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Aktuelles zu Ryanair


touchdown99

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Stimmt nicht.

Guckst Du hier: https://www.ryanair.com/de/de/nutzliche-infos/service-center/allgemeine-geschaftsbedingungen/termsandconditionsar_1797272259

 

 

Edit

Ich habe mir jetzt nochmal den Komplex "EU261 Schadenersatzansprüche" vorgenommen, um das ganze zu entwirren.

Und dazu habe ich die deutsche und die englische Version des Artikels 15.2 aus den AGB verglichen.

Die Übersetzung ins Deutsche ist korrekt, soweit ich das erkennen kann. Was nicht stimmt in der deutschen Version ist die Nummerierung. Also: 15.2.3 in der deutschen Version entspricht 15.2.2 in der englischen Version usw.

 

Die Frage, darf man einen Anwalt einschalten, beantwortet sich hier:

15.2.3 Der Fluggast macht Ansprüche unmittelbar gegenüber Ryanair geltend und gewährt Ryanair eine Frist von 28 Tagen oder eine Frist, die nach dem anwendbaren Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche Frist kürzer ist), die es Ryanair ermöglicht, unmittelbar gegenüber dem Fluggast zu reagieren, bevor dieser Dritte beauftragt, seine Ansprüche in seinem Namen geltend zu machen. Ansprüche können hier geltend gemacht werden.  

15.2.4 Ansprüche, die von Dritten geltend gemacht werden, bearbeitet Ryanair nicht, wenn - wie in Artikel 15.2.2 vorgesehen - der betroffene Fluggast seine Ansprüche nicht unmittelbar gegenüber Ryanair geltend gemacht und Ryanair nicht die Frist zur Reaktion gewährt hat.

 

Erstens müßten diese Artikel mit 15.2.2 und 15.2.3 beziffert werden, und zweitens ist die Einschaltung eines Anwaltes dann zulässig, wenn man zunächst selber die Ansprüche angemeldet hat und Ryanair nicht oder nicht fristgerecht reagiert hat; oder sie möglicherweise abgelehnt hat (das steht da zwar nicht explizit, ist aber selbstverständlich).

Um seine Ansprüche zunächst selber geltend zu machen, ist im Text der Link "hier" zum Formular eingefügt.

 

Zweitens, was direkt "flightright.de" betrifft, so kommt hier der Artikel 15.4 zur Anwendung.

15.4 ABTRETUNG

Die Abtretung von Ausgleichs,- Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in Ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind oder, falls Sie Teilnehmer einer Reisegruppe sind, an andere Fluggäste dieser Reisegruppe, sowie bei minderjährigen und geschäftsunfähigen Fluggästen an ihre gesetzlichen Vertreter. Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs,- Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot gilt nicht bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen gegen uns sowie in Fällen, in denen die Abtretung bzw. der Forderungsübergang gesetzlich vorgesehen ist oder wenn zwingende Umstände, die in der Person des Fluggastes selbst begründet sind, dies erfordern.

 

Dieser Artikel ist wahrscheinlich neu in den AGBs enthalten.

Ich habe soeben mit flightright telefoniert. Mir wurde gesagt, dass die Frage, ob es über eine Abtretungserklärung des Pax oder normale rechtliche Beauftragung (also rechtsgültige Vollmacht) geht, von der Airline abhängt, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden. Bei Ryanair und EasyJet arbeite man mit Abtretungserklärungen, weil das schwierige Gegner wären.

Und hier dürfte deshalb der Grund für den Artikel 15.4 liegen. Da man als Pax bei jeder Buchung den AGBs zustimmt (ohne das ist eine Buchung ja nicht möglich) wird sich flightright zumindest bei Ryanair umstellen müssen und in Zukunft als beauftragter Rechtsbeistand (wie jeder andere Anwalt) agieren müssen.

Wie das bei EasyJet ausschaut, muß ich jetzt mal überprüfen.

Bearbeitet von aaspere
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RYR kann eigentlich alles mögliche in die AGB schreiben.

Ob die jeweilige Klausel aber auch rechtliche Wirksamkeit besitzt, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier.

 

Deren Verhalten bei den Entschädigungszahlungen (aktuelles Diskussionsthema) und/oder bei der Einstellung von Cockpit-/ oder Kabinenpersonal, lässt kein wirklich gutes Licht auf die Gesellschaft scheinen.

 

Nichtsdestotrotz klettern die PAX-Zahlen stetig nach oben und Ertrag erzielt man auch. Mit welchen Mitteln dieser erzielt wird, darüber könnte man auch wiederum diskutieren. 

Bearbeitet von FliegElchkuh
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Die Frage, darf man einen Anwalt einschalten, beantwortet sich hier

Nein, dort steht nur, wie es Ryanair gerne hätte.

 

Man darf jederzeit einen Anwalt einschalten und das kann die Gegenseite auch nicht verhindern - egal, was sie in ihre AGB schreibt.

 

Was einem aber klar sein sollte: Wenn man einen Anwalt einschaltet, bevor es überhaupt einen Streit gibt, dann zahlt man den üblicherweise selbst.

 

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Mit Verlaub ilam, was macht denn der normale Bürger, wenn er meint Ansprüche gegen jemanden zu haben? Er meldet selber seine Ansprüche an. Nichts anderes erwartet Ryanair auch. Und im Übrigen stimmst Du mit Deinem Häkchen bei der Buchung dem auch zu.

Stellt sich FR quer oder hält die Frist nicht ein, ist der Weg zum Anwalt der nächste logische Schritt. Das spielt sich hier wie im wirklichen Leben ab. Fühlt sich jemand intelektuell nicht imstande, das Formular auszufüllen, kann er sich beim Anwalt natürlich helfen lassen; davon erfährt Ryanair ja auch nichts, interessiert die also auch nicht. Wenn der Anwalt dafür Knete haben will, zahlst Du das natürlich selber. Erst wenn der Anwalt den Anspruchsteller offiziell vertritt, muß Ryanair ihn auch bezahlen, wenn die einknicken oder im Prozess verlieren. Das habe ich doch mit dem User STN-EBJ gegen die Lufthansa erfolgreich gemacht.

 

Zu EasyJet: Die machen es sich einfach und erwähnen nur die 261/2004. Also, da kann man es halten wie die Witwe Bolte.

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Mit Verlaub ilam, was macht denn der normale Bürger, wenn er meint Ansprüche gegen jemanden zu haben? Er meldet selber seine Ansprüche an.

 

Wenn es der Bürger will, kann er die Sache aber auch von Anfang an einem Anwalt übergeben und sich von diesem vertreten lassen. Es gibt diverse Fälle, in denen das sinnvoll ist (sei es auch nur, weil der Bürger einen höheren Stundenlohn als der Anwalt hat). 

 

Das hat Ryanair nicht zu entscheiden und es ist auch nicht möglich, von vornherein auf dieses Recht zu verzichten - egal ob mit Häckchen bestätigt oder nicht.

Bearbeitet von ilam
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Neoliberale meinen regelmäßig, man könne mit dem Setzen von Häckchen alles bewirken. Sie übersehen leider insofern die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere in 305 bis 310 BGB). Ich habe selten solch schlampige AGB gesehen wie hier bei Ryanair. Alleine AGB bloß zu übersetzen und nicht ans deutsche Recht anzupassen, verwundert einem doch sehr, jedenfalls bei einem Unternehmen der Größe wie bei Ryanair.

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Na da hat sich mein Post doch gelohnt und eine schöne Diskussion in Gang gesetzt.

 

Neoliberale meinen regelmäßig, man könne mit dem Setzen von Häckchen alles bewirken. Sie übersehen leider insofern die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere in 305 bis 310 BGB). Ich habe selten solch schlampige AGB gesehen wie hier bei Ryanair. Alleine AGB bloß zu übersetzen und nicht ans deutsche Recht anzupassen, verwundert einem doch sehr, jedenfalls bei einem Unternehmen der Größe wie bei Ryanair.

 

Und was bedeutet das im Detail? Darf Ryanair mir verbieten mich an Unternehmen wie flightright zu wenden?

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Nein, Ryanair kann zunächst versuchen damit vor Gericht durchzukommen. Auch die einfache Einschränkung, dass man zunächst selber tätig werden muss, bevor dritte für einen tätig werden können ist grenzwertig, da die Portale durch die Kunden bezahlt werden und es keinen wirklich tragfähigen Grund für diese Einschränkung gibt.

 

Das Problem ist primär das die schlampigen und mehrdeutigen AGB so gefasst sind, dass möglichst wenig Kunden ihre Rechte in Anspruch nehmen. Dazu kommt das Ryanair keine ladungsfähige Adresse in Deutschland besitzt.

 

Wie gesagt, Pauschalreise-Veranstaltern hat der BGH die Nutzung einer entsprechenden Klausel untersagt, auch wenn es um einfachen gesetzlichen Schadenersatz und nicht über die VO 261/2004 ging.

Ryanair müsste dahingehend argumentieren, dass eine Forderung aus der VO nicht abtretbar ist. 

 

 

 

 

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Ist doch alles nur Abschreckung.

Die Portale helfen dem Verbraucher, berechtigte EU261 Forderungen durchzusetzen, es sind halt Profis. Wo der gemeine Verbraucher die Ausreden der Airlines, warum EU261 Regularien nicht greifen sollten, Glauben schenken mag oder sich mit weniger wertvollen Ersatzleitungen abspeisen lässt, ist es bei den Portalen ungleich schwieriger.

Es wird genug geben, die diese AGB-Klausel nicht weiter hinterfragen und ihre berechtigte Forderung nicht weiter verfolgen. Und schon hätte Ryanair wieder ein paar Euro weniger Ausgaben, völlig losgelöst davon, ob die AGB-Klausel überhaupt rechtens ist.

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Wenn also Ryanair in Deutschland keine ladungsfähige Anschrift besitzt.. in Irland werden sie ja wohl eine haben!

Was spricht dagegen, einen irischen Anwalt mit der Eintreibung der Ansprüche zu beauftragen..?

Gibt es nicht längst Kanzleien die sich darauf spezialisiert haben? Etwa wie in D solche Abmahnanwälte..?

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Auch wenn ich MOL nicht ausstehen kann (Kapitalist und Sklaventreiber vom Feinsten-siehe aktuelle Arbeitsverträge mit dem fliegenden Personal)- aber für die Kunden tut er was. Beispielsweise ex SXF,wo jetzt ganz neu Sevilla aufgelegt wird...

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Wenn also Ryanair in Deutschland keine ladungsfähige Anschrift besitzt.. in Irland werden sie ja wohl eine haben!

Was spricht dagegen, einen irischen Anwalt mit der Eintreibung der Ansprüche zu beauftragen..?

Gibt es nicht längst Kanzleien die sich darauf spezialisiert haben? Etwa wie in D solche Abmahnanwälte..?

Das ist völlig egal. Auf Wunsch des Klägers kann das Gericht am Abflug- oder Zielort zuständig sein.

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Wenn also Ryanair in Deutschland keine ladungsfähige Anschrift besitzt.. in Irland werden sie ja wohl eine haben!

Was spricht dagegen, einen irischen Anwalt mit der Eintreibung der Ansprüche zu beauftragen..?

Gibt es nicht längst Kanzleien die sich darauf spezialisiert haben? Etwa wie in D solche Abmahnanwälte..?

 

Gar nichts, nur war es genau ein Ziel der Richtlinie diesen Aufwand zu verhindern. Auch ist es nicht gerade einfach einen deutschen Anwalt zu finden, der in Irland klagt oder eine irische Kanzlei, die deutsche Klienten nimmt.

 

Das ist völlig egal. Auf Wunsch des Klägers kann das Gericht am Abflug- oder Zielort zuständig sein.

Was nicht das Problem ist, vielmehr das die Klage auch zugestellt / übersetzt werden muss. Dass Gerichts- und Übersetzungskosten ausgelegt werden müssen.

 

Off-Topic: Die Verbraucherschützer Baden Württemberg wollten Microsoft Corporation verklagen und haben die Klageschrift der Microsoft Deutschland GmbH zugestellt. Das Landgericht München hat die Klage abgewiesen [keine Ahnung was aus der Berufung geworden ist]

Bearbeitet von OliverWendellHolmesJr
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Gar nichts, nur war es genau ein Ziel der Richtlinie diesen Aufwand zu verhindern. Auch ist es nicht gerade einfach einen deutschen Anwalt zu finden, der in Irland klagt oder eine irische Kanzlei, die deutsche Klienten nimmt.

Genau das meinte ich.. ist das nicht eine Marktlücke auf dem irischen Markt für Rechtsanwälte..?

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