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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


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Was für ein Fall ist das denn? Oder habe ich da nicht aufgepaßt, und Du hast ihn in den Tiefen dieses Thread schon erwähnt, und mir ist das entgangen?

Der Fall hat nichts direkt mit der Luftfahrt, daher gehört hier eigentlich nicht hin. Es gibt nur eine Ähnlickeit mit dem Fall von Air France aus dem Januar, der dort eine gewichtige Rolle spielen wird.

http://www.spiegel.de/reise/aktuell/reiser...n-a-809083.html

Bearbeitet von speedman
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  • 3 Wochen später...

Was ist eigentlich aus der Entscheidung über die Berwertung von Verspätungen, hervorgerufen durch Anschlussverlust bei Umsteigeflügen, zwecks Rechten der 261/04 geworden (Ausgleichszahlungen insb.)? Hat der EuGH hier etwas durchblicken lassen? Habe noch so einen Air Baltic Fall aus dem Januar hier liegen, wo ich durch Umbuchung auf SU erst einen halben Tag später am Endziel ankam.

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Wenn du die Entscheidung meinst, dass keine Ausgleichszahlung zu leisten ist, wenn man seinen Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst: die ist weitgehend obsolet, weil der Anspruch auf die Ausgleichszahlung regelmäßig bereits wegen der Verspätung des Zubringerfluges zu leisten ist.

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Ja aber bei BT sind das ja meistens nur 15min Verspätung des Zubringerfluges, die dann bei den Umsteigeflügen via RIX, wo ich recht regelmäßig mit eingeplanten 25min umsteige, den originalen Flugplan obsolet machen. Gleiches müsste doch auch auf großen Flughäfen wie FRA oder CDG öfter passieren, weil die Wege einfach zu weit sind beim Umstieg. Mir geht es also um den BGH Beschluss Xa ZR 80/10.

 

Finde es also nicht ganz so obsolet, weil mir die Dame von der dänischen Durchsetzungbehörde dabei nicht hilft, weil sie die Sache nicht entschieden oder sogar dadurch, dass der erste Flug nur 15min Verspätung hat, für nicht relevant hält. Dass ich als Pax 6h-7h später am Zielort ankomme, ist für mich aber schon relevant.

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Das ärgert mich auch, weil deswegen hier x Fälle teilweise schon seit Jahren ruhen. Zum Jahresende droht gar Verjährung in einigen dieser Fälle, so dass man sich entscheiden muss, ob geklagt werden soll oder nicht.

 

Eigentlich ist das ein "Kunst-Problem". Der EuGH hat klar gesagt worum es ihm geht, nämlich um den Zeitverlust am ENDZIEL, der Folge eines verspäteten Fluges ist. Es steht auch nirgendwo in der EU-VO 261/2004, dass die Verordnung erst ab zwei bis vier Stunden - je nach Flugstrecke - Anwendung fände. Der Beschluss ist für mich ein ähnlicher Blindflug wie jetzt (offenbar) das Streikurteil, wobei ich hier die Begründung noch nicht kenne.

 

Letztlich ist es in der Tat so, dass auch eine sehr kurze Verspätung natürlich zu dramatischen Zeitverlusten führen kann, wenn der Anschluss deswegen verpasst wird. Und genau diesen Punkt hat meiner Meinung nach der EuGH auch bedacht. Nur der BGH hat´s mal wieder nicht verstanden.

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  • 2 Wochen später...

Mal etwas aus der Rubrik "Dumm gelaufen!"

 

Unter dem Az.: 12 C 3263/11 hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ein Urteil gesprochen, dass ein Dialekt nicht vor Schaden schützt. (und das ausgerechnet im Ländle)

 

Ein Kundin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn sie am Telefon statt nach Porto einen Flug nach Bordeaux bucht.

Grund, die Kundin kam aus Sachsen und hat als Reiseziel Porto wohl sächsisch breit als Bordo bestellt.

 

Quelle: http://reisen.t-online.de/saechsischer-dia..._59539664/index

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Gehört streng genommen hier nicht rein, hätte aber durchaus zu einem Rechtsstreit führen können.

Heute im Weser Kurier "Abt. Lesertelefon" gelesen:

Anna B., Studentin, 19 Jahre alt, kauft in einem Reisebüro ein Flugticket nach Manchester zu 112,03 (FR-Preis) zum Endpreis von 161,03, also mit 49 Euro Serviceaufschlag des Reisebüros. Auf Nachfrage von Anna B. erklärt der Mitarbeiter, das seien Steuern und Gebühren der Airline. Anna gibt sich damit zufrieden. Nicht aber der Vater von Anna. Der wird vorstellig und moniert die 49 Euro, worauf dann der Mitarbeiter zugibt, es handle sich nicht um zusätzliche Airline-Gebühren sondern um die Servicepauschale, und die sei im Aushang angezeigt. Eine Stornierung lehnte das RB ab, was den Vater von Anna so in Rage brachte, daß er eine Strafanzeige vorbereitete und damit ins RB ging, um einen Teil der Pauschale zurück erstattet zu erhalten. Ohne Rücksprache mit dem Inhaber zahlte das RB daraufhin 37 Euro zurück. Der Inhaber, vom WK darauf angesprochen, erklärte, daß er das nicht zugelassen hätte, da diese pauschalen Gebühren per Aushang bekannt wären, und Anna B. auf seine Mitarbeiter im RB keinen unerfahrenen Eindruck in Bezug auf den Kauf von Flugtickets gemacht hätte. Die Mitarbeiterinnen hätten sich durch den Vater massiv bedroht gefühlt und deshalb die 37 Euro erstattet.

 

Mal abgesehen davon, daß 49 Euro ein stolzer Preis sind, den ich nicht akzeptiert hätte, entstand das eigentliche Problem aus meiner Sicht ja auch erst nach der Buchung, als ein Abbruch nicht mehr möglich war, sondern nur eine kostenpflichtige Stornierung bei der Airline. Dann aber hat das RB einen entscheidenden Fehler dadurch gemacht, die 49 Euro als Steuern und Gebühren der Airline zu deklarieren. Denn das war gelogen.

 

Die grundsätzliche Frage ist aber: Sind pauschale 49 Euro bei einem Ticketpreis von 112 Euro angemessen oder nicht?

Bearbeitet von aaspere
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Ja, mich auch. Da der Vater mit einer vorbereiteten Strafanzeige als Argumentationshilfe im RB erschien, nehme ich an, es war eine Betrugsanzeige, und dann hätte der Mitarbeiter, der gelogen hatte, keine Chance gehabt; insbesondere dann, wenn die Mitarbeiter auch noch per Provision am Umsatz beteiligt wären.

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  • 2 Wochen später...

Etwas neues, was es in Spanien gegeben hat. Der User wolfbln hat im Hahn-Infos folgendes gepostet:

 

Das Handelsgericht Nr.1 in Valencia hat Ryanair zu 930,21 € Schadensersatz verurteilt, weil sie einem 6-jährigen Kind in Begleitung seiner Eltern den Einstieg verwehrt haben.

Dies fand in Valancia beim Boarding eines Inlandsfluges nach Sevillia statt. Die Eltern hatten keinen Ausweis (DNI) für das Kind dabei. Den Eltern wurde 600 € "Schmerzensgeld" und die Fahrtkosten für eine Autofahrt auf dieser Strecke zugesprochen.

 

Begründung: bei Inlandsflügen in Spanien gilt spanisches Recht, egal was die Airline sagt. Danach gilt das "Programa Nacional de Seguridad para la Aviación Civil", wonach Kinder bis 14 Jahren, die von ihren Eltern begleitet werden, keine Identifizierung mit sich führen müssen. Ein Flugantritt des Flugs durch die Eltern ohne das Kind ist in diesem Fall nicht zumutbar. Durch die unberechtigte Verweigerung der Beförderung entstünde den Fluggästen ein "moralischer Schaden" von 600 Euro.

 

Was meinen die Juristen unter uns dazu? Vorab noch der Hinweis, daß Ryanair an verschiedenen zutreffenden Stellen ihrer Beförderungsbedingungen schreibt, daß jede Person, also auch Kinder, im Besitz eines gültigen Ausweises/Passes sein muß, und die Beförderung bei Nichteinhaltung verweigert werden kann, was im spanischen Fall dann auch so war. Interessant bei der spanischen Gesetzeslage ist wohl auch, daß diese Bestimmung nur für innerspanische Flüge gilt und wohl nicht für Flüge zu Zielen außerhalb von Spanien. Ich hatte im Hahn-Infos daraufhin auch das Thema Kindesentführung angesprochen.

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Bin zwar kein Jurist aber meine Meinung ist klar: wenn der Staat sagt, jedes Kind unter 14 darf ohne ID fliegen, dann kann FR doch sagen was sie wollen, sie müssen sich dran halten.

Nett wäre vielleicht auch ein Link zu Hahn-Infos, oder zumindestens eine Erklärung/Zusammenfassung, was die Weigerung von Ryanair mit Kindesentführung zu tun haben soll?! :)

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was die Weigerung von Ryanair mit Kindesentführung zu tun haben soll?! :)

 

Kindesentführung = Kindesentzug

 

Und der wird eine ganze Kante einfacher wenn man keine Papiere dabei haben muss. Wenn die Ex-Frau mit Wohnort Hamburg das Kind ihres Ex-Mannes mit Wohnort Barcelona mitnehmen will wäre das arg merkwürdig. Ohne Ausweis fällt das niemandem auf wenn das Kind die Dame immer eifrig mit "Mama" anspricht.

 

Gruß

Thomas

 

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So weit klar, aber das gibt ja eher eine Diskussion über das span. Gesetz und nicht über das Urteil gegen FR. Zumal der "freie" Raum für eine Entführung immer noch auf das Land beschränkt ist. Das ist zwar nicht gerade wenig, aber innerhalb des Landes kann man sich so oder so frei bewegen (Auto/Bahn).

 

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Thomas, vielen Dank Thomas, hat meine Gedanken zum Thema Kindesentzug korrekt wiedergegeben. Es ist aber auch richtig, daß es eigentlich eine Diskussion über das spanische Gesetz sein könnte. Nur, in diesem Fall war FR die leidtragende Airline; hätte aber auch andere treffen können. Ich wage sogar mal die Behauptung, daß man in Dublin von diesem Gesetz keine Ahnung hatte, und auch die Spanier, die innerspanisch mit FR reisen, für ihre Kinder Ausweise mitführen. Wahrscheinlich auch deshalb, weil die Spanier das Gesetz selber auch nicht kennen. Es würde mich auch nicht wundern, wenn der betroffene Familienvater Rechtsanwalt ist.

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Ist denn ähnliches schon bei anderen Airlines, zB IB, passiert? Ich meine das Bodenpersonal in Spanien sollte die gesetzlichen Bestimmungen schon kennen. Allerdings liegt dann die Verantwortung doch auch beim Abfertiger. Da kann FR doch bestimmt etwas an Schadensersatz zurück fordern.

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Ich setze hier mal rein, was ich vorhin im HI gepostet habe.

 

Die Debatte dreht sich nur um die Frage, ob eine Airline (unabhängig von gesetzlichen Regelungen) prüfen darf, ob gebuchte Person identisch ist mit der tatsächlichen Person, die an Bord will. Die Regelung bei Ryanair ist eindeutig, und zwar auf allen Flügen. Ich denke auch, daß keine Airline einen Pax mitnehmen muß, der kein auf seinen Namen ausgestelltes Ticket vorweisen kann, nirgendwo. Hier im spanischen Fall dreht es sich aber zusätzlich noch darum, ob die Airline bei innerspanischen Flügen überhaupt eine Identitätsprüfung vornehmen darf, wenn der Pax ein Kind ist. Und da sagt das spanische Gesetz, nein, das darf die Airline nicht. Und jetzt wird es kompliziert, weil sie es aber darf, wenn es ein grenzüberschreitender Flug ist, also auch innerhalb des Schengenraumes, wo ja Grenzkontrollen bekanntlich abgeschafft wurden. Logisch ist das nicht. Aber vielleicht haben die Spanier eine uralte gesetzliche Regelung und diese Regelung noch nicht schengenmäßig adaptiert. Die Frage ist also, warum machen die Spanier einen Unterschied zwischen innerspanischen Flügen und Flügen ins Schengen-Ausland.

Ich hatte mich mal vor längerer Zeit bei Lufthansa in der Frage Vorlage des Persos erkundigt und eine nicht offizielle Antwort erhalten: Im Prinzip darf auch bei innerdeutschen Flügen mit LH die Vorlage eines Persos beim Checkin verlangt werden, wird aber i.d.R. nicht gemacht. Inzwischen sieht die Praxis durch Automaten-Checkin oder Online-Checkin sowieso anders aus. Bei rein innerdeutschen Flügen wird ja eher kaum Gepäck abgegeben, und an der Siko muß man nur seinen Flugschein vorzeigen; es findet also definitiv keine Identitätskontrolle statt. Das heißt konkret, daß das, was ich vor Jahrenden mal aus einer Notsituation gemacht habe (auf fremdem Flugschein BRE-FRA-BRE geflogen) heute ohne großes Risiko wieder machen könnte.

Horrorszenario: A fliegt mit Ticket von B innerdeutsch. Flieger stürzt ab; keine Überlebenden. Airline meldet die Passagierliste (mit dem Namen von B). B sitzt noch im Büro und seine Frau denkt er ist unterwegs. Seine Frau wird von der Airline mit der Nachricht angerufen. Und die Frau von A wartet mit dem Abendessen auf ihren Mann und hat keine Ahnung, daß sie bereits Witwe ist. Ich weiß, das war jetzt sehr konstruiert, weil ja A auch noch seinen Perso zur Identifizierung durch die Rettungskräfte dabei hat. Aber erstmal herrscht Verwirrung.

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