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Elektrogerät ins Handgepäck


spilot

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Guten Abend zusammen,

 

für mich geht es Mittwoch ab Düsseldorf wieder mit Turkish Airlines nach Istanbul-Sabiha Gokcen. Mein türkischer Geschäftspartner hat mich gebeten etwas aus Deutschland mitzubringen, da es dieses Elektrogerät in der Türkei nicht zu kaufen gibt. Wir sprechen von einem Tefal Raclette, welches problemlos in mein Handgepäck (Koffer) passt. Meine Frage lautet, kann ich dieses Kleingerät problemlos an Bord nehmen, oder gibt es bei der Sicherheitskontrolle in Düsseldorf Probleme? Kann mir hier jemand weiterhelfen? Danke.

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Durchführungsverordnung 2015/1998 definiert in Anlage 4-C (siehe unten), welche Gegenstände im Handgepäck verboten sind bzw. nicht von Passagieren in den Sicherheitsbereich gebracht werden dürfen. Das Tefal-Raclette sehe ich nicht auf dieser Liste. Weiterhin gibt es für dieses Gerät kein mir bekanntes Transportverbot analog Samsung Galxy Note 7.
 

Das sind die europäischen Vorgaben für die Sicherheitskontrolle. (Und danach hast Du ja gefragt)

 

Bei den Airline-Bestimmungen kann ich nicht helfen. Aus dem Bauch heraus würden mich aber signifikante inhaltliche Unterschiede (hier: strengere Vorgaben) überraschen.

 

 

ANLAGE 4-C
FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK
LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE
Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften dürfen folgende Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:
a)    Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind — Geräte, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen herbeizuführen, einschließlich:
— Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,
— Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,
— Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
— Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sogenannte „Ball Bearing Guns“ (BB Guns),
— Signalpistolen und Startpistolen,
— Bogen, Armbrüste und Pfeile,
— Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
— Schleudern und Katapulte;

b )    Betäubungsgeräte — Geräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:
— Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe,
— Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
— handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;

c)    spitze oder scharfe Gegenstände — spitze oder scharfe Gegenstände, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich:
— Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser,
— Eisäxte und Eispickel,
- Rasierklingen,
— Teppichmesser,
— Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm,
— Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen,
— Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante,
— Schwerter und Säbel;

d)    Werkzeuge — Werkzeuge, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährdet werden kann, einschließlich:
— Brecheisen,
— Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen,
— Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel,
— Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen,
— Lötlampen,
— Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler;

e)    stumpfe Gegenstände — Gegenstände, mit denen, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich
— Baseball- und Softballschläger,
— Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger,
— Kampfsportgeräte;

f)    Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze — Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
— Munition,
— Sprengkapseln,
— Detonatoren und Zünder,
— Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
— Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
— Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
— Rauchkanister und Rauchpatronen,
— Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.

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