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Probleme bei Flugbuchungen/-reisen mit Airlines ohne eigenen Thread


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Guten Tag zusammen,

 

ich hab da ein kleines Problem.

 

Letzten November ist meine Mutter mit Finnair nach Helsinki geflogen. Der Flug wurde im Reisebüro gebucht. In Helsinki wurde der Rückflug wegen Streik gestrichen. Am Flughafen ist meine Mutter schliesslich zum nächsten Reisebüro, um dort einen Rückflug mit Air Berlin zu buchen.

 

In Deutschland angekommen haben wir gleich Finnair kontaktiert, die uns darauf mitteilten, dass wir unser Reisebüro mit der Angelegenheit beauftragen sollten, um die Ticketkosten des AB Fluges rückerstattet zu bekommen. Das Reisebüro wurde daraufhin über die gesamte Angelegenheit informiert. Sie haben sich um die Geschichte mit Finnair gekümmert. Viele Wochen hat sich darauf hin nichts getan.

 

Heute habe ich mit der Rechtsabteilung gesprochen, mit dem Resultat, dass meine Mutter ihr Geld nicht zurückbekommt, da sie den Rückflug direkt bei Finnair hätte buchen sollen. Die Dame im Reisebüro in Finnland hat meine Mutter bei der Buchung darüber nicht informiert. Finnair Servicemitarbeiter am Telefon ebenso nicht.

 

Müssen wir das einfach so hinnehmen ?

 

Zu Finnair selbst: Der Service am Boden ist unter aller Sau. In Helsinki wurde gestreikt, aber es wurde den (ausländischen) Fluggästen nicht mal in englisch mitgeteilt, was Sache ist.

 

Vielen Dank für die Hilfe.

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Zutreffender Ansprechpartner ist die Airline. Finnair war verpflichtet, deine Mutter zum frühest möglichen Zeitpunkt an ihr Endziel zu bringen. Sofern Finnair deiner Mutter nicht ein Angebot gemacht hat, wie sie hätte schneller als mit dem gebuchten AB-Flug nach Hause zu gelangen, wird Finnair die Kosten erstatten müssen.

 

Reisebüro wäre in Anspruch zu nehmen, wenn der Flug von diesem zusammen mit einer Unterkunft als Reise veranstaltet worden wäre. In dem Fall ggf. ZUSÄTZLICH Anspruch auf Minderung des Reisepreises, sofern sich die Ankunft WESENTLICH verspätet hat. Ändert aber nichts daran, dass die Kosten des Ersatzfluges bei der Airline geltend gemacht werden müssen.

 

Finnair Frist zur Zahlung setzen, nach Fristablauf auf Fluggastrechte spezialisierten Anwalt beauftragen, notfalls klagen.

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Reisebüro wäre in Anspruch zu nehmen, wenn der Flug von diesem zusammen mit einer Unterkunft als Reise veranstaltet worden wäre. In dem Fall ggf. ZUSÄTZLICH Anspruch auf Minderung des Reisepreises, sofern sich die Ankunft WESENTLICH verspätet hat. Ändert aber nichts daran, dass die Kosten des Ersatzfluges bei der Airline geltend gemacht werden müssen.

 

Das stimmt so nicht! Hier haut wieder jemand Reiseveranstalter und Reiseböro (=Vermittler!) durcheinander. Ein Reisebüro kann keine Reise veranstalten, es kann nur Vermitteln.

Nur wenn man im Reisebüro ein Flug+Hotel-Paket eines Reiseveranstalters bucht, dann tritt o.g. ein.

 

 

Aber zur Sache:

Immer den Namen des Mitarbeiters und Zeitpunkt des Telefonates notieren (Anrufe werden fast überall aufgenommen). Außerdem hättest Du darauf bestehen müssen, dass ein entsprechender Vermerk in die Buchung einegeben wird.

 

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Das stimmt so nicht! Hier haut wieder jemand Reiseveranstalter und Reiseböro (=Vermittler!) durcheinander. Ein Reisebüro kann keine Reise veranstalten, es kann nur Vermitteln.

Nur wenn man im Reisebüro ein Flug+Hotel-Paket eines Reiseveranstalters bucht, dann tritt o.g. ein.

 

Sorry, das ist Quatsch mit Sauce. Um nur Wikipedia zu zitieren: "Ein Reisebüro ist eine Unternehmensform im Tourismus. Es bietet alle Formen der Urlaubs- und Geschäftsreisen an. Dabei kann es als Reiseveranstalter oder als Reisevermittler auftreten."

 

Ich hatte extra geschrieben: Das Reisebüro wäre in "Anspruch zu nehmen, wenn der Flug von diesem zusammen mit einer Unterkunft als Reise veranstaltet worden wäre".

 

:angry:

 

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Das stimmt so nicht! Hier haut wieder jemand Reiseveranstalter und Reiseböro (=Vermittler!) durcheinander. Ein Reisebüro kann keine Reise veranstalten, es kann nur Vermitteln.

Nur wenn man im Reisebüro ein Flug+Hotel-Paket eines Reiseveranstalters bucht, dann tritt o.g. ein.

 

 

Autsch.

 

Eines von Tausenden Gegenbeispielen: http://www.lcc-nuernberg.de/oss/bnrs/wl/kn...lauf_Indien.pdf

 

Tagesgeschäft vieler größerer Reisebüros ist nicht nur das Vermitteln, sondern das Veranstalten von Reisen.

 

Erfahrungsgemäß darfst Du bei STN-EBJ einfach mal davon ausgehen, dass er deutlich mehr Ahnung von Jura hat als fast jeder andere hier (wobei ich bei deiser Gelegeheit mal seine gleichsam buddhistische Geduld loben möchte, auf die immer selben Fragen die immer selben Antworten zu geben und auf die immer selben Rechtsirrtümer mit den immer selben Richtigstellungen zu reagieren) .

 

 

Außerdem hättest Du darauf bestehen müssen, dass ein entsprechender Vermerk in die Buchung einegeben wird.

 

Wo genau steht das im Gesetz?

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Sorry, das ist Quatsch mit Sauce. Um nur Wikipedia zu zitieren: "Ein Reisebüro ist eine Unternehmensform im Tourismus. Es bietet alle Formen der Urlaubs- und Geschäftsreisen an. Dabei kann es als Reiseveranstalter oder als Reisevermittler auftreten."

 

Och man. Um als Reisebüro auch als Veranstalter auftreten zu können, muss das Reisebüro einige Voraussetzungen erfüllen. So muss es z.B. eigene Sicherungsscheine haben. Und genau das trifft auf 90% der Reisebüros eben nicht zu.

 

 

 

Erfahrungsgemäß darfst Du bei STN-EBJ einfach mal davon ausgehen, dass er deutlich mehr Ahnung von Jura hat als fast jeder andere hier

 

Jo, das is mir auch schon aufgefallen, aber Reiserecht ist halt ein spezialgebiet für sich.

Wir sind auch Reiseveranstalter mit angeschlossenem Vollreisebüro. Wenn nun ein Kunde bei uns ein Hotel über Dertour und einen Flug direkt bei Lufthansa bucht, sind wir nicht automatisch Veranstalter der Reise, sondern immernoch Reisemittler.

 

 

 

Eines von Tausenden Gegenbeispielen: http://www.lcc-nuernberg.de/oss/bnrs/wl/kn...lauf_Indien.pdf

 

Tagesgeschäft vieler größerer Reisebüros ist nicht nur das Vermitteln, sondern das Veranstalten von Reisen.

 

In Deinem "Gegenbeispiel" verlinkst du auch eine Reise eines ReiseVERANSTALTERS, dass an sich aber als Reisebüro auftritt.

 

 

 

Fakt ist:

-> Eine ReiseBÜRO kann keine Reisen veranstalten, solange es gewisse Voraussetzungen nicht erfüllt.

-> Ein ReiseVERANSTALTER, der als ReiseBÜRO auftritt, Veranstaltet eine Reise nur, wenn die Reise zu einem PAUSCHALPREIS angeboten wird UND ein Reisepreissicherungsschein dessen ausgegeben wird. Beim individuellen Buchen verschiedener Leistungen, deren Preise jeweils extra angegeben werden, ist dieser Reiseveranstalter trotzdem "nur" Reisemittler.

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Wo genau steht das im Gesetz?

 

In der Verordnung steht, dass die Airline den Fluggast weiterbefördern muss. Wenn die Airline dem Kunden freistellt selbst umzubuchen und im nachherein dies negiert, dann hat der Kunde getrieft. In dem Falle muss er nachweisen, dass ihm eine selbstständige Umbuchung gestattet wurde.

 

Wenn der Agent diesen Vermerk getätigt, wäre das Geld schon längst erstattet worden.

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Nein, heißt es nicht.

 

Es ist unzutreffend, dass es einer "Freistellung" oder "Genehmigung" der Airline bedarf.

 

Umgekehrt wird ein Schuh draus: Die Airline hat positiv eine ersatzweise Beförderung anzubieten.

 

Es reicht, dass sie dies nicht getan hat.

 

Im Streitfalle vor Gericht muss man substantiiert vortragen, dass es ein solches Angebot nicht gegeben hat. Die Airline kann das nicht einfach bestreiten. Bestreiten hieße hier ja, ihrerseits vorzutragen, was sie deiner Mutter konkret angeboten haben will.

 

Insofern macht es Sinn, auf der Forderung zu bestehen. Dass es besser wäre, könnte deine Mutter im Zweifel einen Zeugen benennen, der die Version deiner Mutter bestätigen kann, liegt auf der Hand. Allerdings ist es zum Glück noch nicht soweit, dass sich Finnair nun, bloß um die paar Euronen zu sparen, eine von vorne bis hinten erlogene Story ausdenken und vor Gericht präsentieren wird.

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Nicht aus der Ruhe bringen lassen.

 

Es gibt nirgendwo eine gesetzliche Bestimmung, nach der bestimmte vertragliche Ansprüche nur bestehen, wenn irgendein Hansel einen Vermerk gemacht hat. Das ist einfaches Vertragsrecht (ich unterstelle mal, das der Beförderungsvertrag hier in Deutschland geschlossen wurde). Die hier immer so gerne zitierte EU-VO definiert nur Mindeststandards für alle EU-Mitgliedsstaaten, setzt aber nicht einfachste Prinzipien des deutschen Vertragsrechts außer Kraft. Alles andere hat STN-EBJ zutreffend zusammengefasst: Finnair befand sich durch die Ablehnung der grundsätzlich möglichen Weiterbeförderung mit einem Fremdcarrier (das wäre im Streitfalle nachzuweisen) in Verzug und die Kosten des AB-Flugtickets sind der daraus resultierende Schaden. Nirgendwo gibt es den Rechtssatz, dass ein Gläubiger sich irgendwas von seinem Schuldner genehmigen lassen müsste, das wäre ja noch lustiger. Den Gläubiger trifft einzig eine Schadenminderungspflicht, etwa eine zumutbare billigere Art des Weitertransports zu akzeptieren.

 

 

 

Was dieses kleine Scharmützel ReiseVERANSTALTER / ReiseBÜRO betrifft: Reiseveranstalter im Sinne des - hier allein interessierenden Zicilrechts - ist man, weil man bestimmte typische Reiseleistungen bündelt und im Pauschalpaket verkauft (Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung). Das Vorhandensein eines Sicherungsschein ist allein eine Pflicht des Reiseveranstalters, von dessen Vorhandensein hängt die Qualifizierung als Reiseveranstalter natürlich nicht ab (das wäre ja noch lustiger, wenn ich so meine Veranstaltereigenschaft steuern könnte). Es gibt vielmehr zwei ganz unterschiedliche Verträge - den Reisevertrag und den sog. Kundengeldabsicherungsvertrag, der sich im Sicherungsschein manifestiert. Einfach mal in § 651k BGB nachlesen.

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Realität und Praxis unterscheiden sich enorm! Wer wirklich Ahnung von der Reisebranche hat, der weiß warum man sich alles schriftlich geben lassen sollte.

 

Und nochmal, die Airline liegt in der Beförderungspflicht, der Kunde darf sich erst darum kümmern, wenn er das ausdrückliche OK der Airline bekommen hat. Dies muss er sich, im zweifelsfalle, auch schriftlich geben lassen. Der Kunde ist in dem Falle schlussendlich in der Beweispflicht.

 

Das ist kein Humbuk, was ich hier schreibe, sondern ein Griff aus dem alltäglichen Reisebüro/-veranstalter Leben.

 

 

Übrigens: Hätte Finnair die Mutter des OP erst auf den nächsten Tag gebucht, obwohl bei airberlin noch Plätze frei waren, dann sähe die ganze Sache nochmal anders aus. Hier hätte sich die Mutter wirklich "einfach so" AB Tickets kaufen können und sie sich im nachhinen von Finnair erstatten lassen können. Stichwort: frühstmögliche Weiterbeförderung

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was heisst frühstmögliche Weiterbeförderung ? Finnair hat gestreikt, also gab es keine Weiterbeförderung durch sie. Keiner wusste, wie lange die Piloten streiken. In dem Fall wäre doch meine Mutter im Recht ?

 

Ja, Du solltest in jedem Falle versuchen das durchzubekommen. In Deinem Falle solltest Du auch hartnäckig bleiben. Es wäre halt insgesamt nur einfacher gewesen, wenn sie sich eine Bestätigung in HEL von Finnair hätte geben lassen, dass sie einfach selbst einen Flug buchen darf.

 

Leider ist mein alter Kontakt zur Finnair jetzt bei der Iran Air, ich versuche trotzdem mal über ihn an eine kompetente Ansprechperson zu kommen.

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Nimm es mir nicht übel, aber entscheidend ist nicht die Reisebranche, sondern die Rechtslage - auch wenn die Reisebranche mehr als häufig meint, sowas würde sich nach ihren selbst aufgestellten Usancen regeln und nicht - wie jede vertragsrechtliche Streitigkeit - nach den Buchstaben des Gesetzes. Solche Streitereien entscheiden am Ende Richter, und was STN-EBJ und ich hier (sach- und fachkundig sowie aus praktischer Anschauung) wiedergeben, ist die von einem Richter im Zweifelsfall anzuwendende Rechtslage.

 

Die Airline ist ein ganz normaler Schulder. Ob ein Schuldner Finnair, Mediamarkt, Kaufhof oder Lieschen Müller heißt, ist völlig belanglos. Wenn die Airline ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, darf ich - selbstverständlich - als Gläubiger nicht erst dann etwas selbst in die Hand nehmen, wenn sie ihr "OK" dazu gibt. Ich bin als Gläubiger überhaupt nicht auf irgendein Entgegenkommen der Airline angewiesen. Wie jeder Schuldner ist eine Airline ggf. zur vertragsgemäß geschuldeten Leistung aufzufordern, wenn sie dies ablehnt, ist sie im Verzug und meine Rechte ergeben sich aus dem Gesetz, nicht aus dem OK der Airline. Rechtlich muss ich nicht das OK der Airline abwarten, sondern vielmehr deren endgültige faktische oder ausdrückliche Verweigerung zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung (Beförderung ovn A nach B zu einem vereinbarten Zeitpunkt). Dass man sich hierbei alles schriftlich geben lassen sollte, ist richtig, trifft aber auf jedes beliebige Rechtsproblem zu. Schriftliches erleichtert die Rechtsdurchsetzung, das Fehlen macht sie aber nicht unmöglich.

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@touchdown99:

Klar. Das ist ja an sich auch alles nachvollziehbar. Nur hier greift die EU-Verordnung, die da besagt, dass die Weiterbeförderungspflicht bei der Airline liegt. Ein OK der Airline ist daher definitiv von nöten. Der Fluggast kann nicht einfach auf eigene Faust entscheiden sich auf einen anderen Flug zu buchen.

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ddner, Du verstehst das - zugegebenermaßen nicht einfache - Verhältnis der VO 261/04 zum nationalen Recht nicht. Die VO definiert Mindeststandards (insbesondere einen verschuldungsunabhängigen Anspruch auf Aussgleichsleistunge), weitergehende Ansprüche aus dem nationalen Recht bleiben davon unberührt (vgl. Art. 12 Abs. 1 VO). Nach nationalem Recht gibt es bei Verzug nun mal Schadensersatzanspruch, völlig unabhängig davon, was die VO sagt (siehe oben - sie definiert nur europaweite MINDESTSTANDARDS). Also pack bitte mal die VO ein und prüfe das ganze nach nationalem Recht durch, dann wirst Du sehen, was rauskommt.

 

Die von Dir so gerne bemühte "Beförderungspflicht" ergibt sich übrigens nicht aus der VO, sondern aus dem Vertrag zwischen Airline und Passagier - das ist die von der Airline als Schuldner geschuldete Hauptleistungspflicht.....

 

Vertraue einfach auf das, was STN-EBJ und ich Dir sagen - wir haben das jahrelang studiert und auch schon praktisch angewendet.....

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Ich denke mal, dass der Dozent isoliert über das Anspruchssystem der VO referiert hat, das kann dann leicht missverständlich werden. Wie wichtig der isolierte Schutz der VO ist, kann man immer nur entscheiden, wenn man das mit dem jeweils auf den Beförderungsvertrag anwendbaren nationalen Recht vergleicht. Wir gehen hier, da offenbar ein in D gebuchter Flug D-FIN-XXX v.v., von deutschem Recht aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei einem anderen anwendbaren Recht der Schutz durch die VO wichtiger ist, weil das nationale Recht wenig(er) hergibt.

 

Der eigentliche Witz der VO ist ein anderer, das verstehen viele Leute nicht: Die VO pauschaliert Ersatzleistungen, macht also einen konkreten Schadensnachweis entbehrlich, den man nach nationalem Recht immer braucht (der aber beim Kauf eines Ersatztickets nicht schwer fällt) und verzichtet auf die Klärung von Verschuldensfragen etc.

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Das ist jetzt schon hochdogmatisch und gehört vermutlich in ein Jura-Forum oder so etwas, aber da wir schon dabei sind...

 

Ich habe da einen etwas anderen Ansatz, um derartige Fälle zu lösen, die in zig Fälle vor Gericht auch so durchgingen, ohne dass das nur besonders problematisiert worden wäre.

 

Mein Ansatzpunkt ist nicht der vertragliche, also im Sinne v. Verzug etc., obwohl der auch greifen kann. Hier wären aber immer die ABB der Airlines zu beachten. Die können zwar (und sind es ja auch sehr oft) unwirksam sein. Aber mach das mal einem Amtsgericht klar!

 

Mein Ansatz ist folgender: Die Pflicht, dem Fluggast eine ersatzweise Beförderung (zum frühestmöglichen Zeitpunkt) zumindest ANZUBIETEN, ergibt sich direkt aus der Verordnung. Verletzt die Airline diese Pflicht, indem sie entweder gar nichts tut oder aber lediglich eine Umbuchung auf einen späteren Flug - ggf. nach Streikende - anbietet, entstehen hieraus Schadensersatzansprüche des Fluggastes, wenn dieser sich denn selbst behilft.

 

Als Anspruchsgrundlagen kommen hier insbesondere § 280 (Nebenpflichtverletzung) und § 823 Abs. 2 BGB (Verstoß gegen Schutzgesetz) in Betracht. In beiden Fällen ist der Vermögensschaden ersatzfähig.

 

Praktisch an dieser Lösung ist auch, dass die Airline in jedem Falle Schuldner ist. Man muss sich also nicht lange mit der Frage beschäftigen, ob nun tatsächlich ein Vertrag mit der Airline oder nur mit dem Reiseveranstalter zustande gekommen ist (der Veranstalter, wenn er denn Vertragsparter ist, kann ggf. ebenfalls über § 280 BGB in Anspruch genommen werden).

 

Und jetzt kommen wir zur Beweisfrage: Als Fluggast muss ich die anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und ggf. auch beweisen. Dazu gehört nach meiner Auffassung auch, dass die Airline das Angebot der ersatzweisen Beförderung nicht angeboten hat. Allerdings sind die Anforderungen hieran nicht zu strapazieren. Wenn ich substantiiert vortrage, wie ich mich am Flughafen verhalten haben, wen ich was gefragt habe und wer ggf. auf mich zugekommen ist, darf von der Fluggesellschaft verlangt werden, ggf. qualifiziert zu bestreiten. Insbesondere kann die Airline nicht ihr Nichtwissen erklären. Sie muss schon sagen, was sie positiv unternommen hat, um den Fluggast zu betreuen. Und hier ist dann eben für die Airline das Ende der Fahnenstange erreicht.

 

Dass es IMMER besser ist, Beweise zu sammeln, steht völlig außer Frage. Einen "Freibrief", sich nach eigenem Ermessen eine Ersatzbeförderung zu suchen und die damit verbundene Garantie, die Kosten hierfür zu übernehmen, wird es heutzutage wohl in den seltensten Fällen geben. Im Gegenteil: Die Regel ist doch, dass du insbesondere bei den Billigfliegern die größten Schwierigkeiten hast, überhaupt jemanden zu finden, der sich verantwortlich fühl. Und um diesen zu einer Unterschrift zu bewegen, musst du ihm in der Regel die Kanone an den Kopf halten.

 

Noch ein Hinweis: Ein Streik im eigenen Haus ist nach von mir (und vielen anderen) vertretener Meinung KEIN außergewöhnlicher Umstand im Sinne d. Art. 5 Abs. 3 der EU-Verordnung. Auch wenn in dieser Frage ein Restrisiko besteht, weil es noch keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt, würde ich daher vorliegend ggf. zusätzlich auf Leistung der Ausgleichszahlung bestehen. Je nachdem, wo die Reise in Deutschland enden sollte, sind 250,00 oder 400,00 Euro drin.

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Hört sich gut an und ist einem Amtsrichter in der Tat einfacher zu verklickern. Gibt es dazu schon veröffentlichte Rspr.?

 

Für die Mitleser vielleicht der Hinweis, dass es um die verschiedenen denkbaren Wege der Herleitung des Schadensersatzanspruchs nach BGB geht (Ersatz des entstandenen Schadens "Kosten der selbst organisierten Ersatzbeförderung")

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>>>Und um diesen zu einer Unterschrift zu bewegen, musst du ihm in der Regel die Kanone an den Kopf halten.

 

Wobei es wiederum eine hoechst interessante Frage waere, ob die Absicht, Beweissicherung fuer einen bestehenden Anspruch zu treiben (also nicht einen nicht bestehenden Anspruch entstehen zu lassen) aus der hier unzweifelhaft vorliegenden Noetigung eine raeuberische Erpressung macht ;-)

 

Da muesste man dann wohl die Durchsetzbarkeit des zivilrechtlichen Anspruches mit und ohne das durch die Noetigung erlangte Beweismittel inzidenter bei der Frage nach Vermoegensnachteil und Bereicherungsabsicht im Sinne des 253 StGB pruefen. Spannend.

 

So oder so duerften die Gerichts- und Anwaltskosten im Strafverfahren die Umbuchungsgebuehren und Verspaetungsentschaedigung auffressen ;-)

 

 

EDIT: Und wieder ernsthaft: Ja, der Ansatz gefaellt mir auch, und ich schliesse mich der Frage meines Vorredners nach Rechtsprechung an.

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Hört sich gut an und ist einem Amtsrichter in der Tat einfacher zu verklickern. Gibt es dazu schon veröffentlichte Rspr.?

 

Für die Mitleser vielleicht der Hinweis, dass es um die verschiedenen denkbaren Wege der Herleitung des Schadensersatzanspruchs nach BGB geht (Ersatz des entstandenen Schadens "Kosten der selbst organisierten Ersatzbeförderung")

 

Nicht wirklich. Ich begründe so meistens die Klage. Aber ich kann mich nicht erinnern, dass ein Gericht diese Frage mal problematisiert hätte. Ist den Gerichten also entweder zu selbstverständlich oder zu kompliziert.

 

Im Urteil klingt das dann in etwas so: Der Fluggast durfte sich mithin selbst behelfen. Die Kosten sind ihm zu erstatten. Da werde mal schlau draus!

 

Aber ich achte in Zukunft mal drauf. Wenn mir irgendwo eine Entscheidung unterkommt, die sich hiermit beschäftigt, stelle ich sie hier rein.

 

 

 

 

@sickback:

 

Die Kombi Strafrecht/Fluggastrecht ist gar nicht so abwägig.

 

Fluggesellschaften lügen zumindest außergerichtlich bekanntlich das Blaue vom Himmel herunter.

 

Eine bekannte Fluggesellschaft, deren Namen ich nicht nennen will, versucht es neuerdings auf die folgende Masche:

 

Besonders hartnäckigen Kunden, deren Flüge sich massiv verspätet haben, teilt das (deutsche) Unternehmen mit, derartige Fälle seien nach geltendem Recht über die Frankfurter Tabelle abzurechnen. Es folgt ein Loblied auf die 24. Kammer des Frankfurter Landgerichts, bla bla. Abschließend dann die gute Nachricht, dass der sich daraus errechnende Betrag (5 Prozent für jede Stunde ab der 5. Stunde vom anteiligen Tagesreisepreises, max. 20 Prozent des Gesamtreisepreises) unverzüglich angewiesen werde.

 

Wenn also ein Betrug eine Täuschungshandlung ist, aufgrund der Getäuschte eine Vermögensverfügung tätigt und hierdurch einen Vermögensschaden erleidet, was ist dann das? Nur ein Beispiel.

 

 

 

 

 

 

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  • 1 Monat später...

Mal 2 aus meiner Sicht wichtige Fragen:

 

1. Bei "Flugunregelmässigkeiten" ab 3h gibt es bei KLM einen (Pseudo)-Fluggutschein als "Entschädigung" über 50 EUR, der auch noch erst ab 150 EUR Flugpreis, exkl. Steuern und Gebühren einlösbar ist. Im Falle einer Unterschrift für den Erhalt des Gutscheines - habe ich damit *alle* Rechte für die EUR Ausgleichszahlung abgegeben oder ist eine Einforderung/Zahlung der Ausgleichszahlung bei einer Flugunregelmässigkeit trotzdem von KLM gegeben?

 

2. Passagier bucht eine innerspanische Umsteigeverbindung mit Spanair. Zum Beispiel Valencia - Madrid - Teneriffa Nord.

 

Aufgrund einer notwendigen Flugzeitenverschiebung von Spanair wird Valencia - Madrid um 2:20h verschoben und damit ist das zumindest gebuchte Segment Madrid - Teneriffa Nord nicht mehr erreichbar. Passagier wird per Mail von JK über die FTC informiert und gebeten gleich im Service Center in Spanien anzurufen, da dort "unsere freundlichen Mitarbeiter sicherlich eine Alternative für sie finden werden".

 

Frage nun dazu: Passagier wartet und wartet, informiert sich bei Checkmytrip und sieht, dass durch die FTC das Segment Madrid - Teneriffa Nord um 12:10 durchgeführt wird und nun vor dem Segment Valencia - Madrid mit Abflug 13:50 in Checkmytrip steht. (Spanair hat bis zum Tages des Fluges nicht selbst von sich aus umgebucht und hat den Passagier in keinster Weise per Telefon, wie üblich, über die FTC informiert, um evt. dort eine Lösung zu finden)

 

Passagier checkt nun die aktuelle Abflugszeit des Segmentes Valencia - Madrid auf der Airport Homepage oder von Spanair und tanzt nun um 13:00(Abflug Valencia - Madrid um 13:50) am Airport an. Der Agent des örtlichen Handlingpartners kann den Passagier nicht einchecken, da dass erste Segment in der Buchung(in dem Fall Madrid - Teneriffa Nord um 12:10) nicht abgeflogen ist und nun das Ticket als NoShow vermerkt ist.

 

Fall 1: Spanair will den Passagier nicht befördern und schickt den Passagier zum Ticketschalter für ein neues Ticket => Nichtbefördung!

=> Steht dem Passagier eine Denied Boarding Entschädigung zu, trotz Nichtbeachtung der Mail mit der FTC und der Bitte mit dem Kontakt zum JK ServiceCenter?

 

Fall 2: Spanair will den Passagier befördern und reaktiviert das Ticket trotz NoShow auf MAD - TFN. Vom Ticketschalter wird der Passagier auf den nächstmöglichen MAD - TFN um Abflug um 17:30 (statt wie gebucht 12:10) gesetzt.

=> Steht dem Passagier eine Verspätungs Entschädigung zu, da die Ankunft 3 Stunden später wie geplant am Zielpunkt war, aber der Passagier die Mail mit Bitte zum Kontakt zu JK ingnoriert hat?

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