airevent Geschrieben 23. März 2006 Melden Geschrieben 23. März 2006 Habe die letzten Beiträge zu den Fluggastrechten durchgelesen, zu "meinem" Fall aber nichts gefunden. Die entsprechenden Flyer der EU http://www.europa.eu.int/comm/transport/ai...actsheet_de.pdf und http://www.europa.eu.int/comm/transport/ai...r_poster_de.pdf sind in meinen Augen etwas irreführend, und auch die VO (EG) 261/2004 hilft mir nicht wirklich weiter. Hier der Fall: Meine Eltern wollten gestern DUS-MXP-TLV (Tel Aviv) mit Alitalia fliegen. DUS ab 06:55, MXP an 08:30, ab 10:10, TLV an 15:05. In DUS teilte man Ihnen beim Check-in mit, dass der AZ Flug nach MXP wegen Nebels in MXP ausfiele. Sie wurden dann mit einem der nächsten KL Flüge nach AMS gebracht und flogen von dort um 21:00 nach TLV, Ankunft dann um 01:25. Die "Verspätung" betrug somit 10:20 Minuten. Als Entschädigung wurden Gutscheine in Höhe von 6 € p.P. für Essen und Trinken in AMS ausgegeben und zudem in Aussicht gestellt, dass weitere Restaurantquittungen eingereicht werden könnten. ************ Nach der EU VO (Artikel 5 - Annulierung) hat die Airline bei einer Annulierung - Unterstützungsmaßnahmen gemäß Art. 8 anzubieten, wozu u. a. eine anderweitige Beförderung zum Zielort zum frühstmöglichen Zeitpunkt gehört. >>Dies wurde m. E. erfüllt, wenn man AZ glaubt, dass der KLM Flug wirklich die frühstmögliche Lösung war. - Unterstützungsmaßnahmen gem. Art. 9 Abs 1 a) und Abs. 2 anzubieten, d.h. Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit und 2 unentgeltliche Telefongespräche/Faxe/e-Mails. >>Hier ist die Frage, ob 6 e ausreichend sind und bis zu welcher Höhe meine Eltern mögliche Restaurantrechungen einreichen können. - Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 anzubieten, d.h. in diesem Fall 600 € p.P. Dies gilt nicht, wenn das LVU nachweisen kann, dass die Annulierung auf aussergewöhnliche Umstände zurückgeht. >> Nebel wird wohl als aussergewöhnlicher Umstand angesehen, oder? Meine Frage: Welche Rechte haben meine Eltern, und welche FRisten müssen sie beachten? Meinem Rechtsverständnis zur Folge können Sie höchstens eine Erstattung möglicher Telefonkosten (2 Anrufe) und eventuell der Mahlzeiten fordern, oder? Danke Sven
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