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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


Empfohlene Beiträge

  • 2 Monate später...

EuGH zum Thema Downgrading auf einem Leg sowie Steuern und Gebühren bei Rückerstatung
 
 
Im Fall einer Herabstufung eines Fluggasts auf einem Flug ist für die Ermittlung der dem betroffenen Fluggast geschuldeten Erstattung der Preis des Fluges zugrunde zu legen, auf dem der Fluggast herabgestuft wurde. Ist ein solcher Preis auf dem den Fluggast zur Beförderung auf diesem Flug berechtigenden Flugschein nicht angegeben, ist auf den Teil des Flugscheinpreises abzustellen, der dem Quotienten aus der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht, auf die der Fluggast einen Anspruch hat.
 
Für die Ermittlung der einem Fluggast im Fall einer Herabstufung auf einem Flug geschuldeten Erstattung ist nur der Preis des reinen Fluges ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren zu berücksichtigen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Steuern und Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde.
 
 
22.06.2016, Rs C-255/15
 
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=180681&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first∂=1&cid=1074769

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  • 1 Monat später...
  • 3 Wochen später...
  • 2 Wochen später...

Auch (gerade) in den USA haben Leute zuviel Zeit und Geld für Rechtsanwälte. Passagiere haben eine Sammelklage gegen Spirit Airlines wegen einer kriminellen Verschwörung und Postbetrug auf Schadenersatz verklagt. 

Aufhänger war das Spirit einen Teil des Basis-Tarifs als "Passenger Usage Fee" angibt und damit suggerieren soll, es handelt sich um eine durch die Regierung veranlasste oder genehmigte Abgabe.

Es gelang ihnen aber nicht, das zu zeigen, entsprechend hat das Gericht die Klage noch vor der Hauptverhandlung abgewiesen. Das Berufungsgericht sieht es genauso. 

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  • 2 Wochen später...

Neues von VO 261/2004

 

Entschädigung bei Verspätung durch verpassen des Anschlussfluges

Der EuGH muss auf Vorlage des BGH entscheiden, ob eine Airline auch eine Entschädigung zahlen muss, wenn aufgrund einer geringfügigen Verspätung des ersten Flug der darauf folgende Flug einer anderen Airline verpasst wird, so das am Endziel eine Verspätung aufgelaufen ist, nach der eigentlich eine Entschädigung fällig wäre. Die Besonderheit hier, der Flug wurde durch ein Reiseunternehmen gebucht und die erste Airline nichts mit dem zweiten Flug zu tun hat. Es gibt eine Reisebestätigung des Reiseunternehmens. Die Reise wurde wohl auf einem Ticket ausgestellt, so dass der BGH wahrscheinlich Recht hat und die erste Airline hier für die Verspätung haftet.

BGH, Beschluss vom 19.7.2016 – X ZR 138/15,

vorhergehende Entscheidungen: AG Hamburg 22a C 285/14 (12.02.2015); LG Hamburg 320 S 41/15 (06.11.2015)

 

Erstattung für Anwaltskosten bei Geltendmachung der Entschädigung

Wenn die Airline den Passagier gemäß Art. 14 der VO korrekt informiert, muss sie die Anwaltskosten nicht zahlen, wenn der Fluggast direkt den Anwalt einschaltet ohne vorher selber seine Rechte wahrzunehmen. Finde ich ok, da es genug Möglichkeiten gibt, zunächst auf dem direkten Weg seine Rechte geltend zu machen (Musterbriefe, kommerzielle Anbieter, Schlichtungsstellen). Das es sich um eine (EU-) ausländische Airline handelt steht dem auch nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 25.2.2016 – X ZR 35/15

[...] Entscheidend für die Frage, [...], ist nur, ob die [..] erteilten Informationen den Fluggast in die Lage versetzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrichtet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag [...] verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll.

Sind die erteilten Instruktionen lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, kann sich die Frage der Erstattungsfähigkeit für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der ersten Geltendmachung des Anspruchs durchaus in anderem Licht darstellen. [...]

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  • 4 Wochen später...

Kein außergewöhnlicher Umstand 

 

und entsprechend entschädigungspflichtig gem. EU-Verordnung 261/2004 war hier eine Flugverspätung, die ihre Ursache in einem Gewitter hatte. Der Passagier verpasste seinen Anschlußflug und landete mit 21 Stunden Verspätung. Das AG Köln befand, dass Gewitter zwar ungewöhnlich, aber nicht außergewöhnlich sind:

 

http://www.n24.de/n24/Wissen/Reise/d/9327548/entschaedigung-faellig--flugverspaetung-wegen-gewitter.html

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  • 1 Monat später...

Eine Fluggesellschaft darf die Stornierung eines Tickets entgegen der gängigen Praxis nicht ausschließen.
Das bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 142 C 222/16).

 

Quelle + Bericht: Merkur.de

 

https://www.merkur.de/reise/stornierung-nicht-moeglich-airline-muss-flugpreis-erstatten-zr-7172016.html

Bearbeitet von emdebo
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Das riecht nach Berufung.

 

Mir wurde berichtet, dass die sich aufdrängende Fluggesellschaft derzeit kaum ein Interesse haben dürfte, in der Frage auch noch weitere zitierbare Gerichtsausführungen zu provozieren. All zu viele Leute klagen wegen sowas wohl nicht.

 

Fürs LG wäre das sowieso ein gutes Stück Arbeit, denn die Begründung des AG sei nicht nur sehr ausführlich, sondern auch sehr fundiert.

 

Wird aber meiner Meinung nach die Verbände und die geneigten Rechtsabteilungen lediglich zu neuer Kreativität bei der Vertrags- und AGB-Gestaltung motivieren. § 649 BGB ist nicht unabdingbar, nun ist noch die Vereinbarung des Ausschlusses rechtssicher zu machen.

Da war wieder jemand zu faul, selber zunächst seine Ansprüche geltend zu machen. Und das meinte das LG Frankfurt auch und ließ ihn auf seinen Anwaltskosten sitzen.

http://www.airliners.de/entschaedigung-airline-anwaltskosten/40357

 

Der BGH hat aber schon im Februar eine andere Tendenz geäußert und zwar mit Blick auf die Belehrungspflichten der Fluggesellschaften. Insoweit ist festzuhalten, das kaum eine Gesellschaft der Pflicht nachkommt, Merkblätter mit ausreichendem Inhalt zu verteilen. Sind (derzeit wohl ausnahmsweise) doch solche Blätter verteilt worden, kommt es aber in der Tat auf Verzug an.

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Mir wurde berichtet, dass die sich aufdrängende Fluggesellschaft derzeit kaum ein Interesse haben dürfte, in der Frage auch noch weitere zitierbare Gerichtsausführungen zu provozieren. All zu viele Leute klagen wegen sowas wohl nicht.

 

Kann sein. Könnte aber auch ums Prinzip gehen.

 

Fürs LG wäre das sowieso ein gutes Stück Arbeit, denn die Begründung des AG sei nicht nur sehr ausführlich, sondern auch sehr fundiert.

 

Es wär aber nicht das erste Mal, dass eine Berufungskammer vom LG dem AG zeigt, wo es lang geht. Und selbst mir würden da Argumente einfallen.

 

Wird aber meiner Meinung nach die Verbände und die geneigten Rechtsabteilungen lediglich zu neuer Kreativität bei der Vertrags- und AGB-Gestaltung motivieren. § 649 BGB ist nicht unabdingbar, nun ist noch die Vereinbarung des Ausschlusses rechtssicher zu machen.

 

Wohl wahr.

 

Der BGH hat aber schon im Februar eine andere Tendenz geäußert und zwar mit Blick auf die Belehrungspflichten der Fluggesellschaften. Insoweit ist festzuhalten, das kaum eine Gesellschaft der Pflicht nachkommt, Merkblätter mit ausreichendem Inhalt zu verteilen. Sind (derzeit wohl ausnahmsweise) doch solche Blätter verteilt worden, kommt es aber in der Tat auf Verzug an.

 

Das ist doch die Geschichte, an der Ryanair gerade herumbastelt.

Bearbeitet von aaspere
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Ich halte das Urteil für solide und nur schwer angreifbar, das Risiko, wie Markusmint schreibt, weitere adverse Gerichtsentscheidungen auf Berufungsebene zu risikieren, lohnt sich in diesem Fall nicht. Dazu muss man einen "besseren" Sachverhalt haben. Und solange die Berufungsgerichte sich einig bleiben, fraglich ob man vorm BGH zu einem besseren Urteil kommt. Die immer expansivere Auslegung der AGB-Normen ist problematisch - wird aber auf allen Instanzen mitgetragen. Und teilweise durch fragwürdige AGB-Gestaltung auf Unternehmer-Seite provoziert.

 

Die Punkte hier sind denke ich unzweifelhaft: Die VO (EG) 1008/2008 gibt nichts her, die gerichtliche Überprüfbarkeit einer einseitig festgelegten Leistung ist auch ohne AGB-Recht gegeben. Im Buchungsvorgang erfolgt auch keine Individualvereinbarung statt.

 

Grundsätzlich sollte es so sein, dass das Rücktrittsrecht abdingbar bleibt. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, wäre eine "Opt-In" Lösung, analog zu frühzeitigem Check-In die beste Lösung, in der im Buchungsprozess gezeigt wird: Mit Rücktrittsrecht wird im Falle eines Stornos des Betrag X erstattet, ohne Rücktrittsrecht der Betrag Y. Das Rücktrittsrecht wird mit einem "fixen" Preis versehen. So kann der Kunde eine "verständliche" Entscheidung treffen und das AGB-Recht ist raus.

 

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Ich sehe das, aus einer anderen Perspektive, anders.

Natürlich könnte man theoretisch das Thema "Reiserücktritt" so lösen:

 

Grundsätzlich sollte es so sein, dass das Rücktrittsrecht abdingbar bleibt. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, wäre eine "Opt-In" Lösung, analog zu frühzeitigem Check-In die beste Lösung, in der im Buchungsprozess gezeigt wird: Mit Rücktrittsrecht wird im Falle eines Stornos des Betrag X erstattet, ohne Rücktrittsrecht der Betrag Y. Das Rücktrittsrecht wird mit einem "fixen" Preis versehen. So kann der Kunde eine "verständliche" Entscheidung treffen und das AGB-Recht ist raus.

 

Das würde aber nur Sinn machen, wenn sich (zumindest in der EU) alle Airlines einer solche Lösung gemeinschaftlich anschließen würden. Ich bezweifle aber, dass das auch nur ansatzweise gelingen wird. Und dann haben wir unbefriedigendere Zustände als jetzt.

 

Die AGBs mögen ja in diesem Punkt nicht vor Verbraucherfreundlichkeit sprühen, sie klären aber (aus meiner Sicht) die Rechte und Pflichten eindeutig. Wenn das nicht so gesehen wird, muss man wohl die AGBs aller Unternehmen (nicht nur Airlines) auf den Prüfstand stellen. Da wünche ich viel Vergnügen. Letztlich werden dann wirtschaftliche Nachteile der Unternehmen auf die Preise aufgeschlagen; Wettbewerb hin oder her.

 

Ich baue hier mal einen Vergleich:

Wenn ich von Bremen nach München fliegen muss, habe ich nur eine einzige vernünftige Möglichkeit und muss die Preise von LH akzeptieren, egal wie die kalkuliert sind.

Auf der anderen Seite ist Warenrückgabe gegen Geld im Einzelhandel auch kein verbrieftes Verbraucherrecht sondern nur Kulanz. Und das wahrscheinlich auch deshalb, weil es alle freiwillig machen. Da regelt es letztlich der Wettbewerb und nicht die AGBs. Diese Form des Wettbewerbs gibt es aber in der Luftfahrt nicht in dem Maße.

 

Ergo: Mir ist es lieber, ich habe AGBs, aus denen hervorgeht, welche Rechte und Pflichten ich im Zusammenhang mit einer Buchung habe.

Bearbeitet von aaspere
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Auf der anderen Seite ist Warenrückgabe gegen Geld im Einzelhandel auch kein verbrieftes Verbraucherrecht sondern nur Kulanz.

Wenn Du die Waren online kaufst, dann ist die Warenrückgabe schon im Verbraucherrecht verankert und nicht nur Kulanz (aus Kulanz gewähren jedoch viele Händler eine Wagenrückgabe innerhalb von 30 oder 100 Tagen statt der gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tage).

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Da hast Du nach Bezahlung eine Ware erhalten.

 

Bei einer Flugbuchung zahlst Du und bei einer Stornierung erhältst Du (im übertragenen Sinne außer dem Verpackungsanteil) nichts zurück. Da ist in den letzten etwa 60 Jahren branchenbezogen eine gewisse Selbstverständlichkeit in Bezug auf Auslegung der Gesetze durch teilweise sehr einseitige AGB entstanden, die hier und da durchaus mal hinterfragt werden darf.

 

Nicht alles ist falsch, aber einiges auch nicht im Lot. Bezieht sich jetzt nicht unbedingt auf das vorstehende Urteil.    

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Ich weiß, man kann beides nicht 1:1 miteinander vergleichen. Und Stornierung ist etwas anderes als eine Warenrückgabe gegen Geld im stationären Einzelhandel. Aber, wie Du völlig richtig sagst: Das hat sich über viele Jahrzehnte fest etabliert, und die AGBs tun ihr Übriges dazu. Die Rechtsprechung (bitte nicht der Gesetzgeber) kann das zwar ändern, aber bis das von EuGH mal entschieden werden könnte, dauert es sicher 10 bis 15 Jahre. Erschwerend kommt hinzu, dass die Airlines verständlicherweise kein Interesse an einem bindenden Urteil haben.

Dennoch kann ich mir zumindest in diesem Fall vorstellen, dass LH das AG-Urteil aus Prinzip nochmal überprüfen lassen möchte.

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Wenn man eine Unternehmer-freundlichere Auslegung der AGB fordert, kann es nur über den Gesetzgeber erfolgen. Im wesentlichen ist die Konsumenten-freundlichere Auslegung der AGB ein Produkt der Gerichte und der europäischen Vereinheitlichung, die immer wieder durch den Gesetzgeber bestätigt wurde. Auch ist die Neudefinition von Vertragstypen grundsätzlich eine Aufgabe, die dem Gesetzgeber zusteht. 

 

Inhaltlich ist die Vorabzahlung des Ticketpreises schon eine Abkehr vom Werkvertragsrecht, die auch berechtigt ist. Man kann die selben Argumente natürlich auch dazu heranziehen, eine vertragliche Abdingung des Kündigungsrechts durch AGB zu rechtfertigen. Es macht die Gewinn-Kalkulation natürlich einfacher. Aber dazu haben die Airlines genug andere Instrumente zur Verfügung. 

 

Das hier vorgebrachte Argument der nicht erreichten 100%-Auslastung kann man auch dahin gehend infrage stellen, da auf Gewinn-Maximierung ausgelegte Kalkulation nicht mit einer 100%-Auslastung arbeiten. Ein frühzeitig (günstig) verkauftes Ticket blockiert später verkaufte (teure) Tickets. Oder man könnte eine Fehlkalkulation der Airlines vermuten, da die leer gebliebenen Sitze in etwa der zusätzlichen Kapazität auf Konzern-Routen nach LAX entspricht. Die Frage ist, wie viel Risiko bleibt bei den Airlines.

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  • 1 Monat später...

Reisefreudige Katzenliebhaber aufgepaßt.

http://www.airliners.de/poebelnde-katzenbesitzerin-bord-umstand/40659

 

Ich kann den Kläger verstehen. Nur hat er sich die falsche Beklagte ausgesucht. Wenn bei der Handgepäckkontrolle in Las Vegas die Katze im Handgepäck nicht auffällt, kann die Airline nicht verantwortlich gemacht werden. Das war zwar nicht der Grund der Klageabweisung, aber so sehe ich das.

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Meinst die mit "Handgepäckkontrolle" die Sicherheitskontrolle vor dem Zugang zum Sicherheitsbereich oder beim Boarding den (wahrscheinlich eher) gelangweilten Blick des Personals auf das Handgepäck der Passagiere?

 

Bei der ersten Variante ist die Airline tatsächlich vollkommen raus und auch das Security-Personal ist prinzipiell nicht dafür da, die Handgepäckbestimmungen der Airlines durchzusetzen oder zu prüfen. Bei der zweiten Variante ist die Airline mit ihren Prozessen meiner Meinung nach wenigstens via Passagedienstleister involviert. Da kann man möglicherweise diskutieren, ob verbotenes Kabinengepäck (vulgo: Katze) am Boardingschalter hätte erkannt werden können/ müssen.

 

Als juristischer Laie würde ich meinem "Rechtsgefühl" folgen und die grundsätzliche Verantwortung jedoch beim jeweiligen unruly passenger - als Ursache für die Störung - sehen.

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