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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


Empfohlene Beiträge

Vorab mal, die Übersetzung der Ryanair AGB auf ihrer Website sind Grenzwertig bis eine Frechheit.

 

vor 17 Stunden schrieb markusmint:

Gesetzgeber ist insoweit auch schon selbst aktiv geworden mit dem "Gesetz für faire Verbraucherverträge".

Wobei Ryanair seitdem versucht, mit einer Ortsklausel, dieses zu umgehen und Gerichten in Irland ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der EU-VO zuzuweisen. Was auch nicht funktionieren sollte.

 

vor 17 Stunden schrieb markusmint:

Ob man als Fluggast beim Inkassounternehmer wirklich besser aufgehoben ist, wage ich erneut zu bezweifeln. Es liegt doch nahe, dass der sich die Rosinen herauspickt und ansonsten auf angeblich fehlende Erfolgsaussichten abstellt.

Das ist eine berechtigte Frage - gilt aber für die gesamte, gerade entstehende, Legal-Tech-Branche (automatisierte Rechtsberatung). Das sollte aber über das Rechtsdienstleistungsgesetz regulierbar sein. 

Andererseits gibt es möglicherweise auch ein ungleichgewicht zwischen den Rechtsabteilungen der Fluggesellschaften und vielen Anwälten, die Reiserecht vielleicht so mit machen. Wo dann auch die Anwaltschaft gefordert ist, den juristisch komplett ahnungslosen Fluggast besser zu beraten

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Hier noch die Pressemitteilung des EuGH zu den verschiedenen Urteilen von heute. 

Auch interessant ist die Haftung der Airlines durch von Reiseveranstaltern vorgenommene Flugzeitänderungen, beispielsweise bei Nichtkommunikation mit den Passagieren.

 

Alles für Änderungen, die weniger als 14 Tage vor der geplanten Flugdurchführung liegen

 

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-12/cp210226de.pdf

Bearbeitet von emdebo
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  • 5 Wochen später...

Wenn eine Fluggesellschaft den Betrieb einstellt können die Emissionszertifikate, die schon zugeteilt aber noch nicht verbraucht worden sind, durch die Behörden aufgehoben werden. Sie sind in dem Fall nicht mehr handelbar und können zur Deckung der Insolvenzmasse herangezogen werden. Ziel der Zertifkate ist es, einen Anreiz zur Emmissionssenkung zu schaffen. Wenn man als Unternehmen weniger Zertifikate benötigt als man bekommen hat, kann man sie verkaufen. 

 

So hat der EuGH heute entschieden. 

EuGH C-165/20, Urteil vom 20.01.2022; ECLI:EU:C:2022:42

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  • 2 Wochen später...

"Das Amtsgericht Bremen sah die Deutsche Lufthansa AG  ... als passivlegitmitiert an für Entschädigungsansprüche aufgrund von Störungen von Teilflügen, die  von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt wurden.

 

Und zwar auch dann, wenn die Flugbuchung nicht direkt bei der Airline, sondern wie im vorliegenden Fall über das Buchungsportol opodo.de erfolgte und obwohl kein sogenanntes Codesharing, bei dem sich mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen, vorlag."

 

Quelle /Bericht: anwalt.de

 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ag-bremen-entscheidet-lufthansa-muss-entschaedigung-fuer-verspaeteten-anschlussflug-anderer-airline-zahlen-197155.html

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vor 8 Stunden schrieb emdebo:

Und zwar auch dann, wenn die Flugbuchung nicht direkt bei der Airline, sondern wie im vorliegenden Fall über das Buchungsportol opodo.de erfolgte und obwohl kein sogenanntes Codesharing, bei dem sich mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen, vorlag."

 

Zwei Dinge sind hier meiner Meinung nach zu Berücksichtigen:

Opodo ist Vermittler der Flugreise. Für die Frage ob Ansprüche aus der EU-VO vorliegen vollkommen egal. 

Aus der Pressemeldung der Anwälte geht es nicht hervor, ich vermute mal, dass das Ticket komplett mit einer Lufthansa-Ticket-Nummer (220-xxx) ausgestellt war. Dann ist Lufthansa der Vertragspartner des Passagiers. Daher keine Überraschung, dass das Urteil rechtskräftig ist. 

 

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  • 2 Wochen später...

Der BGH hat entschieden, dass auch bei Fluggesellschaften wie Ryanair, die ihre Flüge als One-Way-Flüge verkaufen, ein in einem Vorgang gekaufter Hin- und Rückflug aus zwei One-Way-Flügen als ein Beförderungsvertrag anzusehen ist. Der Bestimmungsort ist damit der Abflugort.

 

Geklagt hatte eine Frau, die in einem Vorgang die Flüge HHN-NAP, NAP-HHN gebucht hatte. Auf dem Hinflug ist ihr Gepäckstück beschädigt worden. Sie hat die Fluggesellschaft gemäß Montrealer Übereinkommen auf Schadenersatz vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach verklagt. Das Gericht, sowie das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen, da sie die Flüge einzeln betrachtet haben und Bestimmungsort damit NAP wäre. Damit wäre das für NAP zuständige Gericht örtlich zuständig gewesen. 

 

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung unter Verweis auf seine Urteile zum vorhergehende Warschauer Abkommen verworfen. 

 

BGH Urteil vom 23.11.2021

ECLI:DE:BGH:2021:231121UXZR85.20.0

 

 

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  • 1 Monat später...

Etliche Austria - Beförderungsklauseln vom OGH in Österreich gekippt. Details u.a. zu 'Beaebeitungsgebühr bei Flugstorno", "Gepäckbeförderung, soweit möglich" hier:

 

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20220313_OTS0010/ak-erfolg-bruchlandung-fuer-aua-befoerderungsklauseln

Bearbeitet von emdebo
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easyJet

 

Nochmal der OGH in Österreich. Die Ausgleichszahlung wurde zwar angerechnet, aber auch der von der Airline verweigerte Schadensersatz für Mietwagen und Hotel ist dem Kunden bei einer Flug-Überbuchung zu erstatten.

 

https://www.austrianwings.info/2022/03/easyjet-ogh-urteil-zu-schadenersatz-bei-flugueberbuchung/

Bearbeitet von emdebo
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  • 5 Wochen später...
Zitat

Bei Flugverspätungen können Passagiere auch von einer Airline mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung verlangen, sofern der Flug im Namen eines EU-Luftfahrtunternehmens durchgeführt wurde.

https://www.touristik-aktuell.de/nachrichten/verkehr/news/datum/2022/04/08/eugh-entschaedigung-auch-bei-nicht-eu-airline/

Interessant, ein Urteil was auch Codeshare-Vereinbarungen in Pflicht nimmt...

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  • 3 Wochen später...

Sehr interessantes Urteil wie ich finde... Gerade Opodo & Co. geben, aus eigener Erfahrung, die Kontaktdaten nicht weiter! Die Airline hat also gar keine Chance den Gast direkt zu kontaktieren! 

 

Zitat

 

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vor einer Stunde schrieb debonair:

Gerade Opodo & Co. geben, aus eigener Erfahrung, die Kontaktdaten nicht weiter! Die Airline hat also gar keine Chance den Gast direkt zu kontaktieren

Die Möglichkeit besteht natürlich, dass es den Fluggesellschaften ganz recht war, die Daten nicht zu haben, als Ausrede, sich nicht kümmern zu müssen.  Dann müssen es die Fluggesellschaften es jetzt halt umdrehen und nur noch mit Partnern zusammenarbeiten, die die Daten liefern. 

 

Grundsätzlich - und nicht neu - ist es so, dass Fluggesellschaft und Passagier Vertragspartner sind und der Vermittler mit Ausstellung des Tickets irrelevant für die Abwicklung des Vertrags geworden ist. Daher sind solche Urteile immer eine Folge von unternehmerischen Entscheidungen, geltendes Recht weit auszulegen.

 

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  • 3 Wochen später...
  • 2 Wochen später...

"Eine Airline haftet für den Unfall eines Passagiers beim Aussteigen aus dem Flugzeug - und zwar auch dann, wenn die Airline nicht gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen hat. Das entschied der EuGH. 

 

Es ging um eine Klage gegen Austrian Airlines.

(Az. C-589/20)"

 

Quelle+Bericht: unternehmen-heute.de

https://unternehmen-heute.de/news.php?newsid=6515084

Bearbeitet von emdebo
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Hier wird der Fall etwas ausführlicher dargestellt. Für mich ist nicht unwichtig, dass die Frau ihr zweijähriges Kind auf dem linken Arm gehalten haben soll und die Handtasche in der rechten Hand. Ja, dann bleibt nix mehr übrig, um sich am Handlauf festzuhalten. Besser wär gewesen, die Handtasche umzuhängen. Dann wär die rechte Hand zum Festhalten am Handlauf frei geblieben. So hätte ich mich verhalten, und dann wär auch nix passiert.
https://www.merkur.de/wirtschaft/eugh-zu-schadenersatz-verhalten-von-fluggast-entscheidend-zr-91587839.html?dicbo=v2-2e77ba92071004eb2bb4774aea8b4d6a

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Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle stellen nicht nur in der Arbeitswelt,

 

https://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/2_Themen/01_Arbeitsschutz_organisieren/7_Arbeitsschutzorganisation_Einzelthemen/2_Sicherheitsbeauftragte/2_Sicherheitsbeauftragte_Arbeitnehmer/Ergonomie/1._Verkehrswege/sicherheitsbeauftragte_ergonomie_1_verkehrswege.html

 

sondern auch im privaten Sektor eine potentielle Unfallgefahr dar.  Gerade auf Treppen. Oft auch mit schweren Verläufen und auch Todesfolgen.

 

Zwar existieren vielerorts tatsächlich Handläufe. Deren Nutzung ist aber relativ selten. Kommt man erst mal aus der Balance, bleibt dieser häufig vom Sturzablauf her unerreichbar.

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Das Gericht in Österreich, das den EuGH um Hilfe in der Auslegung des Montrealer Abkommens (nicht um eine Entscheidung) bat, ist das Landesgericht Korneuburg gewesen. Landesgerichte in Österreich sind in Zivilsachen, wie dieser, die 1. Instanz, also hier vergleichbar mit den Amtsgerichten in Deutschland. So verstehe ich die Angaben im Internet über die Gerichtsorganisation in Österreich. Mir sagt das auch, dass es hier keine vergleichbaren Präzedenzfälle gibt. Die Frage ist also vom Landesgericht Korneuburg zu klären, ob die Umstände auf einen Unfall oder auf ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin hindeuten. Im letzteren Fall könnte die Klägerin leer ausgehen. Die Party geht also weiter.

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Die Organisation der Gerichte in Deutschland und Österreich ist ähnlich, die Landgerichte (DE) bzw. Landesgerichte (AT) sind die Gerichte der ersten Instanz solange nicht andere Gerichte zugewiesen sind. 

 

vor 12 Stunden schrieb aaspere:

Die Frage ist also vom Landesgericht Korneuburg zu klären, ob die Umstände auf einen Unfall oder auf ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin hindeuten. Im letzteren Fall könnte die Klägerin leer ausgehen. Die Party geht also weiter.

Ich würde es etwas anders formulieren.

Das Gericht muss klären, ob sich ein Unfall ereignet hat. Davon kann man ausgehen. Und das sieht auch der EuGH so. 

Danach muss das Gericht entscheiden, ob Austrian Airlines alles mögliche unternommen hat, um den Unfall zu vermeiden und Austrian Airlines muss beweisen, dass der Betroffene durch vorsätzliches oder fahrlässiges handeln den Unfall mit verursacht haben kann. Dann ist Austrian Airlines aus der Haftung heraus. Das die Treppe nicht Austrian Airlines sondern dem Flughafen Wien oder einem Bodenabfertiger gehört ist nachrangig. Beides sind Erfüllungsgehilfen von Austrian im Flugbetrieb.

 

Der reguläre Fall beim Schadenersatz ist, dass der Geschädigte beweisen muss, dass ihm durch rechtswidriges Verhalten des Gegenübers ein Schaden entstanden ist. Der Betrieb eines Luftfahrzeugs bedingt allerdings Gefährdungshaftung (Entscheidung des Gesetzgebers bei Verabschiedung des Warschauer, bzw. Montrealer Übereinkommens), daher die Veränderung in der Beweislastverteilung.

 

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Danke @OliverWendellHolmesJrfür die Erläuterung. Die Umkehr der Beweislast war mir nicht klar; dann macht das natürlich Sinn.
Da wird es für die Airline aber schwierig. Ich konstruiere mal, so wie das normalerweise ablaufen würde:
Noch im Flieger hat die Klägerin ihr Kind auf dem linken Arm und die Tasche in der rechten Hand. Bei der Verabschiedung durch die Flugbegleitung, noch im Flieger kurz vor der Tür, ist das immer noch so. Jetzt hätte eine Flugbegleiterin eigentlich der Frau sagen müssen, dass sie die Tasche umhängen müsse, damit sie eine Hand für den Handlauf der Treppe frei habe. Dass dieser Hinweis kam, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Aber nur dann, so sehe ich das, wäre die Airline aus der Haftung raus. Das Zauberwort ist also die Umkehr der Beweislast.

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Der Urteilsspruch dürfte auf dem Prinzip der "Gefährdungshaftung" basieren. Dies wurde bereits im 19. Jahrhundert im Hinblick auf die Eisenbahnen eingeführt. Grundgedanke ist der, dass es eine Gefährdung ohne Eisenbahn bzw. Flugzeug nicht geben würde.

Daher muss in solchen Fällen nicht der Passagier ein Verschulden nachweisen sondern der Verkehrsträger, dass er explizit unschuldig ist, d.h. dass der Kunde evtl  selbst grob fahrlässig gehandelt hat.

Diese Prinzip wird u.a. auch bei Gepäckverlust bzw. gepäckschäden angewandt. Hier haftet auch die Airline, unabhängig davon wer den Schaden wirklich verursacht hat. 

Im Gegenzug sind die Haftungssummen allerdings gedeckelt, siehe Montrealer Abkommen. 

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Ein Urteil ist noch nicht ergangen. Das wird erst nach der Weiterführung der Verhandlung vor dem Landesgericht erfolgen. Ich rechne mit einem Erfolg (ob in der geforderten Höhe ist unsicher) der Klägerin. Das hätte dann aber weitreichende Folgen für alle Airlines. Die müßten sich dann darauf einstellen, dass jedem Pax beim Ausstieg deutlich gesagt wird, dass er/sie immer eine Hand für den Handlauf der Treppe frei haben muss. Männer haben es da i.d.R. einfacher als Frauen mit ihren teils großvolumigen Handtaschen. Ich schätze, das Thema wird uns noch weiter begleiten.

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O doch, das wird Folgen haben. Das positive daran ist, dass die Airlines daraus lernen und diesen Mangel abstellen werden. Ich kann mir auch vorstellen, dass es vor dem Ausstiegsbeginn eine Standardansage geben wird, eine Hand freizuhalten, um sich auf der Treppe am Handlauf festhalten zu können. Das ist einfach und sofort umsetzbar, ohne dass es Kosten verursacht.

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Man denke nur mal manche absurde Gerichtsfälle aus Amerika - bspw. der Hinweis auf jedem McDonald's-Kaffeebecher, dass es sich um ein Heißgetränk handelt... Nachdem sich jemand beim überschwappen des Bechers verbrüht hatte und damit vor Gericht ordentlich Kasse machte... Der Becher-Aufdruck für Doofe kostete mittlerweile vermutlich schon hunderte Tonnen Druckerfarbe - und das alles nur zur rechtlichen Absicherung... Insofern können sich solche Präzidenzfälle tatsächlich nachhaltig auf die Kunden-Kommunikation auswirken....

 

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