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Gutscheinlösung Erstattung Corona bedingter Flugausfall


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Hallo,

 

die Bundesregierung will eine temporäre Aussetzung der Fluggastrechte auf EU Ebene vorantreiben damit es zu einer Gutscheinlösung für betroffene Reisende kommt.

 

"Alle Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März gekauft wurden. Hat der Kunde seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss der Veranstalter ihm den Wert erstatten. Auch die Gutscheine selbst sollen gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert sein. Ebenso soll es Härtefallklauseln für alle Kunden geben, denen ein Gutschein wegen ihrer finanziellen Situation nicht zumutbar ist.

Im Regelfall ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine abgesagte Pauschalreise zu erstatten, bei abgesagten Flügen innerhalb von sieben Tagen. Gutscheinlösungen existieren bisher nur auf freiwilliger Basis. Bei Kultur-, Wissenschafts-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen ergibt sich die Pflicht zur Erstattung aus Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches."

 

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gutschein-statt-erstattung-1738860

 

Wie ist Eure Einschätzung für den Fall, dass eine Forderung bereits angemeldet wurde? Direkter Gang zum Anwalt?

 

 

Grüße

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Habe heute Werbung von Fluggast-Entschädigern erhalten, darin steht: 

Die EU-Kommission hat bestätigt: Die Fluglinie muss den gesamten Ticketpreis rückerstatten! Passagiere müssen keine Gutscheine oder Umbuchungen akzeptieren.
 

Die verlangte Erfolgsprovision ist aber ziemlich hoch. Allerdings konnte ich bislang dazu nichts im Netz finden. Hat jemand nähere Infos?!

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Ich sag mal so, es ist halt Werbung.

Kann man glauben, muss man aber nicht.

 

Wenn ich mal raten soll, was in diesem Fall passieren wird.

Du schließt mit dem Unternehmen einen Vertrag ab.

Dann „kümmern“ die sich um Deinen Fall.

Irgendwann bekommst Du die Info, dass es wegen der aktuellen Lage leider etwas länger dauert.

Dann passiert lange nichts.

Und Ende 2021 gibt es dann die Info, dass die Airline zahlen wird.

Im Januar 2022 bekommst Du dann Dein Geld abzüglich der Provision.

 

Ich fasse mich einfach in Geduld und bekomme zum gleichen Zeitpunkt die volle Summe.

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Mal so eine weiterführende und evtl. noch etwas frühe Frage zu diesem Zeitpunkt.

Wir wissen zwar noch nicht wie es im Sommer aussehen wird, aber mal folgende Fälle dazu.

Die Sommerreisen/flüg sind ja derzeit nur angezahlt.

 

a) Vor der Aufforderung/Abbuchung der Restzahlung steht fest, dass das gebuchte Ziel-Land nicht bereist werden kann und die Airline hat den Flug auch bereits storniert.

> Wahrscheinlich dann, keine weitere Restzahlung und wohl Geutschein in Höhe der Anzahlung.

 

b) Vor der Aufforderung/Abbuchung der Restzahlung steht fest, dass das gebuchte Ziel-Land nicht bereist werden kann ABER die Airline hat den Flug noch nicht anuliert.

> Besteht eine Pflicht zur Restzahlung? 

 

c) Vor der Aufforderung/Abbuchung der Restzahlung in NICHT klar, dass das gebuchte Ziel-Land bereist werden kann und die Airline hat den Flug noch nicht anuliert.

> Besteht eine Pflicht zur Restzahlung? Wer kann wie hier Klarheit schaffen. Man will ja in diesem Fall nicht noch mehr Geld der Airline hinterwerfen.

 

ggf. d) Vor der Aufforderung/Abbuchung der Restzahlung in klar, dass das gebuchte Ziel-Land bereist werden kann und die Airline hat den Flug nicht anuliert, aber durch die Quarantänevorschrift des Ziel-Landes macht der Urlaub keinen Sinn, da dieser nur 14 Tage dauert.

> ???

 

...NCC1701

 

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Woher weisst Du so genau, vor welchen Problemen ich gerade stehe? ;)

 

Um es mal etwas weniger theoretisch zu gestalten, hier mal mein geplanter Sommerurlaub, leider für Juli geplant. (Deswegen so gut wie unmöglich durchzuführen.)

 

Gebucht (und in dem Fall auch gezahlt) sind die Flüge von Deutschland nach Vancouver für den Hinflug am 4.7., Rückflug am 25.7.

Am 9.7. soll es dann eigentlich von dort auf eine 12 Tage Alaska-Kreuzfahrt gehen. Bei der sind 20% angezahlt, die Restzahlung ist bis zum 8.5. zu leisten. Hotels und Mietwagen für Vor- und Nachprogramm sind flexible Raten gebucht, die problemlos zu stornieren sind.

 

Damit bin ich im Moment bei Deinem b.

Weder Kanada (für den Flug) noch die USA (für die Kreuzfahrt) würden und reinlassen. Aber weder hat LH den Flug storniert, noch Cunard die Kreuzfahrt.

Es könnte sich aber auch noch nach c verschieben.

 

Bei der Kreuzfahrt gibt es aber jetzt seitens der Reederei das Kulanzangebot, dass man die 20% Anzahlung als Gutschein bekommt, wenn man vor dem 8.5. selber storniert. Wenn man hingegen den Restpreis bezahlt, dann die Reise aber nicht stattfinden kann, bzw. man als Europäer nicht anreisen kann, würde man eine Gutschein über 120% des Reisepreises bekommen. Storniert man nicht und zahlt den Restpreis nicht, ist die Anzahlung allerdings verloren, da dann die regulären Stornobedingungen zur Anwendung kommen.

 

Allein das zeigt schon, das es hier wohl keine allgemeingültige Regel gibt. Ob man die Anzahlung zurück bekommt hängt von dem Vertrag ab, den man abgeschlossen hat. Es gibt Reisetarife, wo man die Anzahlung nicht mehr zurück bekommt, bei anderen dafür sehr wohl. Aber wenn man nicht fristgerecht storniert, muss man die Restzahlung leisten, um nicht Gefahr zu laufen, eine erstattbare Anzahlung trotzdem zu verlieren.

Es bleibt also nichts anderes übrig, als den Veranstalter zu kontaktieren, wenn der das von sich aus noch nicht getan hat, und dann genau zu schauen, wie die Stornobedingungen sind. Das man dann überall, wo etwas von Geld zurück steht, wohl nicht mehr als einen Gutschein bekommt, ist dann schon wieder eine ganz andere Sache.

 

Zu d habe ich aber eine Anmerkung.

Du solltest nicht nur die Quarantänevorschriften des Ziellandes im Auge behalten.

Wenn Du 2 Tage, aus privaten Gründen, im Ausland warst, musst Du Dich derzeit in Deutschland für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Wann das wieder aufgehoben wird, steht auch noch in den Sternen!

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@jubo14

 

Falls Du den jeweiligen Reisevertrag nach deutschem Recht eingegangen bist, 

kann der BGB § 321 Unsicherheitseinrede ggf. hilfreich sein. 

 

Hier gibt es u.a. dazu eine Info: https://www.peters-legal.com/rueckerstattung-von-reisekosten-in-der-corona-krise/

 

PS: Der Einspruch muß dem Reiseveranstalter vorliegen, bevor z.B. die Restzahlung fällig wird. 

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Zumindest TUI hat für meine (noch nicht abgesagte) Mai Reise, von der jetzt fälligen Restzahlung abgesehen. 
 

Geplant hatte ich ursprünglich, meine KK temporär sperren zu lassen und es so auf eine Mahnung hätte ankommen lassen, welche sich dann höchstwahrscheinlich mit der Stornierung seitens des Veranstalters überschnitten hätte.

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