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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


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Der Kläger musste schon die Airline verklagen, da er nur gegen die Airline einen Anspruch aus der Verordnung geltend machen kann. Egal ob der ursprünglicher Verursacher der Flughafen von Las Vegas oder die Reisende ist. Die Airline hätte den Schaden im Falle einer Verurteilung von einem oder allen der Personen einfordern können, die hier vorsätzlich und fahrlässig gehandelt haben.

 

Bleibt noch Schadenersatz, sofern dem Kläger ein tatsächlicher monetärer Schaden entstanden ist. Da ist die Rolle der Airline vielleicht zu untersuchen, ob der Check der Kabine vor Abflug ausreichend war. Das gilt auch für den Flughafen - den man dann in den USA verklagen müsste, wo man die Frage nach einem vertraglichen oder rechtlichen Schuldverhältnis stellen müsste. 

Gegenüber der Mitreisenden gibt es kein vertragliches oder rechtliches Schuldverhältnis aus deutscher Sicht. 

 

Das das Gericht hier einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung sieht ist in meinen Augen richtig. Die Entscheidung zu einer Notlandung nicht zu hinterfragen halte ich aus Sicherheitsgründen für notwendig. 

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Die betreffende Airline hat die Verursacherin verklagt. Leider habe ich nirgendwo den Ausgang des Verfahrens finden können.

 

Sollte die Verursacherin aber rechtskräftig verurteilt worden sein, können dann auch die anderen Passagiere zivilrechtlich gegen die Verursacherin vorgehen?

 

Immerhin ist die Schuld dann ja vor einem Gericht fest gestellt worden.

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@ HAJ-09L

Sorry, ich hatte mich, ganz gegen meine Art, unpräzise ausgedrückt. Ich meinte natürlich die Siko. Da wird ja auch das Handgepäck durch die Röhre geschickt (ob das der Katze gefallen hat?). Und dann hätte ein klein wenig Kommunikation zwischen Siko und Crew das Problem vielleicht schon vor Abflug lösen können; wahrscheinlich aber auch nicht zur Freude der Katzenhalterin.

 

@ OWH

Danke für die präzise juristische Aufarbeitung.

 

@ AOG

Das wär schön, wenn man da ein Gesamtbild erfahren könnte. Kannst Du Dich da mal auf die Suche begeben?

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Nun, ich bin mir gar nicht mehr sicher, ob die Katze wirklich in der Kabine war. Dazu gibt es unterschiedliche Aussagen. Im Prinzip sagen Stern und CBS, dass die Katze im Frachtraum war und die mitreisende unruhig wurde, weil sie die Katze als "Beruhigungskatze" bei sich haben wollte. Darauf hin hat der Pilot die Landung in Denver eingeleitet und sich von zwei F-16 begleiten lassen. Das FBI in Denver hat wohl keine weiteren Schritte unternommen.

Etwas abenteuerlich klingen da schon die Augenzeugenberichte auf ABC -  von Bild ganz zu schweigen. Das dürfte vor allem auf stille Post, Verwirrung und Unzufriedenheit zurückzuführen sein. Wenn man auf englisch-sprachigen Websites sucht findet man auch Name, Nationalität und Beruf der betroffenen Person.

 

Da zwischen dem Verhalten und dem möglichen Schaden der Mitreisenden nur ein mittelbarer, aber kein unmittelbarer Zusammenhang besteht sind Klagen der Mitreisenden wohl aussichtslos. Anders wäre es unter Umständen, wenn sie strafrechtlich belangt würde. Aber davon würde im wesentlichen die Airline als unmittelbar geschädigter profitieren.

Aus der Zivilklage lässt sich wenig ableiten. Es müsste auch jeder am Wohnsitz der Frau klagen.

 

Die Frage ist, welcher Schaden: Die Hotel- und Verpflegungskosten sind wohl gezahlt worden. Die nicht gezahlten Ausgleichsansprüche sind für mich kein Schaden. Bleiben entgangene Urlaubstage, etc. Das muss jeder Reisende einzeln nachweisen und hier ist die Fluglinie der richtige Anspruchsgegner, weil es seine operativen Entscheidungen waren, die die Verspätung verursacht haben.

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Also, wenn ich das richtig sehe, hat der Stern von CBS wohl abgeschrieben. Und unterstellt, CBS berichtet korrekt, dann ändert es aber am Sachverhalt nichts. Die Auslöserin (Model, die ja schon mal dazu neigen, ihre Welt als die alleinig richtige zu sehen - ein Hoch auf die Vorurteile :) ) hat sich ungebührlich benommen, egal wo die Schmusekatze war, Handgepäck oder Frachtraum.

Dennoch wär es interessant, nun die ganze Geschichte so zu lesen, wie sie sich wirklich zugetragen hat.

 

Edit:

Habe gerade mit dem Reiserechtspapst Prof. Ronald Schmid telefoniert, der bei der Verhandlung am AG Frankfurt selber dabei war und mir erlaubt, ihn zu zitieren.

Er sagte, dass es nicht abschließend geklärt werden konnte, wie das Model die Katze an Bord (nicht Frachtraum) gebracht habe; das Model war bei der Verhandlung in Frankfurt auch nicht dabei. Sie hatte auch keinen Behälter für den Transport dabei, und ein Passagier habe sich wegen einer Katzenhaarallergie beschwert. Daraufhin sei zwischen Cockpit und Model vereinbart worden, dass das Tier in einer ohnehin unbenutzbaren Toilette untergebracht werde, und das Model ja hin und wieder nach ihrer Katze schauen könne. Für Futter und Wasser sei gesorgt worden. Das sei dann aber wohl doch nicht im Sinne des Models gewesen, und sie verlangte, dass sie die Katze zu sich nehmen könne. Das wurde ihr verwehrt, und daraus entstand der Streit und Tumult.

Ende

 

Bei der Frage, ob Condor das Model wg. Schadensersatz in Anspruch nimmt, bin ich dran.

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Vielen Dank an aaspere, den rasenden Reporter von der Unterweser :P

Spaß beiseite: Das ist eine interessante Frage!

 

Yepp, ich schließe mich mal an - danke auch an OWH, der doch gerne recht schön lesbare Kommentare zu den rechtlichen Themen abgibt....

Klingt insgesamt so, als hätte die Crew sehr besonnen reagiert. Für die Passagiere mit Katzenhaarallergie ist sowas ja auch nicht angenehm, und da wäre die dargestelle Lösung doch eigentlich ganz vernünftig gewesen. Warum müssen denn die Leute im Flieger unbedingt immer gleich durchdrehen?!?

Mit der rechtlichen Lage (wie von den Gerichten geurteilt) kenne ich mich nicht aus, aber ich würde mich extrem ungerecht behandelt fühlen, wenn ich wegen so ner ***** Angelegenheit wertvolle Urlaubstage verschwende, Hotelbuchungen verfallen oder was auch immer an Schaden entsteht, und ich den nirgends geltend machen könnte. Zwischenlandung wegen technischem Defekt usw., schlechtem Wetter, alles egal - das ist Risiko mit dem man leben muss. Aber wegen der Blödheit von irgendjemand, der auf die Katze nicht verzichten kann? Nee, das könnte ich nicht einfach akzeptieren.

Manchmal wünsche ich mir regelrecht, die Fluggesellschaften würden da rigeros den entstandenen Schaden einklagen und das Ganze dann auch schön öffentlich machen. Vielleicht würden dann irgendwann mal ein paar Leute aufwachen und im entscheidenden Moment angesichts der drohenden Kosten einer Zwischenlandung (ist ja nicht ganz billig, ne?) einfach die Klappe halten...

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Hallo aaspere,

 

mehr, als was Du später sehr schön zusammen gefasst hast, weiß ich auch nicht. Nur, dass Condor sich die verursachten Kosten gerichtlich zurück holen wollte. Das Ergebnis oder den Zwischenstand kenne ich nicht.

 


Bearbeitet von AOG
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Ein weiser Richterspruch. Kläger vs. MUC: 20:80 Prozent

https://www.merkur.de/lokales/erding/flughafen/flughafen-muenchen-ort60188/verpasster-tuerkei-flug-flughafen-muss-zahlen-7375811.html


 

Hallo aaspere,

 

mehr, als was Du später sehr schön zusammen gefasst hast, weiß ich auch nicht. Nur, dass Condor sich die verursachten Kosten gerichtlich zurück holen wollte. Das Ergebnis oder den Zwischenstand kenne ich nicht.

 

So, meine Quelle hat sich gemeldet. Condor wird wegen des vorsätzlichen Handelns gegen das Model vorgehen.

Das ist eine verläßliche Information. Ob wir das Ergebnis erfahren, bleibt abzuwarten.

Bearbeitet von aaspere
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Das Münchener Urteil scheint mir richtig zu sein. 

 

Zu Condor, danke für die Information. Sollte Condor erfolg haben, wäre eine Mitteilung aus Gründen der Abschreckung hilfreich, andererseits vermute ich, ist die "Aussicht" auf Schadenersatz in den meisten Fällen nicht wirksam, da impulsiv gehandelt wird. Was an der grundsätzlichen Verantwortung natürlich nichts ändert.

Die spannende Frage ist, wie sind die Erfolgsaussichten. Ich bin da skeptisch, auch wenn ich eine Schadenersatzpflicht für das richtige (ordnungspolitische) Ergebnis halte. 

 

[Edit, Satzbau und Ergänzung.]

Bearbeitet von OliverWendellHolmesJr
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@ aaspere:

 

Auch von mir vielen Dank für die Condor-Info.

 

Was mich beim salomonischen MUC-Urteil jetzt ein wenig wundert - ohne die relevanten Hintergrundinformation zu haben: Wer besetzt eigentlich in MUC die Sicherheitskontrollen?

 

Doch nicht der Flughafen selbst, da es sich doch um eine - mal ganz lax formuliert - mehr oder weniger hoheitliche Aufgabe handelt (?) Wenn dem so sein sollte, dann hat die FMG nur indirekt Einfluss darauf, wie viele Kontrollspuren zum Zeitpunkt X geöffnet sind.

 

Und dann finde ich das Zitat

 

 

Zu den Pflichten der FMG hätte, zitiert Priller aus dem Urteil, die effektive organisatorische Abwicklung des Zugangs zum Flug gehört, insbesondere also der Sicherheitskontrolle der Fluggäste“

 

nicht zu 100% passend.

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Deshalb spricht Herr Priller ja auch nur von der "organisatorischen Abwicklung" und nicht von der "Verantwortlichkeit". Und dem Argument ist das Gericht ja auch gefolgt. Im Zivilrecht geht es immer um die Argumente, die von den beiden Seiten vorgetragen werden. Und erfahrene Richter erkennen es sofort, wenn ein Anwalt denen etwas vom Pferd erzählen möchte. Exemplarisches Beispiel hier war ja das Argument, der Reisende habe kein Vertragsverhältnis mit dem Flughafen. Ohne dabei gewesen zu sein, sehe ich das müde Lächeln des Richters.

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Das mit dem fehlenden Vertragsverhältnis ist wirklich zum Schmunzeln.

 

Dass im besagten Fall ein FMG-Mitarbeiter oder eine von der FMG beauftrage Personen Passagiere falsch/ suboptimal geleitet hat, will ich nicht bestreiten. Allerdings vertrete ich die Ansicht, dass die Sicherheitskontrolle selbst nicht Sache des Flughafens ist und dass nicht automatisch in jedem Verspätungsfall im Zusammenhang mit der SiKo der Flughafenbetreiber die Büßerkappe aufsetzen muss.

Die Formulierung im Bericht kommt bei mir jedoch so an: "...der müsse seine Sicherheitskontrolle so organisieren..."

 

Unabhängig von der Klassifizierung als "Verantwortlichkeit" oder "organisatorische Abwicklung" würde ein Flughafenbetreiber im Allgemeinen in die Röhre schauen, wenn die Bundespolizei (oder entsprechend beauftragte Stellen) in einer Abflugwelle / Spitzenstunde beispielsweise nur 80% der Kontrollspuren besetzen oder zusätzliche Spuren zu spät aufmachen.

 

Deshalb reite ich darauf ein wenig rum.

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Laß Dich einfach von dem Grundsatz leiten, dass, wenn Du einem Rechtskundigen eine Frage stellst, dieser fast immer antwortet: "Das kommt drauf an." Und eben deshalb muss die FMG jetzt nur in diesem Fall 80% der Büßerkappe aufsetzen. Beim nächsten Mal kann das völlig anders aussehen.

Das Wörtchen "seine" interpretiere ich hier eher als "organisatorisch seine", und nicht als "rechtlich seine".

Aber, wie ich OWH einschätze, hat er sicher dazu auch noch eine Anmerkung zu machen.

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Dann will ich mal weitere Fragen aufwerfen.

 

Wie bei dem Model-Fall, damit Schadenersatz geltend gemacht werden kann, muss ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien vorliegen. Wenn man die gesetzlichen Schuldverhältnisse außenvorlässt [1] braucht es einen Vertrag.

 

Der sichtbare und verständliche Teil- Vertrag ist hier der Werkvertrag zwischen dem Passagier und der Airline über die Beförderung von München in die Türkei. Dahinter hängen noch eine ganze Reihe von Verträgen, etwa der Vertrag zwischen dem Passagier und dem Reise-Portal und Passagier/Bank zur Zahlung, das sind jeweils Geschäftsbesorgungsverträge.

 

Die Frage ist, wie bewertet man die Sicherheitskontrolle am Flughafen. Es ist eine öffentliche Auflage, das ist klar. Wer sich der nicht unterzieht, kann nicht fliegen. Die Sicherheitskontrolle selber als hoheitlichen Akt anzusehen, wie die Ein- und Ausreisekontrolle, halte ich für schwierig, vielleicht könnte man so argumentieren, das finde ich aber schwierig. Die Kontrolle wird von privatrechtlichen Flughäfen oder privatrechtlich organisierten Subunternehmern gestellt. Es liegt die Vermutung nahe, dass es sich dann um eine vertragliche Beziehung zwischen Flughafen und Passagier handelt. Die Rolle der Behörden ist als Aufsichtsrolle zu sehen..

Der Vertrag wird nicht explizit geschlossen, sondern indirekt. Das auseinanderdröseln ist in der Regel nur notwendig, wenn etwas nicht geklappt hat, wie in diesem Fall. Dass der Flughafen seine Leistung über der Airline erhält kann man auch ignorieren [1].

 

Wenn man dann annimmt, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, kann der Flughafen auch für Schlechtleistung aus diesem haftbar gemacht werden und haftet für Erfüllungsgehilfen. In dem Fall waren offensichtlich nicht genug Kontrollreihen offen. Entweder weil man den Zeitaufwand je Passagier unterschätzt [2] hat oder, weil man die Anzahl der Passagiere unterschätzt hat. Beides liegt im Verantwortungsbereich des Flughafens. Solche Fälle können eintreten, aber man hätte von Seiten des Flughafens eingreifen können und Passagiere neu sortieren, die einen zeitigen Abflug haben.

 

///

[1] Bevor es zu lang wird.
[2] An bestimmten Tagen ist der Aufwand höher als normal. Etwa weil mehr Familien in den Urlaub reisen; mehr Gastarbeiter in die Heimat.

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Die Frage ist, wie bewertet man die Sicherheitskontrolle am Flughafen. Es ist eine öffentliche Auflage, das ist klar. Wer sich der nicht unterzieht, kann nicht fliegen. Die Sicherheitskontrolle selber als hoheitlichen Akt anzusehen, wie die Ein- und Ausreisekontrolle, halte ich für schwierig, vielleicht könnte man so argumentieren, das finde ich aber schwierig. Die Kontrolle wird von privatrechtlichen Flughäfen oder privatrechtlich organisierten Subunternehmern gestellt. Es liegt die Vermutung nahe, dass es sich dann um eine vertragliche Beziehung zwischen Flughafen und Passagier handelt. Die Rolle der Behörden ist als Aufsichtsrolle zu sehen..

Der Vertrag wird nicht explizit geschlossen, sondern indirekt. Das auseinanderdröseln ist in der Regel nur notwendig, wenn etwas nicht geklappt hat, wie in diesem Fall. Dass der Flughafen seine Leistung über der Airline erhält kann man auch ignorieren [1].

 

Wenn man dann annimmt, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, kann der Flughafen auch für Schlechtleistung aus diesem haftbar gemacht werden und haftet für Erfüllungsgehilfen. In dem Fall waren offensichtlich nicht genug Kontrollreihen offen. Entweder weil man den Zeitaufwand je Passagier unterschätzt [2] hat oder, weil man die Anzahl der Passagiere unterschätzt hat. Beides liegt im Verantwortungsbereich des Flughafens. Solche Fälle können eintreten, aber man hätte von Seiten des Flughafens eingreifen können und Passagiere neu sortieren, die einen zeitigen Abflug haben.

 

///

[1] Bevor es zu lang wird.

[2] An bestimmten Tagen ist der Aufwand höher als normal. Etwa weil mehr Familien in den Urlaub reisen; mehr Gastarbeiter in die Heimat.

 

Als rechtliche Grundlage sehe ich u.a. §5 Abs. 1 LuftSiG. Entweder nimmt die nicht näher definierte Luftsicherheitsbehörde die Sicherheitskontrolle der Passagiere vor oder eine "beliehene Person" (vgl. §5, Abs. 5 LuftSiG). @ OWH: Du hast es "privatrechtlich organisierte Subunternehmen" genannt.

 

Wenn "der Flughafen" nicht beliehen ist, dann ergeben sich seine Pflichten bezüglich der Luftsicherheit nicht aus §5, sondern nur noch aus §8 LuftSiG (Stichwort Eigensicherung: Zaunkontrolle, SiKo für Personal + Mitarbeiter,...). Wenn dem so ist, dass Securitas, Kötter, et. al. die SiKo gemäß §5 LuftSiG besetzen, dann sollten diese privatrechlich organisierten Subunternehmer Erfüllungsgehilfen der Behörde sein - oder?

 

Der Flughafen ist in diesem Szenario nach meinem Dafürhalten nur noch im Boot, wenn vor der Kontrolle die Passagiere in die falsche Richtung/ in ein anderes Terminal geleitet werden. (So halt der Fall in MUC).

 

Also, "Warteschlangenmanagement" bis zum Eintritt vor die SiKo: Da kann der Flughafen als Hausherr Einfluss ausüben. Gewährleistung eines angemessenen Durchsatzes in der SiKo. Hmm, tja, bisher habe ich nicht gehört, dass Behörden SLAs mit Flughäfen eingehen...

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Der unterschied ist zwischen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, das der Flughafen Flächen für die Sicherheitsüberprüfung bereitstellen muss (§8 LuftSiG) und der Ermächtigung der Sicherheitsbehörde, bzw. der beliehenen Personen, die Sicherheitskontrolle durchzuführen (§5 LuftSiG) auf der einen Seite und der möglichen vertraglichen Bindung zwischen Flughafen und Passagier, die im Falle einer Schlechtleistung zur Schadenersatz-Pflicht führen führen kann. Beide sind erstmal unabhängig voneinander.

 

Die Frage ist ob es ähnliche Urteil gibt oder ob hier ein besonders kreativer Anwalt und eine schlechte oder fahrige Verteidigung zusammengetroffen sind. Ich habe das Urteil nicht gefunden, vielleicht wird es noch zur Verfügung gestellt. Es wäre interessant zu wissen, welche Argumente Kläger und Verteidigung hier vorgebracht haben. Wenn der Kläger, so wie ich oben über einen Vertrag zwischen Flughafen und Passagier argumentiert hat muss der Flughafen auf zivilrechtlicher Ebene die Existenz eines solchen Vertrags bestreiten. Es gibt sicher auch Gründe, anzunehmen, dass hier kein Vertrag und kein Verschulden des Flughafens vorliegt, aber diese muss die Beklagte vorbringen, da das LuftSiG auf den ersten Blick keine Einrede bietet. 

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  • 2 Wochen später...

Jetzt hat sich auch a.de mit dem Fall beschäftigt.

http://www.airliners.de/verpasster-flug-schlange-sicherheitskontrolle-airport/40800

Naja, die hatten in Berlin ja in den letzten Tagen auch anderes zu tun. Der wichtigste Satz steht am Ende des Artikels. "Das Urteil ist rechtskräftig." Kluger Schachzug der FMG. Das hatte ich ja auch schon vermutet.

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Wer selbst schon mal in dieser Situation war,weiß , das das dann auch ein "Spiessrutenlauf " mit Beschimpfungen und Anfeindungen anderer Reisenden werden kann. Das ist einfach gesagt-der Passagier trägt eine Mitschuld- .

Ich hab das schon mal live miterlebt,in SXF, als im EZY-Terminal gar nix mehr ging,und wir aufgefordert wurden,zum Nachbar-Terminal zu wechseln. Die Passagiere dort (anderer Airlines)waren gar nicht begeistert,"Vordrängler" zu haben,und selbst die MA selbst waren der Meinung,es geht der Reihe nach....

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