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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


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Zum Glück ist die Wahrscheinlichkeit beim OLG Frankfurt zu landen, inzwischen sehr klein. So eine Entscheidung traue ich als Berufungsgericht ansonsten nur noch dem LG Potsdam zu...

LG Potsdam?

Klar, da wird doch noch dem alten preußischen Militärrecht geurteilt. § 1 - Der Rekrut hat immer Unrecht. :lol:

Ansonsten vielen Dank für die rechtliche Beurteilung.

Ist denn das, was ich hier

Was mich jetzt allerdings stutzig macht in dem Artikel ist die Angabe: Erste Instanz = Landgericht, dann Revisionsinstanz = OLG. Da stimmt etwas nicht. Gegen die Entscheidung des LG muß zunächst Berufung beim OLG eingelegt werden; das OLG ist keine Revisionsinstanz. Revisionsinstanz wäre dann der BGH.

geschrieben habe, auch richtig? Und, jetzt könnten die Kläger doch in die Revision zum BGH gehen, oder?

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Das stimmt. Das OLG war bis vor einigen Jahren bei ausländischem Beklagten Berufungsinstanz. Gegen LH ging´s also zum Landgericht, gegen EK vors OLG. Jetzt landet beides beim LG.

 

Das ist meiner persönlichen Meinung nach auch der Grund, warum das LG Potsdam so seltsam urteilt. Ein Großteil der Klagen dürfte speziell dort, wo traditionell Airlines wie LH oder AB ja nicht sonderlich stark vertreten sind, von Königs Wusterhausen ans OLG gegangen sein. Und jetzt, da sie beim LG Potsdam landen, ist das Gericht einfach überfordert.

 

Revision ist jedenfalls beim BGH. Die muss aber ausdrücklich zugelassen werden. Ansonsten ist nach der Berufung Feierabend.

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Und warum hat man das dann nicht mit dem Gepäck des Klagenden gemacht?

 

Vielleicht stand eine solche Einrichtung in AMS nicht zur Verfügung (in FRA hat mein Koffer jedenfalls schon mal im "Verlies" übernachtet), wobei ich mir das bei einem Flughafen wie AMS schlecht vorstellen kann. Oder die Beteiligten auf Seiten der Airline wussten von dieser Möglichkeit nichts bzw. es ist niemandem eingefallen diesen Weg zu gehen.

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Vielleicht stand eine solche Einrichtung in AMS nicht zur Verfügung (in FRA hat mein Koffer jedenfalls schon mal im "Verlies" übernachtet), wobei ich mir das bei einem Flughafen wie AMS schlecht vorstellen kann. Oder die Beteiligten auf Seiten der Airline wussten von dieser Möglichkeit nichts bzw. es ist niemandem eingefallen diesen Weg zu gehen.

Jetzt wirds albern: In AMS solle es keine solche Möglichkeit geben, bzw. wenn es sie gäbe, ist sie der KLM, die zufällig dort ihr Drehkreuz hat, nicht bekannt?

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Jetzt wirds albern: In AMS solle es keine solche Möglichkeit geben, bzw. wenn es sie gäbe, ist sie der KLM, die zufällig dort ihr Drehkreuz hat, nicht bekannt?

 

Kleiner (gutgemeinter) Tip: mit Begriffen wie "albern" sollte man grundsätzlich vorsichtig umgehen wenn einem der Umgang mit differenzierten Ausdrucksweise á la "zur Verfügung stehen" vs. "geben" Schwierigkeiten bereitet. Alles weitere hat locodtm ja schon geschrieben.

Ich frage mich langsam ernsthaft, warum diese doch relativ einfache Angelegenheit so emotional diskutiert wird: es gab eine offensichtlich restrisikobehaftete Buchung und die ist schiefgegangen. Warum stellt im Gegenzug eigentlich keiner die Frage, was die Betroffenen in MUC ihrerseits während der langen Wartezeit an Abklärung unternommen haben, um auf der sicheren Seite zu sein, d.h. hat man einen KLM-Mitarbeiter rechtzeitig auf die sich anbahnende Situation der knappen Anschlussverbindung aufmerksam gemacht, so dass dieser entsprechend zum Telefon hätte greifen können, um AMS vorzuwarnen? Dann hätte man dort mindestens anderthalb Stunden mehr Zeit gehabt, die für alle optimale Lösung einzufädeln (und das wäre übrigens über die Flugbegleiter und company radio sogar noch möglich gewesen wenn die Maschine bereits geboarded in MUC auf dem Vorfeld festgesessen hätte).

Ich hoffe, es sagt jetzt keiner, es wäre Aufgabe der Airline gewesen, von sich aus auf die Paxe zuzugehen...

Bearbeitet von 744pnf
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Es mag Flughäfen mit Druckkammern und bombensicheren Keller(räumen) geben. Aber dass gleich alles verirrte Gepäck in den Schutzbunker wandert höre ich zum ersten Mal und kommt zumindest in Hamburg soweit ich weiß nicht vor. Ich sehe zumindest öfters fehlgeleitete Koffer, die in der Gepäckausgabehalle in einem mit Absperrbändern abgesperrten Bereich gebracht und am nächsten Tag von ihren Besitzern abgeholt werden. Ich muss allerdings zugeben, dass ich selbst nach bald 2 Jahren Arbeit am Hamburg Airport den Flughafen noch nicht bis ins letzte Detail kenne.

 

Ich finde hier unser Luftfahrtfachforum mal wieder sehr interessant, wo sich Anwälte zwar stur und korrekt auf EU-VOs beziehen, wo Vielflieger wissen wie und wo man am besten Meilenschnäppchen macht, wo Schnäppchenjäger sich gleich auf "System- und Preisfehler" in den Buchungsmasken stürzen aber von der arbeitenden Basis hört man komischerweise nur wenig.

 

Warum gibt es hier keinen, der irgendwo in der Gepäckabfertigung arbeitet und somit ein wenig Licht ins Dunkel bringen kann? Handhabt jeder Airport das anders? Gibt es auch da EU-VOs zu, welche den Umgang mit fehlgeleitetem Gepäck regeln?

STN-EBJ vielleicht kannst Du auch mal danach gucken und nicht immer nur wie die Airline immer Schuld ist und dem Passagier immer zahlen muss.

 

Als Hinweis möchte ich noch erwähnen, dass auch jeder aufgebene Koffer durchleuchtet und geprüft wird und verbotene bzw. Safety-Gegenstände ohnehin entfernt werden (lassen). Alleine diese Tatsache, lässt mich auch ein wenig an den Druckkammern und Bombensicheren Kellern zweifeln. Wenn solche Räumlichkeiten vorhanden sind, dann eher zum entschärfen von Bomben oder halt zum "öffnen von Herrenlosem Gepäck".

 

 

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Warum gibt es hier keinen, der irgendwo in der Gepäckabfertigung arbeitet und somit ein wenig Licht ins Dunkel bringen kann? Handhabt jeder Airport das anders? Gibt es auch da EU-VOs zu, welche den Umgang mit fehlgeleitetem Gepäck regeln?

 

Das wäre in der Tat interessant!

 

Als Hinweis möchte ich noch erwähnen, dass auch jeder aufgebene Koffer durchleuchtet und geprüft wird und verbotene bzw. Safety-Gegenstände ohnehin entfernt werden (lassen). Alleine diese Tatsache, lässt mich auch ein wenig an den Druckkammern und Bombensicheren Kellern zweifeln. Wenn solche Räumlichkeiten vorhanden sind, dann eher zum entschärfen von Bomben oder halt zum "öffnen von Herrenlosem Gepäck".

 

Auch hier bin ich bei dir. Ich hatte ja geschrieben, dass es solche Kammern auch in HAJ gibt, meine mich aber mittlerweile daran erinnern zu können, dass diese für Flüge mit erhöhten Sicherheitsrisiken (TLV?) genutzt wird - die wir im Moment nicht haben. Da ich allerdings noch nicht vor dem Problem stand mit Bordkarte abgehetzt an einem Gate zu stehen und abgewiesen zu werden, weil mein Koffer den Weg noch nicht geschafft hat, kann ich leider keine großen Informationen dazu beitragen. Allerdings eröffnet dieses Urteil theoretisch den Fluglinien die Möglichkeit, bei Überbuchung Pax abzuweisen und sie einfach einen Tag später fliegen zu lassen - was ich auch wiederum nicht in Ordnung finde...

Grüße

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Ich frage mich langsam ernsthaft, warum diese doch relativ einfache Angelegenheit so emotional diskutiert wird: es gab eine offensichtlich restrisikobehaftete Buchung und die ist schiefgegangen. Warum stellt im Gegenzug eigentlich keiner die Frage, was die Betroffenen in MUC ihrerseits während der langen Wartezeit an Abklärung unternommen haben,......

Nun übertreibst Du aber etwas. Abgesehen von dem Begriff "albern" ist diese Diskussion doch sehr sachlich und nicht emotional. Daß bei diesem Thema endlich mal wieder 'ne richtige Diskussion herrscht, ist doch dem Umstand zu verdanken, daß wir alle mal in so eine Situation gekommen sind oder kommen können. Und dann beantworte ich mal Deine Frage gleich mit. Du darfst doch nicht erwarten, daß bei Unregelmäßigkeiten dann der Passagier dafür sorgen muß, auch nicht mit entsprechenden Fragen oder Hinweisen, daß die Fachleute bei den Airlines ihre Arbeit tun. Mal abgesehen davon, daß die meisten Menschen den Komplex sowieso nicht erahnen, geschweige denn verstehen können. Und, das ist doch tägliches Geschäft bei den Airlines, daß einzelne Gepäckstücke nachgeschickt werden müssen. Mag auch hier im konkreten Fall sein, daß nur die beiden Kläger in AMS einen Anschlußflug nach Curacao gebucht hatten, dann sollte es doch gerade einfach sein, diesen Fall durch das Personal der Airline gesondert zu behandeln, auch ohne Hinweis der Paxe.

Mit anderenh Worten: Wenn die Revision beimm BGH zugelassen sein sollte, würde ich nicht eine Sekunde zögern, unserem Freund STN-EBJ das Mandat zu erteilen bis nach Karlsruhe zu gehen.

 

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Eigentlich ist dieser Fall doch ganz klar! Die Airline bietet diese Umsteigeverbindung an, und hat dafür zu sorgen, dass alles funktioniert! Würde hier auch bis zur letzten Instanz gehen!

 

Wobei die Betonung auf "eigentlich" liegen sollte. Auch mögen die Gerichte hier sicherlich nur reine Fakten sehen, aber sind wir doch mal realistisch.

 

Bei einer Umsteigeverbindung verspätet sich der Zubringerflug. Da ja die Airline dafür zu sorgen hat, dass alles funktioniert müsste ja rein theoretisch der Anschlussflug auf den verspäteten Zubringer warten (sofern es später keinen weiteren Anschlussflug zum selben Ziel gibt). Dies wiederum könnte zur Folge haben, dass jetzt auf den Zubringer im Anschlussflug wartende Passagiere auf Entschädigungen wegen Verspätung oder so klagen. Lässt man den Anschlussflug planmäßig starten klagen die Passagiere des verspäteten Zubringers weil sie den Anschluss nicht erreicht haben und jetzt xx Stunden auf den nächsten Flug warten müssen.

 

Also bitte erkläre mir doch mal klar und verständlich wie eine Airline eine solche Situation zur Zufriedenheit Aller regeln soll, ohne dich auf "bieten sie an, haben sie auch zu liefern" zu beziehen.

 

Es tut mir leid, aber es nervt mich extrem an, dass hier jeder auf sein Recht besteht, aber in keiner Weise bereit ist sich mal in die Situation des "Angeklagten" zu versetzen.

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Kleiner (gutgemeinter) Tip: mit Begriffen wie "albern" sollte man grundsätzlich vorsichtig umgehen

Ich habe das Wort "albern" seit ich hier schreibe, heute das dritte Mal verwendet. Das letzte mal war es im Jahre 2008. Von daher bin ich durchaus der Ansicht, mit diesem Begriff vorsichtig umzugehen. Aber wenn dir das Wort nicht gefällt, dann sag' doch mal bitte, wie du eine Meinungsäußerung mit an den Haaren herbeigezogenen Argumenten, wie fehlenden / kaputten Druckkammern o.ä. bezeichnen würdest, nur um von der aufgestellten, aber absolut nicht haltbaren These, der Passagier habe selbst schuld, wenn er drei Tage an einem Flughafen schimmeln muss, weil die Airline es nicht packt, seinen Koffer bei Zeiten umzuladen und nicht willens ist, ihm den nachzuschicken, nicht abrücken zu müssen.

 

Auch braucht der Passagier bei der Airline gar niemand auf seinen knappen Anschluss aufmerksam machen, die Information liegt am Umsteigeflughafen durch die PTM nämlich vor.

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Es tut mir leid, aber es nervt mich extrem an, dass hier jeder auf sein Recht besteht, aber in keiner Weise bereit ist sich mal in die Situation des "Angeklagten" zu versetzen.

Ruhig Blut lieber Freund. Was wir treiben, ist doch nur eine Kommentierung einer richterlichen Entscheidung, und da sind hier doch beide Seiten zur Genüge mit ihren jeweiligen Argumenten zu Wort gekommen. Und da niemnad hier "Partei" ist, kannst Du getrost davon ausgehen, daß jeder hier die Argumente der beiden Seiten gelesen hat; das ergibt sich doch schon aus der Zitatkommentierung. Dann hatten wir die rechtliche Würdigung durch STN-EBJ ja auch noch. Was möchtest Du denn nun noch, außer, daß Du jetzt die Emotionen hinein bringst mit "...es nervt mich extrem..."

Und zum Schluß, damit wir bei den korrekten Begriffen bleiben: Die Airline (hier KLM) ist nicht "Angeklagte" sondern "Beklagte Partei". Ersteres gibt es nur im Strafrecht, nicht aber im Zivilrecht. Und eine Strafe wird im Zivilrecht auch nicht verhängt, sondern eine Entscheidung verkündet, die entweder ganz oder teilweise zu Gunsten oder Nachteil einer der beiden streitenden Parteien ausgeht.

 

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Ich frage mich langsam ernsthaft, warum diese doch relativ einfache Angelegenheit so emotional diskutiert wird: es gab eine offensichtlich restrisikobehaftete Buchung und die ist schiefgegangen.

 

Eine Verbindung mit 70 Minuten Umsteigezeit ist nicht sonderlich risikogehaftet, selbst inklusive der Verspätung hatten die Passagiere noch 50 Minuten Umsteigezeit. Was zufällig genau die MCT ist die KLM für AMS angibt:

 

unbenanntxkye2.png

 

Vom B zum F Pier schafft man es Passagier übrigens in 20 Minuten, wenn man ein bisschen Glück an den Kontrollen hat. Kurz: Die Airline hat ihre eigenen Planungsgrundlagen nicht eingehalten und der Passagier soll entschädigungslos hinnehmen das er a) viel später an sein Ziel kommt und wie es scheint B) nicht auf eine der nächsten Verbindungen, sondern auf die für die ausführende Airline angenehmste, nämlich eigene, Verbindung umgebucht wurde.

 

Wenn sowas durchgeht kann man sich das Konzept Vertragstreue im Luftverkehr eigentlich gleich weitgehend sparen.

 

Gruß

Thomas

 

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Also bitte erkläre mir doch mal klar und verständlich wie eine Airline eine solche Situation zur Zufriedenheit Aller regeln soll, ohne dich auf "bieten sie an, haben sie auch zu liefern" zu beziehen.

 

Es tut mir leid, aber es nervt mich extrem an, dass hier jeder auf sein Recht besteht, aber in keiner Weise bereit ist sich mal in die Situation des "Angeklagten" zu versetzen.

 

 

Klar und verständlich kann ich es Dir nicht erklären. Aber gerade bei solchen Übersee-Flügen, könnte man die Umsteigezeit doch ein wenig großzügiger anbieten, so käme man doch relativ selten in eine solche Konfliktsituation

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Klar und verständlich kann ich es Dir nicht erklären. Aber gerade bei solchen Übersee-Flügen, könnte man die Umsteigezeit doch ein wenig großzügiger anbieten, so käme man doch relativ selten in eine solche Konfliktsituation

 

Oder noch einfacher, auf American Airlines via Miami umbuchen, was die Verspätung auf ein paar Stunden verkleinert....

 

Gruß

Thomas

 

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Datt jeht man schlecht, da nicht alle Reisende automatisch die glorreiche US-Amerikanische Zwangsregistrierung für 14Donuteinheiten hinter sich gebracht haben.

 

Der o.g. Fall ist eher wiedermal typisch für die Airline der Niederlande.

Man baut Mist, versucht aber aber auf Biegen und Brechen, sich jeglicher Verantwortung zu entziehen.

 

Einmal bietet man solche knappe Umsteigezeiten Richtung USA an und verweigert dem Klienten dann das Boarding Richtung BOS (oder wars DTW) , weil er angeblich 50min vorher am Gate sein sollte (da dockte der pünktliche Zubringer aus CGN gerade erst an) !

 

Beim besagten Fall Richtung ABC-Rajon war wohl die Mühle überbucht und man erdreistete sich nun mit der fadenscheinigen Gepäck- Vorschrift dem zahlenden Gast das Boarding zu verweigern....

Bearbeitet von T.Ferramenti
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Mal `ne blöde Frage.

 

Ich lese immer nur "die Airline ist schuld"...

 

Kann man das überhaupt so sagen? Inwieweit ist die Zubringerairline denn nach dem Ausladen aus dem Flieger noch für das Gepäck zuständig? Wird das Gepäck direkt von einem in das andere Flugzeug geladen, der verschwindet es nach dem Entladen erst wieder in den Tiefen der Airport-Gepäckverteilung? Wäre dann nicht unter Umständen der Airport an der Verspäteten weitergabe des Gepäcks schuld?

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Wenn den Flughafen eine Schuld getroffen hätte, wäre das sicher publiziert worden. Wie genau der Weg eines Koffers in Shipol im Transit läuft, weiß ich natürlich nicht. Der Flughafen ist aber kein Vertragspartner des Passagiers, sondern ausschließlich die Airline KLM, die beide Flüge durchführte; davon gehen wir zumindest aus und wird auch so sein.

 

Edit:

Hier übrigens der Wortlaut der Entscheidung. Revision wird zugelassen.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jp...&doc.part=L

Jetzt, nach der Lektüre der Entscheidung, bin ich aber gespannt auf das fröhliche Weiterdiskutieren.

Und dann fange ich mal an.

Es war zwar nur ein Kläger, betraf aber 9 Paxe mit der gleichen Reise. Deshalb auch der ziemlich hohe Betrag.

Die Begründung des OLG deutet nach meiner laienhaften Meinung darauf hin, daß die Richter nicht wußten, was sie tun.

Bearbeitet von aaspere
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Im Kern hat das OLG ausweislich seiner Urteilsbegründung die Endscheidung primär damit begründet, dass die EU-VO gar nicht anwendbar sei, da die 45-Minuten-Grenze nicht eingehalten wurde. Da kann das OLG gar nicht viel dafür, weil diese Rechtsprechung vom BGH entwickelt wurde. Das war seinerzeit keine Sternstunde des Gerichtshofs. Allerdings spielt seine Entscheidung in der Praxis zum Glück kaum eine Rolle, weil fast zeitgleich das "Verspätungs-Urteil" des EuGH kam. Das hat, obwohl eigentlich eine andere Problematik betreffend, das BGH-Urteil weitgehend unschädlich gemacht.

 

Die Frage, ob das rechtzeitige Einfinden am Ausgangs-Flughafen nicht doch ausreichen könnte, wenn der Fluggast und sein Gepäck durchgecheckt werden, halte ich allerdings für noch nicht abschließend geklärt. Hier hätte der BGH die Möglichkeit, seine eigene Rechtsprechung ein wenig zu entschärfen.

 

Nur sekundär hat das OLG seine Entscheidung darauf gestützt, dass bei Anwendung der EU-VO jedenfalls ein "vertretbarer Grund" vorläge. Leider fehlt zu dieser Problematik jegliche Auseinandersetzung. Das ist natürlich bitter, wenn ein Berufungsgericht im Stile eines Amtsrichters mal eben, so eine Feststellung trifft, ohne auch nur zu erkennen zu geben, sich damit überhaupt auseinandergesetzt zu haben. Hatte ja schon geschrieben, dass fehlendes Gepäck unmöglich ein "vertretbarer Grund" in diesem Sinne sein kann.

 

Was am meisten an der Entscheidung erstaunt: Dass überhaupt nicht geprüft wird, ob der Anspruch aus Verspätungs-Grundsätzen besteht. Letztlich ist ja die "Nichtbeförderung" Folge des verspäteten Zubringerfluges. Ich kann mir das nur so erklären, dass womöglich die Kläger versäumt haben, in erster Instanz eine Abflugverspätung vorzutragen. Das ist dann in der Berufung nur schwer "heilbar". Und das Gericht muss sich bei seiner Entscheidungsfindung an das halten, was ihm die Parteien vorgetragen haben. Selbst ermitteln darf es leider nicht. Insgesamt eine unbefriedigende, ja ungerechte Entscheidung. Aber wie gesagt: Kann durchaus sein, dass das Urteil auch Folge mangelhaften Vortrags der Kläger ist.

 

 

 

++++++++++++++++++++++++++++++++++++

 

 

 

Kurz anderes Thema. Problematik "doppelte Ausgleichszahlung". Vielleicht auch ganz interessant.

 

Der Fall ist folgender: Flug A wird gestrichen. Fluggäste entscheiden sich für Ersatzbeförderung. Dieser Flug wird ebenfalls kurzfristig annulliert.

 

Wir sind der festen Überzeugung, dass in dieser Konstellation ZWEI Ausgleichszahlungen fällig sind, eine für jeden Flug. Die Airline war anderer Meinung - und hatte damit vor dem AG Düsseldorf Erfolg. Die Begründung des AG kam einem juristischen Kunstgriff gleich: Der zweite Flug sei gar kein "Flug" im Sinne der EU-VO, sondern eben Ersatzbeförderung.

 

Das LG Düsseldorf hat sich in zweiter Instanz gestern nun unserer Auffassung angeschlossen. Aber wie so oft, wenn ein Berufungsgericht hier mal Tacheles spricht, gibt´s kein Urteil. Die Airline hat anerkannt, obwohl das LG die Revision zum BGH zugelassen hätte...

 

Wer also auch einmal in einer solchen Situation ist: Nicht von irreführenden Begriffen wie "doppelte Ausgleichszahlung" beirren lassen! Das sind nicht mehr als Nebelkerzen, die gezündet werden, um den Fluggast unter "Maximierungs-Verdacht" zu stellen, um den Eindruck zu erwecken, mehr als eine Ausgleichszahlung sei ungerecht. Tatsächlich beansprucht er nicht mehr, als für jeden erlittenen Zeitverlust und Ärger adäquat entschädigt zu werden.

Bearbeitet von STN-EBJ
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Was am meisten an der Entscheidung erstaunt: Dass überhaupt nicht geprüft wird, ob der Anspruch aus Verspätungs-Grundsätzen besteht. Letztlich ist ja die "Nichtbeförderung" Folge des verspäteten Zubringerfluges. Ich kann mir das nur so erklären, dass womöglich die Kläger versäumt haben, in erster Instanz eine Abflugverspätung vorzutragen.

Danke für die umfassende Bewertung. Die Entscheidung der Vorinstanz ist unter dem angegebenen AZ leider nicht auffindbar, so daß wir auch nicht wissen, ob ein Versäumnis des Kläger-Anwaltes in der Vorinstanz vorliegt. Der Verdacht liegt aber nahe.

Jetzt kann man nur hoffen, daß Revision beantragt wird, damit wir eine Chance haben, das Ende der Geschicht zu erfahren.

 

Zu Deinem Fall mit der doppelten Ausgleichszahlung kommt man allerdings auf den Maximierungsverdacht. Ich finde, daß man das zumindest differenzierter betrachten muß. Wenn die Airline nämlich unmittelbar nach der Absage des ersten Fluges eine Backup-Maschine zur Verfügung stellen würde, und die dann auch ausfällt, dann wäre das für mich eine Annulierung und nicht zwei. Würde aber die erste Annullierung zu einer außerplanmäßigen Übernachtung (auf Kosten der Airline) führen, und dann am nächsten Tag der Ersatzflug wieder annulliert wird, dann sind das natürlich zwei getrennte Fälle. Der zeitliche Faktor zwischen den beiden Fällen spielt also eine Rolle. Ich weiß, diese Betrachtung führt zu Grenzfällen, aber damit wird es doch für Anwälte erst richtig interessant.

 

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Ich weiß, diese Betrachtung führt zu Grenzfällen, aber damit wird es doch für Anwälte erst richtig interessant.

 

Na, ich weiß ja nicht so recht, auch Anwälte wären froh, mal klare Richtlinien zu bekommen und unabwägbare Faktoren

außen vor zu lassen. Das wäre in meinen Augen sehr hilfreich für alle Seiten, denn geklärte Fronten vereinfachen Sachlagen ungemein.

 

Schaun wir mal wie sich das LG Duisburg in meinem "Touristik-Fall" verhält, das wird sicher noch spannend.

Ups, das ist aber ein bißchen Off Topic...Man möge es mir nachsehen ;)

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Zu Deinem Fall mit der doppelten Ausgleichszahlung kommt man allerdings auf den Maximierungsverdacht. Ich finde, daß man das zumindest differenzierter betrachten muß. Wenn die Airline nämlich unmittelbar nach der Absage des ersten Fluges eine Backup-Maschine zur Verfügung stellen würde, und die dann auch ausfällt, dann wäre das für mich eine Annulierung und nicht zwei.

 

 

In deiner Abwandlung würde sich das Problem gar nicht stellen: Wenn eine Maschine ausfällt und die Fluggesellschaft auf eine Backup-Maschine zurückgreift, liegt nämlich gar keine Annullierung vor. Erst wenn die zweite Maschine dann ausfällt und die Airline die Durchführung des Fluges endgültig aufgibt, wäre das eine Annullierung im Sinne der EU-VO. Sprich: In deiner Abwandlung in der Tat nur EINE Ausgleichszahlung.

 

 

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Schaun wir mal wie sich das LG Duisburg in meinem "Touristik-Fall" verhält, das wird sicher noch spannend.

Was für ein Fall ist das denn? Oder habe ich da nicht aufgepaßt, und Du hast ihn in den Tiefen dieses Thread schon erwähnt, und mir ist das entgangen?

 

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