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airliners.de

Kann Pax wegen Verzögerung belangt werden?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

 

brauche für einen Vortrag eine Antwort auf folgende Frage:

Kann ein Passagier, der aus einem der folgenden Gründe den Abflug verzögert, von der Airline belangt und auf Schadensersatz verklagt werden (z.B. weil Mehrarbeit anfällt, weil neuer Slot beantragt werden muss, ...)?

 

-Pax hat Flugangst und will vor Pushback doch nicht mitfliegen (mit und ohne auszuladendem Gepäck)

-Pax "verschläft" die Boarding-TIme und kommt kurz nach dem final call zum Gate, wird aber noch mitgenommen

-Pax geht auf dem Weg zum Flieger verloren, weil er sich auf dem Vorfeld "verläuft" bzw. in den falschen Bus einsteigt

 

Danke für die Antworten.

 

fr737

Geschrieben
Hallo,

 

brauche für einen Vortrag eine Antwort auf folgende Frage:

Kann ein Passagier, der aus einem der folgenden Gründe den Abflug verzögert, von der Airline belangt und auf Schadensersatz verklagt werden (z.B. weil Mehrarbeit anfällt, weil neuer Slot beantragt werden muss, ...)?

 

-Pax hat Flugangst und will vor Pushback doch nicht mitfliegen (mit und ohne auszuladendem Gepäck)

-Pax "verschläft" die Boarding-TIme und kommt kurz nach dem final call zum Gate, wird aber noch mitgenommen

-Pax geht auf dem Weg zum Flieger verloren, weil er sich auf dem Vorfeld "verläuft" bzw. in den falschen Bus einsteigt

 

Danke für die Antworten.

 

fr737

 

Also eine einfache Antwort auf sowas ist nicht möglich, schließlich kommt es da immer auf den Einzelfall an.

 

Fall 1: Nein, denn ob der Gläubiger die Leistung annimmt oder nicht, ist letztendlich seine Sache. Etwas anderes könnte vielleicht gelten, wenn der Passagier seit Jahren an Flugangst leidet und dennoch fliegt, aber auch dann ist vor Pushback m.E. kein Anspruch gegeben.

 

Bei Fall 2 würde ich sagen nein, denn hier handelt es sich um einen Fall des Gläubigerverzugs, und da richtet sich das ganze nach §304 BGB. Wenn man hier freiwillig die Frist für den Gläubiger verlängert, ist man m.E. selber schuld.

 

Fall 3: Würde auch sagen nein, denn der Schuldner muss m.E. auch dafür sorgen, dass es einem durchschnittlich verständigen Pax möglich ist, das richtige zu Gate finden. Angenommen, das wäre der Fall, dann ist es wieder nur ein Fall des Gläubigerverzugs. Die Fluggesellschaft darf dann die Beförderung verweigern, aber einen Schadensersatzanspruch hat sie m.E. nicht.

 

Allerdings kann man das je nach Einzelfall natürlich auch anders sehen. Ganz klare Aussagen kann man nie geben, weil es nie ein richtig oder falsch gibt.

 

Aber im Grundsatz gilt: Der Passagier ist Gläubiger der Beförderungsleistung. Ob er sie annimmt, ist letztendlich seine Sache.

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