Zum Inhalt springen
airliners.de

Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


Empfohlene Beiträge

vor einer Stunde schrieb QFB:

Im übrigen mache ich mir die Ansicht des dortigen Nutzers QYG vollständig zu eigen.

Auf die vertragliche Konstellation kommt es beim fluggastrechtlichen Ausgleichsanspruch gerade nicht an. Maßgeblich ist bei mehreren kombinierten Flügen, dass eine einheitliche Buchung vorliegt und sich ein Erfüllungsort insoweit eben auch in Deutschland ergibt.

Ohnehin weist der BGH darauf hin, dass kein "direkter Vertrag" zu Iberia oder Air Nostrum besteht. Ein Vermittlungsvertrag mit Air Berlin über den Iberiaflug ist also Quatsch. Ist halt auch ein Bahnforum... ;-)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo!

vor 4 Stunden schrieb markusmint:

Auf die vertragliche Konstellation kommt es beim fluggastrechtlichen Ausgleichsanspruch gerade nicht an.

Hüstel... Wie willst du einen Anspruch ohne Vertrag begründen?

Zitat

Maßgeblich ist bei mehreren kombinierten Flügen, dass eine einheitliche Buchung vorliegt und sich ein Erfüllungsort insoweit eben auch in Deutschland ergibt.

In den konkreten Fällen (man muß aber dennoch auf den Volltext des EuGH warten) wurde lediglich festgestellt, dass bei einer einheitlichen Buchung nach Deutschland auch an einem deutschen Gerichtsstandort geklagt werden kann, selbst wenn der Anspruchgegner eine Airline ist, die bei Umstieg den Flug nach Deutschland nicht durchgeführt hat. Mehr nicht - mit der Abstellung auf einheitliche Buchung wird damit aber nicht ein einheitlicher Beförderungsvertrag postuliert, falls der nicht vorliegen sollte.

Zitat

Ohnehin weist der BGH darauf hin, dass kein "direkter Vertrag" zu Iberia oder Air Nostrum besteht.

Ich habe keine vorinstanzliche Textquelle des BGH gefunden. Es wäre nett, wenn du mir die Fundstelle mitteilen könntest.

In den beiden dem vom BGH beim EuGH vorgelegten Fällen gab es in einem Fall durchaus einen direkten Beförderungsvertrag des/der Passagiere mit Iberia, im anderen Fall einen Vertrag mit AB, der imho Codesharing beeinhaltete.

Auch im Falle des Codesharings hast du einen durchgehenden Beförderungtvertrag mit AB wie im anderen Fall mit Iberia  - aber nicht, weil es wie bei Interlinung eine einheitliche Buchung mit einem Flugschein war, sondern "nur" wg. Codesharing.

Das komplizierte in beiden Fällen ist durchaus, dass Air Nostrum Franchise-Nehmer von Iberia ist:

Laut EU-Fluggastrechteverordnung sind darauf basierende Ansprüche an den Operating Carrier zu richten. Üblicherweise ist das der Carrier, der im Itinary als Operating Carrier ausgewiesen ist.

Handelt es sich aber um einen Wetlease, dann ist nicht der Operating Carrier, sondern der Marketing Carrier Anspruchsgener. Die Unterscheidung wird hier üblicherweise dadurch getroffen, ob der Operating Carrier den Flug auch unter eigener Flugnummer durchführt - wenn nicht, dann ist der Anspruchsgener der Marketing Carrier.

In den konkreten Fällen führt Air Nostrum den Flug nicht unter eigener Flugnummer durch - man sollte also von Wetlease mit den entsprechenden Konsequenzen ausgehen. Da hier aber der dann eher seltene Fall des Franchise im Luftverkehr vorliegt, ist Air Nostrum nicht nur Operating Carrier im Itinary, sondern auch Operating Carrier im Sinne der EU-Verordnung, obwohl sie den Flug nicht unter eigener Flugnummer durchführen.

Finde ich sehr interessant - insbesondere wenn dann noch Konstellationen wie "Binter for Air Nostrum as Iberia" hinzukommen.

Zitat

Ein Vermittlungsvertrag mit Air Berlin über den Iberiaflug ist also Quatsch.

Im obigen verlinkten Thread ging es dabei nicht um die konkreten Rechtsfälle, sondern um Interlining, das im Verlauf der Diskussion aufgekommen ist.

Und sowohl QYG als auch QFB (mit dem ich mich eben abgesprochen habe), beharren auf ihrer Rechtsposition, dass bei Interlining zwei getrennte Beförderungsverträge bei einem Vermittlungsvertrag mit den enstsprechenden Folgen vorliegen.

Ich fände es höflich, wenn du diese Meinung nicht nur einfach als Quatsch bezeichnen würdest und wäre dir nicht böse, wenn du mich argumentativ widerlegst.

Grüße, QFB

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Stunden schrieb QFB:

Hüstel... Wie willst du einen Anspruch ohne Vertrag begründen?

Durch Gesetz. Für beide Urteile liegen die schriftlichen Urteilsbegründungen vor. Beim EuGH sind sie direkt nach Verkündung verfügbar. 

 

vor 10 Stunden schrieb markusmint:

Sehe ich genauso, aber das ist das Ergebnis, wenn der Verordnungsgeber mit unbestimmten Rechtsbegriffen um sich wirft und europaweit alle Gerichte solange auslegen dürfen, bis der EuGH die Auslegung wieder griffig macht.

Stimmt schon, da hat der EuGH aber einen gewisse Mitverantwortung. Er war es, der den Entschädigungsanspruch nach Art. 7 auch auf Verspätungen nach Art. 6 ausgedehnt hat.

 

vor 10 Stunden schrieb markusmint:

wonach der "Putschversuch" in der Türkei eine Fluggeselschaft bei einer Annullierung eines Fluges nach Istanbul im entsprechenden Zeitraum nicht entlastet.

Das überzeugt mich nicht unbedingt. Wenn die Fluggesellschaften den Nachweis nicht erbringen kann ist es klar.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 9.3.2018 um 19:29 schrieb QFB:

Finde ich sehr interessant - insbesondere wenn dann noch Konstellationen wie "Binter for Air Nostrum as Iberia" hinzukommen.

Solche Konstellationen sind in der Tat interessant. Ich hielte es für klug, gegen IB zu klagen und nicht gegen Air Nostrum oder Binter. Ggf. kann immernoch der Streit verkündet werden.

Am 9.3.2018 um 19:29 schrieb QFB:

Im obigen verlinkten Thread ging es dabei nicht um die konkreten Rechtsfälle, sondern um Interlining, das im Verlauf der Diskussion aufgekommen ist.

Ok, sorry, hatte ich falsch aufgefasst. Ob Interlining mehrere Veträge umfasst oder nicht, spielt in der Fluggastrechtepraxis in der Regel keine Rolle, weil es eben nicht auf die vertragliche Konstellation oder überhaupt einen Vertrag mit der Fluggesellschaft ankommt.

Ansonsten kann man Deine Auffassung sicherlich vertreten und je nach den Umständen herleiten. Eine pauschale Einordnung ist aber m.E. schwierig, weil es in der Praxis in der Regel auf die Sicht des Fluggastes ankommt. Wird ordentlich über die Umstände aufgeklärt, kann man ggf. eine Vermittlung des weiteren Fluges annehmen. Wenn nicht, dann eher nicht, etwa beim Verkauf von Großmarkt-/Graumarkttickets über einen der zahlreichen freien Ticketanbieter. In solchen Konstellationen kommen drei Gerichte zu sieben Auffassungen, wer Beförderer, Vermittler, Veranstalter usw. ist... ;-)

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 2 Wochen später...
  • 3 Wochen später...
vor 7 Stunden schrieb aaspere:

Reifenschaden durch Gegenstände auf der RWY und Paxe mit Flugangst: keine außergewöhnlichen Umstände.
http://www.airliners.de/reifenschaden-flugangst-entschaedigung/44379

 

Manche Richter scheinen vom Luftverkehr echt wenig Ahnung zu haben. O.o Stattdessen werden diese Fälle dann alle reihenweise durchgekettet werden, in dem die Airline die Kosten an den Airport weiterreicht und dieser wiederum versucht die verursachende Airline ausfindig zu machen (sofern zutreffend). 

Nach meiner Auffassung sind beide beschriebenen Szenarien außergewöhnlich. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 4 Stunden schrieb 787_Dreamliner:

Manche Richter scheinen vom Luftverkehr echt wenig Ahnung zu haben.

Dafür aber von der etablierten Rechtssprechung zur EU-VO 261/2004.

Zitat

[...] Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können.

Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 6 Stunden schrieb 787_Dreamliner:

Manche Richter scheinen vom Luftverkehr echt wenig Ahnung zu haben. O.o Stattdessen werden diese Fälle dann alle reihenweise durchgekettet werden, in dem die Airline die Kosten an den Airport weiterreicht und dieser wiederum versucht die verursachende Airline ausfindig zu machen (sofern zutreffend). 

Nach meiner Auffassung sind beide beschriebenen Szenarien außergewöhnlich. 

Ein verständlicher Reflex in einem Luftfahrtforum. Ich gestehe, dass ich ihm im ersten Ansatz auch erlag.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 18 Stunden schrieb OliverWendellHolmesJr:

Dafür aber von der etablierten Rechtssprechung zur EU-VO 261/2004.

 

Ja, alles richtig, aber: Es ist des Richters Aufgabe genau diesen Inhalt der VO entsprechend auf den vorliegenden Fall anzuwenden und wie immer in der Rechtssprechung gibt es eben eine engere Fassung und eine weitere Fassung. Und für mich gehört eben "Teile liegen auf der Bahn herum" definitiv nicht zu einer alltäglichen Störung. Flugzeuge verlieren in der Regel Teile nicht. Autos auch nicht. 

Für mich bleibt die enge Auslegung einfach ein wenig unverständlich. Diese elendige Klagebereitschaft häuft unsere überlasteten Gerichte nur noch mehr mit tausend Kleinverfahren zu. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Stunden schrieb 787_Dreamliner:

 Und für mich gehört eben "Teile liegen auf der Bahn herum" definitiv nicht zu einer alltäglichen Störung. Flugzeuge verlieren in der Regel Teile nicht. Autos auch nicht. 

"Nicht alltaglich" bedeutet vermutlich in der Rechtsprechung nicht automatisch "außergewöhnlich". 

 

 

Bearbeitet von mautaler
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich möchte noch darauf verweisen, dass beide berichteten Fälle Entscheidungen von Landgerichten waren, die als Berufungssachen aus Vorentscheidungen der Amtsgerichte entstanden. So wie ich den Text verstanden habe, ist in beiden Fällen die Airline in die Berufung gegangen. Das sagt mir, dass Amtsgerichte und Landgerichte in beiden Fällen den Passagier als "schwächeren" Teil der Verfahren gesehen haben könnten und vielleicht auch deshalb die "Teile auf der Runway" und "Flugangst" so einordnete, dass sie von den Klägern überhaupt nicht beeinflussbar waren. Die Airlines jedoch hätten da Einfluss haben können. Diesen Einfluss haben die Airlines jedoch nicht wahrgenommen.

Bearbeitet von aaspere
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Meinem persönlichen Suchassistenten zufolge ist die Argumentation des LG Stuttgart wie folgt:

Zitat

Nach Ansicht der Kammer liegt im Fall der Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper auf Start- oder Landebahn vielmehr (noch) eine untrennbare Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs vor. Denn naturgemäß müssen Flugzeuge Start- und Landebahnen nutzen, Luftfahrtunternehmen sind deshalb in vergleichbarer Weise regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus der Benutzung der Fahrbahnen ergeben. Dass sich aber auf diesen Fremdkörper befinden, ist unbestritten häufig, weshalb Flughafenbetreiber die Bahnen regelmäßig reinigen. Die Verschmutzung der Fahrbahnen ist damit ein Umstand, den Luftfahrtunternehmen bei deren - notwendigen - Benutzung üblicherweise hinnehmen müssen. Das Vorhandensein von Fremdkörpern auf Start- und Landebahnen ist folglich - vergleichbar der Benutzung von Treppenfahrzeugen oder Gepäckwägen - untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeuges verbunden.

Dazu sagt der EuGH in C-394/14, (ECLI:EU:C:2014:2377)

Zitat

[Eine] Kollision eines Treppenfahrzeugs eines Flughafens mit einem Flugzeug [kann] nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ qualifiziert werden, der das Luftfahrtunternehmen von seiner bei großer Verspätung eines mit diesem Flugzeug durchgeführten Fluges bestehenden Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreit.

Das in beiden Fällen möglicherweise dritte, der Flughafenbetreiber, der Rollflächen nicht gründlich gerenigt hat, die Wartungsfirma, die das lose Teil nicht gesehen hat oder die Abfertigungsfirma den Schaden verursacht ist irrelevant für die VO 261/2004.

Es passt zur ständigen Rechtssprechung, dass außergewöhnliche Umstände nur solche sind, die außerhalb der Risikosphäre der Beteiligten liegen und nicht eine quantitative Wertung vorgenommen wird, was außergewöhnliche Umstände sind. Das würde zu einer ungleichen Anwendung des Rechts führen. Es kann auch andersherum ausgehen und der Passagier ist der leittragende dieser Definition.

Die enge Auslegung der Ausnahmen ist vom Gesetzgeber gewollt gewesen, wenn auch ursprünglich nur für Verspätungen aus Flugausfällen und nicht für Verspätungen aus betrieblichen Gründen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich kann dem folgen. Wenn wir aber das Thema zu Ende denken, dann müßte die Crew eines Flugzeuges vom Flughafen verlangen, vor dem Start ein Fahrzeug auf Kontrolltour zur RWY zu schicken, und das bei jedem Start. Nebenbei: Der furchtbare Unfall in CDG mit der Concorde wär nicht passiert, wenn die RWY vorher kontrolliert worden wär; das Metallteil hätte man entdeckt und einsammeln können.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 5 Stunden schrieb OliverWendellHolmesJr:

Es passt zur ständigen Rechtssprechung, dass außergewöhnliche Umstände nur solche sind, die außerhalb der Risikosphäre der Beteiligten liegen und nicht eine quantitative Wertung vorgenommen wird, was außergewöhnliche Umstände sind. Das würde zu einer ungleichen Anwendung des Rechts führen. Es kann auch andersherum ausgehen und der Passagier ist der leittragende dieser Definition.

Die enge Auslegung der Ausnahmen ist vom Gesetzgeber gewollt gewesen, wenn auch ursprünglich nur für Verspätungen aus Flugausfällen und nicht für Verspätungen aus betrieblichen Gründen.

Jap, ich kann dem auch folgen. Sehe das aber sehr ähnlich wie @aaspere. Ich sehe da dringenden Handlungsbedarf, dass nicht Dinge - die definitiv nicht im Einflussbereich der Airline liegen - zu Ansprüchen seitens der Fluggäste ggü. der Airline führen können. Gleiches gilt auch für die vergangenen Beispiele, die mir noch im Kopf sind zu Bienen im Pitot-Rohr oder Blitzschlag oder oder... 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Airline ist der Vertragspartner des Kunden. In Fällen, die eindeutig zu Lasten eines nachgeschalteten Partners der Airline gehen, lassen sich diese durchaus weiterbelasten. Halte es für richtig, daß sich der Kunde nicht mit "Drittbeteiligten" auseinandersetzen muß.

Sehe dann auch die Gefahr, daß man sehr kreativ den "Schwarzen Peter"  an den Fluggast weiterreichen würde.  

Bearbeitet von emdebo
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 10 Stunden schrieb aaspere:

Ich kann dem folgen. Wenn wir aber das Thema zu Ende denken, dann müßte die Crew eines Flugzeuges vom Flughafen verlangen, vor dem Start ein Fahrzeug auf Kontrolltour zur RWY zu schicken, und das bei jedem Start. Nebenbei: Der furchtbare Unfall in CDG mit der Concorde wär nicht passiert, wenn die RWY vorher kontrolliert worden wär; das Metallteil hätte man entdeckt und einsammeln können.

In dem Zusammenhang gibt es ja auch die - zugegeben weiche - Forderung der ICAO, dass der Flughafen mind. alle sechs Stunden einen RWY-Check durchzuführen hat.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 13 Stunden schrieb aaspere:

... dann müßte die Crew eines Flugzeuges vom Flughafen verlangen, vor dem Start ein Fahrzeug auf Kontrolltour zur RWY zu schicken, und das bei jedem Start.

Nein, das müsste sie nicht zwingend verlangen. Die Kontrolle seiner Infrastruktur könnte der Flughafen auch nach eigenem Ermessen durchführen. Die Luftfahrtunternehmen könnten allerdings die Flughäfen dazu drängen, im Falle von Schäden aufgrund nicht störungsfrei nutzbarer Infrastruktur (und ggf. in weiteren ähnlichen Fällen) die volle Haftung zu übernehmen, inklusive der Forderungen Dritter (insbes. Passagiere und Verlader) an die Luftfahrtunternehmen. So etwas lässt sich vertraglich vereinbaren.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 6 Minuten schrieb Allberto:

Nein, das müsste sie nicht zwingend verlangen.
............

Es war nur ein Denkmodell mit einem schwachen Konjunktiv.
Klar könnte man das vertraglich vereinbaren. Dann würde der Flughafen die Landegebühren entsprechend anpassen. In BRE (z.B.) könnte man das organisatorisch ja auch noch umsetzen ohne die Flugpläne ins Wanken zu bringen. Bei den großen Flughäfen ginge das aber nicht. Wie gesagt, es war nur ein Denkmodell.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es geht ja nicht darum, ob die Airline etwas dafür "kann", sondern dafür, ob sich ein Problem in ihrer Risikosphäre ergeben hat, so dass es billiger erscheint, sie die Konsequenzen tragen zu lassen und nicht den Passagier. Umgekehrt gilt das genauso: Wenn ich als Passagier meinen Flug verpasse, weil ich über einen Nagel gefahren bin oder mein Zug Verspätung hatte, kann ich da auch nichts "dafür". Das muss die Airline aber auch nicht interessieren.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Donnerschlag. Da haben die EuGH-Richter wohl Sonderschichten gefahren. So schnell war eine Entscheidung nicht zu erwarten. Das könnte jetzt teuer werden für TUIfly. Da gibt's ja 'ne Menge anhängiger Verfahren. Und dann könnten noch die Trittbrettfahrer Betroffenen dazukommen, die bisher abgewartet hatten.

Bearbeitet von aaspere
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was heißt Trittbrettfahrer? Die waren doch allesamt betroffen. Es kann im Einzelfall durchaus die richtige Wahl sein, den Zeitraum von 3 Jahren Verjährungsfrist auszunutzen und die Entwicklung abzuwarten, um nicht zuvor ein Amtsgerichturteil zu kassieren, das dann nicht mehr reparabel ist. Insofern wäre das eine sorgfältige Vorgehensweise Betroffener. 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich hatte den Begriff spontan geschrieben und nicht berücksichtigt, dass er negativ besetzt ist. Wurde jetzt von mir durch "Betroffene" ersetzt. Ich halte es aber auch für sehr wahrscheinlich, dass es Betroffene gibt, die erst jetzt, nachdem sie die EuGH-Entscheidung in den Medien mitbekommen haben werden, auf den Gedanken kommen: "Da läßt sich ja ohne großes Risiko noch etwas holen." Und das wären dann doch wieder Trittbrettfahrer.

Aber, wie wir im TUIfly-Thread lesen können, will TUIfly dann eben doch jeden Fall einzeln prüfen, und dann wahrscheinlich auch gerichtlich entscheiden lassen.

Bearbeitet von aaspere
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...