Gast Badmax Geschrieben 6. April 2004 Melden Geschrieben 6. April 2004 Hi ich wollte in 12 Tagen nach DUS fliegen. Fliege ZRH-DUS und werde ein 15 Liter Bier Fäßchen im Gepäck haben, muss man dass schon verzollen? Achja das Fäßchen wird in Deutschland gekauft. Ich fliege nur ab der Schweiz. Wenn ich eine Quittung mitnehme auf der ich nachweißen kann dass ich das Faß in Deutschland gekauft habe. Geht das dann? Achja es kommt vielleicht noch ein 24er kleiner Feigling Pack dazu. Danke im Vorraus. Gilt die Ausrede Eigengebrauch noch? [ Diese Nachricht wurde geändert von: Badmax am 2004-04-07 00:51 ]
aljoscha Geschrieben 7. April 2004 Melden Geschrieben 7. April 2004 Quelle: http://www.zoll-d.de Abgabenfreie Einfuhr von Reisemitbringseln Unter folgenden Voraussetzungen können Reisende Waren abgabenfrei aus einem Drittland nach Deutschland einführen: Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich. Als mitgeführt gelten auch auf dem gleichen Beförderungsweg des Reisenden z.B. per Bahn voraus- oder nachgeschickte Waren. Wird Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt. Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt. Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich. Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein. Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, so gelten die folgenden Mengen- und Wertgrenzen: Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr oder 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger oder 2 Liter Schaumweine oder Likörweine oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 2 Liter nicht schäumende Weine. Kaffee, wenn der Einführer mindestens 15 Jahre alt ist: 500 g Kaffee oder 200 g Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee. Parfüms und Eau de Toilette 50 g Parfüms und 0,25 Liter Eau de Toilette. Arzneimittel die dem persönlichen Bedarf während der Reise entsprechende Menge. andere Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 EUR. Ausgenommen davon sind jedoch Goldlegierungen und Goldplattierungen in unbearbeitetem Zustand oder als Halbzeug (Halbfabrikat) und Treibstoff. Treibstoff, der sich in dem vom Hersteller serienmäßig eingebauten Hauptbehälter eines Kraftfahrzeuges befindet, kann ebenfalls einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Zusätzlich sind 10 Liter in Reservekanistern abgabenfrei, wenn die Kanister mit dem Pkw bzw. Kraftrad eingeführt werden. Der abgabenfrei eingeführte Treibstoff darf aber ausschließlich in dem Fahrzeug verwendet werden, mit dem er eingeführt wurde. Falls Ihre Reisemitbringsel die vorstehenden Reisefreigrenzen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten. Die Reisefreigrenzen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist beispielsweise erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft an ihrem Urlaubsort in Deutschland beendet. Die mehrfache Inanspruchnahme der Reisefreigrenzen bei unmittelbar aufeinanderfolgendem Passieren der Grenze ist daher nicht zulässig. Beispiel: Ein deutscher Urlauber kehrt mit seinem Pkw aus seinem Urlaub in Polen nach Deutschland zurück. Bei seiner Einreise führt er nur Reisemitbringsel innerhalb der Freigrenzen mit. Er parkt sein Auto in Deutschland direkt hinter der Grenze und geht zu Fuß zum nächsten Einkaufsmarkt nach Polen zurück. Mit seinen neuen Einkäufen reist er erneut nach Deutschland ein. Diese Einkäufe muss er verzollen, da er die Reisefreigrenzen nicht noch ein zweites Mal auf seiner Rückreise in Anspruch nehmen kann. Besonderheiten zu den Wertgrenzen Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Personengruppen wie z.B. Bewohner grenznaher Gemeinden oder Grenzpendler eingeschränkte Mengen- und Wertgrenzen gelten. Für die Feststellung, ob die Wertgrenzen eingehalten oder überschritten worden sind, ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer maßgebend. Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden. Beispiel: Ein Ehepaar reist aus Polen ein, wo es 4 antike Stühle gekauft hat. Jeder Stuhl kostet 80 EUR. Beide können innerhalb der Wertgrenze von 175 EUR jeweils 2 Stühle (160 EUR) abgabenfrei einführen. Ein anderes Ehepaar reist ebenfalls aus Polen ein, wo es sich einen alten, restaurierten Bauernschrank im Wert von 320 EUR gekauft hat. Da der Schrank jedoch nicht teilbar ist, kann auch sein Wert nicht aufgeteilt werden. Demnach ist der Bauernschrank einem Ehepartner zuzuordnen. Sein Wert in Höhe von 320 EUR übersteigt die Freigrenze von 175 EUR. Somit fallen für den Schrank Einfuhrabgaben an. Ist bei nicht teilbaren Waren die Reisefreigrenze überschritten, so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert der Ware und nicht nur auf den die Freigrenze übersteigenden Wertanteil erhoben. Dies bedeutet, dass in oben genanntem Beispiel der Schrank mit seinem Gesamtwert von 320 EUR zu verzollen ist. [ Diese Nachricht wurde geändert von: aljoscha am 2004-04-07 09:07 ]
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