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Hinflug verfallen lassen, Rückflug antreten?


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Hi!

Ich hab jetzt schon etwas zu dem Thema gegoogelt, habe aber sehr widersprüchliche Informationen gefunden, und der Kundendienst hat mir noch nicht zurückgeschrieben. Meine Situation ist folgende:

Ich habe bei Airberlin für den 19.5. einen Flug von Berlin nach Rom gebucht und für den 23.5. den entsprechenden Rückflug. Nun habe ich heute erfahren, dass meine Staatsexamensprüfung am 20.5. stattfindet. Ich habe (nicht bei Airberlin) einen anderen Hinflug für den 21. gefunden. Dann habe ich aber gelesen, dass Airlines einem wohl den Rückflug verweigern können, wenn der Hinflug nicht angetreten wird? Jetzt habe ich etwas Panik, noch mehr Geld zu verlieren - da mir mit diesem FlyDeal ja irgendwie nichtmal eine Umbuchung/Stornierung möglich ist. 

Kann mir jemand sagen, wie Airberlin sowas handhabt?

Liebe Grüße!

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Guter Rat: Anrufen und fragen.

 

Eigentlich dürfte es da keine Probleme geben, da Du ja jeden Einzelflug separat (in der selben Buchungsroutine) buchst.

Ich hatte vor Jahren mal HAJ-MUC-HAJ gebucht und dann den Hinflug auch nicht angetreten. Daraufhin war ich für den Rückflug aus dem System gestrichen worden, was sich in MUC herausstellte. Das wurde dann dort korrigiert, und ich hatte kein Problem.

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Inwiefern ist das rechtens, dass einem der Rückflug dann verwehrt wird? Man verursacht schließlich keinerlei Schaden dadurch, dass man den Sitz nicht belegt. Im Gegenteil, man entlastet dadurch ja sogar (wenn auch nur minimal) das Personal. Wäre vielleicht mal ein interessanter Fall für die Verbraucherschutzorganisationen.

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Inwiefern ist das rechtens, dass einem der Rückflug dann verwehrt wird? Man verursacht schließlich keinerlei Schaden dadurch, dass man den Sitz nicht belegt. Im Gegenteil, man entlastet dadurch ja sogar (wenn auch nur minimal) das Personal. Wäre vielleicht mal ein interessanter Fall für die Verbraucherschutzorganisationen.

Das ist vollkommen rechtens, da jeder die Gültigkeit bzw. Akzeptanz dieses Teils der AGB mit seiner Buchung akzeptiert. Die Frage nach dem Schaden oder dessen Höhe stellt sich somit gar nicht, da hilft auch kein Verbraucherschützer. Durch Zahlen von entsprechenden Aufpreisen kann man seinen Tickets übrigens nahezu jede beliebige Flexibilität für solche Fälle wie bei Dir angedeihen lassen. Genau damit verdienen Airlines ihr Geld.

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Ob AGB rechtens sind, entscheidet aber nicht derjenige, der die AGB schreibt, sondern im Zweifelsfall ein Richter.

 

Ist das für diesen Fall nicht schon entschieden?

 

Btw: Anscheinend ist AB da eher spendabler unterwegs - hab letztens meine DUS-HAM Flug um 2 Minuten verpasst und mit dem Auto hoch... lt. Counter verfällt der Flug nicht (man sollte aber Bescheid geben)

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Ob der Rückflug bei Nichtantreten des Hinflugs verfällt ist meistens tarifabhängig.

In der "guten alten Zeit" bei Tarifen mit Wochenendbindung wurde der Rückflug normalerweise

automatisch aus dem System genommen, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde (die Wochenendbindung wurde ja nicht erfüllt).

Alles andere war Kulanz.

 

Bei Airlines, die ein rein oneway-basiertes Tarifsystem haben (z.B. FR) ist es kein Problem, den Hinflug verfallen zu lassen.

Bei AB war das früher auch der Fall, inzwischen wäre ich mir da aber nicht mehr so sicher bei ihren ganzen Tarifanpassungen.

 

Ein Anruf im Service-Center ist immer die sicherste Lösung.

Im Notfall könnte man prüfen, ob die jeweiligen Flüge einzeln/separat gebucht (=oneway-Abfrage) in der Summe teurer sind als ein Hin-/Rückflug in einer Buchung zusammen.

Das wäre zumindest ein kleiner Hinweis, dass die RT-Buchung andere Bedingungen hat als eine OW-Buchung.

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Offiziell hat AB auch in den Beförderungsbedingungen drin, dass die Flüge in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden müssen. D.h. kein Hinflug -> kein Rückflug. Allerdings ist AB in der Hinsicht recht kulant. Ich hatte telefonisch die Aussage bekommen "In den Beförderungsbedingungen steht das schon so drin, aber umgesetzt wird es noch nicht". (Das war Anfang letztes Jahr).

Tatsächlich war es dann auch kein Problem, trotz fehlendem Hinflug den Rückflug anzutreten.

 

Allerdings ist ein Anruf beim Kundenservice wohl wirklich empfehlenswert.

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Der Flugscheinkauf führt zur Zahlungspflicht des Gastes und Beförderungspflicht der Fluggesellschaft. Ob die vertraglich vereinbarte Beförderungsleistung ganz, nur zum Teil oder gar nicht Anspruch genommen wird, kann der Gast frei entscheiden, aber - mit geringfügisten Ausnahmen, 242 BGB - eben nicht die zur Beförderung verpflichtete Fluggesellschaft! Sie kann dir also nicht den Rückflug verwehren, wenn du nun entschieden hast, den Hinflug nicht anzutreten. Die Gesellschaft erspart sich damit sogar Aufwendungen. Und ihre AGB müssen nicht immer rechtens sein. Das durfte auch LH schon zigfach erleben...

 

Nicht nur für Vertreter von 744pnfs Auffassung vielleicht interessant: BGH Xa ZR 5/09 + Xa ZR 101/09

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@markusmint

Wenn Du meinen Namen schon genannt hast sie an dieser Stelle auch explizit darauf hingewiesen dass ein "Nachkommen der Beförderungspflicht" mitnichten heisst, dass einen die AIrline am Tax X in genau der Maschine mitnehmen muss, die man für einen Rückflug gebucht hat, dessen zugehörigen Hinflug man nie angetreten hat. Ich gehe ganz stark davon aus, dass (vor allem bei stark nachgefragten Verbindungen) der entsprechende Platz wieder als für andere neu buchbar im System auftaucht, sobald der Vorgang Hinflug als nicht genutzt aufpoppt. Mir ist jedenfalls kein Urteil bekannt, dass z.B. bei einem zu verfallen drohenden Nonstopflug als Ersatzangebot zwingend ebenfalls einen Nonstopflug vorschreibt. Im obigen Fall mit AB könnte es beispielsweise sein, dass eine Beförderung von Rom nach Berlin am 23.5. zwar (auf dem Kulanzwege oder nicht) möglich ist aber z.B. eben zu einer anderen Tageszeit und über Düsseldorf, weil FCO-TXL mittlerweile wieder voll ist.

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