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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


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Hoffentlich beinhaltet die Standardansage dann auch den Hinweis, sich vor dem Aufstehen die Schnürsenkel zu binden, damit man im Gang nicht stolpert. Und Overheadbins sind recht niedrig, da könnte man sich in der Eile den Kopf stoßen, davor muss auch gewarnt werden. Außerdem ist oft ne kleine Stufe zwischen Flugzeug und Fluggastbrücke, die kann auch tückisch sein. Und von der Gefahr, sich in der Armlehne oder dem Tisch den Finger einzuklemmen, sind wir dann immer noch nicht sicher... Am Ende werden dann innerdeutsche Flüge eingestellt, weil die Flugzeit nicht zum Abspielen der Ansage ausreicht.

 

Man kann es auch echt übertreiben. Wäre die Treppe vereist, würde ich ja auch ne Haftung der Airline sehen. Für den Rest sollte eigentlich gesunder Menschenverstand ausreichen. Wer den vollkommen außer Acht lässt und dann noch ne Klage anstrebt, sollte eigentlich noch extra eins vor den Latz bekommen, weil er unnötig die Gerichte beschäftigt.

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  • 3 Wochen später...
  • 2 Monate später...

Der BGH hat heute die Verbraucher-Rechte bei Pauschalreisen gestärkt, indem die Rahmenbedingungen für die Berechnung von Storno-Gebühren/Entschädigungen verschärft worden sind. 

 

Der Reisende kann jederzeit von Pauschalreisen zurücktreten. Der Veranstalter ist berechtigt, im Gegenzug ein Entschädigung zu verlangen. Es sei denn, es liegen zum Rücktrittszeitpunkt außergewöhnliche Umstände am Reiseort vor, die Reise erheblich beeinträchtigen. Der BGH hat jetzt entschieden, das es bereits ausreichend ist, das zum Reisezeitpunkt für den Durchschnittsreisenden ausgewöhnliche Umstände vorliegen können. 

 

LTO: Wann der Rei­se­rück­tritt wegen Corona kos­tenlos ist  

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Das OLG Frankfurt hat entschieden, das Flüge einer Fluggesellschaft, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt werden, nicht von der EU-Fluggastrechte-Verordnung gedeckt sind. Die Argumentation ist: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Anspruch des Fluggast eine Insolvenzforderung. Die Durchführung des Flug eine kostenlose Ersatzleistung, keine Erfüllung des Insolvenzanspruchs. Kostenlose Flüge sind nicht von der Verordnung gedeckt. 

 

Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/keine-ansprueche-bei-nach-insolvenz-der-fluggesellschaft-kulanzweise-durchgefuehrter-befoerderung

 

Am 2.9.2022 um 19:29 schrieb Blablupp:

Es fehlt noch die Einschränkung, auf Flüge, die vor der Insolvenz gebucht wurden. 

Das steht doch da: "Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens" 

 

Am 2.9.2022 um 19:29 schrieb Blablupp:

Flüge, die nach der Anmeldung der Insolvenz gebucht wurden sind natürlich von der Einschränkung nicht betroffen.

Flüge die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebucht worden sind, ist eine Masseforderung, keine Insolvenzforderung - damit besser gestellt. 

 

Allerdings gibt es zu den Ansprüchen aus Fluggastrechten noch keine abschließede Klärung durch die Gerichte, soweit ich weiß.

Bearbeitet von OliverWendellHolmesJr
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  • 4 Wochen später...

Kein Gerichtsurteil - aber eine geplante Petition einer britischen Touristin - gehbehindert und mit einem entwürdigenden Erlebnis während eines Mallorca-Fluges.

 

Ich hatte bisher nie darauf geachtet - gibt es da keine Standardlösung für Rollstuhlfahrer?

 

https://www.itv.com/news/tyne-tees/2022-09-26/disabled-woman-humiliated-after-being-forced-to-drag-herself-to-plane-toilet

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Der EuGH hat unter dem Vorgang C 597/20 die Rechte von Passagieren dahingehend gestärkt, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Behörde (und nicht zwingend ein Gericht) Airlines zu Ausgleichszahlungen z.B. bei Flugverspätung verpflichten kann.

 

Mehr dazu:

https://www.tagesschau.de/ausland/europa/eugh-entscheidung-entschaedigung-flugverspaetung-101.html

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Das ist eine der Entscheidungen, bei denen ich mich Frage, warum das überhaupt vor Gericht und dann bis vors EuGH geht. 

Ist wohl die Folge von Geschäftsmodellen, -Prozessen die darauf beruhen, dass Kunden ihre Rechte nicht wahrnehmen wollen und wenn sie sie wahrnehmen auf maximale Blockade schalten.

 

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Der EuGH hat heute auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, das die folgende Konstellation einen Ausgleichsanspruch aus der Fluggastrechte-Verordnung begründet.

 

Ein Passagier fliegt die Streckte Stuttgart - Zürich - Philadelphia - Kansas City. Das Ticket von American Airlines umfasst alle drei Teilstrecken sowie den Rückflug Kansas City - Chicago - London - Stuttgart. Das Ticket wurde von einem Reisebüro ausgestellt. Der Passagier hat eine Rechnung bezahlt. Die Flüge Stuttgart - Zürich und Zürich - Philadelphia waren pünktlich. Der Flug Philadelphia - Kansas City war bei der Ankunft um mehr als vier Stunden verspätet. Stuttgart - Zürich wurde von Swiss durchgeführt, die anderen beiden von American Airlines. Die Forderung wurde an Flight Right abgetreten. 

 

Aufhänger war die Frage, ob hier eine durchgehende Buchung vorliegt was anhand des Sachverhalts mehr oder weniger unstreitig ist. 

 

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=266828&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1884636

 

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  • 2 Wochen später...

Airliners.de hat einen Artikel zu dem Urteil veröffentlicht, die Autorin ist mit dem Urteil nicht einverstanden. Kann ich grundsätzlich nachvollziehen. Allerdings finde ich die Argumente schwach bis falsch.

Aus einem Territorial-Prinzip heraus sollte gelten, dass nur Verspätungen, die in Europa entstehen von der EU-Fluggastrechte-VO gedeckt sind. Und als unsachliche Anmerkung: Gerade die USA sind gut darin, das Handlungen/Ereignisse außerhalb der USA Rechtsfolgen in den USA auslösen.

 

Fange ich mal mit dem Fazit an, das falsch ist

Es steht jeder Fluggesellschaft (ob IATA oder nicht) frei im Geltungsbereich der Fluggastreche-VO geschäftlich tätig zu werden. Möchte sie das nicht, kann sie es in den fare rules ausschließen. Dann könnte auch kein Reisevermittler ein Ticket analog zu dem besprochenen Sachverhalt verkaufen. Entscheidet sich eine Fluggesellschaft für geschäftliche Aktivitäten in Europa muss sie alle Gesetze kennen. 

 

Die Verordnung ist durch Richterrecht über das hinaus gewachsen, was der Gesetzgeber geplant hat. Diese Entwicklung ist meines Erachtens falsch. Die Verantwortung hierfür liegt beim Gesetzgeber, durch Neufassung der Verordnung diese "zurechtzustutzen", wenn der Gesetzgeber es möchte. Andererseits ist die Rechtsprechung und Literatur zur Verordnung so ausführlich, dass man hier nicht von einem obskuren oder versteckten Spezialrecht sprechen kann. 

 

Der letzte Satz ist seltsam. Der EuGH hat entschieden, dass es sich um berechtigte Ansprüche handelt. 

 

Weitere Punkte:

Aus dem Urteil und der Vorlagefrage des BGH gehen keine Argumente hervor, dass American Airlines nicht ausführende Fluggesellschaft im Sinne der Verordnung ist. Sowohl nach europäischen als auch nach deutschem Recht. Solange das unzweifelhaft ist, gibt es aus der betrieblichen Übung heraus keinen Unterschied zwischen einem Passagier der STR-ZRH-PHL-KCI mit einem AA-Ticket fliegt und einem Passagier der ZRH-PHL-KCI mit einem AA-Ticket. Daher gibt es auch kein Argument zu sagen, bei der Entschädigung wird unterschieden.

Die nächste Frage wäre, wie würde nach Montrealer Übereinkommen der Sachverhalt ausgelegt, wenn auch nach MÜ ein Beförderungsvorgang vorliegt, spricht es für die Entschädigung.

 

Tatsächlich ist es so, dass die einzelnen Luftfahrtunternehmen auf die Zusammenstellung der Tickets keinen Einfluss nehmen können. 

American Airlines und Swiss International haben sich im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im Branchenverband IATA verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen gegenseitig Beförderungsleistungen zum Weiterverkauf auf eigene Rechnung zu verkaufen. Damit existiert eine privatrechtliche Verbindung zwischen den beiden Unternehmen. Die schwach ist, aber vorhanden. 

 

Der EuGH entschied, dass der Begriff "direkte Anschlussflüge" einen Beförderungsvorgang erfasse, der aus mehreren Flügen besteht.

Das ist unabhängig von dem hier verhandelten Sachverhalt schon länger geltendes Recht in  Europa. Daher muss man Argumente finden, warum bestehendes Recht auf diesen Sachverhalt nicht angewandt werden soll.

 

Bearbeitet von OliverWendellHolmesJr
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  • 3 Wochen später...

Ryanair: Flug mit mehr als 4 Stunden verspätet, daher vom Passagier nach kurzfristiger Airline-Mitteilung nicht genutzt und dennoch Ausgleichszahlung

 

https://www.mallorcazeitung.es/wirtschaft-tourismus/2022/11/06/ryanair-entschaedigung-verspaetung-flug-78207276.html

Bearbeitet von emdebo
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Jenseits jeglicher, und hier oft üblicher Empörung, über Ryanair, sollte man diesen und auch manch andere Fälle gerichtlicher Entscheidungen bei Ryanair so betrachten:
1. Das Urteil ist völlig o.k. Die Chancen dürften bei FR intern mit 30:70 eingeschätzt worden sein. Ob es bei anderen Gerichten der 1. Instanz in anderen Ländern auch so ergangen wär, ist ungewiss.
2. Bei Ryanair herrscht in solchen Fällen (nicht normal) das Prinzip, erstmal ablehnen, um eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, die als Beispielin anderen vergleichbaren Fällen dienen können. 
3. Und einen solchen Fall hatten die wohl noch nicht. Also probiert man es aus.
4. Und im Ernst Freunde, wenn Ihr verantwortlich in der Rechtsabteilung bei FR währt, würdet Ihr genau so handeln.

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  • 1 Monat später...

Ein brasilianisches Gericht verurteilte Qatar Airways zur Bezahlung von Therapie-Stunden für ein Plus-Size-Model. Die Frau wurde beim Boarding der gebuchte Economy-Platz wegen ihrer Körperfülle verweigert worden - stattdessen sollte sie gegen Aufpreis einen Sitz mit mehr Platz bekommen.

 

Für das anschließende psychische Trauma benötigte sie psychologische Hilfe, deren Kosten sie erfolgreich einklagte.

 

Ob ein deutsches Gericht ebenso entschieden hätte?

 

https://www.stern.de/panorama/weltgeschehen/qatar-airways-muss-plus-size-model-therapiekosten-bezahlen-33047006.html

Bearbeitet von Tschentelmän
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  • 2 Wochen später...

Die fragwürdigen Anbieter fluege.de und andere werden hier ja immer mal thematisiert, daher ist der Aufruf der Verbraucherzentralen, an einer Musterfeststellungsklage teilzunehmen hier erwähnenswert. 

 

https://www.musterfeststellungsklagen.de/aufruf-fluege.de

 

Es geht um eine Gebühr, die bei Buchungen fluege.de fällig wird, wenn nicht bestimmte Kreditkarten verwendet werden. 

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  • 3 Monate später...

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig

 

Kein erheblicher Reisemangel einer Pauschalreise bei Änderung des ausführenden Luftfahrtunternehmens

 

https://amtsgericht-hannover.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/entscheidung-in-einer-reisesache-kein-erheblicher-reisemangel-einer-pauschalreise-bei-anderung-des-ausfuhrenden-luftfahrtunternehmens-221506.html

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  • 3 Wochen später...

Hinterher einfach zu sagen, ein logisches Urteil: 

Eine Flugabsage aufgrund eines verstorbenen Besatzungsmitglieds ist mit einer Flugabsage aufgrund von Krankheit gleichzusetzen und entbindet die Fluggesellschaft nicht von den Ersatzpflichten der EU-Verordnung.

Zitat

Somit ist die Abwesenheit als solche und nicht die genaue medizinische Ursache dieser Abwesenheit das Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist, so dass dieses bei der Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten seiner Beschäftigten mit solchen unvorhergesehenen Ereignissen rechnen muss. 

Pressemeldung: Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-156/22, C-157/22, C-158/22 TAP Portugal (Décès du copilote)

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  • 1 Monat später...
Am 19.4.2023 um 18:31 schrieb emdebo:

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig

 

Kein erheblicher Reisemangel einer Pauschalreise bei Änderung des ausführenden Luftfahrtunternehmens

 

https://amtsgericht-hannover.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/entscheidung-in-einer-reisesache-kein-erheblicher-reisemangel-einer-pauschalreise-bei-anderung-des-ausfuhrenden-luftfahrtunternehmens-221506.html

Leider existiert dieser verlinkte Artikel/das Urteil nicht mehr.

Ging es hierbei um das alte Leiden, dass man einen Flug bei einer Premium Airline bucht und sich dann mit einem zweitklassigem Carrier begnügen muss .?!?

Dies wurde ja meines Wissens schon vor Jahrzehnten so schon entschieden.

Kannst du dich noch erinnern, um was es bei diesem Urteil genau ging?

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vor 41 Minuten schrieb snooper:

Leider existiert dieser verlinkte Artikel/das Urteil nicht mehr.

Ging es hierbei um das alte Leiden, dass man einen Flug bei einer Premium Airline bucht und sich dann mit einem zweitklassigem Carrier begnügen muss .?!?

Dies wurde ja meines Wissens schon vor Jahrzehnten so schon entschieden.

Kannst du dich noch erinnern, um was es bei diesem Urteil genau ging?

 Hier das Urteil aus 2 anderen Quellen,da erklärt es sich.

 

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ag-hannover-aenderung-ausfuehrenden-luftfahrtunternehmens-kein-erheblicher-reisemangel

 

https://reiserechtfuehrich.com/2023/04/19/keine-kuendigung-moeglich-wegen-erheblichen-reisemangels-bei-aenderung-der-fluggesellschaft/

 

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