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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


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Es wird spannend:Aktuell wird neu über die Pflicht der Airlines verhandelt, Ausgleichszahlungen auch bei Verspätungen zu leisten. Das ist deswegen heftig kritisiert worden, weil der Wortlaut der maßgeblichen EU-Verordnung keine Ausgleichszahlungen bei Verspätungen vorsieht. Jedoch hat der EuGH eine solche Pflicht ab einem Zeitverlust am Endziel von drei Stunden in einer Entscheidung aus 2009 angenommen.

 

Es gibt durchaus Hinweise, dass der EuGH seine eigene Rechtsprechung kippen könnte. So haben diverse Länder, aber auch das EU-Parlament und die EU-Kommission sich offenbar der Rechtsauffassung der Airlines angeschlossen. In diesen Minuten hält die Generalanwältig des EuGH ihr Schlussplädoyer. In ein paar Stunden sind wir schlauer.

 

EDIT:

 

Es ist soweit.

 

Sieht auf den ersten Blick ganz gut aus:

 

"Articles 5, 6 and 7 of Regulation (EC) No 261/2004 of the European Parliament and of the Council of 11 February 2004 establishing common rules on compensation and assistance to passengers in the event of denied boarding and of cancellation or long delay of flights, and repealing Regulation (EEC) No 295/91, must be interpreted to the effect that:

 

– passengers whose flights are delayed may rely on the right to compensation laid down in Article 7 of Regulation No 261/2004 where they suffer, on account of a delayed flight, a loss of time equal to or in excess of three hours, that is to say, when they reach their final destination three hours or more after the arrival time originally scheduled by the air carrier;

 

– they are compatible with the Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air, signed in Montreal on 9 December 1999, with the principle of proportionality and with the principle of legal certainty."

 

Quelle: EuGH

Bearbeitet von STN-EBJ
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Erst die Dicken, dann die Babys und jetzt ein Stinker.

 

wobei sich die Frage stellt wie viele Nasen den Passagier denn so eingeordnet haben. Kaum etwas ist individueller als die Wahrnehmung von Schweißgeruch, seinen eigenen kann ein gesunder Menschen z.B. i.d.R. gar nicht reichen, selbst wenn sich dem Nebenmann der Magen umdreht.

 

Gruß

Thomas

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wobei sich die Frage stellt wie viele Nasen den Passagier denn so eingeordnet haben. Kaum etwas ist individueller als die Wahrnehmung von Schweißgeruch, seinen eigenen kann ein gesunder Menschen z.B. i.d.R. gar nicht reichen, selbst wenn sich dem Nebenmann der Magen umdreht.

 

Gruß

Thomas

Wenn Du genug müffelst, kannst Du das schon selber riechen, wenn Du Deinen Kolben unter die Achseln hältst.

Das ganze passierte in Honolulu ja vor dem Boarding, und da genügt es ja schon, wenn es beim Check-In einer Person aufgefallen ist.

Das entscheidende für uns ist doch aber, daß das OLG ihn abblitzen ließ mit seiner Forderung und ihm nur die Kosten der Hotelübernachtung zusprach.

 

Edit

STN-EBJ, hast Du noch einen Kommentar?

Bearbeitet von aaspere
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  • 2 Wochen später...
41,35 Euro wurde der klagenden Familie vom Amtsgericht Geldern zugesprochen. Da kann man auch sagen: "Außer Spesen nischt gewesen."

http://www.airliners.de/rahmenbedingungen/...d-bindend/27205

 

Das Amtsgericht Geldern halt...

 

Über den ersten Teil der Entscheidung könnte man ja noch streiten. Aber Fluggäste darauf zu verweisen, erst drei Tage später zu fliegen, zeugt davon, die EU-VO 261/2004 nicht verstanden zu haben.

 

Aktuell beschäftigt sich übrigens der BGH mit der Frage, ob ein Streik der eigenen Piloten außergewöhnliche Umstände begründet. Schätze, dass der Gerichtshof das Verfahren aussetzen und die Frage dem EuGH vorlegen wird.

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  • 3 Wochen später...

Das AG Nürtingen ertrinkt in Klagen

http://www.airliners.de/rahmenbedingungen/...-gerichte/27435

 

Aktuell beschäftigt sich übrigens der BGH mit der Frage, ob ein Streik der eigenen Piloten außergewöhnliche Umstände begründet. Schätze, dass der Gerichtshof das Verfahren aussetzen und die Frage dem EuGH vorlegen wird.

Wie hat der BGH denn nun entschieden?

 

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  • 4 Wochen später...
Ist das nun nach dem Prinzip "Shit happens" entschieden worden? Denn, die Kläger trifft doch nun wirklich keine Schuld.

 

Finde ich schon, wenn sie eine Maschine früher von MUC nach AMS geflogen wären hätte es diese Probleme vermutlich nicht gegeben. Früher wurde man im Reisebüro bei der Buchung freundlich auf knappe Umsteigeverbindungen hingewiesen, heute ist es mit den online-Buchungen zwar vielleicht etwas billiger, dafür muss man sich aber eben selbst etwas mehr kümmern (z.B. über die garantierten Umsteigezeiten oder die Gefahr von Verspätungen zu einem gewissen Zeitpunkt).

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Finde ich schon, wenn sie eine Maschine früher von MUC nach AMS geflogen wären hätte es diese Probleme vermutlich nicht gegeben. Früher wurde man im Reisebüro bei der Buchung freundlich auf knappe Umsteigeverbindungen hingewiesen, heute ist es mit den online-Buchungen zwar vielleicht etwas billiger, dafür muss man sich aber eben selbst etwas mehr kümmern (z.B. über die garantierten Umsteigezeiten oder die Gefahr von Verspätungen zu einem gewissen Zeitpunkt).

 

Fakt ist, dass die Fluggesellschaften gewisse Kombinationen von Flügen anbieten. Der Kunde kann davon ausgehen, dass Fluggesellschaften nur realistische Möglichkeiten anbieten. Man kann auch nicht jede Verspätung einplanen. Hier waren es 20 Minuten. Selbst wenn hier ein früherer Flug genommen worden wäre hätte der Flug auch 2 Stunden Verspätung haben können.

 

Die Fluggesellschaft darf die Passagiere nicht weiter befördern, weil das Gepäck nicht rechtzeitig da ist. Das ist soweit ok. Aber verantwortlich dafür ist die Fluggesellschaft, die nicht pünktlich angekommen ist. Deshalb hätte ich einen Ausgleich für den verlorenen Tag durchaus für angebracht gehalten.

 

Was Du mit "Gefahr von Verspätungen zu einem gewissen Zeitpunkt" meinst erschließt sich mir nicht. Falls Du damit meinen solltest, dass Kunden wissen müssten, wann an welchem Airport Verspätungsgefahr herrscht, halte ich das für realitätsfern. Das kann man von Mitgliedern hier im Forum erwarten (wobei ich das auch nicht wüsste), aber nicht von jedem Reisenden. Und dann dürften die Fluggesellschaften solche Flugkombinationen erst recht nicht anbieten. Aber ich vermute mal ich habe Dich hierzu mißverstanden.

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Ist das nun nach dem Prinzip "Shit happens" entschieden worden? Denn, die Kläger trifft doch nun wirklich keine Schuld.

http://dmm.travel/news/artikel/lesen/2012/...flugzeug-44264/

So ganz verstehe ich das nicht. Es passiert doch öfters, dass das Gepäck im Unterschied zu den Passagieren den Umstieg nicht schafft. Ist mir selbst schon 2 x passiert (AY und SK) und im Bekanntenkreis mehr als einmal mit AF bei Umstieg in CDG. Da war das nie ein Thema, den gebuchten Weiterflug wegen fehlenden Gepäcks nicht antreten zu können. Ist KL da etwas sensibler?

 

Fakt ist, dass die Fluggesellschaften gewisse Kombinationen von Flügen anbieten. Der Kunde kann davon ausgehen, dass Fluggesellschaften nur realistische Möglichkeiten anbieten. Man kann auch nicht jede Verspätung einplanen. Hier waren es 20 Minuten. Selbst wenn hier ein früherer Flug genommen worden wäre hätte der Flug auch 2 Stunden Verspätung haben können.

 

Als Passagier muss ich davon ausgehen können, dass die Airline mich so wie angeboten befördert. Wenn die Airline knappe Umstiege nicht garantieren kann, darf sie das nicht anbieten. Punkt.

Bearbeitet von L49
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Fakt ist, dass die Fluggesellschaften gewisse Kombinationen von Flügen anbieten. Der Kunde kann davon ausgehen, dass Fluggesellschaften nur realistische Möglichkeiten anbieten.

 

Das ist der Unterschied zwischen einer "realistischen Möglichkeit" und etwas, das man auch juristisch einklagen kann, im Falle dass es nicht klappt. Die Bahn wird Dir auch ein Ticket für jede Umsteigeverbindung verkaufen: wenn Du gehbehindert bist druckt sie Dir dieselbe Reiseverbindung aus wie allen anderen und Du musst selbst so schlau sein zu wissen, dass der Weg von Gleis 1 zu Gleis 28 wahrscheinlich nicht in 3 Minuten zu machen ist.

 

 

Was Du mit "Gefahr von Verspätungen zu einem gewissen Zeitpunkt" meinst erschließt sich mir nicht. Falls Du damit meinen solltest, dass Kunden wissen müssten, wann an welchem Airport Verspätungsgefahr herrscht, halte ich das für realitätsfern.

 

Dass es z.B. in MUC im Winter zu Stosszeiten wetterbedingte Verzögerungen geben kann (Enteisen, herabgesetzte Runwaykapazität durch höhere Staffelungsabstände etc.). Dass da nicht jeder denselben Duchblick hat ist klar, umso weniger darf man knapp planen, wenn man sich vor bösen Überraschungen schützen will.

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Das ist der Unterschied zwischen einer "realistischen Möglichkeit" und etwas, das man auch juristisch einklagen kann, im Falle dass es nicht klappt. Die Bahn wird Dir auch ein Ticket für jede Umsteigeverbindung verkaufen: wenn Du gehbehindert bist druckt sie Dir dieselbe Reiseverbindung aus wie allen anderen und Du musst selbst so schlau sein zu wissen, dass der Weg von Gleis 1 zu Gleis 28 wahrscheinlich nicht in 3 Minuten zu machen ist.

 

So gut das Bespiel auch grundsätzlich ist, hier ist es unpassend. Die Passagiere haben ihren Teil, rechtzeitig am Gate zu sein, ja geleistet. Die Airlline, bzw. ihr Beauftragter, haben Ihre Leistung, das Gepäck rechtzeitig zum Flugzeug zu bringen, nicht geschafft. Die Passagiere haben den Weg vom Gleis 1 zu 28 also genau richtig eingeschätzt, die Airline hat aber eine Leistung verkauft die sie nicht erbringen konnte.

Eigentlich eine bequeme Ausrede für Airlines "Ups, sorry, Ihr Koffer hat es nicht geschafft, laut Urteil XY können wir jetzt ihren Urlaub entschädigungslos um einen Tag kürzen." Und der KLM Flug am nächsten Tag ist auch längst nicht die einzige Verbindung von AMS nach CUR.

 

Gruß

Thomas

 

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Was Du mit "Gefahr von Verspätungen zu einem gewissen Zeitpunkt" meinst erschließt sich mir nicht. Falls Du damit meinen solltest, dass Kunden wissen müssten, wann an welchem Airport Verspätungsgefahr herrscht, halte ich das für realitätsfern. Das kann man von Mitgliedern hier im Forum erwarten (wobei ich das auch nicht wüsste), aber nicht von jedem Reisenden.

 

Ich denke von jedem Reisenden kann erwartet werden, dass er sich darüber im klaren ist, dass es bei Flugverbindungen allgemein und immer zu Verspätungen kommen kann, allein des Wetters wegen schon.

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Also, das hat mir jetzt keine Ruhe gelassen, weshalb ich mal die wahrscheinliche Verbindung (allerdings für diesen SFP) herausgesucht habe.

 

07:05 München

08:40 Amsterdam

KLM

KL1790

 

09:50 Amsterdam

13:25 Curacao

KLM

KL0735

 

Das ist die Verbindung, die online angezeigt wird, also von KLM selber und nicht von einem Reisebüro.

Man hatte also regulär 70 min. Umsteigezeit. Die Verspätung von 20 min. abgezogen, blieben immer noch 50 min. für die Umladung des Gepäcks übrig. Selbst wenn es nur 30 min. gewesen wären, hätte das eigentlich klappen müssen.

Selbst bei einer Online-Buchung konnte der Tourist hier keine Probleme erkennen.

Entweder spieleten da noch andere Dinge eine Rolle, die wir nicht kennen, oder die Gerichte haben falsch geurteilt.

Was mich jetzt allerdings stutzig macht in dem Artikel ist die Angabe: Erste Instanz = Landgericht, dann Revisionsinstanz = OLG. Da stimmt etwas nicht. Gegen die Entscheidung des LG muß zunächst Berufung beim OLG eingelegt werden; das OLG ist keine Revisionsinstanz. Revisionsinstanz wäre dann der BGH.

Das ändert aber nichts am Sachverhalt, so wie ich das sehe. Ich lasse mich aber gerne korrigieren.

 

Ach so, das Beispiel mit der Bahn von 744pnf hinkt natürlich gewaltig, weil der Sicherheitsaspekt bei der Bahn ja wegfällt, was allein im Luftverkehr dazu führt, daß kein Koffer ohne Pax befördert wird.

Und daß es auch bei den Airlines nicht immer konsequent gehandhabt wird, wie L49 schreibt, mag sein, hilft aber auch nicht weiter.

 

@ STN-EBJ

Vielleicht kannst Du aus rechtlicher Sicht noch etwas beisteuern.

 

 

 

 

 

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Und daß es auch bei den Airlines nicht immer konsequent gehandhabt wird, wie L49 schreibt, mag sein, hilft aber auch nicht weiter.

 

So nebenbei gefragt, ist das eine neue Regelung? Zumindest 2005 bin ich am FMO noch 2-3 mal zum Tor gelatscht um einen Sprinter aus PAD auf unverletzte Siegel zu prüfen weil das Gepräck ex FMO hinterher geflogen wurden. Da ich nur 100-120 Stunden im Monat vor Ort war und als Saisonkraft sicherlich nicht die erste Wahl muss das recht regelmäßig vorgekommen sein.

 

Gruß

Thomas

 

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[...] was allein im Luftverkehr dazu führt, daß kein Koffer ohne Pax befördert wird.

Und daß es auch bei den Airlines nicht immer konsequent gehandhabt wird, wie L49 schreibt, mag sein, hilft aber auch nicht weiter.

Bei dem Aspekt möchte ich aber schon noch mal nachhaken. Dass Airlines bei der Variante

"Koffer ist im geplanten Flug, aber Passagier fehlt" allergisch reagieren, ist bekannt und durchaus sinnvoll.

Der umgekehtre Fall kommt aber doch anscheinend so häufig vor, dass z.B. die Lufthansa dafür einen extra Service vorgesehen hat. Wenn ein Koffer grundsätzlich nie ohne Passgaier befördert werden dürfte, hätte man als Passagier ja nie eine Chance einen fehlgeleiteten Koffer in absehbarer Zeit wieder zu bekommen, da der dann ja nur auf dem Land- oder Seeweg an das richtige Ziel transportiert werden dürfte. Oder sehe ich das falsch?

 

Und laut diesem Bericht der Welt gibts das sogar relativ häufig:

... Am Flughafen London Heathrow schafften es bei Transferflügen zwischen 65 und 70 von 1000 Koffern nicht in das für sie vorgesehene Flugzeug. Am fehlerhaften Terminal 5 seien es sogar 80 von 1000 Gepäckstücken, sagte der Flughafenbetreiber der britischen Zeitung "The Guardian." Jeder zwölfte Passagier werde demnach bei einem Transferflug über London Heathrow von seinem Koffer getrennt. ...

 

Wie kann das sein, wenn doch angeblich im "kein Koffer ohne Pax befördert wird"?

Bearbeitet von L49
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Das sind vermutlich die zulässigen Ausnahmen, weil man ja klar und deutlich nachvollziehen kann, warum der Koffer jetzt alleine reisen muß.

Beispiel: Koffer wurde vom Pax ordnungsgemäß eingecheckt, bekam sein Label nach XYZ, genau wie der Pax auch. Irrtümlicherweise wurde der Koffer aber nach ABC geflogen (das wußte der PAX aber nicht, natürlich nicht). Jetzt muß der Koffer ja ohne PAX nach XYZ weiterbefördert werden. Aus dem Sicherheitsblickwinkel betrachtet erscheint mir das kein Problem zu sein, da der "Terrorist" ja nicht wissen konnte, daß der Koffer nicht in dem Flieger explodierte, in dem er selber mit dem Drang nach den 70 Jungfrauen saß. Also, das ganze ist ein so offensichtlicher Vorgang, daß wir davon ausgehen dürfen, daß sich die Verantwortlichen die richtige Lösung ausgedacht haben.

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So gut das Bespiel auch grundsätzlich ist, hier ist es unpassend. Die Passagiere haben ihren Teil, rechtzeitig am Gate zu sein, ja geleistet. Die Airlline, bzw. ihr Beauftragter, haben Ihre Leistung, das Gepäck rechtzeitig zum Flugzeug zu bringen, nicht geschafft.

 

Das Beispiel war eine Reaktion auf die sinngemässe Aussage "allein dadurch dass die Verbindung angeboten wird hat die Airline eine einklagbare Beförderungsgaratie ausgesprochen", genau das ist nämlich nicht der Fall.

 

 

Wie kann das sein, wenn doch angeblich im "kein Koffer ohne Pax befördert wird"?

 

Ganz einfach dadurch, dass die betreffenden Gepäckstücke eine Nacht am Flughafen im bombensicheren Keller eingelagert werden und man sie anschliessend mit einer anderen Maschine hinterherschickt. Das ist dann deswegen sicher, weil irgendwelche Zeitzünder bis dahin längst hochgegangen wären und Unterdruck vergleichbar einer typischen Flughöhe kann man, soviel ich weiss, dort sogar auch simulieren.

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Ganz einfach dadurch, dass die betreffenden Gepäckstücke eine Nacht am Flughafen im bombensicheren Keller eingelagert werden und man sie anschliessend mit einer anderen Maschine hinterherschickt. Das ist dann deswegen sicher, weil irgendwelche Zeitzünder bis dahin längst hochgegangen wären und Unterdruck vergleichbar einer typischen Flughöhe kann man, soviel ich weiss, dort sogar auch simulieren.

Das wußte ich nicht, klingt aber logisch. Hat jeder Flughafen sowas?

 

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Hmm, also soweit ich weiß, haben wir sogar am HAJ hinten an der Nordbahn eine Unterdruckkammer für Gepäck. Wurde zumindest mal auf einer Führung erzählt. Ob die nun aber für solches Gepäck genutzt wird, entzieht sich meiner Kenntnis...

Grüße

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Das sind vermutlich die zulässigen Ausnahmen, weil man ja klar und deutlich nachvollziehen kann, warum der Koffer jetzt alleine reisen muß.

Beispiel: Koffer wurde vom Pax ordnungsgemäß eingecheckt, bekam sein Label nach XYZ, genau wie der Pax auch. Irrtümlicherweise wurde der Koffer aber nach ABC geflogen (das wußte der PAX aber nicht, natürlich nicht). Jetzt muß der Koffer ja ohne PAX nach XYZ weiterbefördert werden. Aus dem Sicherheitsblickwinkel betrachtet erscheint mir das kein Problem zu sein, da der "Terrorist" ja nicht wissen konnte, daß der Koffer nicht in dem Flieger explodierte, in dem er selber mit dem Drang nach den 70 Jungfrauen saß.

Aber wenn der "Terrorist" in MUC via AMS nach Curacao eincheckt, weiß er, dass der Anschlussflieger in AMS dorthin, sein Gepäck nicht mitnimmt?

Wo ist da der Unerschied zu den"zulässigen Ausnahmen, , weil man ja klar und deutlich nachvollziehen kann, warum der Koffer jetzt alleine reisen muß?"

 

Werden nicht gerade Fälle, in dem der Attentäter höchstselbst in dem Flugzeug zu Reisen gedenkt, in dem sein Gepäck explodieren soll, durch diese Vorgehensweise von KL gar nicht vermieden? Denn in den meisten Fällen klappt doch der Umstieg in AMS.

 

Ganz einfach dadurch, dass die betreffenden Gepäckstücke eine Nacht am Flughafen im bombensicheren Keller eingelagert werden und man sie anschliessend mit einer anderen Maschine hinterherschickt. Das ist dann deswegen sicher, weil irgendwelche Zeitzünder bis dahin längst hochgegangen wären und Unterdruck vergleichbar einer typischen Flughöhe kann man, soviel ich weiss, dort sogar auch simulieren.

Und warum hat man das dann nicht mit dem Gepäck des Klagenden gemacht?

Bearbeitet von L49
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Die Entscheidung ist gleich in mehrfacher Hinsicht falsch. Das OLG Frankfurt hat sich offenbar auf einen "vertretbaren Grund" gem. Art. 2j EU-VO 261/2004 berufen. Liegt ein solcher "vertretbarer Grund" vor, handelt es sich nämlich tatbestandlich nicht um eine Nichtbeförderung.

 

Allerdings kann das nicht vorhandene Gepäck kein vertretbarer Grund gem. dieser Norm sein, da der Text selbst Beispiele anbietet, die eines gemein haben: Sie alle liegen im Verantwortungsbereich des Fluggastes selbst. So liegt ein vertretbarer Grund vor, wenn der Fluggast pöbelt, er krank ist oder ihm notwendige Reisepapiere fehlen. Beim durchgecheckten Gepäck verhält es sich allerdings erkennbar anders.

 

Darüber hinaus wäre der Vorgang grundsätzlich auch unter Verspätungsgesichtspunkten zu prüfen. Denn letztlich wäre die verspätete Ankunft am Ziel - wegen der Koffer - Folge der Verspätung des Zubringerfluges. Auch so sollte letztlich Ergebnis die Ausgleichszahlung sein.

 

Zum Glück ist die Wahrscheinlichkeit beim OLG Frankfurt zu landen, inzwischen sehr klein. So eine Entscheidung traue ich als Berufungsgericht ansonsten nur noch dem LG Potsdam zu...

 

 

 

 

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