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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


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Interessanter Rechtsfall. Das sieht das OLG aber auch so, weshalb die Revision beim BGH zugelassen wurde. Ich frage mich aber, warum die Klage schon beim LG nicht mit der Begründung abgewiesen wurde, dass dem Kläger objektiv kein Schaden in Höhe von mehr als 10.000 Euro entstanden ist? Da lasse ich mich aber von der Vermutung leiten, dass der Kläger eine Buchung zu diesem Preis wohl auch nicht durchgeführt hätte sondern ganz normal Eco geflogen wäre. Es fehlt deshalb auch eine Anmerkung, ob der Kläger diese Reise nach der Stornierung durch AF dennoch, evtl. mit einer anderen Airline, durchführte.

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Ich spekuliere mal: Air France hat auf Klageabweisung wegen örtlicher unzuständigkeit plädiert. Was prozesstaktisch richtig ist, warum ein Fall vor das Amtsgericht bringen, wenn man ihn auch ganz vermeiden kann.

Auch vor dem Amtsgericht hätte Air France zeigen müssen, dass hier ein ein Erklärungsirrtum vorlag der zur Anfechtung berechtigt oder der Kläger gegen Treu und Glauben verstoßen hat, da er einen offensichtlichen Irrtum ausgenutzt hat.

 

Den Klägern steht, sofern sie vor dem BGH auch verlieren, noch der Weg offen, in Frankreich gegen Air France zu klagen. Das ist aufwendiger und teurer. Ob es in Frankreich einfacher ist, error fares anzufechten kann ich nicht sagen.

 

Der Kläger hat als Schadenersatz den eigentlichen Flugpreis verlangt, was irgendwo humbug ist. Ihm steht Ersatz der Aufwendungen zu, die er im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags getätigt hat.

 

Die Argumentation, dass der Air France Betrieb in Frankfurt nicht im Zusammenhang mit der Buchung steht ist schon nachvollziehbar. Ob es ausreichend ist die EU-Verordnung auszuhebeln bin ich mir nicht ganz sicher.

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@OliverWendellHolmesJr
Wegen Unzuständigkeit hatten ja sowohl das LG als 1. Instanz, als auch das OLG in der Berufung die Klage abgewiesen. Insoweit ist das klar und nachvollziehbar.
Kannst Du denn auch noch einen Kommentar zu meiner Anmerkung hinsichtlich der objektiv vorhandenen Schadenshöhe abgeben? Das wäre doch viel einfacher und einleuchtender.

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vor 46 Minuten schrieb aaspere:

Kannst Du denn auch noch einen Kommentar zu meiner Anmerkung hinsichtlich der objektiv vorhandenen Schadenshöhe abgeben? Das wäre doch viel einfacher und einleuchtender.

Das ist schwierig, da zwischen Ticketausstellung und Stornierung nur ein kurzer Zeitraum lag. Inhaltich vorstellbar sind der Hinflug nach San Francisco, ein Rückflug von London nach Deutschland, nicht mehr stornierbare Hotelkosten. Also Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gebuchten Flug bestehen. Ein alternativer Flug eher nicht.

Und dann bleibt die Hürde, ob es für den Buchenden/Reisenden erkennbar war, dass es sich um einen Fehler handelt. Einen Oneway-Firstclassflug für 600 EUR gehört schon dazu. 

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Soweit ich es verstanden habe, bezieht sich die Klage darauf, dass die Buchung auf deutsch, auf der deutschen Website erfolgte (und das Ticket in Frankfurt ausgestellt wurde, der Buchungsprozess lief aber woanders). Die Buchung dann aber nicht auf deutsch storniert wurde. Weil aber alles in deutsch lief, soll damit die Stornierung ungültig sein/ bzw nicht erfolgt sein und damit der Flug zu Unrecht verweigert worden. Daher fällt der Fall mit dem deutschen Gerichtsstand. 

 

Dass man nach BGB bei offensichtlichen Irrtum vom Vertrag zurücktreten kann (in gewissen Fristen) steht glaube ich außer Zweifel.

 

Auch wenn ich den Anlass des Verfahrens etwas fragwürdig finde, so finde ich die generelle Frage, ich buche auf der deutschsprachigen Präsenz, einer Firma, die im Impressum eine deutsche Niederlassung angibt, gilt dann die deutsche Gerichtsbarkeit, für außerordentlich interessant.

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Airbus kommt glimpflich davon, ärgerlich dass die verantwortlichen Manager nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Der Fall ist einen eigenen Thread wert, hat der Fall doch das Potenzial Airbus zu zerschlagen. Nur mal so als Randnotiz für die ach so sauberen Europäer vs. schludrige Max-Amis.

 

https://www.aero.de/news-33965/Airbus-zahlt-36-Milliarden-Euro-wegen-Korruptionsvorwuerfen.html

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vor 4 Stunden schrieb bueno vista:

Airbus kommt glimpflich davon, ärgerlich dass die verantwortlichen Manager nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Der Fall ist einen eigenen Thread wert, hat der Fall doch das Potenzial Airbus zu zerschlagen. Nur mal so als Randnotiz für die ach so sauberen Europäer vs. schludrige Max-Amis.

 

https://www.aero.de/news-33965/Airbus-zahlt-36-Milliarden-Euro-wegen-Korruptionsvorwuerfen.html

kann man wirklich die beiden Tatbestände auf diese Weise vergleichen? Beides sind Illegalitäten, für beides gibt es Rechtsvorschriften zur Ahndung, aber während auf der einen Seite "nur" Schmiergelf floss (was leider öfter vorkommt, als man vermutet, besonders in bestimmten Regionen der Welt), wurden auf der anderen Seite zumindest "bedingt vorsätzlich" Menschenleben gefährdet und im Endeffekt zerstört.

Mit ist Schmiegeld nicht ganz so unlieb wie tot zu sein.

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Es ist zwar kein Gerichtsurteil, aber immerhin ein Vergleich. Und somit ja dann doch hier wieder passend.

 

Wie man daraus aber das "Potential Airbus zu zerschlagen" herauslesen kann, ist mirt komplett schleierhaft.

Das Wesen des Vergleichs ist es ja eben, dass der Fall danach abgeschlossen und erledigt ist.

 

Natürlich macht sich das nicht besonders gut in den Büchern und die Aktionäre werden wenig erfreut sein.

Nur im Vergleich zu den Kosten die Boeing durch die 737MAX am Hals hat, ist das noch "fast preiswert".

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Das habe ich durchaus gelesen.

 

Nur muss ich jetzt immer noch zurück fragen.

Was an "Dass die Verfahrenseinstellung jedoch nicht mit einem Freispruch zu verwechseln ist, ...." hast DU nun nicht verstanden?

Verfahrenseinstellung bedeutet Ende, Aus, Finito. Da ist für exakt nichts mehr "Potential"!

Wenn es zu einem Verfahren gekommen wäre, dann hätte es zu Problemen führen können.

(Man beachte den wiederholten Konjunktiv!()

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vor 9 Stunden schrieb jubo14:

Verfahrenseinstellung bedeutet Ende, Aus, Finito. Da ist für exakt nichts mehr "Potential"!

Wobei Verfahrenseinstellung nicht ganz richtig es, es handelt sich bei den Prozessschritten den USA und UK um sogenannte deferred prosecution agreements. Die Verfahren werden zunächst für eine bestimmte Zeit ausgesetzt und dem Unternehmen werden Auflagen gemacht, an die es sich halten muss. Nach Ablauf der Zeit verschwinden die Auflagen, aber die Verfahren werden formal nicht eingestellt.

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Wenn sich Airbus an die Auflagen hält, ist es nach 3 Jahren eigentlich vorbei.

Wenn nicht ....

Nun ja, schau'n wir mal.

 

Aber prinzipiell ist es schon richtig, dass man bei einem neuen Vergehen in, sagen wir mal 4 Jahren, auch die jetzigen Vorwürfe wieder auf den Tisch bringen kann, da sie ja nie angeklagt wurden. Somit unterliegen die nicht den Verbot der doppelten Strafverfolgung. (Was man ja aus US Krimis kennen sollte. ;) )

In Europa läuft mit der Annahme des Vergleichs die Verjährung wieder los, so dass Airbus hier in spätestens 5 Jahren wieder "eine weisse Weste" hätte. (Hier ist in Deutschland, nach dem BGH für den Start der Verjährung, das Datum der letzen Schmiergeldzahlung maßgeblich.)

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  • 3 Wochen später...

Orte der Klage-Erhebung gem. EU-Verordnung 261/2004

 

Eine Entschädigung für einen gestrichenen Teilflug konnte bisher nur am Abflug- und Ankunftsort des jeweiligen Flugabschnitts geltend gemacht werden. Das EuGH räumt den Passagieren nun auch die Möglichkeit ein,
bei stornierten Teilflügen auch am ersten Abflugort zu klagen. 

 

Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache C-606/19 Flightright / Iberia vom 13.02.2020

 

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-02/cp200016de.pdf

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  • 2 Monate später...

Der EuGH hat heute entschieden, dass Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, in ihren Online-Angeboten bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises (also im ursprünglichen Angebot) den Flugpreis sowie – gesondert – die unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen.

Darunter fallen die Gebühren für Online-Check, Kosten für die Zahlungsweise, sofern eine kostenfreie Zahlung nicht ohne Einschränkung (bswp. bestimmte Kreditkarten) möglich ist oder die Mehrwertsteuer bei inländischen Flügen.

 

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  • 1 Monat später...
  • 2 Monate später...
  • 1 Monat später...
  • 5 Wochen später...

Easyjet

 

hat lt. Kammergericht Berlin, Az.: 23 U 34/16, die Pflicht, 

neben dem Endpreis auch den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte auszuweisen. 

 

"Für einen Preisvergleich sei es demnach nicht ausreichend, diese Posten in den Endpreis einzurechnen oder sie erst nach Abschluss der Buchung mitzuteilen. Der Preis sei schon zu Beginn des Buchungsvorgangs bei der erstmaligen Nennung des Preises aufzuschlüsseln. Nur dadurch könne die von der EU-Verordnung geforderte Preistransparenz erreicht werden."

 

Quelle / Bericht: ntv.de

https://www.n-tv.de/ratgeber/Easyjet-muss-Preis-aufschluesseln-article22128131.html

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  • 1 Monat später...

Mailand oder Madrid

 

wäre jetzt nicht egal, wenn auf dem einen statt dem anderen Airport gelandet wird

und eine Ausgleichszahlung gem. EU-Verordnung 261/2004 anstehen sollte. 

 

Ganz anders sieht es wohl im Fall der Austrian Airlines im Rechtsstreit mit einem Passagier aus,
der statt in Tegel in Schönefeld landete.Was derzeit auch kein Thema mehr ist. 

Aber gleichlautend gilt es auch bei einem anderen Zielflughafen,
der sich aber an demselben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region befindet.

 

"Die bloße Um­lei­tung eines Flu­ges zu einem Aus­weich­flug­ha­fen, der in der Nähe des ur­sprüng­li­chen Ziel­flug­ha­fens liegt, be­grün­det kei­nen An­spruch auf eine pau­scha­le Aus­gleichs­leis­tung. Nach An­sicht des EuGH-Ge­ne­ral­an­walts Priit Pi­ka­mäe muss die Air­line je­doch von sich aus an­bie­ten, die Kos­ten für die Be­för­de­rung zum in der ur­sprüng­li­chen Bu­chung vor­ge­se­he­nen Ziel­flug­ha­fen oder einem sons­ti­gen mit dem Flug­gast ver­ein­bar­ten Ziel­ort zu über­neh­men."

 

Quelle und Bericht: rsw.beck.de

 

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eugh-generalanwalt-keine-pauschale-ausgleichsleistung-bei-blosser-flug-umleitung

 

Jetzt muß sich der EuGH noch dem Vorschlag des EuGH-Generalanwalts anschließen. 

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