lowair Geschrieben 4. August 2008 Melden Geschrieben 4. August 2008 Hallo,ich habe in 4 Wochen einen Flug nach LHR mit der LH.Leider muß ich aus beruflichen Gründen später fliegen,so daß ich mir einen späteren Hinflug als den gebuchten nun hinzu nehmen mußte.Bleibt nun jetzt der Rückflug bestehen,oder muß ich auch hier einen neunen Rückflug kaufen,früher war es ja zu zumendes noch so?Vielen dank für die Antworten.
Reifel Geschrieben 4. August 2008 Melden Geschrieben 4. August 2008 Wenn für Dich auf dem ursprünglichen Hin- und Rückflug beide Flüge auf einem Ticket sind (davon gehe ich mal aus), dann wird Dir LH den Rückflug stornieren. Ausser dagegen klagen kannst Du leider nicht viel machen... Sinnvoller wäre es gewesen - sofern es der Tarif zulässt - den Hinflug umzubuchen. Ist selbst bei E-Klasse-Tickets möglich und finanziell im Rahmen sofern auf dem neuen Flug die E-Klasse frei ist. Falls Du in Zukunft einen ähnlichen Fall hast würde ich empfehlen BA zu buchen. Kostet ähnlich viel, Du kannst aber zwei One-Ways buchen (ist komischerweise ohnehin günstiger als Hin- und Rückflug auf einem Ticket zu buchen - weiss jemand wieso? Ich rede von O-Class...) Was Du jetzt noch machen könntest wäre - falls Dein ursprüngliches Ticket ein sehr günstiges war (z.B. 99 EUR-Ticket) - und der Hinflug noch nicht angeflogen wurde, Dir die Steuern und Gebühren zu erstatten lassen. Dann kriegst Du alles bis auf ein Paar Euro zurück. Und dann buchst Du Dir einfach einen neuen Rückflug bei LH oder BA, sofern die noch günstige Buchungsklassen frei haben.
LH494 Geschrieben 4. August 2008 Melden Geschrieben 4. August 2008 etix wird gesperrt für den rückflug, keine chance mit dem ticket in lon einzuchecken wenn du den hinflug nicht genutzt hast.
touchdown99 Geschrieben 12. August 2008 Melden Geschrieben 12. August 2008 siehe auch diesen Thread: http://www.airliners.de/forum/viewtopic.php?t=42418 Zu genau dem vorliegenden Fall Entscheidung des AG Erding vom 27.3.2007 gegen Lufthansa (betraf einen Flug MUC-FLR-MUC und Nichtantritt des Segments MUC-FLR). "Die ABB 3.3.1 verstößt jedoch sowohl gegen § 307 Abs. 1 als auch Abs. 2 BGB. ... Die von der Beklagten vorgesehene Stornoberechtigungsklausel verschafft der Fluggesellschaft einen wirtschaftlichen Vorteil und bringt dem Passagier einen unzumutbaren Nachteil. Die Fluggesellschaft wird durch diese Stornierung in die Lage versetzt den Flugplatz ein weiteres Mal zu verkaufen, obwohl der Flugpassagier hierfür bereits bezahlt hat. Der Flugpassagier hat den unzumutbaren Nachteil hinzunehmen, dass er, obwohl er ein Ticket erworben hat, für die erworbene Flugstrecke erneut ein Ticket bezahlen muss.... Auch durch die in den ABB enthaltene Regelung kann die Beklagte aus zwei einzelnen Flügen keine rechtliche Einheit schaffen, mit der Rechtsfolge, dass Teilleistungen nicht möglich wären."
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