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Gerichtsurteile aus der Luftfahrt


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Das Schöne an einem Rechtsstaat ist, dass der Rechtsweg nicht ausgeschlossen wird. In dem Zusammenhang bedarf es kein Verweis auf "amerikanische Verhältnisse", schließlich hat der Kläger ja verloren. Ich finde die Klage in Sachen "Dummheit" oder "Dreistigkeit" im Bereich Reiserecht sogar halbwegs harmlos, da gibt es seit Jahrzehnten deutlich schlimmere Sachen.

 

Ich will es gar nicht schönreden, aber der Kläger haben sich darauf berufen, dass keine Boardingzeit angegeben war und sie vor planmäßigen Abflug am Gate waren. Klug ist das nicht, aber so ultimativ eindeutig, dass die Klage bereits als "unschlüssig" abzuweisen gewesen wäre, ist es eben auch nicht.

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Naja, wenn die nicht gerade taub sind, werden sie ja wohl mitbekommen haben dass auf sie (nicht unendlich) gewartet wird. Bevor die wirklich die Koffer wierder ausladen gibt es doch mehrere Aufrufe zum Boarding, oftmals sogar mehrfach den "last call"  und sogar ( aus Datenschutz Gründen immer seltener) den letzten Aufruf mit Erwähnung des Namen der trödelde Figur.

 

Wie gesagt wenn Taub dann zieht das natürlich nicht und aud Anzeigetafeln müsste man ja auch drauf sehen  um was mit zubekommen.

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vor einer Stunde schrieb ZuGast:

Naja, wenn die nicht gerade taub sind, werden sie ja wohl mitbekommen haben dass auf sie (nicht unendlich) gewartet wird. Bevor die wirklich die Koffer wierder ausladen gibt es doch mehrere Aufrufe zum Boarding, oftmals sogar mehrfach den "last call"  und sogar ( aus Datenschutz Gründen immer seltener) den letzten Aufruf mit Erwähnung des Namen der trödelde Figur.

 

Wie gesagt wenn Taub dann zieht das natürlich nicht und aud Anzeigetafeln müsste man ja auch drauf sehen  um was mit zubekommen.

 

Ich halte das Urteil ja auch für richtig, ich finde nur, dass es nicht so krass klar ist.

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Am 8.6.2019 um 13:19 schrieb aaspere:

Wie blöd muss man eigentlich sein, dann auch noch zu klagen?
http://www.airliners.de/boarding-kein-anspruch-schadenersatz/50460

 

Sollte das AG tatsächlich meinen, es komme angesichts von Annahmeschlusszeiten nicht darauf an, ob die Flugzeugtüre noch offen war und ein Zustieg verspätet tatsächlich noch möglich, so verkennt es, dass der BGH in der Entscheidung Xa ZR 79/08 anderes zu erkennen gibt und Urteile von LG und OLG Frankfurt existieren, in denen klar vertreten wird, dass es letztlich eben doch auf die tatsächliche Zustiegsmöglichkeit ankommt

 

Die Wertung greift m.E. auch wenn es hier um einen reiserechtlichen Anspruch geht und nicht um eine fluggastrechtliche Ausgleichsleistung wie bei den BGH-Überlegungen.

 

Die Klage ist daher rechtlich sicherlich nicht krass, blöd oder sonst offensichtlich abwegig. Wenn das wirtschaftlich abgesichert war, z.B. mit Rechtsschutzversicherung, war das doch ein sinnvoller und gebotener Versuch, die bereits höherinstanzlich bekannte generelle Rechtssicht im konkreten Einzelfall bestätigen zu lassen.

 

Der Versuch muss ob einer etwaig möglichen Berufung auch noch nicht beendet sein und die Berichtertstattung könnte sich als voreilig herausstellen.

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Nun, dann schauen wir uns doch mal die Entscheidung des AG Frankfurt/Main an:

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/sites/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/files/32 C 1560_18 Urteil Zu spät zum Boarding.pdf

Laut Pressemitteilung des AG vom 30.4.2019 ist die Entscheidung rechtskräftig.

 

@markusmint

Der von Dir angeführte Fall BGH Xa ZR 79/08 hat einen völlig anderen Sachverhalt und ist deshalb für einen Vergleich auch nicht geeignet.

Hier der Text der BGH-Entscheidung:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=48664&pos=0&anz=1

Bearbeitet von aaspere
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@aaspere

 

Die maßgebliche Passage mag sich erst auf den zweiten Blick erschließen, siehe Rz. 9:

 

"Es liegt nahe, dass sich der Fluggast, wenn nicht zur angegebenen Einsteigezeit, zumindest bis zum Ende des Einsteigevorgangs am Ausgang eingefunden haben muss. Eine Verweigerung des Einstiegs kommt jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn das Flugzeug seine Parkposition bereits verlassen hat und ein Einstieg eines weite-ren Fluggastes tatsächlich nicht mehr möglich ist."

 

Darauf nehmen wie gesagt LG und OLG als höhere Instanzen Bezug, brandaktuell etwa LG Frankfurt, 2-24 O 25/18. Ich bleibe damit dabei, dass die Wertung des AG bemerkenswert eigenartig und nicht unbedingt repräsentativ ist.

 

Weshalb angesichts der Rechtskraft und der höherinstanzlichen Rechtsprechung keine Berufung versucht worden ist oder werden konnte, kann verschiedene Gründe haben, Erörterungen dazu hier wohl zu weitgehend.

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Wie auch immer. Mein Rechtsempfinden (und wahrscheinlich dasjenige der Mehrheit hier) sagt mir, dass die AG-Entscheidung richtig war. Es waren erfahrene Fluggäste, und sie hatten eine lange Reise vor sich. Da trödelt man nicht am Flughafen rum, sondern hält sich in Sichtweite des Gates auf, zumindest eine Stunde vor Abflug. Oder man erkundigt sich, wann das Boarding beginnt, wenn man es nicht schriftlich hat. Manchmal werden kurzfristig auch Gates gewechselt, was mir mal in MUC passierte. Glücklicherweise hatte ich das dann doch noch rechtzeitig registriert.

Also: Die Entscheidung hat sicher auch eine erzieherische Wirkung haben sollen. Es gibt eben keine Rundumversorgung von der Wiege bis zur Bahre.

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  • 3 Wochen später...

Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Keine Entschädigung bei Treibstoff auf der dadurch gesperrten RWY. Logisch aus meiner Sicht. Allerdings, wenn die Verunreinigung durch ein Flugzeug der selben Airline erfolgte, gibt's doch Knete. Da scheint das Verursacherprinzip zu gelten.

http://www.airliners.de/urteil-treibstoff-startbahn-airlines-entschaedigung/50725

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Das AG Düsseldorf hat einem Paar Recht gegeben, das neben der Entschädigung iHv 250 Euro pro Person für einen gestrichenen Eurowings-Flug von Göteborg nach Düsseldorf und den Kosten für Hotel und ein Abendessen auch den zu den Speisen passenden Champagner und Dessertwein erstattet bekommen wollte. Der Richter hielt die Auswahl bzw Preise für angemessen: https://rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/gerichtsurteil-in-duesseldorf-es-gibt-ein-recht-auf-schampus_aid-39737269

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Naja, das bis an die Grenzen der ZPO gehende Prozessverhalten von EW provoziert nunmal den ein oder anderen Richter, auch selbst mal solche Grenzen auszuloten, gerade wenn er wie hier auch noch mit einer völlig verspäteten (also mit hohem Nervpotenzial belegte) Einspruchsbegründung nach Versäumnisurteil zu tun hat.

 

Letztlich - nachdem ich das Urteil überflogen habe - sind es wohl insgesamt rund EUR 80,00 pro Person an Verpflegungskosten gewesen. Sicher nicht wenig, aber m.E. doch noch verhältnismäßig in Anbetracht der Wartezeit, zu welcher die Betreuung nach der VO in angemessenem Verhältnis stehen soll.

 

Dann noch ein wenig klugstuhlen @aaspere: Wegen den Schampus-40-Euro wird man kaum in Berufung gehen, da sie schlicht keine Beschwer über EUR 600,00 darstellt, eine Berufung also großteils verloren gehen dürfte und daher wirtschaftlich sinnlos ist. Auch wird eine Kammerentscheidung nicht sehr wahrscheinlich sein, der Einzelrichter fegt so Zeug weg...

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vor 7 Stunden schrieb aaspere:

Na, dann wollen wir doch mal auf die Berufung beim LG warten. Vielleicht sieht die Kammer dort das etwas nüchterner als der Spaßvogel-Richter beim AG.

Ich bin ja "juristischer Laie", aber ist es nach unserer Rechtsprechung nicht grundsätzlich so, daß auch Geschädigte angehalten sind den Schaden im Rahmen ihrer Möglichkeiten so gering wie möglich zu halten ???

Neben der unbestritten zustehenden Ausgleichszahlung i.H.v. 250,-€/Person sowie grundsätzlich den Übernachtungs- und Verpflegungskosten sehe ich aber keine angemessene Mitwirkung zur Schadensminderung, indem man sich dazu auch noch "Schampus" (auch wenn´s kein besonders teurer ist) genehmigt.

Oder hab ich da in Bezug auf die Begriffe "Verhältnimäßigkeit" oder "angemessen" ein falsches Verständnis  ... ?

Bearbeitet von MHG
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vor 4 Stunden schrieb markusmint:

Naja, das bis an die Grenzen der ZPO gehende Prozessverhalten von EW provoziert nunmal den ein oder anderen Richter, auch selbst mal solche Grenzen auszuloten, gerade wenn er wie hier auch noch mit einer völlig verspäteten (also mit hohem Nervpotenzial belegte) Einspruchsbegründung nach Versäumnisurteil zu tun hat.

Wäre mal interessant zu wissen, ob das Absicht von Eurowings war, in der Hoffnung, die Gegenseite verliert die Nerven - das wäre arg dumm. Aber vermutlich ist es die selbe "Überforderung", die das operative Erscheinungsbild bei Eurowings prägt.

 

vor 2 Stunden schrieb MHG:

Neben der unbestritten zustehenden Ausgleichszahlung i.H.v. 250,-€/Person sowie grundsätzlich den Übernachtungs- und Verpflegungskosten sehe ich aber keine angemessene Mitwirkung zur Schadensminderung, indem man sich dazu auch noch "Schampus" (auch wenn´s kein besonders teurer ist) genehmigt.

Die Ausgleichsanspruch alleine hätte Eurowings durch reguläre Teilnahme an der Rechtsfindung verhindern können.

 

Es war ja im Bereich des Möglichen für Eurowings vorzutragen, warum die Restaurantrechnung unverhältnismäßig ist. Genauso wie Eurowings durch Ausgabe von Gutscheinen für Übernachtung/Verzehr von sich aus dafür gesorgt hätte, dass diese Position nie strittig geworden wäre.

So ist der Richter am Ende ziemlich frei in seiner Bewertung ob Mitverschulden vorliegt. Meiner Meinung nach hat EW das Urteil durch das Verhalten provoziert.

 

 

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vor 8 Stunden schrieb Flotte:

Zuspitzung des für Eurowings traurigen Urteils auf Champagner ist Kampagnenjournalismus der RP.

 

Merke: Dreistigkeit (Tenor aus BRE, MHG) ziemt sich nur für Herren.

Danke für den Link zum Urteil.

 

Daraus erklärt sich mir in gewisser Weise auch, warum der Richter die gesamten beklagten Beträge quasi durchgewunken hat ...

Bearbeitet von MHG
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Zitat

Es ist für das Amtsgericht Düsseldorf allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein

 

Loriot hätte es nicht besser formulieren können...

 

:-)

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Nach dem Streik-Urteil gegen TUIfly, wonach ein Streik nicht automatisch einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, hat jetzt auch das Landgericht Frankfurt In zweiter Instanz einen entsprechenden Hinweis gegeben. Danach hat Lufthansa die Ausgleichszahlung für die Flugreisenden anerkannt. Das Urteil wird im August verkündet: 

 

https://www.presseportal.de/pm/130313/4319337

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  • 4 Wochen später...

Damit es nicht untergeht: BGH-Urteil zu Fluggastrechten.
Kein Anspruch auf doppelte Entschädigung bei Flugverspätungen.
https://www.weser-kurier.de/deutschland-welt/deutschland-welt-wirtschaft_artikel,-bgh-keine-doppelte-entschaedigung-bei-flugverspaetung-_arid,1850310.html

 

Das interpretiere ich jetzt mal so, dass, wenn die Airline z.B. die Hotelunterbringung und zusätzliche Verköstigung organisiert, dies von der Ausgleichszahlung abgezogen wird.
Ich hatte die Ausgleichszahlung immer als immateriellen Schadensersatz interpretiert. Da muss ich mich wohl korrigieren. Das soll jetzt auch dem EU-Recht entsprechen.

Bearbeitet von aaspere
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vor 44 Minuten schrieb aaspere:

Damit es nicht untergeht: BGH-Urteil zu Fluggastrechten.
Kein Anspruch auf doppelte Entschädigung bei Flugverspätungen.
https://www.weser-kurier.de/deutschland-welt/deutschland-welt-wirtschaft_artikel,-bgh-keine-doppelte-entschaedigung-bei-flugverspaetung-_arid,1850310.html

 

Das interpretiere ich jetzt mal so, dass, wenn die Airline z.B. die Hotelunterbringung und zusätzliche Verköstigung organisiert, dies von der Ausgleichszahlung abgezogen wird.
Ich hatte die Ausgleichszahlung immer als immateriellen Schadensersatz interpretiert. Da muss ich mich wohl korrigieren. Das soll jetzt auch dem EU-Recht entsprechen.

 

Mich hat es erst einmal getroffen, Icelandair 3h verspätet ab Hamburg abgeflogen, dann den Weiterflug nach Kanada natürlich verpasst. Taxitransfer zum/vom Hotel zum Flughafen, Hotel inkl. Verpflegung wurde von Icelandair organisiert und sicher auch bezahlt, 600€ Entschädigung wurde ebenso bezahlt. Das war also zumindest gängige Praxis. Möglichkerweise sieht/sah es anders aus, wenn man sich aus geg. Anlass selbst um Unterkunft etc kümmert. In jedem Fall ein spannendes Urteil, was wohl nach zusätzlichem Erklärungsbedarf verlangt.

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