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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


Empfohlene Beiträge

Danke für den Hinweis. Aus der heutigen Pressemitteilung des EuGH "Mit seinem heutigen Urteil ... 

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen.

Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden."

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-04/cp180049de.pdf

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Zu den Formalien. Es ist beides. Das EuGH hat ein Urteil gefällt. Es ist aber auch eine Vorabentscheidung (Eine der Verfahrensarten vor dem EuGH). Das ist kein Widerspruch da folgendes passierte: Die erstinstanzlichen Gerichte haben die Verfahren ausgesetzt um eine Rechtsfrage vorab entscheiden  zu lassen und damit den nationalen Berufungs- und Revisionsgang unterbrochen. Im normalen Verfahrenslauf steht die Klärung von Rechtsfragen am Ende der Kette.

Die Einordnung der Tatsachen in die nun definierte Rechtsfrage ist erneut (wie in Folge normaler Revisionsentscheidungen) Aufgabe des Gerichts der ersten Instanz.

Mit der hier entschiedenden Definition bin ich gespannt, ob sich noch Richter finden lassen, die sich für außergewöhnliche Umstände entscheiden lassen.

Zitat

[Die Verodnung] ist [...] dahin auszulegen, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“), wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten.

 

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Ein Richter ist unabhängig und könnte daher im Einzelfall weiter zu einer Entlastung bei X3 kommen, ohne gegen die BGH/EuGH-Vorgaben zu verstoßen. Die Frage ist, wie gut sich so eine Entscheidung jetzt noch begründen lässt und vor allem welche Tatsachen im Einzelfall noch relevant sein können.

Denkbar ist m.E. z.B. eine Differenzierung nach den betroffenen Tagen, weil die Ersatzflugprogramme unterschiedlich aussahen oder nach den im Einzelfall nachgewiesenen Bemühungen um Umbuchungen usw. Die Dauer der ganzen Sache habe ich nicht mehr im Blick, aber es könnten sich auch Unterschiede ergeben, durch den Zeitpunkt der Vorabbenachrichtigung und den dann geltenden Zeitgrenzen für Ersatzverbindungen.

Die gesamte Bewertung, ob zumutbare Maßnahmen ausreichend angegangen wurden oder nicht, obliegt m.E. nach wie vor den Instanzgerichten. Warten wir doch ab, was diese draus machen (der musste ja jetzt für den Bremer kommen ;-) )

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vor 1 Stunde schrieb markusmint:

Die gesamte Bewertung, ob zumutbare Maßnahmen ausreichend angegangen wurden oder nicht, obliegt m.E. nach wie vor den Instanzgerichten. Warten wir doch ab, was diese draus machen (der musste ja jetzt für den Bremer kommen ;-) )

xD Ja, der mußte kommen. Hier ist er aber o.k. Wir haben ja ausreichend diskutieren dürfen. xD

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  • 3 Wochen später...
vor 10 Stunden schrieb aaspere:

Bei Systemausfall keine Entschädigug für Paxe. Berufungsurteil des LG Stuttgart.
http://www.airliners.de/keine-entschaedigung-fluggaeste-systemausfall/44852

Ausschlaggebend für das Urteil ist wohl die Aussage: Die Airline habe keinen Einfluss auf die Stromversorgung der Computersysteme gehabt. Nicht schön für die Kunden, aber nachvollziehbar.

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Wer ohne gültige Einreisedokumente einen Flug in ein Drittland antritt kann von der Fluggesellschaft für den ihr entstandenen Schaden anteilig in Anspruch genommen werden, dass hat der BGH heute entschieden.

 

Im Ausgangsverfahren ist ein Passagier nach Indien geflogen ohne ein gültiges Einreisevisum zu besitzen. Die indischen Behörden haben die Fluggesellschaft daraufhin mit einem Ordnungsgeld belegt. Die Fluggesellschaft wollte den Schaden vom Passagier ersetzt haben. 

Der BGH hat entschieden, dass es grundsätzlich zulässig ist. Allerdings muss schadensmindernd berücksichtigt werden, dass die Fluggesellschaft ein eigenes Interesse daran hat, solche Situationen zu verhindern (und auch organisatorisch in der Lage ist). Auch dem Fluggast per AGB die alleinige Verantwortung für die notwendigen Dokumente zu übertragen entbindet die Fluggesellschaft nicht von ihrer Mitverantwortung oder Schadensfreiheit.

 

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor - ich halte es für eine vertretbare Entscheidung.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0090/18

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  • 2 Wochen später...

Arbeitsrechtliche Klagen gegen Ryanair in Deutschland möglich.
https://www.wallstreet-online.de/nachricht/10572935-gericht-arbeitsrechtliche-klage-ryanair-deutschland

Ryanair will Berufung beim Landesarbeitsgericht Freiburg gegen diese Zwischenentscheidung einlegen.

Das ist doch wieder richtiger Mist, was man sich da in Dublin vornimmt. Warum begreift man es denn nicht endlich? Der EuGH hat das längst entschieden.

 

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Leider wieder eine falsche Verallgemeinerung.

 

Im entschiedenen Einzelfall gab es zwar die vertragskonkretisierende Vereinbarung, dass die Reisenden drei Stunden Puffer einzuplanen haben. Daran haben sich die Reisenden nicht gehalten, sondern haben nur einen geringeren Puffer eingeplant und haben daher nun verloren. M.E. gibt es in den meisten Reiseverträgen jedoch keine entsprechende Regelung, dass ein Drei-Stunden-Puffer einzuplanen ist. Dann genügt auch eine Rail&Fly-Anreise mit geringerem Zeitpuffer. Oft wird ein Erscheinen am Check-in spätestens zwei Stunden vor Abflug vereinbart, so dass dann ein Ausrichten der Anreisezeit danach genügen dürfte.

 

Es wäre schön, wenn airliners.de bei den Nachrichten Agenturmeldungen nicht blind übernimmt und bei Urteilen nicht reflexartig verallgemeinert. So werden - wie hier - schlicht falsche Informationen verbreitet, weil elementare Details übergangen werden.

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vor 2 Stunden schrieb markusmint:

Leider wieder eine falsche Verallgemeinerung.

............

Es wäre schön, wenn airliners.de bei den Nachrichten Agenturmeldungen nicht blind übernimmt und bei Urteilen nicht reflexartig verallgemeinert. So werden - wie hier - schlicht falsche Informationen verbreitet, weil elementare Details übergangen werden.


Da bist Du aber sehr streng. Du kannst doch nicht ernsthaft fordern, dass a.de jede Agenturmeldung darauf prüft, ob sie sachlich und/oder rechtlich einwandfrei ist; das macht kein Nutzer von Agenturmeldungen. Es wird höchstens im Bedrafsfall nochmal nachrecherchiert. Immerhin verlinkt a.de in seinem Nachrichtentext auf den Urteilstext und die Begründung. a.de ist also nichts vorzuwerfen, schon gar nicht eine Verallgemeinerung. Wenn es eine BGH-Entscheidung gewesen wär, dann ist das allgemein verbindlich, aber doch nicht bei einem AG-Urteil. Das kann, muß aber a.de nicht extra vermerken.
Zwischen den Urteilszeilen lese ich die grundsätzliche Haltung des Einzelrichters: Wir leben zwar in einem Sozialstaat, nicht aber in einem Betreuungsstaat.

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Denke, dass da doch schon eine gewisse Anzahl an Flügen zusammenkommt. Man bedenke z.B. mal Flüge nach Bangkok und Weiterflug auf die Inseln in Thailand. Meist auf einem Ticket gebucht. Und das noch rückwirkend für Flüge ab Anfang 2016

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Thailand hat einen hohen Anteil an Individualtouristen. Und die buchen z.B. via Thai oft bis zum Endziel durch. Forderungen gegen den Reiseveranstalter und/oder aus der EU-Verordnung sind (und bleiben? - kann ich noch nicht sagen, weil ich mich mit der neuen EU-Verordnung Pauschalreise noch nicht im Detail beschäftigt habe) unterschiedlich je nach Situation. 

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vor 7 Stunden schrieb aaspere:

Kommt wahrscheinlich nicht sehr häufig vor. Dennoch ging die causa bis zum EuGH. Und der entschied für die Klägerin.
https://www.wallstreet-online.de/nachricht/10589529-eugh-anschlussfluegen-eu-recht-entschaedigungen

 

Das Urteil ist offenbar noch nicht frei verfügbar. Sollte aber - wie vereinzelt den Meldungen zu entnehmen - zutreffen, dass der EuGH darauf abstellt, dass es auf die Einheitlichkeit der Buchung ankommt und deshalb ein Umstieg außerhalb Europas nicht schade, wäre dies interessant.

 

Maßgeblich ist die Konstellation "Hinflug mit Start in der EU", so dass es hier nicht auf den Sitz der Fluggesellschaft in der EU ankommt.

 

Wohl herrschend ist die Auffassung, dass Ansprüche bestehen, wenn die Ursache auf einem Flug gesetzt wurde, der in der EU beginnt. Flüge werden aber stets einzeln betrachtet, so dass bei Umsteigeverbindungen mit Umstieg außerhalb der EU zwei Flüge vorliegen. Der Anschlussflug liegt dann nicht mehr im räumlichen Anwendungsbereich der europäischen Verordnung.

 

Entsprechend wird vertreten, dass es genügt, wenn bei einer einheitlichen Buchung die Verspätung am Endziel einen Anspruch rechtfertigt und die Ursache auf einem Flug mit Start in der EU gesetzt wurde.

 

Wird die Ursache aber auf dem nicht in der EU startenden Anschlussflug gesetzt, sollen keine Ansprüche bestehen, weil keine Gesetzgebungskompetenz für den räumlichen Bereich außerhalb der EU besteht.

 

Wird im entschiedenen Fall nun argumentiert, dass es nicht auf die Verspätung am Umsteigeflughafen ankommt, also auf einem Flug, der in der EU gestartet ist, sondern die Nichtbeförderung auf dem Anschlussflug Anknüpfungspunkt ist, dann hätte der EuGH wesentliches geregelt. Dann würde der EuGH nämlich davon ausgehen, dass eine Gesetzgebungskompetenz auch außerhalb des räumlichen Bereichs der EU besteht und zwar mit Blick auf die Verspätung am Endziel und die Einheitlichkeit der Buchung ("ein Flug"), aber ohne auf die Ursachensetzung abzustellen.

 

Das wäre m.E. ein sinnvolles und logisches Ergebnis, da ein Verbraucher in der Regel nicht spitzfindig auf Flugsegmente abstellt, sondern auf die Erbringung der erwarteten Leistung bis zum Endziel. Insoweit liegt aber eine Beförderungsverpflichtung bis zum Endziel vor, die bei einem (einheitlich als Umsteigeverbindung gebuchten) Flug mit Start in der EU selbstverständlich durchgehend am europäischen Recht zu messen sein muss.

 

Sollte der EuGH hingegen nur darauf abstellen, dass die Verspätung des ersten Fluges maßgeblich ist, wäre dies nur die Bestätigung der bereits gelebten Praxis.

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Aus dem Leitsatz der Urteilsbegründung: 

Zitat

[Art. 3(1)(a) der VO Nr. 261/2004] [...] ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der [letzen] Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung[*] außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.

 

 

[*] Damit öffnen sich faktisch alle Flüge mit Umsteigen außerhalb der EU für eine Entschädigung, wenn man am letzten Ziel verspätet ankommt.

 

Das Urteil geht argumentativ keine besonders ausführlichen Wege.

Zitat

 Der Begriff „Endziel“ wird [...] definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts. [EU:C:2013:106]. 

Aus dem Begriff „letzter Flug“ folgt, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ so zu verstehen ist, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen [...].

Zwar weist das vorlegende Gericht, wie sich dem Wortlaut seiner Frage entnehmen lässt, darauf hin, dass der zweite der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flüge mit einem anderen Fluggerät erfolgte als der erste Flug.

Die Verordnung Nr. 261/2004 enthält aber keine Bestimmungen, wonach die Einstufung als Flug mit Anschlussflügen davon abhängt, dass alle Flüge, die der Flug umfasst, mit demselben Fluggerät erfolgen.

 

Man kann das Urteil vertreten. Es ist auch unter den politisch gewollten Zielen des hohen Verbraucherschutzniveaus vertretbar. Warum soll ein hypothetischer Passagier der mit der Star-Allianz DUS-LAX fliegt unterschiedlich behandelt werden, je nach Umsteigeort, wenn man bedenkt, dass beide Tickets aus dem selben Pool kommen.

 

Die exterritoritale Wirkung von EU-Recht ist ein Problem in dem Fall, was man aufgrund des angenommenen einheitlichen Beförderungsvorgangs umgehen kann. 

Wie man in der DSGVO gesehen hat, hat die EU grundsätzlich kein Problem damit, weltweite Wirkung ihres Rechts zu beanspruchen. Der kritische Punkt, wie ausdrücklich muss das geschehen. 

 

 

 

 

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vor 10 Stunden schrieb aaspere:

Kommt wahrscheinlich nicht sehr häufig vor. Dennoch ging die causa bis zum EuGH. Und der entschied für die Klägerin.
https://www.wallstreet-online.de/nachricht/10589529-eugh-anschlussfluegen-eu-recht-entschaedigungen


Ich muß mich korrigieren, nachdem OWH den Link zur Entscheidung setzte.
1. Könnte doch häufiger vorkommen.
2. Der EuGH traf eine Vorabentscheidung auf Ersuchen des LG Berlin, das das Verfahren bis dahin aussetzte. Mein Eindruck war, dass die Klägerin und/oder Air Maroc den deutschen Instanzenweg bereits ausgeschöpft hatten.

Bearbeitet von aaspere
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  • 3 Wochen später...

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 22.02.2018  - 9 C 247/17 -

 

Im Zusammenhang mit der Insolvenz der airberlin hat das AG Bremen entschieden, daß Ticketzwischenhändler in eigenem Namen verkaufte Flugtickets, die wegen der Insolvenz nicht genutzt werden konnten,  dem Kunden zu erstatten haben. Details: 

 

https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Bremen_9-C-24717_Ticketzwischenhaendler-traegt-Insolvenzrisiko-der-Fluggesellschaft.news26059.htm

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  • 1 Monat später...

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