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Erstattung Steuern/Gebühren


Empfohlene Beiträge

 

Der Kerosinzuschlag ist unserer Auffassung nach zu erstatten nach Stornierung.  Hier ein paar Ausführungen.

Bei Fragen gerne per Mail anschreiben

 

 

1. Urteile

LG Düsseldorf Beschluss vom 13.02.2017 - Az. 22 S 307/16

LG Berlin Urt. v. 06.02.2014 Az.:52 O 175/13

LG Frankfurt aM Urt. v. 29.03.2017 Az.:2-24 S 138/16

LG Frankfurt aM Urteil v. 22.12.2016 Az.: 2-24 S 72/16

LG Frankfurt aM Urteil v. 02.03.2016 Az.: 2-24 S 178/15

LG Frankfurt Urteil v. 06.06.2014 Az.: 2-24 S 152/13

AG Köln Urteil vom 15.06.2016 -Az. 137 C 97/16

AG Erding Urteil vom 11.10. 2018 Az.: 4 C 2612/18

 

2. Literatur

2.1

Kommentarliteratur: Führich, Reiserecht, 7. Aufl. § 35 Rn. 42

2.2

Literatur: Schmid/Puschkarski: "Die Abrechnung beim Luftbeförderungsvertrag nach Kündigung durch den Fluggast" (NJW 2018, 657 ff). Auch hier wird schlüssig dargelegt, weshalb der Kerosinzuschlag nach Stornierung zu erstatten ist.

Das Luftfahrtunternehmen hat sich lange bevor der Kunde den Flug gebucht hat, bereits entschieden, den Flug durchzuführen. Also wären die Kosten für den Flug "so oder so" entstanden. Außerdem verliert die Fluggesellschaft ihre slots, wenn die den Flug nicht durchführt. Ist sehr schön in diesem Artikel dargelegt.

 

3.

Flugunternehmen argumentieren kann gerne, dass doch während des Buchungsvorgangs offenbart wurde, dass der Kerosinzuschlag nicht erstattet werde und der Fluggast dies bestätigt/akzeptiert habe. Eine solche Klausel dürfte unwirksam sein:

Nach Stornierung kann ein Fluggast grundsätzlich die aufgrund der Stornierung ersparten Aufwendungen sowie den Erlös durch den anderweitigen Ticketverkauf von der Fluggesellschaft herausverlangen. Eine Vertragsklausel, die eine solche Rückforderung ausschließt, ist gemäß §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 BGB unwirksam- so auch das LG Frankfurt am Main in weiterem Urteil (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2016-Az. 2-24 S 178/15). Daher kann es letztlich gar dahingestellt bleiben, ob bei Buchungsvorgang überhaupt eine solche "Offenlegung" (wonach der Kerosinzuschlag bei Stornierung nicht erstattet wird) erfolgt sei oder nicht, denn eine solche Klausel wäre gem. §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 BGB unwirksam.

So hat das LG Frankfurt bereits klargestellt: "Der Unternehmer soll durch die Kündigung keine Nachteile erlangen, umgekehrt aber auch keine Vorteile ziehen, etwa durch einen Weiterverkauf der Tickets. Deshalb sind solche AGB unwirksam, die dem Fluggast die Möglichkeit nehmen, ersparte Aufwendungen und den anderweitig erzielten Erlös herauszuverlangen (vgl. bereits BGH NJW 85, 633; Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 308, Rn. 42)." Eine Vertragsklausel ist unwirksam, wenn sie den Gegenbeweis nicht ausdrücklich zulässt (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., 2014, § 308 Rn. 42).

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