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airliners.de

Probleme bei Flugbuchungen/reisen mit Air Berlin/Niki


Empfohlene Beiträge

  • 1 Monat später...

Habe am 4. Februar 2007 auf der (damaligen) DBA Homepage einen Hin- und Rückflug MUC-TXL-MUC für Juni 2007 gebucht. Flugpreis insgesamt für Hin- und Rück 16 EUR zzgl. 43,81 EUR Tax. Den Rückflug werde ich nicht antreten können. Hat jemand Erfahrungen zur aktuellen "Erstattungspolitik" von AB?

Bei meiner Recherche im Forum habe ich nichts wirklich aktuelles gefunden und überdies nicht die "Spezialität" mit den alten DBA AGBs.

Vielen Dank !!!

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@anbla

 

Hast du 2 oneway Buchungen oder nur einen Return?

Bei einer Return Buchung kannst du dir lediglich die Steuern zurückfordern. Wie schnell AB bei der Rückerstattung ist, kann ich leider nicht sagen, da ich selbst lieber umbuche, wenn ich einen Flug nicht antreten kann.

 

Es besteht auch eine kostenlose Umbuchungsmöglichkeit mit Namensänderung + andere Strecke/Datum, sofern der neue Reiseteilnehmer die AB Top Bonus Gold hat. Return Buchungen können auch in 2 Oneway Buchungen gesplittet werden. Auf diese Art können Flugtickets ebenfalls gerettet werden.

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Danke für die Antwort Lars!

Ich habe ein Returnticket. Da Hin und Rückflug jeweils der 29 EUR Tarif waren, lohnt sich eine Umbuchung nicht. Habe bei der AB auch keine Gold- oder Silver-Karte, da ich meistens mit 4U geflogen bin (Privat alle 3 Wochen nach Berlin). Da TXL aber für mich günstiger liegt als SXF habe ich mal so 10 Flüge mit der DBA/AB gebucht. Ich buche immer sehr weit im voraus, um die günstigen Flüge zu bekommen. In Berlin versorge ich meine 84 Jahre alte und kranke Mutter. Deshalb wäre es also mal gut zu wissen, wie die AB generell mit Rückerstattungen umgeht. Für den Fall, dass die wirklich so ein Theater machen, würde ich nämlich bei 4U bleiben, wo alles klar geregelt ist. Erschwerend kommt ja hinzu, dass bei dem Silverstatus die kostenlose Umbuchung ab nächstem Jahr wegfallen soll, wie ich in einem anderen Beitrag im Forum gelesen habe. Wenn bei meiner Mutter dann mal der Fall der Fälle eintritt, wäre gleich das Geld für 20 oder mehr Flüge (fast völlig) weg.

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@anbla

 

Noch ein Tipp. Buche in Zukunft auch über Reiseportale wie z.B. Opodo. (Nur Oneway-Buchungen, da sonst teurer)

Mit Amazon07 Voucher kostet der Flug nach TXL dann nur 23,- ! CGN-MUC z.B. nur 14,00 !

 

Sollte man die Flüge nicht antreten können, dann sind die Unkosten wenigstens gering.

 

Wenn stornierbare Tickets erwünscht sind, dann hat AB ja auch noch die Flex Tarife. Nur da kann man besser 3 Flüge auf Verdacht buchen.

 

btw. Den Silverstatus kann man seit heute nicht mehr käuflich erwerben!!!

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@anbla

 

Noch ein Tipp. Buche in Zukunft auch über Reiseportale wie z.B. Opodo. (Nur Oneway-Buchungen, da sonst teurer)

Mit Amazon07 Voucher kostet der Flug nach TXL dann nur 23,- ! CGN-MUC z.B. nur 14,00 !

 

Sollte man die Flüge nicht antreten können, dann sind die Unkosten wenigstens gering.

 

Wenn stornierbare Tickets erwünscht sind, dann hat AB ja auch noch die Flex Tarife. Nur da kann man besser 3 Flüge auf Verdacht buchen.

 

btw. Den Silverstatus kann man seit heute nicht mehr käuflich erwerben!!!

 

Warum ist denn nur CGN-MUC(Selbst schon 7 mal OneWay gebucht) und nicht die Gegenstrecke so günstig zu buchen,selbst wenn noch der 29€ Tarif auf Airberlin.com verfügbar ist?

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@monsterl

 

Das liegt an den Steuern und Gebühren! CGN kassiert ja auch für ankommende Passagiere. Somit fallen auf dem Rückflug Taxen in MUC und CGN an.

 

Man kann es allerdings umgehen, indem man zurück nach DUS für 24,- fliegt. Oder via HAM für 37,- (expedia.fr)

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  • 1 Monat später...

Hallo,

 

ich möchte nun mal über mein Problem mit AB berichten:

 

Ich habe im Dezember 2006 einen Flug STR-PMI-BCN für den 18.6.2007 und 75€ gebucht. Abflug 6:00 Uhr und Ankunft in BCN um 10:35.

Am 8.6.07 erhielt ich eine Mail von AB, dass es eine Flugzeitänderung gebe und der Flug jetzt um 12:00 Uhr abfliege und erst um 15:50 ankomme.

Also eine Verschiebung um über 5 Stunden.

Offenbar ist es wohl so, dass AB den Vormittagsflug PMI-BCN gestrichen hat und deshalb der Flugwechsel notwendig wurde.

Leider ist aber die neue Flugzeit für mich absolut nicht akzeptabel gewesen, da ich bis spätestens 12 Uhr in BCN sein musste.

Ich habe also noch am 8.6.07 beim AB-Kundenservice angerufen, die Situation geschildert und gefragt, wie es denn mit einer Umbuchung auf eine andere Airline aussieht (AB bot nichts an, um mich rechtzeitig nach BCN zu bringen).

Dort wurde mir gesagt, eine Umbuchung auf Fremdairlines sein nicht möglich und ich solle doch mein Anliegen per Mail schicken, man werde das dann bearbeiten.

Ich habe also die geforderte Mail an den Kundenservice geschickt.

Da ich bis zum 13.6.07 noch immer nichts als die Eingangsbestätigung meiner Mail von AB gehört hatte, entschied ich mich, nun selbst zur Tat zu schreiten. Ich buchte bei Swiss einen Hin- und Rückflug für den 18.6./22.6. für 118€. Mit diesem Flug wäre ich um 9:05 Uhr in BCN, den Rückflug wollte ich verfallen lassen.

Dem Kundenservice der AB schickte ich eine weitere Mail, dass ich aufgrund der EU-Verordnung (...) und der kurzfristigen Information der AB einen Anspruch darauf habe, einen alternativen Flug, der nicht später als 4h nach der ursprünglichen Ankunftzeit in BCN eintrifft, angeboten zu bekommen. Ich schlug daher der AB vor, mir den Flugpreis für mein AB-Ticket (75€) zurück zu zahlen und die Kosten für das Ticket der Swiss (118€) zu übernehmen.

Auf diese Mail und auch weitere bekam ich bis gestern keine Antwort, auch telefonisch war der Kundenservice für mich bei ca. 20 Versuchen nicht zu erreichen (besetzt).

Ich flog also am 18.6. mit Swiss nach BCN.

Gestern bekam ich einen Brief vom AB-Kundenservice, man habe mein AB-Ticket jetzt storniert und mir meine 75€ zurückgezahlt. Außerdem gebe man mir 50€ Rabatt auf die nächste AB-Buchung und man bedauere die Unannehmlichkeiten, könne solche aber nicht immer verhindern.

 

Ich halte das für eine Frechheit seitens AB. Laut EU-Verordnung hätte ich eigentlich Anspruch auf eine zeitlich akzeptable Ersatzbeförderung (Ankunft +4h) und eine Ausgleichszahlung in Höhe 250€. Auf die Ausgleichszahlung würde ich verzichten, wenn mir statt dessen der Swiss-Flug gezahlt würde. Beides wurde mir nicht angeboten.

 

Wie seht ihr die Situation und was kann ich noch machen?

 

Gruß Niels

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Hallo Niels,

 

zunächst einmal ist eindeutig festzuhalten, dass Du KEINEN Anspruch auf 250,00 € gehabt hast. Dies gilt nur, wenn die Airline Dich kurzfristig über eine Nichtbeförderung / Annullierung Deines Fluges informiert. Da AB Dich bereits am 08.06.2007 informiert hat, kannst Du keine 250,00 € fordern. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, woher immer diese Annahmen kommen, dass man bei einer Flugzeitverschiebung, die zwei Wochen vor dem Abflugdatum mitgeteilt wird, gleich auf 250,00 € pochen kann. Davon ist in der EU-Verordnung nirgendwo die Rede.

 

Zudem hat sich AB an die EU-Verordnung gehalten, denn darin steht (§ 5.1c), dass die Airline Dir lediglich eine Alternativbeförderung anbieten muss, was AB getan hat. Von zeitlichen Einschränkungen (z.B. vier Stunden nach ursprünglich gebuchter Ankunftszeit am Zielort erscheinen) ist erst in der EU-Verordnung die Rede, wenn Dich die Airline kurzfristig, also weniger als zwei Wochen vor Abflug, informiert.

 

Daher kannst Du eigentlich froh sein, dass AB sich so kulant zeigt und Dir trotz einer Alternativbeförderung, die Du nicht in Anspruch genommen und stattdessen Dir selbst einen neuen Flug gebucht hast, das Ticket erstattet und noch 50,00 € zusätzlich bezahlt hat.

 

AB hat sich hier mehr als korrekt verhalten!

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Hallo Niels,

 

AB hat sich hier mehr als korrekt verhalten!

 

Lieber Noerch,

zunächst einmal möchte ich festhalten, dass AB mich eben nicht zwei Wochen vorher informiert hat sondern nur 10 Tage. Die angebotene Alternative wäre 5,25 Stunden nach der ursprünglichen Ankunftzeit angekommen.

Ich habe zumindest die Verordnung mal gelesen. Der fragliche Artikel 5 sieht laut so aus:

 

Artikel 5

Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen

Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen

gemäß Artikel 8 angeboten,

B) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen

gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und

Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung,

wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende

Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der

planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen

gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben

B) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf

Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei

denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei

Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet,

oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum

zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der

planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein

Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen

ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der

planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel

höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit

zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben

Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und

erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung,

das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor

der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel

höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen

Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet

werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen

Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht

verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten,

wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche

Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht

hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen

ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die

Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende

Luftfahrtunternehmen.

 

Die Pflicht zur Auszahlung der Ausgleichszahlung ergibt sich daher meiner Meinung nach aus Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe c, Nummer ii.

 

Da AB mir eben kein solches Angebot unterbreitet hat, denke ich, dass AB zur Ausgleichszahlung verpflichtet ist. Wo ist mein Denkfehler?

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Wenn ich das richtig sehe, bist Du 10 Tage vor Reisebeginn informiert worden oder? Wenn dem tatsächlich so war stehen Dir theoretisch zumindest die 250 € und eine zeitnahe Umbuchung (max 4 Std. später Ankunft am Endziel) zu.

 

Gesetzt den Fall dem war tatsächlich nachweislich so, dann weiss AB sicherlich dass Du im Recht bist und hofft dass Du Dich mit deren Vorschlag zufrieden gibst.

 

Wenn Du das nicht bist dann würde ich auf jeden Fall erstmal schriftlich widersprechen und das Angebot (am besten mit Einschreiben/Rückschein) NICHT akzeptieren.

 

Dann kannst Du ja mal versuche nzu "verhandeln". Nach dem Motto "ich erlasse Ihen die 250 €, wenn Sie den Mehrpreis für die Swiss übernehmen" (aber nur den Mehrpreis, das AB-Ticket müssen die Dir dann nämlich nicht erstatten). Vielleicht wäre das ein guter Mittelweg für beide Seiten. Dein Swiss-Ticket war ja nicht so teuer und die Mehrkosten für AB wären wirklich überschaubar. Vielleicht würdest Du ja auch einen Gutschein in Höhe des Mehrpreises akzeptieren falls Du oft mit AB fliegst... Solche Ansätze zeigen sicherlich Kooperation und fördern eine schnelle und unkomplizierte Lösung.

 

Oder Du holst Dir gesetzlichen Rat oder wendest Dich an die Schlichtungsstelle des LBA und versuchst tatsächlich alles durchzusetzten... Ich bin kein Rechtsexperte und ich habe keinen Plan wie gut die Aussichten sind, aber wenn Du tatsächlich erst 10 Tage vor Reisebeginn von AB informiert wurdest, dann solltest Du schon im Recht sein... Wenn's über 2 Wochen war, dann muss ich Noerch Recht geben, dann kannst Du Dich mit dem Vorschlag von AB glücklich schätzen.

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Wie ich schon mehrfach schrieb, der Flug sollte am 18.6. stattfinden und die E-Mail kam am 8.6., also nur 10 Tage vor Abflug.

 

Ich sehe sowohl die Rückzahlung des Flugpreises als auch die Zahlung der Ausgleichsleistung als gegeboten an. Denn Artikel 5, Absatz 1, Nummer a werden den von Annullierung betroffenen Passagieren auch Leistungen aus Artikel 8 zugesprochen. Artikel 8 besagt folgendes:

 

Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können

Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen

Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7

Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem

der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte

Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte,

wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen

Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist,

gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen

Zeitpunkt,

B) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren

Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren

Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach

Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren

Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des

Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie

90/314/EWG ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region

mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen

einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem

in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an,

so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für

die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen

entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen

Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit

dem Fluggast vereinbarten Zielort.

 

Aus Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe a ergibt sich mMn auch der Anspruch auf vollständige Rückzahlung des Ticketpreises.

 

Ich gehe davon aus, dass AB auch genau die Verordnung kennt und einfach nicht zahlen will. Daher auch die Hinhaltetaktik.

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Nanana Moment, ich bein wiegesagt kein Rechstexperte... Aber da steht drin "DER FLUGGAST KANN WÄHLEN ZWISCHEN...". Meines Erachtens impliziert das doch dass Du nicht sagen kannst "ich nehme B) aber auch a) (sprich die Erstattung des Flugpreises)..." So einfach ist es dann doch nicht.

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Ich lese das so:

In Artikel 5 wird mir beides zugesprochen (Leistungen aus Artikel 8 "und" Ausgleichszahlung), in Artikel 8 kann ich wählen ob a, b oder c.

Also steht mir beides zu. Zumindest verstehe ich das so. (Hab mal 3 Semester Jura studiert, aber viel ist davon nicht mehr hängen geblieben :-( )

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Schau doch einfach hier.

 

Da steht auf Seite 5 ganz gut zusammengefasst drin was Dir im Allgemeinen bei Annullierung zusteht, und zusätzlich was Dir bei kurzfristiger Information unter 2 Wochen vor Flug zusteht... Ich denke die wissen wovon die reden und das veranschaulicht die Verordnung ganz gut... Hoffe es hilft, lass uns wissen wie es ausgeht..

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Das hab ich auch schon gelesen, aber ehrlich gesagt nicht wirklich verstanden, denn das passt nicht mit meinem Verständnis der Verordnung zusammen.

 

Ich werde das also mal dem LBA vorlegen. Mal sehen, was dabei herauskommt.

 

Vielen Dank schonmal.

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Kinder Kinder, warum lest ihr nicht einfach mal das Sticky, das mit viel Mühe zusammen gebastelt worden ist??

 

Es ist offensichtlich immer noch nicht allgemein verstanden, dass die EU-VO nicht abschließend ist, sondern lediglich EU-weite Mindeststandards festlegt. Weitergehende ansprüche können sich ohne Weiteres aus dem deutschen Recht zum Luftbeförderungsvertag ergeben....

 

Ich zitiere mal aus dem Sticky:

 

Grundsätzlich gilt, dass durch die EU-Verordnung weitergehende Rechte des Passagiers nach deutschem (oder dem auf den Beförderungsvertrag anwendbaren) Recht nicht ausgeschlossen werden. Die EU-Verordnung ordnet lediglich EU-weit geltende Mindeststandards für den Fall einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung an. Weitergehende Ansprüche aufgrund Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung, z.B. Schadensersatz, folgen daher u.U. aus dem deutschen Recht (und sind gfls. mit bereits geleisteten Ausgleichsleistungen nach der EU-VO zu verrechnen). Entsprechende über die EU-Verordnung hinausgehende Ansprüche sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern ergeben sich aus allgemeinen Prinzipien des Vertragsrechts, dem eine Flugbuchung als Abschluss eines Beförderungsvertrags zwischen Fluggesellschaft und Passagier unterfällt.

 

Rechtsprechung zur Annullierung von Flügen:

 

- Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29. März 2006, Aktenzeichen 1 U 983/05, veröffentlicht in NJW-RR 2006, 485ff.

- Amtsgericht Simmern, Urteil vom 10. Juni 2005, Aktenzeichen 3 C 687/04, veröffentlicht in RRa 2005, 279f. (aufgehoben durch OLG Koblenz, s.o.)

- Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 9. Mai 2006, Aktenzeichen 31 C 2820/05, veröffentlicht in NJW-RR 2006, 1556

 

 

 

Rechtsprechung zur Verspätung von Flügen:

 

- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2001, Aktenzeichen 52 C 93/01, veröffentlicht in NJW-RR 2002, 561 (zu Schadensersatz nach deutschem Recht bei Verzögerung eines Fluges).

 

 

 

Rechtsprechung zur Nichtbeförderung:

 

- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2006, Aktenzeichen 41 C 12316/05, veröffentlicht in NJW-RR 2006, 1561 = RRa 2006, 130f. (u.a. zum Verhältnis von Ausgleichsleistung und Schadensersatz sowie der Frage, ob eine Umbuchung auf einen späteren eine Annullierung des ursprünglichen Fluges darstellt)

- Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 21. September 2005, Aktenzeichen 5a C 92/05, veröffentlicht in NJW-RR 2006, 498f. (u.a. zum

Verhältnis von Ausgleichsleistung und Schadensersatz)

 

 

Mit diesen Fragen hat dann das LBA überhaupt nichts zu tun.

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Stimmt, allerdings ist dem Passagier in diesem Fall - soweit er uns zumindest erzählt hat - ein Schaden von 43 € entstanden (die Mehrkosten für das Swiss-Ticket)... Da reicht doch schon die EU-Verordnung, denn die gibt ihm ausserdem noch 250 € dazu... und die ist für AB auf jeden Fall bindend. Ich kenne die genannten Urteile nicht, ich denke aber mal es geht um konkrete Sachlagen, und die genannten Urteile sind daher sicher nicht bindend. Wieso soll man dann noch versuchen bei einer solchen Summe weitergehendes deutsches Recht vor Gericht durchzusetzen? Macht doch nicht wirklich Sinn...

 

Vielleicht ist es dann doch einfacher mit der für Air Berlin bindenden EU-Verordnung zu argumentieren bzw. falls AB nicht einlenkt an die Schlichtungsstelle zu appellieren um das für beide Seiten einfacher, kostengünstiger und vor allen Dingen aussergerichtlich zu klären... Mit den Mehrkosten + 250 € wäre der User doch ganz gut gestellt... Es sei denn ihm sei vielleicht ein grösserer Schaden entstanden von dem wir nichts wissen und den er geltend machen möchte, aber das weiss nur er... Dann kann er ja natürlich auch versuchen geltendes Recht vor Gericht durchzusetzen..

 

Allerdings muss man aber auch sagen dass die Schlichtungsstelle kein Recht "durchsetzen" kann... Sie hat eher eine vermittelnde Funktion. Im Extremfall müsste man auch dann sein Recht vor Gericht selbst durchsetzen.

 

Mich würde es jedenfalls interessieren wofür sich der User entscheidet und wie es ausgeht.

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Also ich habe das selbe Problem mit AB. Mir wurde ein Flug BHD-STN am Airport annuliert. Angeblich gab es keinen BAck-Up Flieger (im Winterflugplan *kopfschüttel*)

AB weigerte sich am selben Tag oder am nächsten morgen eine Ersatzbeförderung (sogar AB über STN nach DUS am morgen statt nach FMO) anzubieten, da ein Lidl Ticket nicht umbuchbar sei. Zudem gelte die EU-Verordnung nicht für Lidl-Tickets.

AB weigerte sich sogar einen Anruf oder E-Mail zur Verfügung zu stellen.

Also bei Problemen istd er Laden echt unkulant.

 

Dabei ist es kalr: AB kommt nicht da Umlaufplan wg Verspätung geändert und Flieger aus STN direkt zurück nach D fliegt ist ja keine höhere Gewalt.

 

Angebot 50 Euro Gutschein für Neubuchung plus nach der dritten Beschwerde 1,50 Euro Telefonkosten gegen Nachweis der handyrechnung (Kosten I-Net-Cafe werden nicht übernommen)

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ich bin am nächsten Abend nach FMO geflogen. Hatte mit zwei anderen gestrandeten Pax noch nen schönen Tag in BHD von daher wars egal. Habe der AB geschrieben, die haben 50 Euro für die Neubuchung angeboten glauben aber das die EU-Regeln bei Lidl-Tickets nicht gelten. Ist zwar für mich nicht nachvollziehbar. Ich habe AB ja nicht gezwungen bei Lidl Flüge zu verkaufen und meiner Ansicht nach ist es ein Beförderungsvertrag.

 

Habe es aber nicht mehr weiter verfolgt sondern meine Konsequenz gezogen und mit Tuifly und DE nach PMI geflogen.

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Als mein VIE-FMO Flug gecancelt wurde, bin ich auch umgebucht worden auf VIE-DUS am gleichen Tag und hab zudem noch 50 Euro oben drauf als Entschädigung (per Überweisung) bekommen nachdem ich mich über die "Verspätung" beschwert hatte... und das war auch kein voll bezahlter Flug, sondern ein 29 Euro Penny(?) Ticket.

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