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Hotelübernachtung < 16 Jahre ohne Eltern


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Hi,

 

weiß jemand von euch , wie es sich verhält, wenn eine 15jährige mit ihrem älteren Freund (> 18 Jahre) in einem Doppelzimmer übernachten möchte? Geht das ohne das Beisein der Eltern generell /generell nicht? Handhaben das die Hotels unterschiedlich? Wird das beim Checkin überhaupt festgestellt, wenn der Freund das Zimmer gebucht hat? Wie sieht es mit einer "Vollmacht" der Eltern auf den Freund aus?

 

Gruß, Stephan

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Sind die Eltern übehaupt damit einverstanden?

 

davon würde ich mal ausgehen.. sonst hat man bei Minderjährigen hinterher u.U. richtig große Probleme

 

Ich kann mir nicht vorstellen, dass einfach so Zimmer an 15 jährige Mädchen mit volljährigem Mann, der einen anderen Namen trägt, vermietet werden.

 

ich wüsste spontan nicht warum ein Hotel das in Deutschland nicht machen würde..

 

Finde ich auch in Ordnung so, nicht umsonst gibt es das Jugenschutzgesetz.

 

das dieses Thema überhaupt nicht betrifft....

 

Gruß, Thomas

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Vergesst die Gummis nicht.

Irgendwie gibts ja Antworten, die braucht die Welt nicht wirklich...
ch wüsste spontan nicht warum ein Hotel das in Deutschland nicht machen würde..
Ein Hotel hat eben konkret genau das geschrieben, dass Übernachtungen von unter 16jährigen (egal in welcher Konstellation) ohne die Anwesenheit der Eltern nicht geduldet werden (obs am katholischen Freitstaat liegt?)

 

Deswegen halt die Frage, ob es generell nicht erlaubt ist oder nur dem Hotel im Einzelnen nicht gefällt.

Sind die Eltern übehaupt damit einverstanden?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass einfach so Zimmer an 15 jährige Mädchen mit volljährigem Mann, der einen anderen Namen trägt, vermietet werden.

Nein, dass Zimmer ist schon auf einen über 18 jährigen gebucht und die Eltern sind auch einverstanden. Es geht ja auch nicht um Stundenhotels...

 

Gruß, Stephan

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Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich irgend ein Hotelportier danach erkundigen wird, in welcher Beziehung der Zimmerbucher zu seiner Mitbewohnerin steht. Viele 15-jährige Töchter haben z.B. heutzutage einen anderen Familiennamen als ihr Vater.

 

Naja, kommt halt darauf an, was denn ">18 Jahre" (siehe Originalpost) bedeuten soll. Wenn es nur ein paar Jahre Abstand sind, dürfte das mit dem Vater-Tochter-Prinzip schwierig werden.

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dürfte das mit dem Vater-Tochter-Prinzip schwierig werden
Klar, Vater-Tochter passt in diesem Fall wohl kaum. Ich wollte damit einfach zeigen, dass ja die verschiedensten Möglichkeiten (Bruder-Schwester?) denkbar sind und im Alltag eines Hotelportiers bestimmt auch vorkommen, so dass ich mir einfach nicht vorstellen kann, dass er nach einer "Vollmacht der Eltern" o.ä. fragen wird. Was er dabei wirklich denkt, ist natürlich eine andere Sache...
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So, ich habe in der Mittagspause mal ein bisschen gegoogelt um die Sache von der juristischen Seite zu betrachten:

 

Wie bereits erwähnt, enthält das Jugendschutzgesetz keinerlei Bestimmungen bzgl. Übernachtungen, sondern nur über den Aufenthalt in Gaststätten. Und selbst hier gibt es in §4(2) eine (schwammige) Einschränkung:

Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche ... sich auf Reisen befinden.

 

Ist der 18-jährige Freund dabei, so kann er "Erziehungsbeauftragter" (aber nicht Personensorgeberechtigter) sein, falls die Eltern der Sache zustimmen.

Erziehungsbeauftragt nach dem Jugendschutzgesetz ist jede Person über 18 Jahren, so weit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt. (Beispiele: Ausbilder/innen, Jugendleiter/innen, Erzieher/innen, Verwandte...)

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person werden einige Beschränkungen für Kinder und Jugendliche aufgehoben, so dürfen sie sich z.B. ohne zeitliche Begrenzung in Gaststätten oder in der Disco aufhalten.

Quelle: http://www.ajs-bw.de/faq.html

 

Mit 18-jährigem Freund und Zustimmung der Eltern also juristisch kein Problem.

 

Aber:

§ 2 Jugendschutzgesetz (Prüfungs- und Nachweispflicht)

Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

Der Hotelportier könnte also einen Nachweis über die Zustimmung der Eltern verlangen. (schriftlich/telefonisch?)

 

Ohne 18-jährigen Freund wäre noch folgende Passage interessant:

Der Gesetzgeber hat für den Aufenthalt von Minderjährigen an bestimmten Orten nur in den §§ 3, 6, 7, 8, 12, 13 JuSchG Regelungen für notwendig erachtet. Veranstaltungen, die nicht von diesen Beschränkungen erfasst werden, unterliegen allein dem Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten. Das heißt in der Regel entscheiden die Eltern, wann und wo ihre Kinder übernachten dürfen; sei es beim Freund um die Ecke, im Skilager mit der Schule oder beim Campingausflug mit den Pfadfindern. Die Einwilligung zu solchen Maßnahmen erteilen die Eltern oft indirekt, indem sie ihren Sohn oder ihre Tochter zu deren Freunden fahren oder den Beitrag für die Skifreizeit oder das Zeltlager entrichten. Dies ist in der Regel auch ausreichend.

Für eher kommerziell ausgerichtete Veranstaltungen wie LAN-Partys und Musikfestivals erscheint eine solche indirekte Zustimmung hingegen nicht ausreichend. Hier sollten die Eltern in schriftlicher Form ihr Einverständnis zur Übernachtung ihres Sohnes oder ihrer Tochter geben.

Quelle: http://www.blja.bayern.de/aufgaben/Jugends....Startseite.htm
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Ich habe da etwas durcheinandergebracht, man wird ja nicht jünger :-)

 

Also, es sieht wohl so aus:

 

Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, 13. Abschnitt

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 180

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

1. durch seine Vermittlung oder

2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

...

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

Das bedeutet doch, dass sich der Hotelier damit strafbar machen würde, wenn er es duldet, ohne eine Vollmacht der Eltern zu haben, oder?

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Richtig. Die Zurverfuegungstellung von Raeumlichkeiten wird gemeinhin unter "Gewaehren oder Verschaffen von Gelegenheit" subsumiert. Daran aendert auch das Vorliegen einer elterlichen Vollmacht nichts. Tjaja, der gute alte Kuppelei-Paragraph ;-)

 

 

Und der Freund selber sollte mal in seinem Perso nachschauen, ob er vielleicht schon 21 oder aelter ist - dann naemlich machte er sich selber en passant auch noch strafbar (§ 182 II Nr. 1 StGB, Sexueller Missbrauch von Jugendlichen).

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Ich hatte letztens das Problem als wir mit einer Gruppe von Leuten in einer Jugendherberge waren. Da war von 17 bis 24 Jahre alles dabei, insgesamt 18 Leute in drei 6er Zimmern.

Wegen dem Jungendschutzgesetz mußten die Leute so verteilt werden, dass die Geschlechter in Räumen mit unter 18jährigen getrennt waren. Es passte zum Glück, so dass es ein Mädche- und ein Jungenzimmer mit jeweils unter und über 18jährigen gab und ein gemischte mit nur über 18jährigen.

Würde mich sehr wundern, wenn das in Hotels anders wäre.

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Ich war als 18 jähriger mit meiner Freundin, sie war zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt auf Fuerteventura. Es gab keinerlei Probleme - weder beim Buchen noch im Hotel. Zur Sicherheit hatten wir jedoch eine Vollmacht der Eltern dabei, diese haben wir jedoch kein einziges mal gebraucht.

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Richtig. Die Zurverfuegungstellung von Raeumlichkeiten wird gemeinhin unter "Gewaehren oder Verschaffen von Gelegenheit" subsumiert. Daran aendert auch das Vorliegen einer elterlichen Vollmacht nichts. Tjaja, der gute alte Kuppelei-Paragraph ;-)

 

Kuppelei setzt aber nach wie vor Vorsatz voraus...und abgesehen von Stundenhotelbesitzern ist der Sinn einer Hotelzimmervermietung der Vollzug des Schlafes und nicht der Vollzug des Geschlechtsverkehrs......

Wie alle Menschen hat der Hotelier nur die Pflicht offensichtlich rechtwidriges Verhalten zu unterbinden, nicht mehr und nicht weniger. Offensichtlich ist es erst wenn das Verhalten des U16 darauf schließen lässt das er/sie nicht in der Lage ist eigene Entscheidungen zu treffen (Bewustseinsgestört z.B. durch Alkohol, Drogen,....), oder ein U18 z.B. etwas sagt ala "100€, waren wir uns doch einig" oder ähnliches.

Wenn ein 30 Jähriger Mann und seine 15 Jähre Freundin sich gegenseitig den Verstand rausficken wollen geht das den Hotelier erstmal garnichts an...

 

Und der Freund selber sollte mal in seinem Perso nachschauen, ob er vielleicht schon 21 oder aelter ist - dann naemlich machte er sich selber en passant auch noch strafbar (§ 182 II Nr. 1 StGB, Sexueller Missbrauch von Jugendlichen).

 

ne, regelmäßig ist jeder einvernehmliche Sex zwischen Partnern über 13 Jahren legal solange kein Abhängigkeitsverhältniss, Zwang oder Geld im Spiel ist. Egal wie die Altersverhältnisse aussehen.

Nicht legal ist Sex zwischen ü20 und u16 nur wenn der jüngere Partner nicht reif genug ist um ein Einverständnis zu sexuellen Handlungen zu geben. Heutzutage kann aber, und wird in der Praxis, an und für sich davon ausgegangen das auch 14jährige schon über die nötige Reife verfügen. U.a. auch deshalb wird wg. dieses Deliktes auch nur auf Antrag ermittelt und solche Ermittlungen sind meist nach einem Gespräch mit dem "Opfer" vorbei....

 

Gruß, Thomas

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Ich hatte letztens das Problem als wir mit einer Gruppe von Leuten in einer Jugendherberge waren. Da war von 17 bis 24 Jahre alles dabei, insgesamt 18 Leute in drei 6er Zimmern.

Wegen dem Jungendschutzgesetz mußten die Leute so verteilt werden, dass die Geschlechter in Räumen mit unter 18jährigen getrennt waren. Es passte zum Glück, so dass es ein Mädche- und ein Jungenzimmer mit jeweils unter und über 18jährigen gab und ein gemischte mit nur über 18jährigen.

Würde mich sehr wundern, wenn das in Hotels anders wäre.

 

Mythen und Legenden aus dem Sexualstrafrecht... das galt bis zur Großen Strafrechtsreform 1969 und seit dem nicht mehr. Falls wir Juristen im Forum haben dürfen die mich gerne korregieren, aber was mir aus meinen Pflichtvorlesungen und Prüfungen hängen geblieben ist, ist das es keine Strafe ohne die Verletzung eines Rechtsgutes geben kann und somit alle "Unmoralstraftaten" abgeschafft worden sind. ....ansonsten gilt das oben gesagte.

 

Gruß, Thomas

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Kein Mythos, hat eine der mitfahrenden Jurastudentinnen aus den Gesetzestexten

 

und uns haben das die Referenten in der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter genau anders erzählt... mmm.... wer glaubwürdiger ist, ist das schwer zu entscheiden.... aber wie sagt man so schön: zwei Juristen, drei Meinungen.... auf jeden Fall wäre das mit dem Grundsatz "keine Strafe ohne Rechtsgutverletzung" unvereinbar wenn es so wäre....

Ausserdem gibt es seit der Strafrechtsreform keine Unterscheidung zwischen den Geschlechtern mehr. Wenn folglich gemischtgeschlechtlich nicht ü18 u18 in einem Zimmer schlafen dürfen, dann gilt das auch gleichgeschlechtlich....

 

und zudem wurde dies von der JH bestätigt.

 

das wiederum wundert micht in keinster Weise...

 

Kann den Abschnitt gerade nicht finden, ist noch irgendwo als Email.

 

da wäre ich ja gespannt....

 

Gruß, Thomas

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@tommy:

 

 

Hier ein Satz aus der Email:

 

"das ist Rechtsprechung über den §180 II StGB, dass Jugendeinrichtungen/Lehrer "Kontakt zwischen den Geschlechtern" nicht fördern dürfen"

 

Es stand noch einiges an Erläuterungen drin. Gilt wohl für Jugendfahrten mit Jugendleitern oderso ähnlich, also Klassenfahrten etc. Ist dann vermutlich auf den Fall mit dem Hotel nicht anwendbar.

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>>>Ich war als 18 jähriger mit meiner damaligen Freundin, sie war zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt auf Fuerteventura.

 

Ab 16 ist es ok.

 

 

>>>Falls wir Juristen im Forum haben dürfen die mich gerne korregieren

 

Tadaaa! ;-)

 

 

>>>abgesehen von Stundenhotelbesitzern ist der Sinn einer Hotelzimmervermietung der Vollzug des Schlafes und nicht der Vollzug des Geschlechtsverkehrs......

 

Das sieht der BGH anders: 1. ist das Bereitstellen von Raeumen klassischerweise ein Gewaehren oder Verschaffen von Gelegenheit (staendige Rechtsprechung seit BGH NJW 59, 1284), 2. impliziert die Wortwahl "Gelegenheit", dass es gerade nicht zu sexuellen Handlungen gekommen zu sein braucht (statt vieler BGH NJW 97, 335).

 

 

>>>Wie alle Menschen hat der Hotelier nur die Pflicht offensichtlich rechtwidriges Verhalten zu unterbinden, nicht mehr und nicht weniger.

 

Vorsicht, wir reden hier nicht ueber Beihilfe zum 182, sondern ueber den 180 als eigenes Delikt. Damit gehen die Ueberlegungen zu einer Garantenstellung des Hotelbesitzers fehl.

 

 

>>>regelmäßig ist jeder einvernehmliche Sex zwischen Partnern über 13 Jahren legal solange kein Abhängigkeitsverhältniss, Zwang oder Geld im Spiel ist.

 

Nana, unter 14 "geht" mal gar nichts, da geht es um Kinder und wir sind in den 176 ff (Sexueller Missbrauch von Kindern).

 

Sobald Opfer eine 14- oder 15jaehrige (= jugendliche), Taeter eine 18-, 19- oder 20jaehrige (= heranwachsende) Person ist, hast Du recht bzgl. Zwangslage/Entgelt.

 

>>>Nicht legal ist Sex zwischen ü20 und u16 nur wenn der jüngere Partner nicht reif genug ist um ein Einverständnis zu sexuellen Handlungen zu geben.

 

Richtig, wenn man "U16" als "14/15" umformuliert - die "fehlende Faehigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung" muss "ausgenutzt" worden sein.

 

 

>>>Heutzutage kann aber, und wird in der Praxis, an und für sich davon ausgegangen das auch 14jährige schon über die nötige Reife verfügen.

 

Nicht doch, der Gesetzgeber geht davon aus, dass im Regelfall die Faehigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung bei 14- und 15jaehrigen noch nicht eingetreten ist. Wie in vielen anderen Faellen mag sich aber mittlerweile in der Realitaet des Ermittlungsverfahrens das Regel-Ausnahme-Verhaeltnis umgekehrt haben.

 

Nichtsdestotrotz setzt sich der Erwachsene mit 14-/15-jaehriger Freundin einem Erpressungsrisiko aus, das mir persoenlich zu gross waere; davon abgesehen, dass ich auf die ALtersgruppe sowieso nicht stehe ;-)

 

 

 

Pffff, haette nicht gedacht, dass ich mich auf meine alten Tage noch mal mit den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auseinandersetzen muss... ;-)

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Hi,

 

da ich das jetzt interessant finde hoffe ich das Du Dich auf Deine alten tage noch weiter damit auseinandersetzen magst...

 

Das sieht der BGH anders: 1. ist das Bereitstellen von Raeumen klassischerweise ein Gewaehren oder Verschaffen von Gelegenheit (staendige Rechtsprechung seit BGH NJW 59, 1284), 2. impliziert die Wortwahl "Gelegenheit", dass es gerade nicht zu sexuellen Handlungen gekommen zu sein braucht (statt vieler BGH NJW 97, 335).

 

so weit so gut... aber, wenn die simple "Gelegenheit" schon ausreicht um sich der Kuppelei schuldig machen zu können. würde dies, inanbetracht das unser Sexualstrafrecht unbesehen des Geschlechts funktioniert, nicht auch bedeuten das Jugendliche zwischen 14 und 18 per se nur allein "gehalten" werden dürfen... es wäre ja sonst immer die Möglichkeit gegeben das es zu (gleich-)geschlechtlichen Aktivitäten kommt.....

 

 

Vorsicht, wir reden hier nicht ueber Beihilfe zum 182, sondern ueber den 180 als eigenes Delikt. Damit gehen die Ueberlegungen zu einer Garantenstellung des Hotelbesitzers fehl.

 

andererseits ist der Hotelbesitzer Vermieter und gibt als solches den Besitz an dem Zimmer für eine Weile auf....

 

 

>>>regelmäßig ist jeder einvernehmliche Sex zwischen Partnern über 13 Jahren legal solange kein Abhängigkeitsverhältniss, Zwang oder Geld im Spiel ist.

 

Nana, unter 14 "geht" mal gar nichts, da geht es um Kinder und wir sind in den 176 ff (Sexueller Missbrauch von Kindern).

 

über 13 heißt doch 14 und älter... ;-)

 

Sobald Opfer eine 14- oder 15jaehrige (= jugendliche), Taeter eine 18-, 19- oder 20jaehrige (= heranwachsende) Person ist, hast Du recht bzgl. Zwangslage/Entgelt.

 

schön....

 

>>>Nicht legal ist Sex zwischen ü20 und u16 nur wenn der jüngere Partner nicht reif genug ist um ein Einverständnis zu sexuellen Handlungen zu geben.

 

Richtig, wenn man "U16" als "14/15" umformuliert - die "fehlende Faehigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung" muss "ausgenutzt" worden sein.

 

meinte ich ja auch so

 

Nicht doch, der Gesetzgeber geht davon aus, dass im Regelfall die Faehigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung bei 14- und 15jaehrigen noch nicht eingetreten ist. Wie in vielen anderen Faellen mag sich aber mittlerweile in der Realitaet des Ermittlungsverfahrens das Regel-Ausnahme-Verhaeltnis umgekehrt haben.

 

auch hier meinte ich genau das.... schon 1969 war der Legislative wohl klar das man die sexuelle Mündigkeit wohl kaum an einem Stichtag festmachen kann, insofern halt der Übergangsbereich 14/15 Jahre..

 

Nichtsdestotrotz setzt sich der Erwachsene mit 14-/15-jaehriger Freundin einem Erpressungsrisiko aus, das mir persoenlich zu gross waere; davon abgesehen, dass ich auf die ALtersgruppe sowieso nicht stehe ;-)

 

das sicher und sowieso.... allerdings fällt mir spontan kein Fall ein bei dem ein 21+ jähriger tatsächlich verknackt wurde weil er mit einer 14 Jährigen Sex hatte solange man die offensichtlichen Dinge (Zwang, Bezahlung, geistige Behinderung, Abhängigkeits- Verwandschaftsverhältniss) mal aussen vor lässt. Egal wie sehr die Bildzeitung auch jeweils gehetzt haben mag... ;-)

 

Pffff, haette nicht gedacht, dass ich mich auf meine alten Tage noch mal mit den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auseinandersetzen muss... ;-)

 

pfft.. ich mag sowas, scheinen sie doch die einzige Rechtfertigung zu sein für die Jurascheine die ich im BWL Studium machen musste.....

 

Gruß, Thomas

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