Manuel Geschrieben 22. November 2006 Melden Geschrieben 22. November 2006 Beim gerichtlichen Mahnverfahren handelt es sich um Zivilrecht. Man darf natürlich nicht immer alle durcheinanderwerfen. Straf- und Zivilrecht, Diplomaten und amtierende Staatsoberhäupter. Und ihr dürft auch nicht davon ausgehen (was hier anklingt), das nur Deutsche (oder sich in Deutschland aufhaltende) der deutschen Gerichtsbarkeit unterstehen. - So gilt z.B. das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (ich glaube zumindest, dass es das war) als Gerichtsstand für alle Verfahren gegen diejenigen, die weder Deutsche sind, noch in Deutschland leben (alle Zivilrechtssachen). Und wenn die zu einer möglichen Verhandlung nicht erscheinen, wird in deren Abwesenheit verhandelt und geurteilt. Und so was passiert. Es gibt im Gesetz genaue Regelungen, wo ein Gerichtsstand liegen kann, bzw. wer in festlegen kann, wenn von vornherein keiner vereinbart ist. Ferner gibt es mittlerweile sogar eine EU-weite geregelte Prozesskostenbeihilfe. Innerhalb der EU gilt ferner ein Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von Schuldtiteln und so kann dann eben auch der Gerichtsvollzieher in Groß-Britannien Schulden für einen Deutschen eintreiben (und umgekehrt). Wohlgemerkt: Da geht es um Zivilrecht. Und selbstverständlich kann ich gegen einen Diplomaten ein gerichtliches Mahnverfahren führen. Und selbstverständlich kann ich ihn aus der Wohnung räumen lassen, wenn ein Titel vorliegt und die Wohnung ihm folglich nicht mehr gehört. - Was wäre sonst der Umkehrschluss: Ein Diplomat bricht in Eure Wohnung ein und bleibt einfach auf Eurem Sofa sitzen und ihr müsst das hinnehmen, weil er Immun ist? ;) Ich kann einen Diplomaten rausschmeißen und aussperren, aber niemals einsperren. Zivilrecht geht, Strafrecht nicht. Selbst der Status eines amtierenden Staatsoberhauptes hilft im Zivilrecht nicht. Wenn der Schweizer Bundespräsident mit seinen Porsche und zu hoher Geschwindigkeit durch eine Deutsche Stadt rast, kann man hier kaum gegen ihn vorgehen (stimmt aber auch nicht, das Knöllchen geht an die Botschaft und die leiten es üblicherweise weiter). Mäht er in dem Zusammenhang aber die Koniferen im Vorgarten ab, muss er die bezahlen. @DAP: Die Sicherheitskontrollen werden von einem staatlichen Organ (Bundespolizei) oder von einem entsprechend beauftragten und befugten Sicherheitsdienst getätigt. Das internationale Recht wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass man die Aufgaben privatisiert. Das die Airline wiederum die Beförderung aufgrund nicht getätigter Sicherheitskontrolle theoretisch verweigern könnte, habe ich hier ein halbes dutzend mal schon geschrieben.
cambiocorsa Geschrieben 22. November 2006 Melden Geschrieben 22. November 2006 lassen wir das thema besser.... hat eh kein sinn und vor allem nix mehr mit dem forum hier zu tun.
Sickbag Geschrieben 22. November 2006 Melden Geschrieben 22. November 2006 >>>Und ihr dürft auch nicht davon ausgehen (was hier anklingt), das nur Deutsche (oder sich in Deutschland aufhaltende) der deutschen Gerichtsbarkeit unterstehen. - Aem, doch, zum Verklagen brauchst Du in der Person Deines Gegners einen deutschen Gerichtsstand. Der (ausser bei exterritorialen Deutschen) an den aktuellen deutschen Wohnsitz geknuepft ist. >>>So gilt z.B. das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (ich glaube zumindest, dass es das war) als Gerichtsstand für alle Verfahren gegen diejenigen, die weder Deutsche sind, noch in Deutschland leben (alle Zivilrechtssachen). Das AG Schoeneberg ist der Gerichtsstand von exterritorialen Deutschen, die noch nie einen Wohnsitz in Deutschland hatten. >>>Und wenn die zu einer möglichen Verhandlung nicht erscheinen, wird in deren Abwesenheit verhandelt und geurteilt. Eine unzulaessige Klage wird auch bei Abwesenheit nicht durch Versaeumnisurteil beschieden. Und eine Klage gegen einen Diplomaten wird im Normalfall unzulaessig sein, s.u. >>>Innerhalb der EU gilt ferner ein Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von Schuldtiteln und so kann dann eben auch der Gerichtsvollzieher in Groß-Britannien Schulden für einen Deutschen eintreiben (und umgekehrt). Das ist Vollstreckungs-, nicht Verfahrensrecht. >>>Wohlgemerkt: Da geht es um Zivilrecht. Und selbstverständlich kann ich gegen einen Diplomaten ein gerichtliches Mahnverfahren führen. Und genauso selbstverstaendlich wird dieses Verfahren im Normalfall erfolglos bleiben. >>>Und selbstverständlich kann ich ihn aus der Wohnung räumen lassen, Nein, nicht solange die Immunitaet nicht aufgehoben ist. Deswegen tun sich Diplomaten mitunter sehr schwer auf dem Mietmarkt. >>>wenn ein Titel vorliegt und die Wohnung ihm folglich nicht mehr gehört. - Du bekommst keinen Titel, hoechstens von einem Gericht des Entsendestaates. Viel Spass. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 31 WUeD verwiesen: (1) Der Diplomat genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Ferner steht ihm Immunität von dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle: a) dingliche Klagen in Bezug auf privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, dass der Diplomat dieses im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat; B) Klagen in Nachlasssachen, in denen der Diplomat als Testamentsvollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter des Entsendestaats beteiligt ist; c) Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit, die der Diplomat im Empfangsstaat neben seiner amtlichen Tätigkeit ausübt. (2) Der Diplomat ist nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen. (3) Gegen einen Diplomaten dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, dass sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Wohnung zu beeinträchtigen. (4) Die Immunität des Diplomaten von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats befreit ihn nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaats.
Manuel Geschrieben 22. November 2006 Melden Geschrieben 22. November 2006 Nein, der Gerichtsstand kann nicht nur vom Wohnsitz, sondern auch vom Ort der Leistungserbringung abhängig gemacht werden, dass solltest Du dann schon wissen. Und bei einem Mahnverfahren wird der Mahnbescheid durch das deutsche Gericht in Deutschland ausgestellt und im Ausland von den dort entspr. Personen zugestellt. Wird dem dann nicht widersprochen, wobei eine längere Widerspruchsfrist besteht, folgt der Vollstreckungsbescheid. Auch im Ausland. Und ein Mahnverfahren kann zunächst gegen jeden geführt werden. Es wird ja auch vom Gericht nicht geprüft. Ergo kann zu dem Zeitpunkt niemand sagen, geht nicht weil Diplomat. Wie die Details aussehen und wie das umgesetzt wird, weiß ich in der Tat nicht und kann darüber auch nicht streiten. Wenn ein Diplomat kosten macht, müssen die aber auch bezahlt werden. Das gilt auf jeden Fall. Und auch ein Diplomat kann dort rausgeschmissen werden, wo er nicht sein darf. Selbstverständlich. Ansonsten bleibt es bei meiner definitiv richtigen Aussage: Der Schweizer Präsident hätte sich der Sicherheitskontrolle nicht unterziehen müssen.
anjuwan Geschrieben 22. November 2006 Melden Geschrieben 22. November 2006 In diesem Zusammenhang sei auf Art. 31 WUeD verwiesen: (1) Der Diplomat genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Ferner steht ihm Immunität von dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle: a) dingliche Klagen in Bezug auf privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, dass der Diplomat dieses im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat; Sollte auf die Wohnung zutreffen (wenn sie nicht Mission=Botschaft ist). Oder? (3) Gegen einen Diplomaten dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, dass sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Wohnung zu beeinträchtigen. Insgesamt lese ich daraus: rausklagen möglich, zwangsvollstrecken nicht möglich
Manuel Geschrieben 22. November 2006 Melden Geschrieben 22. November 2006 ^Eben so ist es. Der Diplomat könnte eine Zwangsvollstreckung in seiner Wohnung ja grundsätzlich mit dem Argument verhindern, dass er Diplomat und seine Wohnung und sein Hab und Gut deshalb unverletzlich ist. Und eben an der Stelle enden dann die meisten Mahnverfahren gegen einen Diplomaten erfolglos (allerdings mit 30 Jahren Verjährungsfrist). Nach einem Räumungsurteil ist besagte Wohnung aber nicht mehr seine Wohnung und er kann rausgeworfen werden (vorher ergeht ja noch die Auffoderung, die Wohnung bis Tag X zu verlassen). Ergo hat sich das Thema damit geklärt. Noch einmal der Hinweis: Das Mahnverfahren zur Erlangung eines Titels ist zunächst kein Klageverfahren. Es kann durch den Einspruch des Schuldners letztlich zu einem werden und das wiederum würde dann durch den Diplomatenstatus sehr erschwert. Genauso wie die Immunität eines Diplomaten ihn nicht vor der Zustellung einer Rechnung schützt oder von der Zahlungspflicht an der Supermarktkasse entbindet, kann sie auch die Zustellung eines Mahnbescheides in seinem Briefkasten kaum verhindern. Eine andere Zwangsmaßnahme: Die Telekom kann die Leitung tot stellen, wenn er die Telefonrechnung nicht bezahlt. Ebenso ist es mit Gas, Wasser, Strom. Und letztlich wird er dann aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, wenn er die Miete nicht bezahlt. Tut er das nicht, wird er gerichtlich aufgefordert und geht er dann immer noch nicht, wird er eben rausgeschmissen. Mit Deinem Wiener Übereinkommen, Sickbag, hat das alles wenig zu tun. Die Wohnungssuche mag für Diplomaten deshalb so schwer sein, weil sie zwar geräumt, aber nicht gepfändet werden können. Der Vermieter bleibt also auf den Mietschulden sitzen.
Michael(CGN) Geschrieben 2. Dezember 2006 Melden Geschrieben 2. Dezember 2006 Lest mal die §§18-20 GVG. Auch für einen Mahnbescheid ist erforderlich, dass man diesen jemandem zustellt. Sofern dieser von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit ist, kann er auch keine Rechtswirkung gegenüber diesem erzeugen.
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