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Eine Frage zu Verkehrsrechten


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Hallo in die Runde,

 

Ich habe mal eine Frage zum Thema Verkehrsrechte. Es gibt ja manchmal den Fall, dass Fluglinien Ziele miteinander kombinieren, zwischen denen sie keine Verkehrsrechte haben - sagen wir mal (nur als Beispiel) Thai Airways flöge

 

BKK-ARN-OSL

 

hätte aber zwischen ARN und OSL keine Beförderungsrechte. Jetzt bauen wir mal ein vielleicht ein etwas wildes Szenario auf: Angenommen aus irgendeinem Grunde wäre nun eine ganze Menge Passagiere in ARN gestrandet, die weiter nach OSL wollen  (z.B. aufgrund ausgefallener Flüge). Ist es in einem solchen Fall prinzipiell möglich, das "Transportverbot" für den Thai-Flug zwischen ARN und OSL ausnahmsweise aufzuheben, um den Stau abzubauen oder gilt das absolut und der Vogel müsste im Zweifelsfall halbleer weiterfliegen, während jede Menge Passagiere auf einen Flug auf der gleichen Strecke warten?

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Ist es in einem solchen Fall prinzipiell möglich, das "Transportverbot" für den Thai-Flug zwischen ARN und OSL ausnahmsweise aufzuheben, um den Stau abzubauen oder gilt das absolut und der Vogel müsste im Zweifelsfall halbleer weiterfliegen, während jede Menge Passagiere auf einen Flug auf der gleichen Strecke warten?

 

Gefühlsmässig würde ich sagen, das Verbot gilt absolut. Es käme aber in jedem Fall auf ganz viele Details an, so dass eine generelle Aussage schwierig ist.

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In dem Beispiel hätte Thai Airways auf der Strecke ARN-OSL-ARN nur die Rechte der 5. Freiheit, bräuchte aber die Rechte der 7. Freiheit auf der Strecke. Die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit unterscheidet sich danach, ob es sich um eine einmalige Situation hat oder ob die Flüge nach dauerhaft, nach Flugplan angeboten werden sollen.

 

Da ich weder der schwedischen noch der norwegischen Sprache mächtig bin habe ich mich am Deutschen Luftverkehrsgesetz orientiert, dass tendenziell gleich sein sollte, da Deutschland, Schweden und Norwegen teil des Gemeinsamen Luftverkehrsmarkts sind. 

 

Die Fluglinie benötigt eine Betriebsgenehmigungen für den Betrieb im Gemeinsamen Markt [§ 20 LuftVG, VO 1008/2008] die existieren solle, da die Fluglinie ins Land fliegt. Darüber hinaus sollte §22 LuftVG greifen, wenn es sich um eine einmalige Situation handelt.

 

[1] Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienverkehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Genehmigungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen oder Beförderungen untersagen, soweit durch diesen Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. [2] Die Genehmigung von Gelegenheitsverkehr durch Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union kann vom Bestehen der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden. [3] Der Luftverkehr durch die in Satz 2 und die in § 23a Satz 2 genannten Luftfahrtunternehmen mit anderen Staaten kann untersagt werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, sofern dies zum Schutze vor nachteiligen Auswirkungen für Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist.

 

Das entscheidende Wort ist "kann", daraus würde ich eine Genehmigungspflicht ableiten, sofern es nicht starke Gründe gegen eine Genehmigung gibt. Ein Beispiel wäre ein Luftverkehrsabkommen, dass weitergehende Verkehrsrechte ausdrücklich ausschließt, oder wenn das Drittland in einer vergleichbaren Situation Verkehrsrechte verweigert. Bei regulären Flügen (nach Flugplan) gilt das selbe, erst wenn im Luftverkehrsabkommen Rechte ausdrücklich nicht erteilt werden, ist die Genehmigung zu versagen.

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Das heißt für mich, dass sowas wie eine Ausnahmegenehmigung für einen konkreten Fall möglich ist. Wer müsste die denn erteilen? Die Luftfahrtbehörde?

Im besagten Auszug handelt es sich um Airlines im Gelegenheitsverkehr.Und Thai Airways ist eine klassische Luftlinien-Airline.Also gibt es dafür keine Grundlage.

 

Im Übrigen könnte Thai-Airways auch BKK-ARN-OSL-BKK fliegen.Und der Paxe muss dann so oder so über OSL fliegen.

 

 

Zudem genügt die 5.Freiheit.Denn die erlaubt Ticketverkäufe.

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  • 1 Monat später...

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