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Können Slots verkauft werden? z.B. bei einer Insolvenz einer Airline


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Mal eine Frage zum Thema Slots und airberlin: 

Könnten die Slots "verkauft" werden oder fallen die bei einer Insolvenz wieder automatisch in den Pool für alle zurück? Wie funktioniert das, ein Unternehmen juristisch aufzulösen aber dessen Slots per Großvaterrecht weiter benutzen zu dürfen oder weiterverkaufen zu dürfen? Wie werden sone Slots "gerecht" aufgeteilt? Wer entscheidet das am Ende?

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Nein, Slots können in Deutschland nicht verkauft werden. 

Zitat

Denn die Slots werden vom Koordinator verteilt, aber nicht veräußert.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/air-berlin-was-aus-der-airline-jetzt-werden-soll-15159092.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2

In dem Artikel werden die Szenarien beschrieben, wann und wie der Slotkoordinator freiwerdende Slots verteilen könnte.

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vor 4 Stunden schrieb CL-600:

Nein, Slots können in Deutschland nicht verkauft werden.

Und diese klare Aussage ist durch diesen Bericht heute von a.de (Danke für die umfassende Aufklärung)

http://www.airliners.de/slots-air-berlin-wert-bundeskredit/42141

widerlegt.

Auch die Frage, ob die KfW ihren Kredit aus der Insolvenz von AB erstattet erhält ohne die Bürgschaft in Anspruch nehmen zu müssen, ist zwar noch nicht beantwortet, aber in Zweifel gezogen.

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Es ist eher eine Grauzone.

Zusammengefasst gibt es doch vier Punkte:

- Der reine Verkauf (Slot gegen Geld) ist in den EU-Regularien weder explizit vorgesehen noch ausgeschlossen.
- Innerhalb eines Firmenkonstrukts kann nahezu beliebig verschoben werden.
- Über Firmengrenzen hinweg kann getauscht werden, bei verschiedenen "Wertigkeiten" üblicherweise auch mit Ausgleichszahlung.
- Bei Firmenübernahmen erhält man die Slots quasi als "Beigabe".

Der gewünschte Fall, dass nämlich Air Berlin der Lufthansa ausschließlich den Slot gegen eine Geldzahlung verkauft, wird in dem Artikel nicht einmal erwähnt. Der dritte von mir genannte Punkt geht zwar in die Richtung, es hängt aber immer noch ein minderwertigerer Slot in Gegenrichtung mit dran (um eben in die Kategorie "Tausch" zu fallen).

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Wo ist da eine Grauzone? Was nicht verboten ist, ist erlaubt und wird auch betrieben, siehe Heathrow (noch ein EU Airport).
Mir kam es aber darauf an, eine Bestätigung zu erhalten, dass die Slots von AB einen Wert haben und auch "verkauft" werden können. Ich halte es aber auch für richtig, wenn man hauptsächlich die Slots in DUS und TXL als werthaltig bezeichnet.
Es wär aber auch interessant, eine Aussage zur Werthaltigkeit z.B. in PMI zu erhalten.

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Stichwort Grauzone: Die Kommission umschreibt es in COM (2008)277 zu Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wie folgt: 

Zitat

5. TAUSCH VON ZEITNISCHEN

Nach Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung können Zeitnischen „getauscht werden, und zwar einzeln zwischen Luftfahrtunternehmen“.

Wo es keinen transparenten Markt für die knappe Ressource Zeitnischen auf überlasteten Flughäfen gibt, sind sich etablierte Luftfahrtunternehmen häufig nicht der vollen Opportunitätskosten der von ihnen gehaltenen Zeitnischen bewusst oder werden damit nicht konfrontiert. Folglich mag ein Luftfahrtunternehmen eine Zeitnische auch dann beibehalten, wenn ihr Marktwert den Nutzen weit übersteigt, den das Luftfahrtunternehmen aus der Beibehaltung und Nutzung der Zeitnische zieht.

Dies kann wiederum dazu führen, dass die Zahl der Zeitnischen, die sowohl Neubewerbern als auch etablierten Luftfahrtunternehmen, die zusätzliche Flüge durchführen möchten, zur Verfügung gestellt werden, niedriger ist als ansonsten der Fall wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Durchführung der Verordnung anscheinend noch immer nicht durchgängig zur effizientesten Nutzung von Zeitnischen geführt.

Die Kommission erkennt jedoch an, dass auf einer Reihe überlasteter Flughäfen der Gemeinschaft ein Tausch von Zeitnischen gegen Entgelt oder andere Gegenleistungen, auch als Sekundärhandel bezeichnet, stattfindet. Dieser Handel hatte gewisse Vorteile, insbesondere ermöglichte er auf bestimmten Strecken die Einrichtung zusätzlicher Dienste.

Die geltende Verordnung schweigt zur Frage des Tauschs gegen Entgelt oder andere Gegenleistungen, bei dem Unterschiede zwischen Zeitnischen zu unterschiedlichen Tageszeiten sowie andere Faktoren wertbestimmend sind. Da ein solcher Tausch nicht eindeutig und ausdrücklich verboten ist, beabsichtigt die Kommission nicht, Verstoßverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, in denen ein solcher Tausch in transparenter Weise und unter Beachtung aller anderen, sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften ergebenden administrativen Anforderungen für die Zeitnischenzuweisung stattfindet.

Sollte sich herausstellen, dass aus Wettbewerbsgründen oder anderen Gründen eine Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist, wird die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.

 

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vor 10 Stunden schrieb linie32:

Das regelt der "Slotkoordinator", es läuft über ein Antrags- & Genehmigungsverfahren. Nach welchen Kriterien entschieden wird, wenn es mehr Bewerber pro Slot gibt, weiß ggf. jemand anderes 

Dazu gibt Verordnung (EWG) Nr. 95/93 in Artikel 8, Absatz 3, Hinweise:

Zitat

Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 wird, falls nicht allen Anträgen auf Zeitnischen zur Zufriedenheit der betreffenden Luftfahrtunternehmen stattgegeben werden kann, dem gewerblichen Luftverkehr, insbesondere dem Linien- sowie dem programmierten Gelegenheitsflugverkehr, Vorrang eingeräumt. Im Fall konkurrierender Anträge in derselben Dienstekategorie wird dem ganzjährigen Flugbetrieb Vorrang gewährt.

 Und auf der Homepage des Flughafenkoordinators gibt es noch weitere Informationen http://www.fhkd-speicher.org/app/download/5808418965/Guideline.pdf

In diesen Richtlinien wird auch die Rangfolge bei einem Nachfrageüberhang definiert.

 

 

vor 5 Stunden schrieb Alexander Fialski:

Das Thema wurde aus einem anderen Beitrag ausgelagert. @Nosig ist daher, als erste Person, der Themenersteller.

Und nach reinen Lehre hätte ich die Diskussion aufgrund des juristischen Schwerpunkts im Abschnitt "Luftverkehrspolitik, Recht, Wirtschaft" gesehen. 

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Die Frage ist ja, was bedeutet es, dass in der VO der Slotverkauf gegen Geld nicht erwähnt ist, dafür aber andere Methoden der übertragung. Auf der einen Seite gibt es die von aaspere angesprochene Interpretation, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt. Das ist auch meine bevorzugte Auslegung. Andererseits müsste man die Entstehungsgeschichte prüfen, ob es Gründe gab, die eine andere Interpretion erforderlich machen.

Im Jahr 2011 hat die EU-Kommission eine Untersuchung zur EU-Verordnung in Auftrag gegeben in der u.a. steht, dass DUS einer von sechs Flughäfen in Europa ist, an denen den ganz Tag über ein Nachfrageüberhang besteht, die anderen sind (LHR, FRA, LGW, ORY, LIN). Aber auch folgendes:

Zitat

Nonetheless, we estimate that the net economic benefits from introducing secondary trading EU-wide are greater than the net economic benefits of all of the other options put together.

 

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Die Frage ist sicherlich auch, wem gehören die Slots überhaupt? Der Airline, dem Flughafen, der Bundesregierung vertreten durch den Koordinator? Gehören sie nicht der Airline, kann sie sie auch nicht verkaufen. Wenn eine Airline die Slots nicht nutzt fallen sie zurück an den Flughafen und sie können durch den Koordinator in der nächsten Flugplanperiode neu vergeben werden. Werden sie genutzt, erhält die betreffende Airline "Großvaterrechte" und bekommt die Rechte für die neue Flugplanperiode i.d.R. erneut zugeteilt. Ob aber damit auch das Eigentum an den Slots auf die Airlines übergeht? Wenn ich ein Grundstück pachte, werde ich ja auch nicht Eigentümer und kann es nicht weiterveräußern.

 

Da AB in Insolvenz ist droht früher oder später die Einstellung des Flugbetriebes und damit wird wohl auch das AOC verfallen. Ohne AOC dürfte Air Berlin auch keinerlei Slots mehr halten.

 

Wenn sich natürlich alle einig sind, wird eventuell ein Slotverkauf toleriert von allen Seiten. Dann kommt man um ein richterliches Urteil herum und alle sind happy. Der Käufer zahlt an AB, was er bereit ist zu zahlen, AB zahlt davon das Darlehen an die KfW zurück, die Flughäfen freuen sich über nahtlose Übergänge, kein Wettbewerber klagt, da alle Slots erhalten haben, und der Koordinator drückt die Augen zu, damit der Käufer die Rechte auch in der neuen Flugplanpeiode erhält. Wo kein Kläger ist, da ist kein Richter.

 

In DUS und TXL werden zum Winter, so wie es aktuell aussieht, jede Menge Slots frei.Sicherlich werden nicht alle AB-Strecken nahtlos ersetzt werden. Auch sagt niemand, wenn er 10 Flugzeuge von AB übernimmt, dass er sie auch ab TXL oder DUS einsetzt und dementsprechend die Slots nicht benötigt. LH wird sicherlich keine zusätzlichen Hubs einrichten. Somit ist es meiner Ansicht nach fraglich, ob überhaupt für 100% der AB-Slots Nachfrage vorhanden ist. Warum sollten die potentiellen Neuerwerber also nicht abwarten und sich dann auf dem normalen Weg über den Koordinator, um die freien Slots bewerben? Da bekämen sie sie dann kostenlos und hätten sicherlich gute Chancen, dass sie ihnen zugeteilt würden.

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vor 17 Stunden schrieb aaspere:

Wo ist da eine Grauzone? Was nicht verboten ist, ist erlaubt und wird auch betrieben, siehe Heathrow (noch ein EU Airport).
Mir kam es aber darauf an, eine Bestätigung zu erhalten, dass die Slots von AB einen Wert haben und auch "verkauft" werden können. Ich halte es aber auch für richtig, wenn man hauptsächlich die Slots in DUS und TXL als werthaltig bezeichnet.
Es wär aber auch interessant, eine Aussage zur Werthaltigkeit z.B. in PMI zu erhalten.

Grauzone deshalb, weil es keine Regelung zum reinen Verkauf gibt, sondern heute irgendwie gelebt/toleriert/gemacht wird. Dass bei der damaligen Erfassung der Regularien der unbeschränkte Handel erstmal nicht unbedingt gewollt war, lässt sich ja daraus ableiten, dass es ja eben bestimmte Regularien gibt, die bei vollständiger Freigabe irrelevant wären. Diese positiven Ausnahmen brauche ich ja nur, wenn etwas grundsätzlich nicht gestattet ist. Wenn ich alles darf, gibt es keinen Hyperlativ oder Superlativ mehr. Aber wie hier schon ergänzt wurde: Wo kein Kläger, da kein Richter.

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Die Sicht der Airlines dürfte doch recht einfach zu klären sein - tauchen Werte für Slots in den Bilanzen auf?

M.E. ist die EU-VO richtigerweise so zu verstehen, dass man tauschen, aber nicht verkaufen kann. Und ggf. kann da in eine Richtung auch Geld fließen. Es braucht dann aber einen wertlose(re)n Slots als Spieleinsatz.

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vor 14 Minuten schrieb touchdown99:

Die Sicht der Airlines dürfte doch recht einfach zu klären sein - tauchen Werte für Slots in den Bilanzen auf?

M.E. ist die EU-VO richtigerweise so zu verstehen, dass man tauschen, aber nicht verkaufen kann. Und ggf. kann da in eine Richtung auch Geld fließen. Es braucht dann aber einen wertlose(re)n Slots als Spieleinsatz.

Ich hab das zwar jetzt nicht überprüft, aber im letzten Geschäftsbericht wurden für die Slots 80 Mio. angesetzt. Das wurde hier aber auch schon gepostet. Und die EU schließt einen Handel nicht aus - auch das wurde hier schon behandelt.

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Lufthansa und Air France KLM haben erworbene Startrechte aktiviert. Bei Lufthansa sind es Slots, die Lufthansa erworben hat, und Slots die im Rahmen der Swiss und Austrian-Übernahmen erworben hat. Bei Air France KLM sind es die KLM und Transavia-Slots.

Ryanair dagegen schreibt, dass der Slothandel nach EU-Recht gegenwertig verboten ist, dass die EU-Kommission ihren Widerstand gegen Slothandel verringert hat - wie hier schon geschrieben. Wobei man beachten muss, dass Ryanair nur wenige Flughafen anfliegt an denen Slots ein gefragtes Gut sind. 

Auf normalem Weg (Slot-Koordinator) erworbene Slots zu aktivieren ist fragwürdig, da sie unentgeltlich sind und der Wert in der Regel schwer bestimmbar ist. Slots, die im Wege eine Firmenübernahme erworben werden, separat zu aktivieren ist schon richtig. Die Alternative wäre sie als Geschäfts- oder Firmenwert zu bezeichnen, was nicht unbedingt transparenter ist.

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Zitat

Und die EU schließt einen Handel nicht aus - auch das wurde hier schon behandelt.

Maßgeblich ist die Gesetzeslage und die einschlägige EU VO 95/93 ist nicht eindeutig.

Man muss unterscheiden zwischen Primary und Secondary Trading. Letzteres ist nach dem Wortlaut der Verordnung ziemlich eindeutig problematisch, bei secondary trading kann man sich trefflich streiten. Was mE geht, ist ein "uneven trade" und da sind die Grenzen zu einem regelrechten Slotkauf letztendlich fließend.

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vor 16 Minuten schrieb touchdown99:

Maßgeblich ist die Gesetzeslage und die einschlägige EU VO 95/93 ist nicht eindeutig.

Eben. Und was nicht verboten ist, ist eben erlaubt.
Du kannst auch für Dich persönlich die ganze Stadt zur 30 km/h-Zone erklären und Dich daran halten. Erst wenn Du im Einzelfall damit gegen §1 der Straßenverkehrsordnung verstößt, gibt's ein Knöllchen.

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Das ist juristisch unzutreffend und das Verständnis eines juristischen Laien.

Nicht eindeutige Vorschriften werden nach anerkannter juristischer Methodik ausgelegt, die u.a. nach der Entstehungsgeschichte, Systematik, Sinn und Zweck der Norm usw. fragt. Und diese Auslegung kommt mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass nach der EU-VO primary trading nicht zulässig ist. Oder warum glaubst Du, dass der ansonsten gerne von Dir zitierte MOL Slothandel für verboten hält und gehaltene Slots nicht bilanziert?

bearbeitet von touchdown99 am 31.8.17

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vor 7 Stunden schrieb touchdown99:

Oder warum glaubst Du, dass MOL Slothandel für verboten hält und gehaltene Slots nicht bilanziert?

Was vielmehr daran liegen dürfte, dass Ryanair vor allem natürlich gewachsen ist, daher Slots überwiegend über den Koordiantor erhalten hat. Diese Slots haben keine Anschaffungskosten. Slots, denen Anschaffungskosten (Buzz Stansted Ltd.) zugeordnet werden können, sind auch in der Ryanair-Bilanz aktiviert, zum 31.03.2016 mit 46,8m EUR. 

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