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Ist es möglich das Flugrechte-Portal zu wechseln?


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Hallo, 

vielleicht kann mir jemand helfen. 

Mein Flug wurde storniert und die Airline ist nicht auf die Entschädigung nach EU-Verordnung eingegangen. Daraufhin habe ich ich ein Flugrechte-Portal eingeschaltet, die den Fall ebenfalls positiv bewertet haben. Da die Airline sich noch immer nicht rührt, kommt es nun zwangsläufig zur Klage. Aber, da angeblich die Wartezeiten beim Gericht zu lange sind, lehnt man nun den Klageweg ab und will den Fall schließen.

Da ich mit dem Ausgang nicht zufrieden bin, kann ich den Fall bei einem anderen Anbieter nochmals einreichen? Bin ich verpflichtet dem neuen Portal offenzulegen, dass ein Mitbewerber bereits die Segel gestrichen hat?

Vielen Dank!

 

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Die Entscheidung des Portals, den Fall wegen angeblich zu langer Wartezeit bis zur Verhandlung, erscheint mir nicht glaubwürdig. Könnte es sein, dass es einen anderen Grund für die Niederlegung gibt? Wenn Du jetzt ein anderes Portal einschalten willst, solltest Du denen alles berichten, was relevant ist, auch die Niederlegung.

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Dazu brauchst Du den Anwalt Deiner Wahl nicht persönlich aufzusuchen. Er muß nur Deine vollständigen Unterlagen haben und ggfls. mit Dir telefonieren. Und klagen kannst Du beim zuständigen Amtsgericht Deines Wohnortes, auch dann, wenn die Airline ihren Sitz im EU-Ausland hat.

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vor 5 Stunden schrieb emdebo:

Kleine Korrektur: Am Abflugort z.B. in Deutschland, Wohnort müßte dann schon identisch mit dem Abflugort sein. 

Hatte der EuGH oder der BGH nicht vor kurzem entschieden, dass der Wohnort auch der Klageort sein kann, oder hab ich da was falsch in Erinnerung?

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Will ich nicht ausschließen, ist mir aber nicht bekannt. Vielleicht meinst Du dieses aktuelle Urteil?

http://www.lessentiel.lu/de/news/europa/story/EuGH-st--rkt-Klagerechte-von-Flugpassagieren-14336917

Da ging es darum, ob man in einem anderen europäischen Staat oder auch in Deutschland klagen kann. 
Aber entscheidend sollte wohl der Abflug-/Ankunfts-Ort sein. 

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Ja, das meinte ich wohl. Woraus leitest Du ab, dass nicht das zuständige AG des Wohnortes sondern das AG des Abflugortes zuständig ist? Das einzige, was mir da einfällt, wär der Erfüllungsort, und das könnte tatsächlich der Abflugort sein.
Wir gehen wohl davon aus, dass Abflugort = Ankunftsort ist.

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Hier das Urteil im Detail. Speziell Randnummern 73 und 78 bestimmen den Erfüllungsort = Ankunftsort in Deutschland. 

Wohnsitz würde die gesamte Verordnung deutlich verkomplizieren. Flughäfen gibt es ja in überschaubarer Anzahl.  

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=200011&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

 

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vor einer Stunde schrieb aaspere:

Ja, das meinte ich wohl. Woraus leitest Du ab, dass nicht das zuständige AG des Wohnortes sondern das AG des Abflugortes zuständig ist?

Du kommst vom allgemeinen Gerichtsstand für Personen, der sich aus dem Wohnort, bzw. dem Verwaltungssitz hat. Das gilt für die Frage, an welchem Ort eine Person verklagt werden kann. Dann gibt es Sonderregelungen und Einschränkungen.

Für Verträge gilt der Erfüllungsort. Bei einer Flugreise sind das Abflug- und Ankunftsort und der Sitz der Fluggesellschaft.

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Am 1.4.2018 um 23:22 schrieb debonair:

Und da stellt sich das problem, es war ein spanischer Inlandsflug - hatte mit Deutschland absolut keine Berührung. 

Dann würde ich mal ein spanisches Portal nehmen. Bei einem Portal ohne Präsenz in Spanien und ohne spanische Vertragsanwälte dürfte die Neigung geringer sein, solche Fälle durchboxen.

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