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Aktuelles zu Easyjet


TobiBER

Empfohlene Beiträge

Vielleicht sollte man mal erwähnen, dass Kreditkarten bonitätsabhängig, also nicht an jedermann vergeben werden.

Girokonten sind wenn auch unter anderen Kriterien, auch bonitätsabhängig. Im übrigen ist die Visa Electron keine Kreditkarte.

 

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Rechtsempfinden hin oder her, uin Deutschland ist das klar geregelt.

Die Rechtssprechung hat es ja im Fall Ryanair noch einmal bestätigt, auch wenn FR das weiterhin zu umschiffen bemüht ist. Beim Erwerb eines Produktes muss es immer mindestens eine kostenfreie gängige Variante zum Bezahlen geben. Das Lastschriftverfahren ist kostenfrei und gängig bei Easy, damit ist Gebühr, über deren höhe es sich trefflich streiten läst, bei KK-Zahlung in der Tat legal.

 

Du folgerst falsch:

Das Gericht hat nur gesagt, dass es nicht rechtmäßig ist, wenn keine kostenfreie gängige Zahlungsmethode gegeben ist.

Damit ist grundsätzlich eine Gebühr für Kreditkartenzahlen legal, sofern man zeitgleich (!) Lastschrift kostenfrei anbietet. Bisher nicht vor Gericht stand die Höhe einer solchen Gebühr.

 

Ob die nunmehr von Easyjet erhobene Gebühr vor Gericht Bestand hat (also legal ist), da wäre ich mir nicht so sicher. Wenn diese Gebühr in einem vollkommen unangemessenem Verhältnis zu den Kosten steht - und das scheint es zu sein - , bin ich auf den Klage-Ausgang gespannt.

Spannend wird auch die Frage sein, wie das ganze 13 Tage vor Flugantitt aussieht. Da ELV dann nicht mehr möglich ist, kann ich mir vorstellen, dass ein Gericht entscheidet, dass in diesem Fall kein gängiges kostenfreies Zahlungsverfahren besteht und für diesen Fall die Kreditkartengebühr kippt.

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Und wieso soll bei EasyJet die kostenlose Bezahlmöglichkeit nicht bestehen? Obwohl ich noch nie mit Easyjet geflogen bin, ist nach meinem Wissen auch die Visa Electron kostenlos. Mir ist unklar wieso man sich hier dauernd an ELV-Frist aufhängt.

 

Ryanair hat nur Visa Electron angeboten, kein ELV - reicht nach Meinung des BGH nicht aus, da man eine kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten muss, die gängig ist. Die Visa Electron ist dies laut BGH in Deutschland nicht.

 

Easyjet bietet Visa Electron und ELV als kostenlose Zahlungsmöglichkeit an. Allerdings ELV nur bis 14 Tage vor Abflug. Ab dann ist nur noch Visa Electron kostenlos möglich, die der BGH als unzureichend erachtet. Quizfrage also: Ist es "kostenlos genug", wenn ELV bis 14 Tage vor Flug geht, oder muss es irgendwas Besseres als die Visa Electron geben, um Buchungen von 14 bis 0 Tage vor Abflug kostenlos zahlen zu können. Das selbe Problem gibt es auch bei Germanwings, allerdings nur mit einer Frist von 7 (?) Tagen.

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Ich höre hier immer drei Wörter heraus: "Deutschland", "gängig" und "BGH"

 

Auf Grund welcher Vorlagen hat der BGH diese Feststellung getroffen, BGB oder einer EUVO?

Sieht der BGH die Visa Electron nur in D. oder europaweit als nicht "gängig" an?

Wie urteilen andere europ. Gerichte und evtl. der euGH in der Sache?

 

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Ich höre hier immer drei Wörter heraus: "Deutschland", "gängig" und "BGH"

 

Auf Grund welcher Vorlagen hat der BGH diese Feststellung getroffen, BGB oder einer EUVO?

Sieht der BGH die Visa Electron nur in D. oder europaweit als nicht "gängig" an?

Wie urteilen andere europ. Gerichte und evtl. der euGH in der Sache?

Naja, vermutlich aufgrund seiner Stellung als höchstrichterliche Entscheidungsinstanz.. komische Frage! Die 'Vorlage' die Du meinst, dürfte vermutlich die Klage eines Passagiers, wahrscheinlicher aber die einer Verbraucherschutzorganisation gewesen sein.

Und was andere Gerichtshöfe urteilen, ist erstmal nebensächlich! EU Entscheiduungen dazu gibt es meines Wissens nach nicht.

Die Begrifflichtkeit 'gängig' ist der richterlichen Unabhängigkeit und dem daraus resultierendem Recht auf Ungenauigkeit geschuldet.

Mir persönlich reicht zur gegenwärtigen Rechtssicherheit das Urteil und was gängig ist, kann ich natürlich auch nur relativ einschätzen!

Eine VISA Electron habe ich jedoch mit Sicherheit noch nie als gängig eingestuft und dürfte mich damit auch im Einklang von 80% der Ryan-Paxe befinden, die eben nicht mit VISA Electron bezahlen können/dürfen!

Und Easyjets ELV Sperre von 14 Tagen vorher Abflug dürfte ohne entsprechende Alternative rechtswidrig sein. Über kurz oder lang wird jemand dagegen klagen.

 

Viel interessanter ist doch die Frage, ob Easyjet wirklich bei teuereren Buchungen wirklich 2.5% vom Gesamtpreis nimmt!

Ich buche für gewöhnlich im Frühjahr immer so für 10-12 Leute einen Betriebsausflug mit Easyjet und komme schon mal auf 1000 Euro Gesamtpreis, die ich bisher dank der langen Vorausbuchung immer ohne Probleme per ELV bezahlt habe!

25 Euro KK würde ich Easyjet zahlen und sofort mit Verweis auf das o.a. Urteil die KK Gebühr zurückfordern.

 

Für den, ders noch nicht weiß.. Das AG Königs-Wusterhausen scheint sich für Deustchland als 'zuständiges' Gericht für Easyjet und Co etabliert zu haben! Dort zugelassene Anwälte mit Spezialisierung auf Easyjet gibt es auch schon. EInfach mal googlen!

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Der Versuch ausl. Airlines Gesetzeswidrigkeit zu unterstellen, nimmt hier immer obskurere Formen an.

Deine persönliche Meinung. Das immer wieder bezuggenommene Verfahren wird hier detailliert erläutert: http://www.kostenlose-urteile.de/BGH-Ryana...en.news9680.htm

Das BGH-Urteil sehe ich bei easyjet (und weiterhin auch bei Ryanair) als nicht ausreichend umgesetzt an. Das BGH-Urteil auf Grundlage des BGB ist für meine Begriffe eindeutig und schlüssig ("Er (=der Unternehmer) muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist."). Ist es zumutbarer Aufwand, für eine einzige Buchung kurz vor Reiseantritt eine in Deutschland nicht gängige Zahlkarte anzuschaffen? Wohl ganz sicher nicht.

Ich möchte allerdings hinzufügen, dass es in dieser Diskussion wohl primär um den Verkauf in Deutschland geht, und es mir relativ egal ist, wie es im Ausland hinsichtlich der Zahlungsgebühren aussieht.

Bearbeitet von linie32
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Auf Grund welcher Vorlagen hat der BGH diese Feststellung getroffen, BGB oder einer EUVO?

Sieht der BGH die Visa Electron nur in D. oder europaweit als nicht "gängig" an?

Wie urteilen andere europ. Gerichte und evtl. der euGH in der Sache?

 

Es ist eine Frage deutschen Schuldrechts, konkret § 307 BGB. Wenn ein deutscher Kunde einen Vertrag mit Easyjet schließt, unterfällt der Vertrag deutschem Sachrecht. Was Gerichte in anderen Ländern zur selben Rechtsfrage bei Anwendung ihres nationalen Sachrechts meinen würden, ist rechtlich völlig belanglos. Ebenso rechtlich belanglos ist, ob die Airline aus England oder Deutschland kommt. Wer auf dem deutschen Markt spielt, spielt nach deutschen Spielregeln. Der BGH hat einen deutschem Sachrecht unterfallenden Vertrag beurteilt, und auf diesen Sachverhalt bezieht sich die Beurteilung der Gängigkeit.

 

Insofern rechtlich komplett andere Ausgangslage als bei Anwendung einer EU-Verordnung wie der Passagierrechte-VO 261/04, die unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten der EU ist.

 

 

Da hier andauernd auf das BGH-Urteil rekurriert wird - die maßgebliche Passage des BGH-Urteils lautet:

(2) Die Gebührenregelung weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligt die betroffenen Kunden deshalb in unangemessener Weise.

 

(a) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu er-füllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein An-spruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer ge-setzlichen Pflicht des Verwenders auf dessen Kunden abwälzt, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGHZ 161, 189, 193 m.w.N.). Dasselbe gilt für Klauseln, die eine Entgeltpflicht nicht an die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, sondern an die Entgegennahme einer vom Vertragspartner geschuldeten Leistung knüpft.

 

Wie bereits dargelegt kommt die Beklagte bei der Entgegennahme einer Kartenzahlung ihrer Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung ihres Kunden anzunehmen. Eine Sonderleistung könnte darin allenfalls dann gese-hen werden, wenn eine Zahlung auf diesem Weg nach dem Vertrag nur auf besonderen Wunsch des Kunden möglich ist und dem Kunden andere gängige und zumutbare Wege zur Verfügung stehen, auf denen er seine Zahlungspflich-ten erfüllen kann, ohne dass zusätzliche an die Beklagte zu zahlende Gebühren dafür anfallen. Ein solcher Weg ist in der angegriffenen Gebührenregelung nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang würde es nicht ausreichen, wenn dem Kunden abweichend von der Bestimmung in Art. 17 Satz 1 der Beförderungsbedingun-gen vertraglich die Möglichkeit zur Barzahlung eröffnet wäre. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Barzahlung bei Fernabsatzgeschäften nicht nur für den Un-ternehmer, sondern auch für den Kunden mit erheblichen Nachteilen verbun-den. Der Unternehmer ist deshalb gehalten, auch eine gängige bargeldlose Zahlungsmöglichkeit vorzusehen, die dem Kunden mit zumutbarem Aufwand zugänglich ist, ohne dass hierfür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.

 

 

Interessant ist übrigens auch diese Passage des Urteils:

 

Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob eine Vereinbarung zwischen Kreditkarten-unternehmen und Vertragsunternehmen, die das Vertragsunternehmen dazu verpflichtet, den Karteninhabern ihre Waren und Dienstleistungen zu denselben Preisen und Bedingungen wie bar zahlenden Kunden anzubieten (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 675f Rdn. 20; Staudinger/Martinek, BGB, Bearb. 2006, § 676h Rdn. 69; Pfeiffer in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Kreditkartenvertrag Rdn. 112; Casper/Pfeifle, WM 2009, 2343) unmittelbare Rechtswirkungen zugunsten der Karteninhaber entfaltet.
Bearbeitet von touchdown99
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Ich lehne mich wohl nicht zu weit aus dem Fenster, wenn ich die Heimat der überwiegenden Mehrheit der Autoren hier, denen die Umsetzung des BGH-Urteils noch nicht weit genug geht, in Berlin oder den Neuen Bundesländern vermute.

 

Zitat:

Ich buche für gewöhnlich im Frühjahr immer so für 10-12 Leute einen Betriebsausflug mit Easyjet und komme schon mal auf 1000 Euro Gesamtpreis, die ich bisher dank der langen Vorausbuchung immer ohne Probleme per ELV bezahlt habe!

25 Euro KK würde ich Easyjet zahlen und sofort mit Verweis auf das o.a. Urteil die KK Gebühr zurückfordern.

 

So widerspricht meinem Rechtsempfinden erheblich, wenn eine Buchung/Zahlung bereits in der Absicht vorgenommen wird, einen Teil der Zahlung später wieder zurück zufordern.

 

Zitat:

Für den, ders noch nicht weiß.. Das AG Königs-Wusterhausen scheint sich für Deustchland als 'zuständiges' Gericht für Easyjet und Co etabliert zu haben! Dort zugelassene Anwälte mit Spezialisierung auf Easyjet gibt es auch schon. EInfach mal googlen!

 

Der Hinweis auf ein exotisches Amtsgericht im Osten der Republik und die dort auf EasyJet spezialisierten Anwälte, rundet das Gesamtbild ab.

 

Wobei die Frage ob EasyJet und Co hier stellvetretent als Symbol für die verhaßte Marktwirtschaft bluten soll, wohl unbeantwortet bleibt.

 

Bearbeitet von SA261
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>>>So widerspricht meinem Rechtsempfinden erheblich, wenn eine Buchung/Zahlung bereits in der Absicht vorgenommen wird, einen Teil der Zahlung später wieder zurück zufordern.

 

Wieso? Wenn mir jemand rechtswidrig Geld aus der Tasche zieht, ist es doch egal, ob mir die Rechtswidrigkeit vorher bekannt ist oder erst nachher bewusst wird.

 

 

>>>Wobei die Frage ob EasyJet und Co hier stellvetretent als Symbol für die verhaßte Marktwirtschaft bluten soll, wohl unbeantwortet bleibt.

 

Marktwirtschaft heisst doch nicht, dass sich der ("maechtigere") Vertragspartner ueber Recht und Gesetz hinwegsetzt.

 

Ich bin "Wessi", stehe mit beiden Beinen im "Kapitalismus" und finde es trotzdem gut, wenn die Vertragsfreiheit an der einen oder anderen Stelle etwas eingeschraenkt wird.

 

 

>>>Der Hinweis auf ein exotisches Amtsgericht im Osten der Republik und die dort auf EasyJet spezialisierten Anwälte, rundet das Gesamtbild ab.

 

Und in Simmern und Ruesselsheim gibt es Ryanair- und Condoranwaelte. U2s Deutschlandbasis ist nun einmal im Beitrittsgebiet.

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Widerspruch! Meinem Rechtsempfinden widerspricht es überhaupt nicht,wenn ich gezwungen werde, ungerechtfertigte Gebühren zu bezahlen,um überhaupt erst mal eine Leistung buchen zu können,und es mir die Gesetze erlauben ,diese umgehend zurückzufordern.

Das ist genauso wie mit ungültigen Passagen in Arbeitsverträgen,Mietverträgen etc.

Man kann ganz beruhigt abschliessen.

Eine andere Frage ist,ob ich mir den Stress der Rückforderung antun will. Da ich selbst ein harmoniebedürftiger Mensch bin,buche ich lieber gleich dort,wo ich mich von Anfang bis Ende stressfrei wohlfühle . Stressfrei-das heißt für mich auch kurz vor Abflug kommen,und doch meinen Wunschplatz haben-im Gegensatz zum "Freesitting" von EZY &Co....

 

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Ich lehne mich wohl nicht zu weit aus dem Fenster, wenn ich die Heimat der überwiegenden Mehrheit der Autoren hier, denen die Umsetzung des BGH-Urteils noch nicht weit genug geht, in Berlin oder den Neuen Bundesländern vermute.

 

Nö, für deine prekären Verhältnisse nicht. Allerdings zeigt sich uns damit mal wieder die Primitivität der kleinen Welt des SA261. Insofern bleibst du aber stramm auf Linie, ist ja auch was wert.

 

Der Hinweis auf ein exotisches Amtsgericht im Osten der Republik und die dort auf EasyJet spezialisierten Anwälte, rundet das Gesamtbild ab.

 

Es passt eher Bild, dass dir nicht bewusst ist, dass es sich beim Amtsgericht Königs-Wusterhausen schlicht um das für den Flughafen Schönefeld zuständige handelt. Aber wenn man einfach nur heiß drauf ist, seine hier bereits desöfteren zum Besten gegebene vorgefertigte Meinung erneut ins Forum zu erbrechen, schert man sich ja nur ungern um Details.

Bearbeitet von dase
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> Sickbag,

wenn du nur wegen der vom BGH verneinten "Gängigkeit" der VisaElectron, EasyJet Rechtswidrigkeit unterstellst ("rechtswidrig Geld aus der Tasche ziehen"), dann ... naja.

 

EasyJet ist eine europaweit operierende AL und die VisaElectron ist ohne Zweifel eine in Europa weitverbreitete und gängige Zahlungskarte. Wegen Ihrer geringeren Bonitätsvoraussetzung ist sie mittlerweile beim "Kleinen(europ.)Mann" sogar gängiger wie die Visa-KK und wird bei weitem nicht nur zu Flugbuchungen benutzt. Der Vorteil der VisaElectron zum ELV ist wohl, dass sie für beide Vertragspartner höhere und sofortige Sicherheit bietet.

 

Zugegeben, aus welchen Gründen auch immer setzte die VisaElectron sich in Deutschland nicht durch, ich besitze auch nur normale KKs. Nur frage ich mich wenn es um eine europ. Airline geht, ob man nicht die nationalen Scheuklappen ablegen und etwas über den Mauerrand zu den europ. Nachbarn schauen sollte? Was wiederum die von mir angesprochenen Autoren hier kategorisch verneinten und drauf beharrten, dass es eine rein deutsch-nationale Angelegenheit sei.

 

Frage: Sind normale Visa-Kreditkarte eigentlich in Deutschland als "gängig" zu betrachten? Da nur rund 8 Mio. Visa-KK im Umlauf sind, doch wohl eher nicht. Welche Zahlungsart ist dann überhaupt für Internetzahlungen als "gängig" anzusehen, wenn das ELV aus anderen Gründen ausscheidet?

 

Was mir auch immer noch unklar ist, ob das empfohlene "Amtsgericht Königs-Wusterhausen" (erinnert mich irgendwie an das Königlich Bayrische Amtsgericht), wie hier suggeriert als einziges Gericht in D. für EasyJet zuständig ist, oder nur speziell für diese jurist. Korinthen Kakerei empfohlen wurde? Schließlich fliegt EasyJet in D. ja nicht nur von Berlin aus.

 

 

Hand aufs Herz, unabhängig ob die Bearbeitungsgebühr (oder wie man sie nennen mag) im Gesamtpreis eingerechnet ist oder separat ausgewiesen wird, fliegen dank den LCC heute Leute, die früher ihre Reisen pauschal im Reisebüro buchten und dabei bar oder per Überweisung zahlten, oder überhaupt keine Gelegenheit zum Reisen hatten.

 

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Eine andere Frage ist,ob ich mir den Stress der Rückforderung antun will. Da ich selbst ein harmoniebedürftiger Mensch bin,buche ich lieber gleich dort,wo ich mich von Anfang bis Ende stressfrei wohlfühle . Stressfrei-das heißt für mich auch kurz vor Abflug kommen,und doch meinen Wunschplatz haben-im Gegensatz zum "Freesitting" von EZY &Co....

Genauso ist es! Alle anderen, denen das nicht paßt oder die ein besonderes Verständnis für krumme Geschäftspraktiken haben, können die gerne 16€ zahlen, meinetwegen auch 32 und 64.

Was das FreeSittung anbetrifft, testet EasyJet wohl auf 2 Strecken ex Malaga fest vergebene Sitzplätze.

FreeSittung halte ich für ein Auslaufmodell. AirAsia verkauft bereits heute Wunschsitzplätze und wer nicht bezahlen will, kriegt eben einen vom Computer vergebenen Sitzplatz zugewiesen! Halte ich für eine topoptimale Lösung.

Die natürlich, wie sollte es anders sein, den Dränglern, Schnell-zum-Flieger-Rennern und dennoch 'Zusammensitzen Wollern' nicht passen wird!

 

Was mir auch immer noch unklar ist, ob das empfohlene "Amtsgericht Königs-Wusterhausen" (erinnert mich irgendwie an das Königlich Bayrische Amtsgericht), wie hier suggeriert als einziges Gericht in D. für EasyJet zuständig ist, oder nur speziell für diese jurist. Korinthen Kakerei empfohlen wurde? Schließlich fliegt EasyJet in D. ja nicht nur von Berlin aus.

Es gab Zeiten in D, gar nicht so lange her, da konntest Du Easyjet und Co nicht mal einen Mahnbescheid zustellen, da die nirgendwo einen Vertreter, einen Angestellten oder was sonst auch immer in D hatten.

Wer auf dem deutschen Markt seine Geschäfte machen will, hat nach den Regeln (die mirnauch nicht immer gefallen..) dieses Marktes mitzuspielen. Es kann ja wohl nicht sein, dass ich im Streitfalle bis nach England muss, weil Schlaumeier wie EZY oder FR meinen, wenn ich nicht ansprechbar bin, kann auch niemand Ansprüche stellen! So geht das nicht! Nach gängigem deutschen Recht ist Gerichtsstand der Wohnort des Kunden, außer beide sind Vollkaufleute und hätten was anderes vereinbart!

Und da hat sich in den letzten Jahren das angesprochene AG als deutschlandweite Anlaufstelle herausgebildet. Vermutlich und meiner Meinung nach auch nicht logisch, nur weil SXF in dessen Amtsbereich liegt. Als Kunde müßte das zuständige AG das meines Wohnortes sein. Wegen der angesprochnen nicht Vertretungs-Problematik nimmt man nun das AG Königs-Wusterhausen! Ein Fortschritt für geprellte Kunden!

 

Hand aufs Herz, unabhängig ob die Bearbeitungsgebühr (oder wie man sie nennen mag) im Gesamtpreis eingerechnet ist oder separat ausgewiesen wird, fliegen dank den LCC heute Leute, die früher ihre Reisen pauschal im Reisebüro buchten und dabei bar oder per Überweisung zahlten, oder überhaupt keine Gelegenheit zum Reisen hatten.

Ja doch... ist ja alles richtig was Du sagst.

Einerseits ist das Fliegen mit LCC äußerst günstig (und wird ja in der Werbung sehr plakativ hervorgehoben) andererseits sind das Kosten (der Bezahlvorgng..) die jedes andere Unternehmen auch hat. Und diese Kosten haben sich im Rahmen der ordentlichen Kalkulation eines Kaufmannes im Endpreis wiederzuspiegeln!

Hier geht es doch darum, dass mit Minipreisen geworben werden kann und sich dann später herausstellt, dass der Flug doch wesentlich teurer ist!

Es ist wie mit dem Kerosinzuschlag. Der gehört zweifelllos in den Endpreis eingerechnet, ebenso wie Servicepauschalen, Steuern und ähnliches! Dies sind alles Kosten des Unternehmens die in direktem Zusammenhang mit dem Produkt Flug stehen! Das heisst, dass diese Positionen ohne einen FLug keinen Sinn ergeben und folglich auch nicht separat buchbar sein können.

Die Preisauszeichnungsverordung ist dabei sehr deutlich! Etwas anderes sind Zusatzleistungen wie Gepäckbeförderung oder zusätzliche Versicherungen etc. Die ergeben ohne FLug auch keinen Sinn, müssen wohl aber wie Zusatzausstattungen beim Kauf eines Neuwagens betrachtet werden.

Dort sind Reifen beispielsweise immer im Endpreis des Fahrzeuges eingerechnet, aber man kann natürlich gegen Aufpreis andere Reifen ordern!

Jedenfalls ist die -dauerhafte- Subventionierung des eigenen Flugpreises mit Gewinnen aus anderen und zweifelhaften Quellen nicht mit dem Gebaren eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar!

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Absolute Zustimmung - Jeder wie er beliebt!

 

Der Eine hat die Gebühren lieber einzel aufgeschlüsselt, der Andere möchte nur den Gesamtpreis sehen. Nur dürfte doch außer Frage stehen das in dem Gesamtpreis auch die Zahlungskosten enthalten sind.

Z. B. ein LH/Flex Eco-Ticket morgen FRA-HAM für 545 €, ich glaube nicht das PayPal, Master, oder Visa dafür wesentlich weniger als 16 € abkassiert.

 

Dabei kommt natürlich auch noch die gleiche jurist. Frage wie bei EasyJet auf, ob es "gängige" Zahlungsarten sind. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die weitaus überwiegende Mehrheit der Deutschen, weder bei PayPal angemeldet ist, noch eine Master- oder Visa-KK besitzen und somit gar kein Flug direkt bei LH buchen könnten.

 

Und ja, für den einen sind die 16 € "krumme Geschäftspraktiken", für den Anderen die 545 € für ein Oneway. Jeder hat andere Kriterien und die können sich je nach Situation auch noch ändern, z.B. privat oder geschäftlich.

 

Bearbeitet von SA261
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Die VISA und MASTERCARD in ihrer klassischen Funktion als KK findest Du nahezu überall auf der Welt an jeder Shoptür und 99,8% aller Geldautomaten. Und wenn Millionen Deutsche regelmäßige Zahlungen (Miete, NK, Kredite etc..) per Lastschrift bezahlen, kann man zumindest in D auch von gängig sprechen!

Eine VISA Electron wird selbst bei RyanAir nur von ca. 20% der Kunden genutzt, d.h., dass FR bei 75 Mio Pax/Jahr bei rund 60 Mio Paxen zusätzliche Gebühren fürs Bezahlen einstreicht! Das dürfte sich im hohen dreistelligem Millionen Bereich bewegen!

 

Da Du Vorlieben für Gesamtpreise oder Einzelaufschlüsselungen angesprochen hast..

Ich empfinde es, als eines der wirklich wenigen Vorzüge des deutschen Rechts, dass ich als Kunde einen Anspruch auf einen Endpreis auf den ersten Blick habe!

Als Vergleich sehe ich immer die USA, wo es mich fröstelt, mit 200$ die Woche einen Mietwagen beworben zu kommen, in Wirklichkeit aber fast das Doppelte auf der Rechnung wiederfinde!

Selbst auf der simplen Rechnung eines Zimmers in Las Vegas finde ich inwzischen 5,6 oder noch mehr Positionen. Stadt-, Landes- und Bundessteuer, Telefoncharge, Ressort-Fee, Energysurcharge etc! Eigentlich warte ich noch darauf, dass die die Bettdecke einzelnen auflisten!

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Da Du Vorlieben für Gesamtpreise oder Einzelaufschlüsselungen angesprochen hast..

Ich empfinde es, als eines der wirklich wenigen Vorzüge des deutschen Rechts, dass ich als Kunde einen Anspruch auf einen Endpreis auf den ersten Blick habe!

Als Vergleich sehe ich immer die USA, wo es mich fröstelt, mit 200$ die Woche einen Mietwagen beworben zu kommen, in Wirklichkeit aber fast das Doppelte auf der Rechnung wiederfinde!

Selbst auf der simplen Rechnung eines Zimmers in Las Vegas finde ich inwzischen 5,6 oder noch mehr Positionen. Stadt-, Landes- und Bundessteuer, Telefoncharge, Ressort-Fee, Energysurcharge etc! Eigentlich warte ich noch darauf, dass die die Bettdecke einzelnen auflisten!

Claro kann es von Vorteil sein direkt den Endpreis zu sehen, aber auch riesige Nachteile.

Dazu ein Beispiel:

Ein ebay-Händler bietet einen Fernseher für 1000 € mit den Zahlungsarten Überweisung und Paypal an. Das die paypal-Kosten von geschätzten 30 € im VK-Preis einkalkuliert sein müssen ist klar.

So jetzt gibt es zwei Kunden, die unterschiedliche Prioritäten haben. Dem Einen ist sein alter TV kaputt gegangen und möchte möglichst schnell einen Neuen, dem Anderen ist es egal ob er das Gerät diese Woche oder erst nächste bekommt und würde lieber mit Überweisung bezahlen, wenn er den TV dafür günstiger bekäme.

Die Frage ist also, warum wird der zweite Käufer vom vom dt. Gesetzgeber gezwungen die PayPal-Kosten von dem Ersten mitzubezahlen?

 

Die Kriterien der einzelnen Kaufinteressenten können doch total unterschiedlich sein, wobei in dem vorg. Beispiel beides Privatleute waren. Noch extremen sind die unterschiedlichen Interessen wenn einer der beiden einen Kauf geschäftl. tätigt, z.B. wenn er Ersatz für ein wichtiges Bürokommunikationsgerät benötigt.

 

Ich stelle hier immer wieder fest, dass die meisten nur von ihren eigenen momentanen Interessen ausgehen. Wer heute in 2 Min. LH-Biz für 1500 € bucht, setzt sich vielleicht morgen als Pensionär stundenlang vor den PC um Pfennige bei einem 50 € EasyJet-Flug zu sparen, weil es ihm einfach Spaß macht.

 

Warum also alles über einen Kamm scheren und was geht es den Gesetzgeber an, wo und wie man seinen TV oder Flug kauft und bezahlt? Der Pensionär würde garantiert lieber die 30 € beim TV einsparen und dafür einen FR-Flug buchen, incl. separat ausgewiesener Buchungsgebühr. :lol:

 

Bearbeitet von SA261
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Genauso ist es! Alle anderen, denen das nicht paßt oder die ein besonderes Verständnis für krumme Geschäftspraktiken haben, können die gerne 16€ zahlen, meinetwegen auch 32 und 64.

Was das FreeSittung anbetrifft, testet EasyJet wohl auf 2 Strecken ex Malaga fest vergebene Sitzplätze.

FreeSittung halte ich für ein Auslaufmodell. AirAsia verkauft bereits heute Wunschsitzplätze und wer nicht bezahlen will, kriegt eben einen vom Computer vergebenen Sitzplatz zugewiesen! Halte ich für eine topoptimale Lösung.

Die natürlich, wie sollte es anders sein, den Dränglern, Schnell-zum-Flieger-Rennern und dennoch 'Zusammensitzen Wollern' nicht passen wird!

(...)

Hier geht es doch darum, dass mit Minipreisen geworben werden kann und sich dann später herausstellt, dass der Flug doch wesentlich teurer ist!

Es ist wie mit dem Kerosinzuschlag. Der gehört zweifelllos in den Endpreis eingerechnet, ebenso wie Servicepauschalen, Steuern und ähnliches! Dies sind alles Kosten des Unternehmens die in direktem Zusammenhang mit dem Produkt Flug stehen! Das heisst, dass diese Positionen ohne einen FLug keinen Sinn ergeben und folglich auch nicht separat buchbar sein können.

Die Preisauszeichnungsverordung ist dabei sehr deutlich! Etwas anderes sind Zusatzleistungen wie Gepäckbeförderung oder zusätzliche Versicherungen etc. Die ergeben ohne FLug auch keinen Sinn, müssen wohl aber wie Zusatzausstattungen beim Kauf eines Neuwagens betrachtet werden.

Dort sind Reifen beispielsweise immer im Endpreis des Fahrzeuges eingerechnet, aber man kann natürlich gegen Aufpreis andere Reifen ordern!

Jedenfalls ist die -dauerhafte- Subventionierung des eigenen Flugpreises mit Gewinnen aus anderen und zweifelhaften Quellen nicht mit dem Gebaren eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar!

 

Deinen Ausführungen kann ich hier nur zustimmen. Die freie Sitzplatzauswahl finde ich auch echt nervig und bin froh, dass es die bei zB. Germanwings nicht mehr gibt. Das macht das alles viel entspannter. Dafür Extragebühren zu verlangen, finde ich auch in Ordnung, stellt das doch eine Extraleistung mit einer gewissen Garantie (auf nämlich einen bestimmten Platz) dar. Okay, Speedy-boarding und das Recht unter den ersten zu sein, die einsteigen können, wäre vergleichbar, jedoch ist das letztlich keine Garantie auf einen bestimmten Platz, es erhöht nur die Chancen auf diesen.

Weitere Gebühren, zB. wie ich oben schon erwähnte fürs Bezahlen, finde ich dagegen nicht in Ordnung, da man dafür ja keine Extraleistung seitens der Airline bekommt (die in solchen Karten eingeschlossenen Versicherungen haben ja mit der Airline nichts zu tun). Aber das kann man natürlich so und so sehen, so lange es noch Alternativen gibt, kann man sie ja - wenn man will - umgehen. Man muss nur sehr, sehr genau aufpassen, wie dann letztlich der Preis aussieht, den man tatsächlich für alles bezahlen muss, bevor er auf den Button "Jetzt verbindlich buchen" klickt.

Bearbeitet von Faro
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Die freie Sitzplatzauswahl finde ich auch echt nervig und bin froh, dass es die bei zB. Germanwings nicht mehr gibt. Das macht das alles viel entspannter. Dafür Extragebühren zu verlangen, finde ich auch in Ordnung, stellt das doch eine Extraleistung mit einer gewissen Garantie (auf nämlich einen bestimmten Platz) dar.

 

Du findest es also OK, für eine Sitzplatzreservierung Geld zu verlangen? Das ist schließlich eine Leistung, die vor dem Auftreten der Billigflieger eine Selbstverständlichkeit war.

Und im Gegensatz zur Koffergebühr (die ja noch ein wenig durch den zusätzlichen Kerosinverbrauch zu begründen wäre), hat die Airline durch die Vergabe eines bestimmten Sitzes NULL Extrakosten. Also was berechtigt sie dann, dafür Geld zu verlangen?

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Du findest es also OK, für eine Sitzplatzreservierung Geld zu verlangen? Das ist schließlich eine Leistung, die vor dem Auftreten der Billigflieger eine Selbstverständlichkeit war.

Und im Gegensatz zur Koffergebühr (die ja noch ein wenig durch den zusätzlichen Kerosinverbrauch zu begründen wäre), hat die Airline durch die Vergabe eines bestimmten Sitzes NULL Extrakosten. Also was berechtigt sie dann, dafür Geld zu verlangen?

 

Meiner Erinnerung nach war es aber vormals nicht unbedingt möglich, einen bestimmten Sitzplatz (z.B. am Fenster oder am Notausgang mit mehr Beinfreiheit) vorab zu reservieren, höchstens in bestimmten höherwertigen Klassen. Man bekam wohl einen Platz zugewiesen, auf dem man sitzen konnte, so dass es egal war, wann man ins Flugzeug ging, mehr aber nicht. Oder täusche ich mich da? So finde ich das im Prinzip einer vorherigen (wenn auch kostenpflichtigen) Sitzplatzreservierung gut, da es für mich persönlich ein Plus an Service ist, den man aber frei wählen kann aber eben nicht wählen muss. Ob die Airline durch dieses Buchungssystem mehr Kosten hat oder nicht, kann ich nicht beurteilen. Ich fände es aber gut, wenn auch easyjet auf diesen Service umsteigen würde. Aber das ist meine ganz persönliche Meinung, selbstverständlich darf da jeder darüber denken wie er möchte.

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Zumal das AirAsia System weiterhin kostenlose Sitzplätze anbietet. Nur wer einen bestimmten Sitzplatz möchte, sucht sich den aus und zahlt dafür einen, jedenfalls bei AirAsia, relativ kleinen Beitrag und gut ist!

Auf jeden Fall entfällt dieses nervige Boardinggedrängel mit den Klugscheissern, die kostenlos auf die besten Sitzplätze stürmen! Das AirAsia System wäre auch für Easyjet, RyanAir und Co ein echter nahezu kostenloser Service-Fortschritt!

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Auf jeden Fall entfällt dieses nervige Boardinggedrängel mit den Klugscheissern, die kostenlos auf die besten Sitzplätze stürmen! Das AirAsia System wäre auch für Easyjet, RyanAir und Co ein echter nahezu kostenloser Service-Fortschritt!

Jedoch beschleunigt das "stürmen auf die besten Sitzplätze" den Boarding-Vorgang...

 

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