Boeing736 Geschrieben 31. Mai 2009 Melden Geschrieben 31. Mai 2009 Hallo, ich habe eine allgemeine Frage zum Gültigkeitsbereich der EU-Fluggastverordnung, nachdem ich darüber mit einem Bekannten eine Diskussion hatte. Damit der Anwendungsbereich der Verordnung (Artikel 3) eröffnet ist, müssen folgende Voraussetzungenerfüllt sein: 1. a) Der Fluggast tritt den Flug auf einem Flughafen der Europäischen Gemeinschaft an oder 1. B) der Fluggast tritt seinen Flug in einem Drittstaat an, das Ziel ist ein Flughafen der Europäischen Gemeinschaft und das ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft, Verstehe ich so, dass eine Airline bei Verspätungen und Flugstreichungen Passagiere nach der Verordnung entschädigen muss, wenn sie von einem Flughafen in einem Land der europäischen Union startet. Dabei ist es egal ob die Airline selber aus einem Land der Europäischen Union stammt oder aus einem Drittland. Also beispielsweise: Emirates streicht einen Flug von Deutschland nach Dubai. In diesem Fall wären Asugleichsleistungen fällig. Bei der anderen Reiserichtung, also Drittland-Flughafen in der europäischen Union wäre die Leistungen nur fällig, wenn der Flug von einer Airline der europäischen Union durchgeführt wird, also zum Beispiel Dubai-Deutschland mit Lufthansa. Ist das so korrekt?
Boeing736 Geschrieben 31. Mai 2009 Autor Melden Geschrieben 31. Mai 2009 Mit Ausgleichsleistungen beziehe ich mich auch auf die finanziellen Entschädigungen der Verordnung.
Bus_HHR Geschrieben 31. Mai 2009 Melden Geschrieben 31. Mai 2009 korrekt. Wobei es bei Fall 1 auch Airlines gibt, die eine etwas Auffassung haben, z.B. UA.
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