Jörg Geschrieben 1. September 2004 Melden Geschrieben 1. September 2004 Habe jetzt schon viele alte threads ausgegraben, aber ich glaube in diesen hatte nicht wirklich jemand ein genaues wissen was die Sitzplatzanzahl mit mit den dazugehörigen Stewardessen betrifft. Jetzt die oft gestellte und nie richtig beantwortete Frage: Ab wie viel Plätzen MUSS eine Stewardess dabei sein? Wie viele Stewardessen sind eigentlich in einer Saab 340?
ABFlyer Geschrieben 1. September 2004 Melden Geschrieben 1. September 2004 Hi Jörg! Also ich kenne diese Regelung: Eine Flugbegleiterin ist für höchstens 50 Plätze zuständig. Also: 1-50 Sitze= 1 FB 51-100 Sitze= 2 FB 101-150 Sitze= 3 FB 151-200 Sitze= 4 FB 201-250 Sitze= 5 FB . . . .FB=Flugbegleiter .....und immer so weiter. In einer Boeing 737-800, beispielsweise der Air Berlin sind 184 Plätze, auch wenn nur 50 davon besetzt sind müssen 4 Flugbegleiter an Bord. Also ist in einer Saab 340 1 Flugbegleiterin laut Regel. LG ABFlyer
nosegear Geschrieben 1. September 2004 Melden Geschrieben 1. September 2004 ab 10 Sitzplätzen ist ein(e) Flugbegleiter/in vorgeschrieben. Danach geht es in 50er Schritten weiter. Ein Flugzeug mit max 50 Sitzplätzen benötigt demnach 1 Flugbegleiter/in. Für 100 Sitzplätze dann 2 u.s.w. Es kommt aber lediglich auf die Zahl der Sitzplätze an, nicht auf die tatsächlich reisenden Passagiere.
NG-SNL7 Geschrieben 1. September 2004 Melden Geschrieben 1. September 2004 statt einer stewardess kann es übrigens auch ein steward sein
nabla Geschrieben 2. September 2004 Melden Geschrieben 2. September 2004 Wenn ich mich nicht irre kann auf Flugzeugen bis 19 Sitzplätzen auf Kabinenpersonal verzichtet werden. Gruß, Nabla
kingair9 Geschrieben 2. September 2004 Melden Geschrieben 2. September 2004 @nosegear Meiner Meinung nach hat Nabla mit den 19 Plätzen Recht denn sonst könnten ja Beech 1900 und Metroliner nicht ohne FB betrieben werden. Siehe hierzu auch Trip Report THF-FMO-THF im Reise-Forum.
Fluhu Geschrieben 2. September 2004 Melden Geschrieben 2. September 2004 1. DVO zur LuftBO, §56 Flugbegleiter Der Unternehmer hat in Flugzeugen mit mehr als 9 Fluggastsitzen für jeweils bis zu 50 Fluggastsitze einen Flugbegleiter einzusetzen, sofern nicht auf Grund der Ergebnisse der Noträumung gemäß §9 eine größere Anzahl ... erforderlich ist. Auf Antrag des Unternehmens kann die Aufsichtsbehörde ... der Verwendung von Flugzeugen für besondere Aufgaben mit einer geringeren ... Zahl von Flugbegleitern zustimmen.
Jörg Geschrieben 2. September 2004 Autor Melden Geschrieben 2. September 2004 @nosegear Norsegear, dass meinte ich... Dornier 228, Metro und all dia anderen schönen Turboprops, werde alle ohne Flugbegeleiter ( wie auch oben schon bestötigt wurde ) betrieben! Danke euch allen für die schnellen Antworten!
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