Viel-Flieger Geschrieben 11. August 2009 Melden Geschrieben 11. August 2009 Die Bundesregierung hat sich gegenüber der EU-Kommission verpflichtet, dass alle Flugverkehrsunternehmen einen einheitlichen und diskriminierungsfreien Zugang zum Hauptstadtflughafen BBI erhalten werden. Dies geht aus der Begründung der EU-Kommission zu der Freigabe der BBI-Finanzierung hervor. http://ec.europa.eu/community_law/state_ai...09/nn025-09.pdf (sog. „Schwarzfassung“ zur Weiterleitung an die Öffentlichkeit, d.h. vertrauliche Angaben der Flughafengesellschaft wurden gelöscht) Die EU-Kommission hat hierbei die Vereinbarkeit der BBI-Finanzierung mit dem EU-Beihilferecht geprüft. Das Ergebnis dürfte der Berliner Flughafengesellschaft nicht wirklich gefallen. Denn die Kommission stellt explizit fest, dass die von den Anteilseignern geleisteten finanziellen Förderungen durchaus eine Beihilfe gemäß EU-Recht darstellen. Dieser Punkt war von der Flughafengesellschaft sowie ihren Anteilseignern im Vorfeld immer bestritten worden. Um den Beihilfevorwurf zu entkräften, ließ die Flughafengesellschaft deshalb einen sog. Private-Investor-Test erstellen, der beweisen sollte, dass sich die staatlichen Anteilseigner wie private Investoren verhalten hätten. Die Kommission wies diesen Private-Investor-Test aber wegen unvollständigen Angaben zurück. Auch die 100%ige Bürgschaft der öffentlichen Gesellschafter für eine langfristige Kredit-Finanzierung bis zu 2,4 Mrd. EUR stellt in diesem Zusammenhang eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Das Bruttobeihilfeäquivalent des Beihilfeelements beläuft sich nach Berechnungen der Kommission auf 59 Mio. EUR. Beihilfen sind grundsätzlich untersagt. Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag sieht aber Ausnahmen vom allgemeinen Beihilfeverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Dazu muss die Kommission prüfen, ob: i) Bau und Betrieb der Infrastruktur einem klar definierten Ziel von allgemeinem Interesse dienen (Regionalentwicklung, Zugänglichkeit usw.); ii) die Infrastruktur für die Erreichung des beabsichtigten Ziels notwendig und angemessen ist; iii) die mittelfristigen Perspektiven für die Nutzung der Infrastruktur, insbesondere der bestehenden, zufriedenstellend sind; iv) alle potenziellen Nutzer einheitlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu der Infrastruktur erhalten; v) die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft. Als Ergebnis dieser Einzelfalprüfung stellte die EU-Kommission fest, dass die Beihilfe für den BBI regelkonform ist. Dennoch bleibt die Finanzierung für den BBI eine (wenn auch zulässige) Beihilfe. Von besonderem Interesse sollte in diesem Zusammenhang die Forderung der EU-Kommission nach einem diskriminierungsfreien Zugang aller Nutzer zum BBI sein (Seite 18/19, Punkt 85,86): "Alle potenziellen Nutzer (Luftverkehrs- und Luftfrachtunternehmen) werden auf gleichberechtigter Basis und diskriminierungsfrei Zugang zu der neuen Infrastruktur erhalten. Entgelte für die Infrastrukturnutzung werden gemäß einer globalen Luftverkehrsentgeltregelung erhoben. Die deutschen Behörden haben angegeben, dass sie die EU-Rechtsvorschriften zu Entgelten im Luftverkehr und zu Zeitnischen entsprechend anwenden werden....Angesichts dessen kann die Kommission schlussfolgern, dass alle potenziellen Nutzer einheitlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu der Infrastruktur erhalten." Diese Zusage kann noch Bedeutung erlangen, wenn die Flughafengesellschaft versuchen sollte, die Airlines der General Aviation sowie sonstige Luftverkehrsunternehmen mit diskriminierenden Maßnahmen vom BBI zu verdrängen. Eine solche Vorgehensweise wäre ein Bruch der verbindlichen Zusage der Bundesregierung bei der EU-Kommission und könnte den Widerruf der Genehmigung und die Rückzahlung des Beihilfeäquivalents zur Folge haben. Auch die General Aviation hat jetzt ein verbrieftes Anrecht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zum BBI, und zwar zu EU-konformen Entgelten und Zeitnischen.
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