raoul Geschrieben 11. Februar 2006 Melden Geschrieben 11. Februar 2006 Reise-Recht (Artikel erschienen am Sa, 11. Februar 2006) Flugvorverlegung: Linienflug-Passagiere können Schadenersatz verlangen, wenn ihre Fluggesellschaft sie nicht über eine Vorverlegung des Abfluges informiert hat. Das gilt auch, wenn die Airline von Passagieren mit sogenannter Okay-Bestätigung verlangt, sich den Abflug 48 Stunden zuvor rückbestätigen zu lassen. Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht beruft sich auf ein entsprechendes Urteil des AG Frankfurt (Az.: 30 C 149/05 47). Im verhandelten Fall hatte eine Airline einen Flug von Bangkok nach Frankfurt von 23.50 Uhr am Abend auf sieben Uhr am gleichen Tag vorgezogen. Aufgrund der "Okay-Bestätigung" auf dem Ticket sei das Unternehmen jedoch verpflichtet gewesen, die Passagiere um 23.50 Uhr in Bangkok starten zu lassen. Es sprach den klagenden Airline-Kunden Schadenersatz für die ersatzweise gekauften Rückflugtickets nach Frankfurt zu. Daß von den Passagieren keine Rückbestätigung eingeholt wurde, sei rechtlich unerheblich, befand das Gericht. Wenn ein Fehlen der Rückversicherung dazu führen soll, daß ein Passagier mit "Okay-Bestätigung" seinen Beförderungsanspruch wieder verlieren kann, so müsse dies zwischen Fluggesellschaft und Passagier "ausdrücklich und unmißverständlich vereinbart werden". Quelle: Welt dpa/gms
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