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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


Empfohlene Beiträge

@ madda: Da STN-EBJ hier auf seine Seite verlinkt, die vollständig auf die EUVO 261/04 ausgerichtet ist, kann es sich nur um unerlaubte Werbung handeln. Danke für die ergänzenden Hinweise.

 

Aber er hat eben nicht gezielt einzelne Personen angeworben. Er hat allen Fluginteressierten nur mitgeteilt, dass er Anwalt mit Spezialisierung auf Fluggastrechte ist. Nicht mehr und nicht weniger.

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Vielleicht solltest du langsam in eine eigene Wohnung ziehen und dich nicht länger von Tante Edith bemutteln lassen?! :unsure:

Du hast keine Ahnung, wer Tante Edith ist, gelle? :lol:

 

 

Aber er hat eben nicht gezielt einzelne Personen angeworben. Er hat allen Fluginteressierten nur mitgeteilt, dass er Anwalt mit Spezialisierung auf Fluggastrechte ist. Nicht mehr und nicht weniger.

Vergebliche Mühe. Tante Edith hat doch schon gesagt, daß er resistent gegen besseres Wissen ist.

 

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Du hast keine Ahnung, wer Tante Edith ist, gelle? :lol:

Das weiß ich schon (EDIT). Aber genau davon solltest du halt wegkommen. Weil das nicht (mehr) witzig ist. Inzwischen bekommt man ja Bedenken, ob du nicht doch bei Tante Edith wohnst.

 

Können wir dann mal wieder zurück zur Sache kommen?!

 

Bislang hat niemand meinen Argumenten inhaltlich kraftvoll widersprochen. Ich lasse mich ja gern belehren, aber Argumente hab ich bislang nicht gehört.

 

Und zu dem Nebenschauplatz Anwaltswerbung: Anwälte dürfen tatsächlich öffentlich auf ihr Fachgebiet mit Angabe der Kanzleianschrift hinweisen. Auf der verlinkten Seite, von der hier die Rede ist, findet sich jedoch etwas mehr als nur Kontaktdaten :lol: Sei´s drum! Ich werde bestimmt keine standesrechtliche Beschwerde einlegen, das sollen mal die Airlines hübsch selbst tun. Ich halte das jedenfalls weiter für legitim.

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Können wir dann mal wieder zurück zur Sache kommen?!

Bislang hat niemand meinen Argumenten inhaltlich kraftvoll widersprochen. Ich lasse mich ja gern belehren, aber Argumente hab ich bislang nicht gehört.

Welche Sache meinst Du denn jetzt? Und Deinen Argumenten ist doch in allen Punkten "inhaltlich kraftvoll widersprochen" worden. Nicht nur das, sie sind auch alle widerlegt worden. Und Deine Meinung zur 261/2004, das hatte ich geschrieben, sei Dir doch unbenommen.

Hast Du denn noch irgendein anderes Thema als die 261/2004 und das Werberecht von Anwälten?

 

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Rechtsanwälten ist Werbung (nach wie vor) nicht gestattet.

 

Das ist grundlegend falsch, genauso wie die Meinunng, Anwälte dürften nur Adressen und Fachgebiet kommunizieren.

 

Trotz des - insofern etwas irreführenden - Wortlauts des § 43b BRAO, § 57 StBerG gilt seit der Reform des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Steuerberater im Jahr 1994 der Grundsatz der Werbefreiheit. Ich verweise beispielhaft hierauf - S. 2 am Ende:

 

http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf...G+12.3.2009.pdf

 

Oder, wenn Du einer Rechtsanwaltskammer nicht glaubst, vielleicht dem BGH aus dem Jahr 2009 (betraf den § 43b BRAO identischen § 57 StBerG):

 

Die Vorschrift des § 57 a StBerG eröffnet nicht eine ansonsten verschlossene Werbemöglichkeit, sondern konkretisiertdie verfassungsrechtlich garantierte Werbefreiheit. Deshalb bedarf nicht die Gestattung der Steuerberaterwerbung der Rechtfertigung, sondern ihre Einschränkung. Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.9.2001 – 1 BvR 2265/00, WRP 2001, 1284, 1285; Kammerbeschl. v. 4.8.2003 – 1 BvR 2108/02, GRUR 2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71, 74 f. – Anwaltswerbung II; BGH, Urt. v. 27.1.2005 – I ZR 202/02, GRUR 2005, 521 – Optimale Interessenvertretung). Das von den Angehörigen eines freien Berufs zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.8.2003 – 1 BvR 1003/02, GRUR 2003, 966, 968 = WRP 2003, 1209; BVerfGE 111, 366, 379 f.; BGH GRUR 2005, 520, 521 – Optimale Interessenvertretung). Zudem ist es gerade legitimer Zweck der auch Steuerberatern grundsätzlich erlaubten Werbung, Kunden zulasten der Konkurrenz zu gewinnen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.9.2003 – 1 BvR 1608/02, GRUR 2004, 68, 69; BVerfGE 111, 366, 378).
Die § 43b BRAO gleichlautende Vorschrift im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer ist daher bereits vollständig gestrichen worden, auch für das anwaltliche Berufsrecht wird diskutiert, dass wg. des Grundsatzes der Werbefreiheit die Beurteilung dem Wettbewerbsrecht unterstellt wird.

 

 

Du kannst ja mal bei der RAK Berlin als der für STN-EBJ zuständigen Rechtsanwaltskammer anrufen und Dich beschweren, dass sich ein Rechtsanwalt in einem Forum beteiligt und in seiner Signatur einen Link zu einer Kanzleihomepage hat. Die zuständige Geschäftsführerin wird Dir dann über eine Vielzahl interessanter Gerichtsurteile berichten, in denen Rechtsanwälten zB bestätigt worden ist, dass sie auf Fussballtrikots, Straßenbahnwagen, Litfasssäulen, durch Konzertsponsorin, Wurfzettel usw. werben dürfen.

 

Kurzum: Ich würde den Ball mal etwas flacher halten und nicht jemandem berufspflichtwidriges Verhalten vorwerfen, wenn man ersichtlich nicht im Thema ist.

Bearbeitet von touchdown99
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  • 4 Wochen später...

Irgendwie hat der Passagier ja zum Start und während der Landung auf seinen Sitz gepasst, also war das rechtlich kein Problem. Das der Passagier während des Fluges steht war wohl dem Umstand geschuldet, dass er stehen wollte, nicht musste. Das kan man allerdings auch nachvollziehen. 7 Stunden am Stück stehen glaube ich aber auch nicht. Die FBs haben ihm doch wohl angeboten sich auf ihre Sitze an den Türen zu setzen, solange z.B. der Service durchgeführt wird.

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Endlich mal wieder ein Urteil. Diesmal vom LG Frankfurt gegen eine indische Airline.

http://www.airliners.de/rahmenbedingungen/...rat-haben/25785

 

 

Hey am besten verdoppeln alle Airlines ihre Flotte und ihr Personal und stellen für jeden Flug an jeden Flughafen ein Ersatzflugzeug und eine Ersatzcrew bereit. Über hellseherische Fähigkeiten sollte man am besten auch noch verfügen. Solche Richter würde ich gerne in einen Sack stecken und drauf hauen.

 

Ich glaube solchen Richtern würde ein Praktikum bei den Airlines in der Crew- und Flottenplanung mal wieder die Gehirnzellen des logischen Denkens aktivieren und sie würden sehen, dass ihre Urteile bzw. Forderungen an die Airlines halt nicht immer umzusetzen sind.

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Hey am besten verdoppeln alle Airlines ihre Flotte und ihr Personal und stellen für jeden Flug an jeden Flughafen ein Ersatzflugzeug und eine Ersatzcrew bereit. Über hellseherische Fähigkeiten sollte man am besten auch noch verfügen. Solche Richter würde ich gerne in einen Sack stecken und drauf hauen.

Du hast die Sarkasmus-Tags vergessen! - zumindest ein Smilie ;-)

 

Man kann wohl kaum glauben, daß du das ernst meinst.

 

Sicher ist es zwingend effizient zu arbeiten - aber nicht auf Kosten der Kunden! Manchmal braucht es auch einen Richter, der die BWLer auf den Boden der Tatsachen zurückholt.

 

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Bei meinem Beitrag war mir eigentlich nicht nach spaßen zumute und den Boden der Tatsachen hat ja wohl eher der Richter unter den Füßen verloren.

 

Warum wendet man sich nicht an den kranken Passagier, für den ein Trage eingebaut werden musste? Der war doch schließlich ursächlich für diese ganze Verspätung und das Trara. Was ist mit denen, die die Trage eingebaut haben und das Einbauen länger dauerte als die veranschlagte Stunde? Warum kam die Maschine überhaupt schon zu spät in der Türkei an?

 

Alles Faktoren und Gründe, die zu der Verspätung und somit zur Dienstzeitüberschreitung der Crew geführt haben. Aber nach den Ursachen der Ursachen fragt kein Richter und leider auch kein Kunde. Dieser starre "ich habe das bezalt also will ich das auch"-Blick geht mir einfach gehörig auf den Senkel.

 

 

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Sorry, aber so ganz kann ich in diesem Fall Deine Empörung nicht verstehen.

 

Der Flug hatte einen vorher geplanten Aufenthalt von einer Stunde in der Türkei. Und eine "lumpige" Stunde Verspätung hat dazu geführt, dass die Crew ihre Arbeitszeit überschritten hätte.

Und da muss ich auch sagen, war der Fall absehbar, auch ohne irgendwelche hellseherischen Fähigkeiten. Ich gehe mal davon aus, dass die Verspätung nicht im Flug entstanden ist, sondern bereits beim Abflug.

Wenn ich da recht habe, ist der Flug also abgeflogen und es hat bereits in diesem Moment festgestanden, dass der Flieger mit dieser Crew in der Türkei nicht mehr starten kann.

Es war dann eben nicht unvorhersehbar, sondern im Gegenteil absehbar, bzw. wurde bewusst so in Kauf genommen.

Dafür muss die Airline dann jetzt halt zahlen. Und das ist gut so, wie schon ein regierender Bürgermeister meinte.

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Für diejenigen unter uns, die das Ende der Geschichte mit dem unfreiwilligen Florenz-Aufenthalt meiner Frau (aus meinem Beitrag # 170 in diesem Thread) wissen möchten:

Nach dem Ablehnungsbescheid von LH kam ein Präsent mit Wein, worauf meine Frau schrieb, das sei ein netter Versuch, aber wirkungslos und sie setze hiermit eine Frist. Der Wein stünde zur Abholung bereit.

Die Frist wurde nicht ausgenutzt, und so mußte sie unseren Freund in Berlin einschalten. Ein Brief von ihm genügte, und die Schlacht, die noch gar nicht richtig begonnen hatte war mit der Zahlungsbereitschaft schon beendet. Natürlich mit den üblichen Sätzen "....ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz für die Sach- und Rechtslage....." LH meinte zwar immer noch, sie könnten den Entlastungsnachweis antreten, wollten aber doch aus kundendienstlichen Gründen bezahlen.

Nun müssen sie unseren Freund in Berlin auch noch bezahlen; das hätte LH billiger haben können.

 

@Wingman78

Der Fall mit meiner Frau ist doch sehr ähnlich zu Deinem Fall in Linz (Technical). Wie ist der Streit denn ausgegangen? Hat LH auch gezahlt?

Edit:

Ich sehe gerade beim Durchblättern, daß das bei Dir genau so ausgegangen ist wie bei meiner Frau und offensichtlich auch mit den gleichne Textbausteinen (# 77 in diesem Fred)

 

 

Edit:

Dieses Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim unter dem AZ: 3 C 72/11

http://www.airliners.de/rahmenbedingungen/...lb-der-eu/25843

könnte hier für eine lebhafte Diskussion sorgen.

Bearbeitet von aaspere
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Für diejenigen unter uns, die das Ende der Geschichte mit dem unfreiwilligen Florenz-Aufenthalt meiner Frau (aus meinem Beitrag # 170 in diesem Thread) wissen möchten:

Nach dem Ablehnungsbescheid von LH kam ein Präsent mit Wein, worauf meine Frau schrieb, das sei ein netter Versuch, aber wirkungslos und sie setze hiermit eine Frist. Der Wein stünde zur Abholung bereit.

Die Frist wurde nicht ausgenutzt, und so mußte sie unseren Freund in Berlin einschalten. Ein Brief von ihm genügte, und die Schlacht, die noch gar nicht richtig begonnen hatte war mit der Zahlungsbereitschaft schon beendet. Natürlich mit den üblichen Sätzen "....ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz für die Sach- und Rechtslage....." LH meinte zwar immer noch, sie könnten den Entlastungsnachweis antreten, wollten aber doch aus kundendienstlichen Gründen bezahlen.

Nun müssen sie unseren Freund in Berlin auch noch bezahlen; das hätte LH billiger haben können.

 

@Wingman78

Der Fall mit meiner Frau ist doch sehr ähnlich zu Deinem Fall in Linz (Technical). Wie ist der Streit denn ausgegangen? Hat LH auch gezahlt?

Edit:

Ich sehe gerade beim Durchblättern, daß das bei Dir genau so ausgegangen ist wie bei meiner Frau und offensichtlich auch mit den gleichne Textbausteinen (# 77 in diesem Fred)

 

 

Edit:

Dieses Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim unter dem AZ: 3 C 72/11

http://www.airliners.de/rahmenbedingungen/...lb-der-eu/25843

könnte hier für eine lebhafte Diskussion sorgen.

 

 

Naja, bei mir ging die Sache bis ans Gericht und dann erst als der Termin vor Gericht stand, kam das Schreiben. Ich habe mir die Sache gut aufgehoben und werde sie das nächste Mal gleich mitschicken, wenn ich mich beschwere. Durftet Ihr den Wein behalten?

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Naja, bei mir ging die Sache bis ans Gericht und dann erst als der Termin vor Gericht stand, kam das Schreiben. Ich habe mir die Sache gut aufgehoben und werde sie das nächste Mal gleich mitschicken, wenn ich mich beschwere. Durftet Ihr den Wein behalten?

Da hat LH offensichtlich bei unserem Fall dazugelernt, da genügte das Schreiben von STN-EBJ. Der Wein wurde nicht zurückgefordert, und gestern haben wir die erste von drei Flaschen geköpft. Ein hinreichend trinkbarer Bordeaux, kein Spitzengewächs.

 

 

Edit:

@ STN-EBJ, Amtsgericht Rüsselsheim, welche Airline ist das wohl?

 

Edit: Die Frage kann ich inzwischen selber beantworten. Es handelte sich um Condor.

Bearbeitet von aaspere
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Was mich in dem Urteil tatsächlich irritiert ist die Definition des Gerichts "Direktflug/Nonstopflug".

Also sollte man bei der Buchung tatsächlich immer hinterfragen, ob es sich um das Eine oder Andere handelt. Bislang bin ich immer davon ausgegangen, dass beide Begriffe inhaltlich gleich zu setzen sind.

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Hier ist das Urteil im Wortlaut

http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibli...&suchworte=

Es handelte sich um einen Condor-Flug. Mein Kommentar kommt später.

 

Edit:

@ gerri, in den Auszügen aus den Gründen wird Deine Frage beantwortet.

 

Hier nun mein Kommentar zu dem Urteil. Ich kann es kurz machen, ich folge der Begründung der Abweisung der Klage in allen Punkten. In den im Link dargestellten Auszügen aus den Gründen wird allerdings der eigentliche Grund für die Verspätung des Weiterfluges von Mombasa nach Sansibar, nämlich die Erkrankung des Piloten, nicht erwähnt. Diese Erkrankung ist nach meinem Verständnis ein außergewöhnlicher Umstand, es sei denn, der Pilot hätte schon fluguntauglich erkrankt den Flug von Frankfurt nach Mombasa angetreten. Wenn keine andere Beförderungsmöglichkeit von Mombasa nach Sansibar bestanden hat, dann gilt der Spruch "Shit happens". Die Betreuung und Unterbringung in Mombasa war offensichtlich erfolgt, weil sie nicht Gegenstand der Klage war. Der Fall dürfte allerdings in die Berufung gehen, da bin ich sicher. Dann hoffe ich nur, daß a.de darüber berichtet.

Bearbeitet von aaspere
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Denke nicht, dass ein erkrankter Pilot außergewöhnliche Umstände begründen kann - jedenfalls nicht unter normalen Umständen.

 

Aber hier dürfte die 261/2004 tatsächlich nicht anwendbar sein, auch wenn in diesem Bereich noch nicht alles geklärt ist. So dürfte die "Flug"-Definition des EuGH aus meiner Sicht durchaus Flüge mit Zwischenlandung erlauben, ohne dass dies rechtlich automatisch zwei Flüge wären. Gibt es solche Zwischenlandungen ohne Möglichkeit, die Maschine zu verlassen bzw. neue Paxe aufzunehmen, nicht auf der Route in die TRNZ?

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@ STN-EBJ

Was sind denn bei Dir normale Umstände bei einer Erkrankung?

Letztlich ist das aber auch unerheblich in diesem Fall, da die Erkrankung ja vom AG nicht in die Begründung floss.

Deine anderen Gedanken könnten geradezu das Einfallstor für die Berufung sein, oder sehe ich das falsch?

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Aus dem Urteil:

Nach den allgemeinen Erfahrungen ist es regelmäßig möglich, die einzelnen Einheiten einer Flugreise separat oder auch zeitlich versetzt - mit einem längeren Aufenthalt am Ort der Zwischenlandung - zu buchen.

 

Wenn das Gericht darauf abstellt, dass Teile des Fluges separat gebucht werden können, so gilt dies zumindest für Mombasa-Zanzibar nicht, da dort entweder keine Verkehrsrechte vorliegen und/oder es wegen des Dreiecksfluges sowieso sinnlos wäre, die Strecke einzeln anzubieten. Diese Argumentation ist allerdings absurd, da es letztlich auf die Verkehrsrechte und die Bereitschaft der Fluggesellschaft, einzelne Flugstrecken getrennt anzubieten, ankäme.

 

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....nur darf man dann erwarten, daß in Mombasa ein Ersatzkapitän vorgehalten wird?

Aber ein anderer Umstand, den ich gerade ermittelt habe, gibt mir zu denken.

Ich bin mal in die Buchungsmaske von Condor gegangen und habe eine Probebuchung vorbereitet.

Dabei hat sich herausgestellt, daß DE 7264 von Frankfurt nach Sansibar via Mombasa angezeigt wird. Der Rückflug DE 7265 von Sansibar am gleichen Tag nach Frankfurt geht aber Nonstop. Das heißt wohl, der Flug DE 7264 geht nur von Frankfurt nach Mombasa. Der Flug von Mombasa nach Frankfurt geht als DE 7265 mit Stop in Sansibar.

Dann wären das zwei Flugnummern für die Strecke Frankfurt-Sansibar.

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