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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


Empfohlene Beiträge

I make you wonder... oder so ähnlich:

https://www.be-lufthansa.com/fileadmin/fm-lufthansabe/PDFs/B9_2_Fluggastdienste/LH_D_ServAg_Checkin.pdf

Zitat

Je nach Einsatzschwerpunkt und täglicher Disposition gehören folgende 
Aufgaben zur abwechslungsreichen Tätigkeit: 
Welcome Service, Empfang und Information von ankommenden Passagieren 
Unterstützende Tätigkeiten im Passagierbereich (z. B. Informationsweitergabe, 
Beratung und Unterstützung der Passagiere bei Nutzung von Selfservice-Automaten) 
Boarding- und Arrival-Dienste 
Einchecken von Passagieren

Schlimm, dass du nur auf Tante Edith hörst und den Aussagen anderer nicht traust. Und noch schlimmer - um mal in dein Phrasenschwein einzuzahlen -, dass ich über dieses Stöckchen gesprungen bin.

;-)

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Am 6.8.2017 um 01:50 schrieb MHG:

Ich orakel jetzt mal ...

aaspere wollte wohl eher sagen:

"Ich glaube, es gibt in Deutschland keine ausländische Airline, die eigenes Personal am Gate einsetzt"

Thai Airways stellt in FRA von Gate einen MitarbeiterIn hin, der Rest ist vom Dienstleister. So war das zumindest am 03.08. beim Abflug von TG923.

Bearbeitet von chris_flyer
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vor einer Stunde schrieb globetrotter88:

Es gibt viele Airlines die eigene Mitarbeiter vor Ort haben. Meist gibt es mindestens einen Stationsleiter und mehrere Supervisor, auch wenn die Abfertigung von Drittfirmen durchgeführt wird.

Das ist mir jetzt alles zu schwammig.
Kann denn jemand von vor Ort mal genauere Angaben machen?
Welche Airlines (ausgenommen LH) haben Stationen an welchen deutschen Flughäfen mit eigenem Personal für den Dienst an den Gates?

Edit
Was nicht gilt, ist Ryanair mit seinen Stationen an den Basen. Das betrifft nämlich nur die Stationierung des fliegenden Personals. Und diese Mitarbeiter findet man nicht beim CI oder den Gates; zumindest in BRE habe ich das noch nicht erlebt.

Bearbeitet von aaspere
Präzisierung der Fragen
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Am 7.8.2017 um 18:41 schrieb aaspere:

Das dürfte dann aber wohl ein Crew-Mitglied gewesen sein.

Nein. Das war ein deutschsprachiger Thai-Mitarbeiter, wahrscheinlich der Stationsleiter.

jede größere Airline wie Qatar, Turkish, Emirates oder SAA haben eigenes Personal am Gate in Frankfurt.

Bearbeitet von chris_flyer
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  • 3 Wochen später...

Eine Gruppe bucht FCO-HAM mit Brussels Airlines über BRU. Die geplanten Flugzeiten sind 10:25 ab FCO, 12:40 an BRU, dann 13:35 ab BRU, 14:45 an HAM.

Der Flug FCO-BRU verspätet sich, so dass der 13:35 Uhr Flug BRU-HAM nicht erreicht werden kann. Die Gruppe wird auf den nächsten Flug gebucht, der um 18:35 in Hamburg ankommt. Die Verspätung beträgt 3:50. Da kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, steht der Gruppe anspruch auf Entschädigung nach VO (EG) Nr. 261/2004 zu. Das bestreitet Brussels Airline auch nicht.

Der Streitpunkt ist: Beträgt die Entschädigung 250 EUR für Strecken unter 1.500 km Länge oder 400 EUR für innergemeinschaftliche Flüge länger 1.500 km. Die Fluggesellschaft ist der Ansicht, dass die relevante Strecke die Großkreisentfernung zwischen erstem Abflug- und dem Endziel ist. In dem Fall FCO-HAM mit 1.326 km. Die Gruppe ist der Ansicht, dass die Sumem der Einzelstrecken FCO-BRU-HAM mit 1.6556 km ausschlaggebend ist.

Das Amtsgericht Hamburg hat die Frage dem EuGH vorgelegt, das nun entschieden hat, dass in solchen Fällen die Strecke anhand der Großkreismethode zwischen dem Ort des ersten Abflugs und des Endziels zu berechnen ist, wie es die Fluggesellschaft gemacht hat.

Daran ist meines erachtens nichts auszusetzen, da die Entschädigung auf die Verspätung am Endzielort abgestellt ist und nicht auf die Gesamtreisezeit.

Das Urteil ist C-559/16 vom 07.09.2017, ECLI:EU:C:2017:644

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Halte ich für unlogisch, da Verspätungsdauern m. E. mit der Anzahl der Umstiege und der tatsächlich geflogenen Strecke korrelieren. Wenn also die Fluggesellschaft aus Kostengründen ein Hubkonzept nutzt, erhöht sie damit für den Kunden, im Gegensatz zur Direktverbindung, die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Verspätungen kommt. Man optimiert die eigenen Kosten auf Kosten des Kunden. Und das nach dem Urteil gleich zweimal.

Bearbeitet von Flugbucher
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Auch wenn hier viele Flugfans versammelt sind, für die das Fliegen oft auch ein Selstzweck ist, sollte man doch nicht aus den Augen verlieren, dass es darum geht, von A nach B zu kommen.

Und somit ist es logisch, dass alle Leistungen, und auch eben alle Rechte und Pflichten diesem Weg von A nach B entsprechen müssen.

Wer das auf die tatsächlich geflogene Strecke beziehen will, müsste auch damit einverstanden sein, dass das Kabinenpersonal im Flug herum geht und von jedem Passagier 5,-€ Nachschlag haben will, weil der Flieger ein Gewitter umfliegen musste und am Ziel dann zwei Warteschleifen gedreht hat.

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Ich würde es als entfernungs- und zeitabhängige Entschädigung ansehen. Ich habe hier noch mal die Argumentation des EuGH zusammengefasst, die sich rein auf die Auslegung des Gesetzestextes und des Case-Law bezieht. Dem kann ich so zustimmen.

Zitat

Die Auswahl und der Umfang der einzelnen vom Unionsgesetzgeber […] festgelegten Leistungen richten sich nämlich nach der Schwere des Schadens, der den Fluggästen entstanden ist […]

Folglich ist davon auszugehen, dass die einzelnen Abstufungen des an die Fluggäste zu zahlenden Ausgleichsbetrags dem unterschiedlichen Umfang der Unannehmlichkeiten Rechnung tragen, die den betroffenen Fluggästen […] entstehen.

[...] Der Umstand, dass […] Fluggäste ihr Endziel nicht mittels eines Direktflugs, sondern vielmehr mit einem Flug mit Anschlussflügen erreichen, wodurch sich in diesem Fall die zurückgelegte Strecke tatsächlich verlängert, [verschlimmert] für sich genommen nicht das Ausmaß dieser Unannehmlichkeiten gegenüber denjenigen, die den Fluggästen eines Direktflugs entstehen.

[Dem] gewährten Ausgleich [liegt] die Unannehmlichkeit zugrunde […] dass [Fluggäste] einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr gegenüber der ursprünglichen Planung ihrer Beförderung erlitten haben.

 

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Entschädigung nach VO(EG) 261/2004 im Fall von Wetlease:

Zitat

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat. [...]

[Der BGH hat] nicht das Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, sondern das beklagte Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen angesehen, gegenüber dem der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist. [Der BGH] hat sich dabei insbesondere auf den Erwägungsgrund 7 der Fluggastrechteverordnung gestützt. Danach sollen die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird. [...]

BGH, Pressemeldung 141/2017, Urteile vom 12. September 2017 - X ZR 102/16, X ZR 106/16

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Niki hat aber leider kein eigenes Buchungssystem.

Du hast bei Air Berlin gebucht. Und damit ist das Urteil exakt zu Deinen Ungunsten. Denn Niki ist zwar nicht insolvent, und soll den Flug durchführen, aber die "Verantwortung" hat die Airline, bei der Du das Ticket kaufst. Und das ist hier leider Air Berlin.

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Man muss zunächst die Urteilsbegründung abwarten um im Detail zu prüfen, ob sich aus dem Urteil Konsequenzen für Niki-Flüge ergeben.

Ansprüche aus Eurowings-Flügen, die von Air Berlin oder Sun Exprress durchgeführt wurden, sind an Eurowings zu richten.

Man könnte aus dem folgenden Satz herleiten, das Niki Anspruchgegner bleibt, weil der normale Passagier die Details der AB/HG-Konstruktion nicht kennt und auch nicht kennen muss. (Unabhängig von der AB-Insolvenz.)

Zitat

Danach sollen die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem
ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.

Auf LTO schreibt der Bochumer Reiserechtler Philipp Fabricius:

Zitat

[...]  Unabhängig davon, wer den Flug wie tatsächlich durchführt, sollen die mit der Fluggastrechte-VO geschaffenen Verpflichtungen ausschließlich demjenigen Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug für den Fluggast in erkennbarer Weise durchführt. [...]

Die AB-Insolvenz würde da erstmal nichts ändern, das wäre dann ein AB-HG-internes Verrechnungsthema. In dem Moment, in dem HG Insolvenz anmeldet ändert es sich. Was mit Forderungen gegenüber HG nach einer Übernahme geschieht ist noch offen. 
Wer eine gute Rechtschutzversicherung hat, kann sich damit einige Jahre beschäftigen.

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Danke für die Einschätzungen. War grundlegende Frage, selbst nicht betroffen.
Hier quasi noch eine Ergänzung für HG-Flüge mit Stand vom 24.08.2017 (relativ passend zum Thema): 

http://www.finanzen.at/nachrichten/aktien/Air-Berlin-Tochter-Niki-zahlt-noch-Entschaedigungen-fuer-Flugausfaelle-1002282869

Bei einer evtl. Insolvenzeröffnung in Österreich für Niki würde sich die Sachlage wohl wieder ändern.  

 

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Am 8.9.2017 um 09:32 schrieb Flugbucher:

Halte ich für unlogisch, da Verspätungsdauern m. E. mit der Anzahl der Umstiege und der tatsächlich geflogenen Strecke korrelieren. Wenn also die Fluggesellschaft aus Kostengründen ein Hubkonzept nutzt, erhöht sie damit für den Kunden, im Gegensatz zur Direktverbindung, die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Verspätungen kommt. Man optimiert die eigenen Kosten auf Kosten des Kunden. Und das nach dem Urteil gleich zweimal.

Es kann eigentlich nur so gehen, wie das Gericht entschieden hat. Kleines Gedankenexperiment: Umsteigeflug A-B-C mit sehr langem Aufenthalt in B (weil z.B. in B die Einreise stattfindet und die Fluggesellschaft dafür einen größeren Puffer einplant). Flug A-B hat eine entschädigungswürdige Verspätung, man legt sich aber ins Zeug und bringt den Passagier ins wartende Flugzeug nach C wo er pünktlich ankommt. Wenn die Teilstrecken zugrunde gelegt würden hätte der Passagier jetzt Anspruch auf Entschädigung, obwohl ihm überhaupt kein Schaden entstanden sit. 

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