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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


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Ryanair und die Extrakosten für Flughafen-Checkin

 

Land­ge­richt Frank­furt am Main mit Ur­teil vom 12.01.2021 -  3-06 O 7/20

 

"Die iri­sche Flug­ge­sell­schaft Ryan­air ist ver­pflich­tet, bei Flug­bu­chun­gen auf die für den op­tio­na­len Check-In am Flug­ha­fen vom Flug­gast zu zah­len­den Kos­ten in be­zif­fer­ter Form hin­zu­wei­sen.

 

Das Gericht ist auch der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt, dass die Fluggesellschaft nicht nur im Rahmen der konkreten Buchung, sondern generell auf ihrer Webseite und nicht erst in den AGB auf diese - wenn auch optional - entstehenden Zusatzkosten hinweisen muss."

 

Quelle + Bericht:

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-frankfurt-hinweis-auf-kosten-fuer-flughafen-check-in-schon-bei-buchung-erforderlich

 

 

 

 

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  • 3 Wochen später...
vor 6 Stunden schrieb emdebo:

Ryanair: OLG Köln Beschluss zur Unwirksamkeit der Rechtswahlklausel bei Ryanair (Irisches Recht)

Das ist doch schöner Stoff für eine Zivilrecht-Klausur.  Fast alles enthalten. Zusammen mit dem vorherigen Urteil gibt sich Ryanair große Mühe das Vertragsrecht verbraucherfreundlich weiter zu entwickeln. Vielleicht ein Grund, Ryanair zu fliegen.

 

Was mich nicht ganz überzeugt ist die Gerichsstandvereinbarung. Aus Verbrauchersicht ein erfreuliches Urteil.

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  • 4 Wochen später...

Der EuGH hat heute entschieden, das Streiks von Angestellten der Fluggesellschaften kein aussergewöhnliches Ereignis im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung sind, wenn sie im Einklag mit dem nationalen Streikrecht stehen und es um tarifliche (in deutschland würde man sagen streikfähige) Ziele geht. Kommt es in Folge von Streiks zu Flugausfällen oder Verspätungen sind die Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.

 

Konkret hat das EuGH entschieden, das ein Streik der Mitarbeiter zum gewöhnlichen Geschäftsrisiko einer Fluggesellschaft gehört, da Streiks ein Grundrecht sind. Zudem hat die Gesellschaft nach Streikankündigung die Möglichkeit, geeignte Maßnahmen zu greifen um den Streik abzuwenden oder die Auswirkungen der Streiks zu minimieren. Das ein Streikaufruf von Unternehmensexternen, wie Gewerkschaften) komm spielt keine Rolle das es um betriebsinterne Ziele geht.

 

Ein Streik verletzt auch nicht die Rechte des Unternehmens auf Eigentum oder das Recht des Unternehmsens auf Kollektivverhandlungen zu verzichten. Beide Rechte stehen nicht über (oder unter) dem Streikrecht.

 

Streiks von dritten (Lotsen, Bodenverkehrsdiensten, etc.) dürften weiterhin als aussergewöhnliches Ereignis gelten. Wilde Streiks und tatsächlich unerwartete Streiks wahrscheinlich auch.

 

Pressemeldung: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-03/cp210044de.pdf

Urteil: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=239181&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

 

Im Ergebnis gewinnt das Streikrecht damit an Gewicht. 

 

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vor 1 Stunde schrieb OliverWendellHolmesJr:

Streiks von dritten (Lotsen, Bodenverkehrsdiensten, etc.) dürften weiterhin als aussergewöhnliches Ereignis gelten. Wilde Streiks und tatsächlich unerwartete Streiks wahrscheinlich auch. 

 

 

Der EuGH hat bereits 2018 zum Thema wilder Streik in Bezug auf TUIfly geurteilt und sah kein aussergewöhnliches Ereignis:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-04/cp180049de.pdf

Bearbeitet von emdebo
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  • 5 Wochen später...

Der EuGH hat entschieden, dass Passagiere bei einer Umleitung an einen nahe gelegenen Flughafen keinen pauschalen Anspruch auf Entschädigung haben.

Rechtssache C-826/19)

 

Konkret ging es um einen Flug, der von TXL nach SXF umgeleitet worden ist.

 

Meine Meinung: Richtige Entscheidung und der Pax wollte wohl mal die Leistungen seiner Rechtschutzversicherung nutzen...

https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-826/19

 

PS: Ich sehe gerade, dass diese Causa bereits weiter oben erwähnt worden ist. 

Bearbeitet von HAJ-09L
Typo...
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Am 3.12.2020 um 17:01 schrieb emdebo:

"Die bloße Um­lei­tung eines Flu­ges zu einem Aus­weich­flug­ha­fen, der in der Nähe des ur­sprüng­li­chen Ziel­flug­ha­fens liegt, be­grün­det kei­nen An­spruch auf eine pau­scha­le Aus­gleichs­leis­tung. Nach An­sicht des EuGH-Ge­ne­ral­an­walts Priit Pi­ka­mäe muss die Air­line je­doch von sich aus an­bie­ten, die Kos­ten für die Be­för­de­rung zum in der ur­sprüng­li­chen Bu­chung vor­ge­se­he­nen Ziel­flug­ha­fen oder einem sons­ti­gen mit dem Flug­gast ver­ein­bar­ten Ziel­ort zu über­neh­men."

 

Quelle und Bericht: rsw.beck.de

 

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eugh-generalanwalt-keine-pauschale-ausgleichsleistung-bei-blosser-flug-umleitung

 

Jetzt muß sich der EuGH noch dem Vorschlag des EuGH-Generalanwalts anschließen. 


Und das hat er ja auch getan.

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Der EuGH hat eine Pressemeldung zum Urteil herausgegeben. 


"Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass ein Fluggast keinen 
Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug zu einem Flughafen
umgeleitet wird, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient3

3 Von diesem Fall abgesehen, kann ein zu einem anderen Flughafen als dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen 
umgeleiteter Flug nicht als durchgeführt angesehen werden, so dass ein solcher Flug grundsätzlich als annullierter Flug 
anzusehen ist, der einen Ausgleichsanspruch auslösen kann." 

 

Demnach wohl auch gültig für Düsseldorf / Köln (Region Rheinland) 

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  • 4 Monate später...
  • 3 Wochen später...

AUA hat wohl auch diverse Klauseln in den ABB, die gerade für ungültig erklärt wurden. Geht um die Rückerstattung von Flügen, die über Onlinedienste gebucht und wegen Corona gestrichen wurden.

 

https://www.spiegel.de/wirtschaft/gericht-erklaert-rueckerstattungsklausel-von-austrian-airlines-fuer-ungueltig-a-702ed48a-f2f5-44f9-9cfe-f5c8702d2e8a

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  • 1 Monat später...

Einige spanische Medien, darunter auch theolivepress.es berichten aktuell über ein Urteil des Handelsgerichts in Palma auf Mallorca, das gegen Ryanair gerichtet ist.

 

Demnach würde Ryanair verurteilt, einen Passagier mit 387€ zu entschädigen. Ihm war der Flug verweigert worden, weil er keine Zahlung für mitgebrachtes Handgepäck vor Ort leisten wollte. Es soll sich um medizinisch notwendige Geräte als Kabinen-Handgepäck gehandelt haben. Diese waren aufgrund einer langjährigen Erkrankung für den Kläger notwändig.


Die Richterin entschied, dass das Recht auf Boarding nur aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen verweigert werden könne.

 

Ryanair argumentierte, dass das gekaufte Ticket des Kunden keine Freigepäckgrenze für Handgepäck enthielt, von einem kleinen Handgepäck abgesehen. Auch ein im Voraus gebuchter „Prioritätstarif“ hätte es dem Passagier ermöglicht, zwei Gepäckstücke mit an Bord zu nehmen.

Durch die vorgenommene Reservierung und Flugbuchung wären dem Fluggast alle Optionen und Bedingungen bekannt gewesen.

 

Das Handelsgericht von Palma entschied, dass Ryanair falsch gehandelt habe und es keinen Grund gebe, einen Passagier von der Beförderung auszuschließen und verwies auf

europäische Vorschriften, denen zufolge eine Fluggesellschaft verpflichtet sei, als „unentbehrliches“ Passagiergepäck Handgepäck zu transportieren.

 

in der Begründung gibt es seitens des Gerichts zudem einen Passus, wonach "die Fluggesellschaft zwar eine Gebühr für den Transport eines Gepäckstücks im Frachtraum erheben kann, nicht jedoch für das Mitnehmen eines Handgepäcks."

 

Man wird das Urteil im Detail kennen müssen, um Auswirkungen auf das aktuelle Geschäftsmodell der Billigflieger einschätzen zu können.

Gilt es eher für medizinische Ausrüstung im Handgepäck oder auch für Handgepäck generell?

 

Ob das Urteil bereits rechtskräftig ist oder noch weitere Instanzen eingeschaltet werden, blieb offen.

Insbesondere die Auswirkungen durch Urteilsbestätigungen oder Abweisung durch höhere Instanzen im europäischen Rahmen bleibt daher abzuwarten.

 

 

 

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Um das kommentieren zu können, fehlen noch einige Informationen.
1. Um was für ein Gerät handelt es sich?
2. Wenn es sich um einen Defibrillator gehandelt haben sollte, ist da richtig was schief gelaufen. 
3. Ist der Pax schon vorher mit FR geflogen  und hatte das Gerät dabei?
4. Wenn zu 3. - JA, wie hat er dann gebucht?
Einen Kommentar möchte ich aber doch noch abgeben. Es kann nicht viele solche Fälle geben (meine Vermutung), so dass ich an Stelle von FR das bezahlen würde.
 

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Da dürfte wohl die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität eine Rolle gespielt haben.

 

Geregelt ist etwa in Art. 3 eine Beförderungspflicht und in Art. 10 die Hilfeleistung von Fluggesellschaften nach Anhang II ohne Aufpreis, wobei insbesondere auch medizinische Geräte gemeint sind. In der Praxis handelt es sich wohl häufig um Sauerstoffgeräte u.ä.

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vor 23 Stunden schrieb emdebo:

Einige spanische Medien, darunter auch theolivepress.es berichten aktuell über ein Urteil des Handelsgerichts in Palma auf Mallorca, das gegen Ryanair gerichtet ist.

Ich habe diese Quelle gefunden (allerdings hinter einer Paywall) und deren englische (freie) Version.

 

Ryanair hat dem Passagier das Boarding verweigert, weil dieser kein Ticket mit inkludiertem Handgepäck hatte und nicht die Gebühren für die Aufgabe vor Ort zahlen würden.

 

Das Argument von Ryanair war (a) der Passagier hätte ein Ticket mit Hand- oder Aufgabegepäck kaufen könnnen, (b) der Passagier hätte den notwendigen Tarif am Flughafen nachzahlen können. Da er das nicht wollte, hatte Ryanair das Recht, ihm die Beförderung zu verweigern. Das Recht resultiert aus der freiheit von Ryanair, auch Tarife ganz ohne Gepäck anbieten zu können.

 

Die Richterin argumentierte dagegen, dass zumindest ein Gepäckstück wesentlicher Bestandteil der Beförderungsleistung ist und damit nicht separat bepreist werden darf. Aus der Auffassung der Richterin folgt, dass Ryanair dem Passagier die Beförderung nicht verweigern durfte. 

 

Die Frage ob die medizinischen Geräte dann eine Ausnahme gemäß der EU-VO begründen erübrigen sich dann.

 

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Meine vier Fragen oben sind damit leider nicht beantwortet. Die Richterin hat sich das einfach gemacht. Natürlich kann man die Meinung vertreten, dass zu einer Buchung auch automatisch immer ein Handgepäckstück gehören sollte. Nur bei FR ist das eben anders geregelt, und der Pax hat das sicher auch gewußt. Da regt sich in mir doch der Verdacht, dass da jemand provozieren wollte, und die Richterin hat das dann akzeptiert. War sie vielleicht sogar eine FR-Gegnerin? Also, sollten diese Überlegungen von mir zutreffen, dann würde ich als FR in die Berufung gehen.

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Vorab, ich habe nur die englische Version, nicht das spanische Original gelesen - damit nur ein minimales Wissen.

 

Trotzdem mal spekulative Antworten zu den Fragen:
Wenn ich den Artikel richtig verstanden habe ist es für die rechtliche Bewertung irrelevant, da die VO(EU) gar nicht erst zur Debatte steht. Erst wenn die Richterin zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass ein Tarif, der nur die Personenbeförderung ohne jedes Gepäckstück, beinhaltet, rechtlich zulässig ist, wäre zu prüfen, ob die EU-Verordnung greift. Dann ist relevant, um welche medizinischen Geräte es geht. 

 

Nur weil Ryanair es so sieht, dass ein Tarif ohne jedes Gepäckstück zulässig ist, bedeutet es nicht, dass es nach spanischem Recht zulässig wäre. Es funktioniert halt, weil bisher wohl so wenig dagegen geklagt wurde.

 

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Nachtrag zu dem von @emdebo oben in Bezug genommenen Urteil und die Ausführungen von @OliverWendellHolmesJr stützend:

 

Nach spanischem Recht (Art. 97 Abs. 1 des Gesetzes 48/1960 über den Luftverkehr) gilt u.a.: „Das Beförderungsunternehmen ist verpflichtet, im Rahmen des Flugpreises neben den Fluggästen deren Gepäck mit den durch Rechtsverordnung festzulegenden Beschränkungen seines Gewichts, unabhängig von der Zahl der Gepäckstücke, und seiner Abmessungen zu befördern. Übergepäck ist Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung. Vom Reisenden mitgeführte Gegenstände und Handgepäck sind nicht als Gepäck in diesem Sinne anzusehen. Das Beförderungsunternehmen ist verpflichtet, die Gegenstände und Gepäckstücke, die der Reisende mit sich führt, einschließlich der Artikel, die er in Flughafengeschäften erworben hat, kostenfrei in der Kabine als Handgepäck zu befördern. Die Beförderung dieser Gegenstände und Gepäckstücke kann nur aus Sicherheitsgründen, die an das Gewicht oder die Größe des Gegenstands anknüpfen, mit Rücksicht auf die Eigenschaften des Flugzeugs verweigert werden.“

 

Mit der Frage, ob diese Regelung im Einklang mit europäischem Recht steht, namentlich der Preisfreiheit nach der Verordnung Nr. 1008/2008 bzgl. Preiszusammensetzungen mit gesonderten Gepäckgebühren, hat sich der EuGH bereits in anderer Sache (C-487/12) beschäftigt. Die spanische Reglung steht demnach dem europäischen Recht jedenfalls insoweit entgegen, als Aufgabegepäck betroffen ist. Insoweit können also Zusatzgebühren verlangt werden. Handgepäck wird jedoch nicht erwähnt. So dürfte sich das genannte spanische Urteil erklären.

 

Interessant ist, dass auch in Deutschland davon ausgegangen wird, dass ein Beförderungsvertrag die Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks umfasst. Ein Streit über kostenpflichtiges Handgepäck könnte also auch in Deutschland entsprechend ausgehen.

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  • 4 Wochen später...

Es gibt wohl ein Urteil des Amtsgerichts München, dass eine Fluggesellschaft Passagiere zurückweisen darf, wenn diese nach der angegebenen Boardingzeit am Gate erscheinen - auch wenn der Flieger verspätet ist.

Interessant in diesem Fall, die Verspätung ist auf das Ausladen des Gepäcks der Fluggäste zurückzuführen. Also zu spät kommen, Verspätung verursachen und dann mit der Verspätung noch argumentieren wollen ist schon irgendwie frech.

https://www.spiegel.de/wirtschaft/gerichtsurteil-boarding-time-heisst-boarding-time-a-d8c077ed-1fac-4ae7-8965-72df9b07c4f0

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Das Frankfurter Landgericht hat Klauseln der Fluggesellschaft Ryanair gekippt, mit denen Passagiere davon abgehalten werden sollten, ihre Entschädigungsansprüche an Internetportale abzutreten.
https://www.t-online.de/leben/reisen/reisetipps/id_91352204/flugreisen-gericht-kippt-ryanair-klauseln-entschaedigung-bei-verspaetung-.html

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vor 18 Minuten schrieb aaspere:

Das Frankfurter Landgericht hat Klauseln der Fluggesellschaft Ryanair gekippt, mit denen Passagiere davon abgehalten werden sollten, ihre Entschädigungsansprüche an Internetportale abzutreten.
https://www.t-online.de/leben/reisen/reisetipps/id_91352204/flugreisen-gericht-kippt-ryanair-klauseln-entschaedigung-bei-verspaetung-.html

 

Der Gesetzgeber ist insoweit auch schon selbst aktiv geworden mit dem "Gesetz für faire Verbraucherverträge". Enthalten ist u.a. eine Ergänzung des AGB-Rechts, wonach AGB-Klauseln mit Abtretungsverboten wie bei Ryanair unzulässig sind. Siehe auch hier:

 

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Faire_Verbrauchervertraege.pdf;jsessionid=E8C4EB9392D586009F6EC58E1959B141.2_cid289?__blob=publicationFile&v=2

 

Ob man als Fluggast beim Inkassounternehmer wirklich besser aufgehoben ist, wage ich erneut zu bezweifeln. Es liegt doch nahe, dass der sich die Rosinen herauspickt und ansonsten auf angeblich fehlende Erfolgsaussichten abstellt. Wer geht denn dann noch zum Anwalt und setzt seine ggf. doch bestehenden Rechte (auch noch ohne Provision) durch?

Bearbeitet von markusmint
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vor 1 Stunde schrieb markusmint:

Der Gesetzgeber ist insoweit auch schon selbst aktiv geworden mit dem "Gesetz für faire Verbraucherverträge". Enthalten ist u.a. eine Ergänzung des AGB-Rechts, wonach AGB-Klauseln mit Abtretungsverboten wie bei Ryanair unzulässig sind. Siehe auch hier:

 

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Faire_Verbrauchervertraege.pdf;jsessionid=E8C4EB9392D586009F6EC58E1959B141.2_cid289?__blob=publicationFile&v=2

 

Ob man als Fluggast beim Inkassounternehmer wirklich besser aufgehoben ist, wage ich erneut zu bezweifeln. Es liegt doch nahe, dass der sich die Rosinen herauspickt und ansonsten auf angeblich fehlende Erfolgsaussichten abstellt. Wer geht denn dann noch zum Anwalt und setzt seine ggf. doch bestehenden Rechte (auch noch ohne Provision) durch?


So sehe ich das auch, allerdings ohne eigene Erfahrungen mit Inkassounternehmen.

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