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OliverWendellHolmesJr

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  1. Steuern oder Nachtflugverbote werden nicht willkürlich festgelegt sondern sind ein Abwägungsprozess. Bei den Nachtflugverboten gibt es auf der einen Seite das berechtigte Interesse an langen Betriebszeiten zur Kostendeckung/Gewinnmaximierung der Flughäfen und Fluggesellschaften. Auf der anderen Seite das berechtigte Interesse nach Nachtruhe und der wissenschaftlich anerkannten Tatsache das Lärm gesundheitsschädlich ist - unabhängig davon wie man es individuell wahrnimmt. Für die Frage nach dem relevanten Markt ist nicht das Verhalten von Ryanair (Platzhalter für alle Wettbewerber) von Interesse sondern das Verhalten und die Interessen der Nachfrager (Nutzer von Flugleistungen). Die Wettbewerber werden auch befragt, wie auch Flughäfen und andere Stakeholder der Luftfahrtindustrie. Ryanair nutzt ein solches Verfahren für eigene Öffentlichkeitsarbeit. Ein großer Anbieter von Geschäftsreisevermittlungen oder ein sehr großer Kunde wird auch befragt werden, aber damit sicher nicht an die Öffentlichkeit gehen.
  2. Schauen wir mal, wie es hier weitergeht. Es gab den juristischen Beitrag in einer Fachzeitschrift und den darauf aufbauenden Artikel von Till Zimmermann. Jetzt den Artikel von Patrick Heinemann. Vielleicht findet sich jemand, der den Klageweg schreitet weil er - aus welchen Gründen auch immer - für sinnvoll hält, dieses juristisch zu prüfen und das Geld in die Hand nimmt. Es wird eventuell auch juristische Beiträge geben, die anderer Auffassung sind. Oder das Thema schläft ein. Das ist der reguläre Weg, wie sich Recht weiterentwickelt. Man sollte dennoch festhalten: Das Staatsanwaltschaften nicht tätig geworden sind bedeutet nicht automatisch, das hier keine Strafbarkeit vorliegt. Es gibt mehrere Möglichkeiten: 1) Es ist bisher nicht darüber nachgedacht worden. Was durchaus im Bereich des Möglichen ist. Das Sachverhalte als strafbar / strafwürdig gesehen (oder eben nicht) werden ist immer ein Prozess, der sich entwickelt. Auslöser sind juristische Beiträge wie der von Till Zimmermann oder Ereignisse von öffentlicher Bedeutung. 2) Eine mögliche Strafbarkeit wurde gesehen, aber durch die Staatsanwaltschaften und oder ihrer Aufsichtsbehörden im Rahmen ihres Privilegs Verfolgungsschwerpunkte zu setzen nicht weiter verfolgt. Was auch legitim ist, da die Ressourcen der Staatsanwaltschaft begrenzt sind und das Verhalten der Flughäfen, wie Patrick Heinemann schreibt, auch auf zivil- oder verwaltungsrechtlichem Weg untersagt/gestoppt werden kann. Gerade das Beispiel Körperverletzung ist ein gutes Beispiel. Die zivilrechtliche Hürde, wegen Körperverletzung (zu Schadenersatz) verurteilt zu werden ist niedriger als die strafrechtliche Hürde.
  3. Das ist ja nicht das erste Kartellverfahren in der Luftfahrt das wir hier kommentiert haben und dir steht natürlich weiter deine Meinung zu - ändert nichts an der Realität. Es gibt im Wettbewerbsrecht Richtlinien, wie der relevante Markt definiert wird und wenn die Behörden bei korrekter Anwendung der Regeln zu dem Ergebnis kommen, dass es unterschiedliche relevante Märkte sind, dann ist die Sichtweise der Kommission zulässig. Bei den Prüfungsschwerpunkten der Kommission kann ich das Argument nachvollziehen. Andererseits sind Lufthansa und Ryanair Konkurrenten. [Wie auch bei Condor das nachvollziehbare Ergebnis war, dass die Bahn kein gleichwertige Ersatz war.] Lufthansa sträubt sich weiter gegen Eingriffe in die Interkontstrategie. Was meines Erachtens verständlich ist, da ich weiterhin der Ansicht bin, dass der kommerzielle Erfolg von ITA innerhalb der Lufthansa-Gruppe nur dann gegeben ist, wenn bestehende Verkehre von FRA/MUC/ZRH umgeleitet werden. In diesem Szenario eigene Kapazitäten abzubauen ist kontraproduktiv.
  4. Die Verkehrsverträge mit Hong Kong sind rechtlich eigenständig. Ob das von der Luftfahrtbehörde der Hongkonger Sonderverwaltungszone so gelebt wird - man hört zumindest nichts.
  5. Lufthansa hat kurzfristig die Flüge mindestens bis morgen (11.04.2024) nach Teheran gestrichen, berichtet die FAZ. Als Grund wird auf die Situation im Nahen Osten verwiesen. Die USA befürchten eine iranische Vergeltungsmaßnahme für die Tötung seiner Terroristen durch Israel in den vergangenen Tagen.
  6. Das oberste spanische Gericht hat entschieden, dass die Änderungen bei den Arbeitsverträgen, die Ryanair 2020 während der Corona-Pandemie durchgeführt hat unrechtmäßig sind und damit ein Berufungsurteil bestätigt. Ryanair hatte 2020 Kürzungen in Höhe von 10 % (Kabine) und 20 % (Cockpit) sowie die Reduzierung der Mindestruhetage von drei auf zwei nach fünf Arbeitstagen und Abschaffung von Produktivitätspauschalen durchgesetzt. Die Gewerkschaft bemüht sich jetzt, das nicht ausgezahlte Gehalt nachzufordern.
  7. Erstmal wissen wir nicht, ob es sich überhaupt um eine Versicherung nach österreichischem Recht handelt oder ob hier nicht aufgrund der potentiellen Schadensumme englisches oder New Yorker/US-Bundes Recht gilt, Rechtskreise die gerne für große Policen genommen werden. Dann gibt es noch die individuellen Ausschlüsse in der Police. Bei einem Schaden von 50 Mio. EUR sind die Kosten für den Rechtsstreit zweitrangig. Zudem muss man bedenken, dass die Versicherung den Schaden von irgendjemandem (also allen Versicherten) ersetzt bekommen muss. Beitragserhöhung für alle Versicherten wären die Folge. Um nochmal im deutschen Rechtsrahmen zu bleiben: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Ich argumentiere ja gerne, aber beim Flugzeug-parken vergessen die Handbremse anzuziehen ist eine Hausnummer. Da kommt für mich auch organisationsversagen des Arbeitgebers in Betracht und der finanzielle Schaden fürs Unternehmen angemessen.
  8. Wenn der Sachverhalt sich wie hier beschrieben darstellt ist meine Tendenz für die Haftpflichtversicherung der Firma, die das Flugzeug umgeparkt (wer macht das für AUA in Wien?) hat: Nein, da grobe Fahrlässigkeit. Mir fehlt auch etwas die Phantasie warum sich eine Versicherung darauf einlassen sollen, auch im Interesse ihrer Versicherungsnehmer. Wenn Austrian für das Flugzeug noch eigene Versicherung für das Flugzeug abgeschlossen hat die Flugzeug- und Folgeschäden unabhängig von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit deckt kann es zu zu Zahlungen kommen. Erstmal hängt der Schaden bei Austrian und bei der Firma die es verursacht hat.
  9. Was ist die Gegenleistung des Flughafens dafür? Geld nehmen ohne Gegenleistung ist in Ordnung. Geld geben ohne Gegenleistung kann problematisch sein. Die Fluggesellschaften sind ja nicht gemeinnützig, oder? Dann ist die Argumentation des Artikels das der Flughafen, bzw. die Geschäftsführung als rechtlicher Vertreter die Verteilung der Passagiere auf die einzelnen Kontrollstationen nicht aus eigenem Antrieb heraus machen sondern als beliehene der Bundespolizei und damit eine hoheitliche Aufgabe wahrnehmen.
  10. Die Rechenweise impliziert das Flugzeug und Triebwerk gleich viel Wert sind. Das passt nicht. Gesamtwert der geleasten Flugzeuge 22 Mrd USD, darauf sind 1,235 Mrd USD abgeschrieben worden. Das Verhältnis entspricht etwa dem was auch die Lufthansa-Group abschreibt.
  11. Turkish Airlines zeigt im Abschluss für 2023 1,235 Mrd USD Abschreibungen für Flugzeuge und Triebwerke, Dazu kommen 242 Mio. Wetlease und 21 Mio. USD Flugzeugmieten, 448 Mio. EUR Zinsen aus Leasing-Geschäft und 24 Mio. EUR Finanzierungskosten.
  12. Neben dem, was @QF002 geschrieben hat muss man zwei Anforderungen an die Handlungen der Akteure unterscheiden. Der Staat darf grundsätzlich nur etwas, wenn es eine Gesetzesgrundlage gibt. Für die Differenzierung der Pässe gibt es eine gesetzliche Grundlage also darf er die Gebühren erheben. Für die Differenzierung der Sicherheitskontrolle gibt es keine gesetzliche Grundlage. Daher ist die Diskussion überhaupt erst möglich. Andererseits Im zivilrechtlichen Umgang der Bürger untereinander gilt es genau andersherum, jedes Verhalten das nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt. In beiden Fällen gilt zudem das Gebot Verhältnismäßigkeit, staatliches Handeln muss verhältnismäßig sein und es muss der geringstmögliche Eingriff erfolgen. Daher kann man nicht automatisch aus der Zulässigkeit des einen (Reisepass) auf die Zulässigkeit des anderen schließen. @jubo14 Du zitierst das Personalausweisgesetz, dass gilt nicht für Reisepässe.
  13. Die Erklärung ist ganz einfach: Für die Expressgebühren beim Reisepass gibt es eine gesetzliche Grundlage. § 20 Paßgesetz und § 15 Passverordnung regeln diese. Im Luftsicherheitsgesetz und Luftsicherheitsgebührenverordnung sind keine entsprechenden Regeln zu finden. Wenn die Regierung also der Ansicht ist, es ist (warum auch immer) notwendig, dass es eine beschleunigte Abfertigungsoption gibt, kann sie eine Gesetzesgrundlage schaffen. Ob es eine sachliche Begründung gibt, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht, steht auf einem anderen Blatt. Als Business- oder First-Passagier nicht mit dem Mallorca-Kegel-Touristen in einer Schlange stehen zu wollen ist eher keine tragfähige Begründung. Dem stimme ich zu. Allerdings der Luftfahrtstandort Deutschland ist zu teuer. Man könnte also provokativ fragen ob der die Aufteilung 50 % der Kontrollinfrastruktur für 20 % der Passagiere vorzuhalten Verschwendung von öffentlichen Geldern ist. Sah der Bundesrechnungshof auch so in einem Gutachten.
  14. Genau das ist das Problem, die staatliche Leistung wird für diejenigen besser, die den Preis zahlen können und wollen. Damit wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprochen. Es kann auch Bestechung sein, wenn der Flughafenbetreiber Geld oder einen anderweitigen Vorteil bekommt.
  15. Ich würde die Frage, ob der Staat die Grundrechte allen gleichermaßen gewehrt nicht einer volkswirtschaftlichen Nutzenrechnung unterziehen. Ob Deutschland seine im internationalen Vergleich durchaus rückständige Sichtweise von Korruption aktualisiert, ist keine unnütze Frage. Da der Tatbestand Korruption in den vergangen Jahrzehnten weiter gefasst wurde ist und die richterliche Rechtsfortbildung in der Regel durch den Gesetzgeber bestätigt wurde ist die Tendenz, dass die Urteile noch relevant sind. Zahlungen an Dritte (wie hier der Flughafen) können auch dem Tatbestand der Korruption entsprechen. Genau das ist die Erwartungshaltung des Autors an die Schlange bei der Sicherheitskontrolle, die Reisenden werden nach Abfolge ihres Eintreffens kontrolliert und nicht aufgrund eines Status vorsortiert. Man muss schon das Gesetz lesen und nicht Dinge dazu denken, die nicht im Gesetz stehen. Es sollen Räume und Flächen bereitgestellt und unterhalten werden. Der Betrieb der Flächen ist nicht im Gesetz geregelt.
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