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Neu war in der Tat der (völlig verquere) Versuch eine Erstattung von Steuern und Gebühren mit AGB ganz auszuschließen. Nach Werkvertragsrecht sind diese ersparten Aufwendungen (selbstverständlich) zu erstatten.

In der Tat gilt zunächst die gesetzliche Vermutung, dass die Fluggesellschaft nur 5 % des Ticketpreises einbehalten darf. Diese Vermutung kann im Wege einer Berechnung der ersparten Aufwendungen im Rechtsstreit jedoch zu Gunsten der Fluggesellschaft verdrängt werden. Dieser Teil der Regelung kann auch wirksam durch AGB abbedungen werden, soweit eben der Einwand des niedrigeren Schadens durch den Fluggast möglich bleibt.

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Auch zum Ausschluss der Erstattung über AGB hat das Landgericht Frankfurt schon geurteilt. [Quelle]

Zitat

Storniert ein Reisender seinen Flug vor Beginn der Reise gemäß § 649 BGB, so kann er grundsätzlich die aufgrund der Stornierung ersparten Aufwendungen sowie den Erlös durch den anderweitigen Ticketverkauf von der Fluggesellschaft herausverlangen. Eine AGB-Klausel, die eine solche Rückforderung ausschließt, ist gemäß §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor. [Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2016, 2-24 S 178/15]

Man kann darüber diskutieren, ob das nicht eine zu expansive Auslegung der AGB-Normen ist.
Anderseits müsste dann bei Buchung klar erkennbar sein, dass es sich bei Ausschluss der Erstattung auch um Steuern und Gebühren handelt.

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  • 1 Monat später...

Am 20.03.[*] verhandelt der BGH die Frage, ob die Nichterstattung des Flugpreises eine individualvertragliche Regelung ist oder eine Vertragsklausel, die dem AGB-Recht unterliegt. Im ersten Fall wäre die bisherige Praxis zulässig, im zweiten Fall kann sich der BGH der oben vertretenen Meinung des LG Frankfurt antreten. Oder die Richter finden einen Mittelweg.

 

[*] wenn sich die Parteien nicht vorab außergerichtlich einigen.

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M.E. ist es beim LG Köln unglücklich, eine Individualvereinbarung anzudenken, denn individuell vereinbart wird gerade nichts, auch nicht wenn zwischen verschiedenen Tarifen gewählt wird.

Was gemeint ist, ist aber klar. Wer die Wahl hat und sich für eine restriktiven, aber günstigen Tarif entscheidet, soll sich eben nicht mehr vom Vertrag lösen können.

Es liegen aber stets AGB vor. Die Regelung des freien Kündigungsrechtes nach Werkvertragsrecht mag wie bereits geschrieben bei entsprechenden Tarifen abbedungen werden, so auch das LG Frankfurt.

Der Einbehalt von Steuern und Gebühren, die nach Kündigung nicht mehr abzuführen sind und damit ersparte Aufwendungen darstellen, kann jedoch nicht abbedungen werden, da dies einer in AGB unzulässigen Vertragstrafenregelung gleichkäme. Gleiches gilt für Erlöse, wenn der Platz doch noch weiterverkauft werden konnte.

Hier mag der BGH endlich Klarheit schaffen. Ebenso über die zweifelhafte arglistige Praxis, (Fantasie-)Zuschläge zum Nettopreis zu erheben und diese bei Kündigung nicht zu erstatten.

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Hatten wir das schon?  - Bundesgerichtshof, X ZR 102/16, Versäumnisurteil vom 12.09.2017

Zitat

Das Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast einen bestimmten Flug gebucht hat, führt diesen Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung auch dann selbst durch, wenn es sich hierzu eines Flugzeugs bedient, das ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung ("Wet Lease") nebst Besatzung von einem anderen Luftfahrtunternehmen (Vermieter) überlassen worden ist.

Hat das Luftfahrtunternehmen den Fluggast in diesem Fall gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 darüber zu unterrichten, dass der Flug im Sinne dieser Verordnung durch den Vermieter ausgeführt wird, ist es nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO verpflichtet, den Fluggast darüber zu belehren, dass es selbst Schuldner der Ansprüche bleibt, die dem Fluggast im Falle einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung zustehen.

Bedeutet am Beispiel: Eurowings führt einen Flug mit einer Maschine von Laudamotion durch und durch eine Verzögerung entsteht ein Anspruch auf Entschädigung nach der Verordnung ist Schuldner der Ansprüche. Nicht Laudamotion (oder Easyjet und Condor, Lufthansa und CSA ... ). Eurowings muss dem Kunden diesen Sachverhalt informieren.

Und das von gestern:
Eine EU-Airline, die durch die Verzögerung einen Anspruch auf Entschädigung verursacht kann auch dann in Deutschland verklagt werden, wenn der Flug nicht deutschen Boden berührt, sondern nur der Anschlussflug, der von einer anderen Airline durchgeführt wird. Das hat der EuGH entschieden (Urt. v. 07.03.2018, Az. C-274/16, C-447/16 u. C-448/16).
Als Beispiel: Kommt es bei einem Flug Teneriffa - Madrid - Düsseldorf, auf dem Flug Teneriffa-Madrid, der von Air Nostrum durchgeführt wird zu verzögerungen, die einen Entschädigungsanspruch auslösen, kann Air Nostrum vor dem Amtsgericht in Düsseldorf verklagt werden.

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Warum auch nicht? Ich kaufe ja nicht zwei Transportleistungen, sondern eine Transportleistung, die der Vertragspartner mit Hilfe einer Umsteigeverbindung erbringt. Dann ist es konsequent, dass der Erfüllungsort Düsseldorf ist. Manchmal wundert man sich, warum sowas ausprozessiert wird (naja, man wundert sich natürlich nicht, die Gründe sind ja eher außerjuristischer Natur).

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Sehe ich genauso, aber das ist das Ergebnis, wenn der Verordnungsgeber mit unbestimmten Rechtsbegriffen um sich wirft und europaweit alle Gerichte solange auslegen dürfen, bis der EuGH die Auslegung wieder griffig macht.

Hier geht es um den Begriff Flug. Fluggastrechtlich handelt es sich bei jedem Segment um einen für sich genommen Flug, der freilich in einer einheitlichen Buchung mit anderen Flügen kombiniert sein kann. Nicht unlogisch war daher die Argumentation, ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes ergebe sich für das Segment Teneriffa-Madrid eben nur an diesen Orten. Das Ergebnis entsprach aber nicht dem Grundtenor der Verordnung, einen effektiven Verbraucheschutz zu gewährleisten. Also musste entsprechend prozessiert werden und ich freue mich, dass diesmal keine der Parteien einen kurzfristigen Rückzieher gemacht hat.

--

In ganz ander Sache hatten wir glaube ich schon eine Entscheidung eines Amtsgerichts (Düsseldorf?), wonach der "Putschversuch" in der Türkei eine Fluggeselschaft bei einer Annullierung eines Fluges nach Istanbul im entsprechenden Zeitraum nicht entlastet.

So nun auch das AG Nürtingen in neuester Entscheidung, wobei offenbar die Umstände von der Fluggesellschaft nicht ausreichend substantiiert waren und sich ergab, dass andere Flüge in die Türkei und nach Istanbul durchgeführt wurden.

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Hallo!

vor 16 Stunden schrieb OliverWendellHolmesJr:

Eine EU-Airline, die durch die Verzögerung einen Anspruch auf Entschädigung verursacht kann auch dann in Deutschland verklagt werden, wenn der Flug nicht deutschen Boden berührt, sondern nur der Anschlussflug, der von einer anderen Airline durchgeführt wird. Das hat der EuGH entschieden (Urt. v. 07.03.2018, Az. C-274/16, C-447/16 u. C-448/16).
Als Beispiel: Kommt es bei einem Flug Teneriffa - Madrid - Düsseldorf, auf dem Flug Teneriffa-Madrid, der von Air Nostrum durchgeführt wird zu verzögerungen, die einen Entschädigungsanspruch auslösen, kann Air Nostrum vor dem Amtsgericht in Düsseldorf verklagt werden.

Zwar tue ich mir schwer, von hier auf das Zentralorgan der Pufferküsser, Nietenzähler, Vaporphilen und Ferrosexuellen zu verweisen, möchte aber dennoch dazu auf diesen Thread hinweisen.     

Im übrigen mache ich mir die Ansicht des dortigen Nutzers QYG vollständig zu eigen.

Grüße, QFB

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