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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


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Ich hatte zu diesem Urteil einen anderen Artikel gelesen, finde ich leider auf die Schnelle nicht. Dort hieß es: Das Hotel wurde von der Fluggesellschaft gestellt plus Entschädigung. Allerdings wollten die Geschädigten auch noch die Kosten der verpassten Nacht am Zielort und den überflüssigen Mietwagentag ersetzt bekommen. Das wurde abgelehnt.

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Ich vermute, dass hier sowohl die Presse als auch die abgeleiteten Meinungen nicht sauber trennen. Ich habe mal ein paar weitere Nachrichtenbeiträge gelesen, die etwas ausführlicher sind.

 

Gehen wir davon aus, dass es sich um einen klaren Fall nach EU261 handelt. Der Pax kann unverschuldet nicht wie geplant fliegen und Ersatzflug ist einen Tag später, er geht am Abflugort ins Hotel.

 

Laut EU261 hat die Airline für Übernachtung, Verpflegung, Telekommunikation (sog. unentgeltliche Betreuungsleistungen) sowie Ersatzflug zu sorgen UND pauschal zu entschädigen. Das Wort UND ist so wichtig, weil es eben im Text der EU261 so drin steht. Leider ist es ja nicht unüblich, dass die Airline ihrer Pflicht, die genannten Betreuungsleistungen zu stellen, einfach nicht nachkommt und den Pax notgedrungen in Vorleistung zwingt. Würde die Airline nämlich unproblematisch diese Dinge stellen, müsste der Pax diese Vorleistung nicht zurückfordern.

 

In den beiden Gerichtsverfahren wollten die Kläger aber scheinbar darüber hinaus auch noch zusätzlich die bezahlten, aber nicht nutzbaren, somit verfallenen Leistungen (Hotelübernachtungen und Mietwagen am eigentlichen Zielort) erstattet bekommen - das wäre in der Tat dann eine doppelte Entschädigung, und dafür ist ja die Pauschale vorgesehen. Im Ergebnis hätte der Kläger ja sonst neben der Ausgleichszahlung auch beide Hotels (das gebuchte und das Ersatzhotel) bezahlt bekommen.

Bearbeitet von linie32
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Die Frage, die der Bundesgerichtshof beantworten musste war, werden nach deutschem Schadenersatzrecht die Ausgleichszahlungen auf den Schaden angerechnet oder nicht. 

 

Die Ausgleichszahlungen sind Teil des europäisch harmonisierten Reisevertragsrecht. Das Reisevertragsrecht öffnet die Möglichkeit, die Ausgleichszahlungen gegen den Schaden zu rechnen. Ob das geschieht, kann jedes Land für sich entscheiden. Das allgemeine Schadenersatzrecht ist nicht europäisch hamonisiert. (Ob das richtig oder falsch ist kann man ausgiebig diskutierten.)

 

In Deutschland ist es nicht gesetzlich geregelt worden, damit gelten per Richterrecht entwickelten Regelungen zum Schadensausgleich.

 

Dazu schreibt das BGH in der Pressemeldung

Zitat

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt. Die Ausgleichszahlung nach der Flugastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden, sondern soll es dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen.

Der BGH sagt, die Ausgleichszahlung ist eine Form von Schadenersatz. An der Feststellung kann man nichts aussetzen.

Dann sagt der BGH, dass die Vorteilsausgleichung anzuwenden ist. Das ist nach deutschen Recht richtig. Daraus folgt, dass der Passagier durch den Vertragsverstoß nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Vertragsverstoß wäre. Die Ausgleichszahlung ist somit die Untere Grenze und minimale Schadenersatz. Die obere Grenze ist der tatsächliche materielle und inmaterielle Schaden.

 

Der Gesetzgeber hätte auch explizit sagen können, die Ausgleichszahlung ist bei der Berechnung des entstandenen Schadens nicht zu berücksichtigen.

 

Ohne das Urteil gelesen zu haben, ganz vernünftig.

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vor 2 Stunden schrieb linie32:

Ich vermute, dass hier sowohl die Presse als auch die abgeleiteten Meinungen nicht sauber trennen. Ich habe mal ein paar weitere Nachrichtenbeiträge gelesen, die etwas ausführlicher sind.

 

Gehen wir davon aus, dass es sich um einen klaren Fall nach EU261 handelt. Der Pax kann unverschuldet nicht wie geplant fliegen und Ersatzflug ist einen Tag später, er geht am Abflugort ins Hotel.

 

Laut EU261 hat die Airline für Übernachtung, Verpflegung, Telekommunikation (sog. unentgeltliche Betreuungsleistungen) sowie Ersatzflug zu sorgen UND pauschal zu entschädigen. Das Wort UND ist so wichtig, weil es eben im Text der EU261 so drin steht. Leider ist es ja nicht unüblich, dass die Airline ihrer Pflicht, die genannten Betreuungsleistungen zu stellen, einfach nicht nachkommt und den Pax notgedrungen in Vorleistung zwingt. Würde die Airline nämlich unproblematisch diese Dinge stellen, müsste der Pax diese Vorleistung nicht zurückfordern.

 

In den beiden Gerichtsverfahren wollten die Kläger aber scheinbar darüber hinaus auch noch zusätzlich die bezahlten, aber nicht nutzbaren, somit verfallenen Leistungen (Hotelübernachtungen und Mietwagen am eigentlichen Zielort) erstattet bekommen - das wäre in der Tat dann eine doppelte Entschädigung, und dafür ist ja die Pauschale vorgesehen. Im Ergebnis hätte der Kläger ja sonst neben der Ausgleichszahlung auch beide Hotels (das gebuchte und das Ersatzhotel) bezahlt bekommen.

 

So ist es richtig. Neben Ausgleichsleistungen muss eine Fluggesellschaft gesetzlich nach der Fluggastrechteverordnung (und nicht bloß vertraglich) für eine Ersatzverbindung sorgen, Verpflegung bereitstellen, ggf. ein Hotel über Nacht zur Verfügung stellen usw.

 

Häufig werden diese Leistungen nicht erbracht. Besorgen sich Betroffene dann selbst (bitte soweit es geht erst nach Mahnung) einen Ersatzflug, ein Hotel usw., so können sie aufgrund der Pflichtverletzung in dem gesetzlichen Schuldverhältnis Schadensersatz verlangen. Hier erfolgt KEINE Anrechnung.

 

Anders bei reise- und beförderungsvertraglichen Schadensersatzansprüchen: Kommt man etwa zu spät am Zielort an und kann sein ursprünglich dort gebuchtes Hotel vielleicht eine Nacht nicht nutzen und will insoweit Schadensersatz, dann ist die Ausgleichszahlung anzurechnen, so nun klipp und klar der BGH.

 

vor 5 Stunden schrieb aaspere:

Ich hatte die Ausgleichszahlung immer als immateriellen Schadensersatz interpretiert. Da muss ich mich wohl korrigieren. Das soll jetzt auch dem EU-Recht entsprechen.

 

Genau, nach deutscher Auslegung ist nun (jedenfalls bis auf weiteres) klar, dass es kein immaterieller Ersatzanspruch ist, sondern eine Pauschale auf potentielle materielle Ansprüche.

Bearbeitet von markusmint
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  • 2 Wochen später...

Einige Zahlen (LTO.de) zur Klagewelle aufgrund der Fluggastrechte-VO und (und den effektiven Geschäftsmodellen von Rechtsdienstleistungsfirmen wie FlightRight).

Am Amtsgericht Frankfurt werden dieses Jahr ca. 14.000 Verfahren erwartet. Ca. 80 % werden im Versäumnis-/ oder Anerkenntnisurteil entschieden.

Am Amtsgericht Düsseldorf sind im ersten Halbjahr 10.000 Reise-Verfahren eröffnet worden, das sind ca. 2/3 aller Zivilsachen.

Am Amtsgericht Königswusterhausen (Schönefeld) bis zu 500 pro Tag (RBB).

 

Der Hessische Richterbund fordert Sanktionen gegen Fluggesellschaften, die gegen die Fluggastrechte-VO verstoßen und die Regulierung behindern.

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Wie wäre es mit einer organisatorischen Veränderung für die EU261 Anspruchstellung:

 

  • Im Falle einer Verspätung über X Stunden oder einer Streichung werden Airlines gesetzlich verpflichtet, alle notwendigen Informationen - insbesondere die Ursache - innerhalb einer bestimmten Zeit an eine europäische Datenbank zu übermitteln - diese gehört zu einer EU Behörde für Verbraucherschutz. Werden Ausnahme-Situationen wie Unwetter oder Streiks angegeben, wird dies sofort von Mitarbeitern der Datenbank überprüft, ggfs wird die Angabe bei den Airlines anschließend reklamiert. Die Datenbank wertet automatisch aus, ob laut Rechtslage ein Anspruch der Passagiere vorliegt.
  • Jeder Betroffenene Passagier kann sich über die Datenbank informieren, ob für seinen verspäteten Flug aufgrund der Umstände ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft geltend gemacht werden kann.
  • Der betroffene Passagier kann sich anschließend über eine Registrierung auf dem EU Datenbank-Portal direkt an die Airline wenden. Der Anspruchsteller muss dabei lediglich nachweisen, dass er auf dem Flug gebucht war - bzw die Airline muss nachweisen, falls die Person nicht gebucht sein sollte. Die Airline bestätigt die Bearbeitung auf der Datenbank, somit wird dokumentiert, wenn der Ausgleich bereits bezahlt wurde. Das alles verbunden mit definierten Fristen, so dass jeder Passagier max. X Wochen auf den Abschluss warten muss.

 

Ich glaube, dass Einzel-Klagen damit deutlich verringert werden könnten. Agenturen für Fluggastansprüche, die am Durchsatz der Ansprüche mit verdienen wären damit ebenfalls so gut wie überflüssig... 

Bearbeitet von Tschentelmän
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Der Ansatz ist nicht verkehrt. Aber da würde ich noch weitergehen. Sofort bei einer Flugannullierung oder einer Verspätung von mehr als 3 Stunden am Ankunftsort überweist die Airline automatisch für die Anzahl der betroffenen Passagiere die Gesamtsumme der voraussichtliche Ausgleichszahlungen an die zwischengeschaltete Regulierungsstelle. Dazu die Passagierdaten einschl. Finanzdaten. 

 

Das vermeidet bei einer evtl. später auftretenden Insolvenz der Airline, wie letztes Jahr mehrfach geschehen, daß die berechtigten Ansprüche in diesen Fällen verlorengehen. 

 

Die Regulierungsstelle zahlt nach Prüfung und je nach Faktenlage aus oder stellt der Airline die Gelder auf dem Verrechnungsweg wieder zur Verfügung. Oder fordert Nachzahlung bei nicht durchgeführten Unterstützungsleistungen wie Verpflegung, berechtigten Transportkosten, Hotelübernachtungen etc. 

Bearbeitet von emdebo
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vor 39 Minuten schrieb aaspere:

Noch eine Behörde. Und die kennt dann auch noch meine persönlichen Daten. Nix für ungut, aber da mache ich nicht mit. Und alle, die nie fliegen, aus welchen Gründen auch immer, bezahlen diese Behörde aus Steuergeldern mit.

 

Tja, als in unserem Rechtstaat lebender Bürger zahlt man seine Steuern für alles mit, was die Gesetze verlangen. So ist das geregelt mit der Gewaltenteilung. Es gibt kein cherrypicking. Der Staat ist für alle da, bestimmit hilft er Ihnen einmal in einem speziellen Fall auf Kosten der Steuerzahler. Von mir aus sehr gerne! Keep cool.

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Eines ist sicher: was aus 261 an Fluggäste ausgekehrt wird, haben Fluggäste zuvor eingezahlt - nobody else. Eigentlich eine Art Zwangsversicherung. So sind auch die Zahlungsflüsse: die Beiträge flutschen, die Regulierungen, nun, nicht so...

 

Bei der Gelegenheit richte man auch gleich einen Watchdog mit ein, der die Pensions- und Stellenpläne der EU-Flugsicherungen auf Plausibilität überprüft... der dann die morgen geschlossenen Sektoren an das 261-Clearing vormeldet...

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Die Frage ist eben, warum die Airlines sich bei der Regierung von Ansprüchen oft so unkooperativ verhalten. Die Rechtslage ist in den meisten Fällen schließlich absolut klar. Und warum landen offenbar so viele Fälle vor Gericht? Prinzipiell ist das doch eigentlich ganz einfach, denn es gibt eine messbare Verspätung, eine Ursache, ein gültiges Ticket und einen Passagier, der seine Ansprüche ordnungsgemäß anmeldet. Klingt alles in allem nach Standard.

 

Allenfalls gibt es manche Fälle, in denen die Fluggesellschaft einen Ausschluss für den Verspätungsgrund reklamiert - allerdings sollten diese Fälle durch Grundsatzurteile abnehmen, also nur eine zeitlich begrenzte Phase. Sehr häufig ähnlich sich die Fälle und deren Ursache... Also darf es hierbei eigentlich keine nennenswerten Probleme für die Anspruchstellung geben....

 

Wenn die Airlines sich diesbezüglich nicht angemessen verhalten, muss der Staat aus meiner Sicht mit geeigneten Maßnahmen durchgreifen - im Sinne des Verbraucherschutzes und auch zum Schutz der Justiz vor einer Klagewelle - dies sollte auch zu den Grundaufgaben des Staates gehören. Das heißt für mich ganz klar - Regulierung durch eine Ordnung der organisatorischen Rahmenbedingungen - das sollte durchaus auch effizient und ohne komplexe Behördenstrukturen machbar sein - zum Wohle des Verbrauchers.

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vor 15 Stunden schrieb Trimalchio:

Tja, als in unserem Rechtstaat lebender Bürger zahlt man seine Steuern für alles mit, was die Gesetze verlangen. So ist das geregelt mit der Gewaltenteilung. Es gibt kein cherrypicking. Der Staat ist für alle da, bestimmit hilft er Ihnen einmal in einem speziellen Fall auf Kosten der Steuerzahler. Von mir aus sehr gerne! Keep cool.

 

 

Ich glaube, Du hast mich mißverstanden. Ich plädiere nicht dafür, dass die Allgemeinheit meine Ansprüche gegen eine Airline aus 261/2004 bezahlt; das ist ein zivilrechtlicher Vorgang zwischen mir und der Airline, und da soll es auch bleiben. Wird eine, ich nenn es mal - Clearingstelle eingeschaltet, dann sind da Menschen beschäftigt, die aus Steuergeldern ihre Gehälter erhalten, also nicht von den Airlines. Die vielen Streitfälle haben aber etwas zu tun mit der novellierungsbedürftigen 261/2004. Interessant wär es, zu erfahren, ob auch in den anderen EU-Staaten diese Häufung von Streitfällen existiert. Es würde mich nicht wundern, wenn dieses Phänomen in dieser Ausprägung vornehmlich in Deutschland auftaucht. Da mag ich mich aber auch täuschen.

Richtig ist auch, dass es unberechtigte Ansprüche von Paxen gab (die haben wir hier ja auch diskutiert), die dann mitunter bis zu den Obergerichten erfolglos ausgefochten wurden. Und richtig ist auch, dass es Airlines gibt, die es darauf anlegen, berechtigte Forderungen abzuwimmeln. Da sollte sich inzwischen bei den Rechtsabteilungen/Anwaltskanzleien herumgesprochen haben, wie die Fälle auszulegen sind. Grundatzentscheidungen gibt es ja inzwischen in Hülle und Fülle. Also, ein Umdenken bei den Airlines dürfte eine Clearingstelle überflüssig  machen. Der Schlüssel liegt meiner Meinung nach in einer Novellierung der 261/2004, in die die Erfahrungen der Rechtsprechung eingearbeitet sein sollten, nicht aber in der Schaffung einer neuen Behörde.

Was mir gerade noch einfällt: Man könnte auch darüber nachdenken, Airlines erhöhte Gerichtsgebühren aufzubrummen, wenn ein Versäumnisurteil gegen die Airline gesprochen wird (liest man auch immer wieder mal) oder die Airline bei einem glasklaren Fall den Pax in ein Verfahren zwingt; das beträfe aber auch den erfolglosen Kläger, der bis zum BGH geht. Ein Beispiel dafür: Wenn man zollpflichtige Güter bei der Einreise nicht angibt, also durch den grünen Bereich den Flughafen verlassen will, vom Zoll zu Kontrolle rausgewunken und erwischt wird, bezahlt man die doppelte Strafgebühr.

Bearbeitet von aaspere
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Eine neue Behörde halte ich nicht für nötig. Und für falsch, da es, wie @aaspere schreibt rein zivilrechtliche Ansprüche sind. 

 

Die automatische Regulierung wäre der erste Ansatz. Der zweite Ansatz wären hohe Strafen analog zum Kartellrecht oder zur DGSVO. Wenn ein Unternehmen wiederholt die Justiz missbraucht werden Strafen analog zum Umsatz fällig. Wenn eine Zahl x (z.B. +/-1000 Versäumnis. oder +/-5000 Anerkenntnisurteile pro Jahr und Fluggesellschaft) überschritten wird muss die Fluggesellschaft 5 % des Umsatzes in Deutschland als Strafe zahlen.

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Ich nehme an, dass die meisten Gerichtsprozesse zu Entschädigungen den "Privatsektor" betreffen... D.h. Passagiere, die sich mit dem Anspruch direkt an die Fluggesellschaft wenden..  Demzufolge gehe ich davon aus, dass Aufkäufer-Firmen sich seit Anbeginn nicht abwimmeln ließen und die Forderungen hartnäckig durchsetzen - kann mir zumindest nicht vorstellen, dass eine Zermürbungsstrategie gegen einen professionellen Anspruchsteller sinnvoll ist.

 

Sollte das tatsächlich stimmen, dann wird die unlautere Taktik einiger Fluggesellschaften sichtbar - nämlich eine Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung des vermuteten Durchhaltevermögens bei den Anspruchstellern.

 

Einmal mehr ein Grund, die Airlines bei dem Thema deutlicher an die Kandare zu nehmen und Fehlverhalten in aller Deutlichkeit zu sanktionieren...

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Ich bin der Meinung dass die Entschädigungen zu hoch sind im Verhältnis zur Dauer für die Verspätung. Grundsätzlich gut dass der Passagier dafür Entschädigung verlangen kann. Ich finde dass da mehr gestaffelt werden muss. Über 1500 km mit 3,5 h Verspätung gibt 400 Euro genau so wie für 15 h delay, das kann irgendwie nicht richtig sein. Man muss für kürzere Verspätungen niedriger anfangen, die 400 für ganz großen delay ist dafür in Ordnung, nach ganz oben kann man die Entschädigung sogar noch weiter erhöhen. In der jetzigen Form kann das innerhalb eines schlechten Sommers zur Existenzfrage werden, das ist für mich nicht verhältnismäßig.

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  • 1 Monat später...

Berufung zurückgezogen

 

"Bittere Pille für Lufthansa: In einem Prozess vor dem Berliner Landgericht hat die Kranich-Airline heute ihre Berufung gegen einen Ticket-Schnäppchenjäger zurückgezogen. Damit ist jetzt endgültig entschieden, dass Reisende ihren Anschlussflug verfallen lassen dürfen, ohne dafür von Lufthansa mit Extra-Zahlungen bestraft zu werden."

 

Quelle/Bericht: bild.de

https://www.bild.de/reise/fluege/fluege/berufung-zurueckgezogen-lufthansa-verliert-gegen-schnaeppchenjaeger-65075512.bild.html

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  • 4 Wochen später...
  • 4 Wochen später...

Der EuGH hat heute entschieden, dass Fluggesellschaften das Recht haben, unmittelbar gegen Entgeltordnungen von Flughafengesellschaften vor dem Verwaltungsgerichtsweg zu klagen und nicht, wie bisher über den Umweg des Zivilrechts (§ §15 BGB) klagen müssen.

 

Des weiteren hat der EuGH bestätigt, dass Entgeltordnungen an Flughäfen für alle Fluggesellschaften gleich gelten und Sondervereinbarungen nicht zulässig sind. 

 

Rechtssache C-379/18, ECLI:EU:C:2019:1000

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  • 2 Monate später...
Zitat

Wird ein Flugticket einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutschsprachige Internetseite gebucht, die technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird, sind deutsche Gerichte international unzuständig. 

 

In dem vorliegenden Fall wurde ein First-Class Flug SFO-CDG-LHR auf Airfrance.de für 600 EUR gebucht, der zu dem Zeitpunkt regulär ca. 10.000 EUR gekostet hätte. Der Betrag wurde überwiesen und ein Ticket ausgestellt, das den Vermerk "Ausstellungsort  DIR – WEB Allemagne, Frankfurt am Main“ trug.  Air France hat einen Tag später das Ticket storniert, da es sich sich um ein fehlerhaften Preis handelte. 

 

Der Kunde hat daraufhin AIr France in Deutschland auf Schadenersatz verklagt, das Landgericht Frankfurt hat sich für nicht zuständig erklärt. Dieses hat hat das OLG bestätigt. Quelle: OLG Frankfurt, Revision zum BGH ist zugelassen.

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