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Swiss : Rückflug wird nicht angetreten : Folgen ?


A3XX

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Kann von meinem gebuchten Swiss-Flug im Dezember den Rückflug nicht wahrnehmen, da die Sitzung einen Tag länger dauert.

Aufgrund der günstigsten Buchungsklasse ist eine Umbuchung nicht möglich.

Gemäss der Swiss-Hotline solle ich mir einen neuen Flug buchen - soweit kein Problem.

 

Zu den entsprechenden Folgen gabs bei drei Anrufen drei Auskünfte :

 

* Eine Nachbelastung (zu einem One-Way-Flug) erfolge "normalerweise nicht", "das habe ich zumindest noch nicht erlebt"

 

* Eine Nachbelastung erfolgt nicht, Steuern und Gebühren werden allerdings auch nicht für nur ein Segment erstattet

 

* Eine Nachbelastung erfolgt nicht, aber die Erstattung der Steuern und Gebühren erfolgt erst nach dem ursprünglichen Flug-Termin

 

Schriftlich wollte mir das allerdings keiner bestätigen.

 

Nach den Horror-Meldungen über hohe Nachbelastungen bei der Luifthansa möchte ich auf Nummer sicher gehen...

 

Wer kann mir helfen, wie die Swiss in einem solchen Fallreagiert ?

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Keiner kann Dich "zwingen" den Rückflug anzutreten, keiner kann von Dir Kosten verlangen.

 

Es gibt 'zig Gründe warum die eine Rückreise nicht antreten kannst.

 

Das man "anteilige" nicht-benutzte Steuern in so einem Fall nicht erstattet bekommt, ist für mich allerdings auch logisch.

 

obatzda

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Nach den Horror-Meldungen über hohe Nachbelastungen bei der Luifthansa möchte ich auf Nummer sicher gehen..

 

Der Begriff "Horror-Meldung" ist zutreffend, da die Nachbelastungen seitens Lufthansa rechtswidrig sind. Die entsprechende Klausel in den ABB ist nach deutschem Recht unwirksam.

 

Nicht nur die LH hat in den Fare Rules diese Klausel des "Nachzahlens" drin. Schaut euch mal die einzelnen IATA Fare Rules von SQ, SK, CX, JL, QR, AA, EK, usw. an. Da steht bei allen drin, dass man einen Aufpreis zahlen muss, wenn man nur ein Ticket benutzt.

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Ja, ist richtig.

 

Deshalb sind von Verbraucherschutzorganisationen insgesamt mehr als 20 Musterverfahren gegen die entsprechenden Airlines angestrengt worden. Das erste ging gegen British Airways und das hat BA am 18.12.2007 vor dem LG Frankfurt mit Pauken und Trompeten verloren.

 

Tenor dieses Urteils des Landgerichts Frankfurt:

 

"Die Beklagte wird verurteilt,

 

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000- Euro ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

 

(3c1)…Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit."

 

Zum Thema IATA in diesem Urteil:

 

"Die Tatsache, dass der IATA-Verband die Verwendung der Klausel empfiehlt und sie vielfach vereinbart wird, schließt eine Prüfung durch das angerufene Gericht nicht aus. Dadurch werden die Bedingungen der Beklagten nicht zu einem Teil der Rechtsordnung."

Was auch auf der Hand liegt, da die IATA ein privater Verein von Airlines zur Durchsetzung von deren Interessen ist.

 

Lufthansa selbst hat auch schon diverse Individualverfahren, die von Passagieren angestrengt worden sind, verloren, u.a. vor dem AG Köln und dem AG Erding. Zum Teil hat man es gar nicht auf ein streitiges Verfahren ankommen lassen, sondern Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen lassen.

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Danke für die Info

 

Ich hätte es eher so gesehen also ob ein Unternehmer seinem Fahrer sagen würde, dass er über rote Ampeln fahren soll. So wäre in erster Linie der Fahrer verantwortlich, da dieser für sein Verhalten selbst gerade steht.

 

Aber so könnte ja der Mitarbeiter sein Unternehmen schädigen, in dem er ungewollt solche Schreiben verfasst und jedes mal 250kEUR fällig wären.

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Ja, ist richtig.

 

Deshalb sind von Verbraucherschutzorganisationen insgesamt mehr als 20 Musterverfahren gegen die entsprechenden Airlines angestrengt worden. Das erste ging gegen British Airways und das hat BA am 18.12.2007 vor dem LG Frankfurt mit Pauken und Trompeten verloren.

 

Tenor dieses Urteils des Landgerichts Frankfurt:

 

"Die Beklagte wird verurteilt,

 

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000- Euro ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

 

(3c1)…Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit."

 

Das scheint aber noch nicht rechtskräftig zu sein...das exakte Wording wie oben steht nach wie vor in den ABB der BA...

 

Viele Grüße - Dirk

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Keiner kann Dich "zwingen" den Rückflug anzutreten, keiner kann von Dir Kosten verlangen...

Das man "anteilige" nicht-benutzte Steuern in so einem Fall nicht erstattet bekommt, ist für mich allerdings auch logisch. obatzda

 

Ne,

 

dadurch wird für mich Deine Argumentation unlogisch. Entweder - oder. Entweder man kann den Rückflug verfallen lassen, d.h. man darf es auch - dann hat man auch das Recht auf Steuern und Gebühren. Oder man darf es nicht. Also Aufzahlung statt Rückerstattung.

 

Über das Thema ist unendlich oft schon gesprochen worden. Ein Gericht hat contra Airline entschieden, vielleicht noch ein zweites. LH zumindest hat offensichtlich kein sonderliches Interesse an einer höchst-richterlichen Urteilsfindung. Dennoch ist es eben NICHT so, dass jeder die Klausel unbeachtet lassen darf. Jeder, der einen solchen Tarif bucht, AKZEPTIERT die Bedingung für den Tarif. Wir haben in Deutschland Vertragsfreiheit, dieser ist also erst einmal bindend. Und jeder Rat, darüber hinwegzugehen, ist zumindest gefährlich! Im Fall der Fälle muss nämlich jeder von Euch vor seinem Amtsgericht gegen die LH gegen eine eventl. Nachzahlungsforderung klagen. Viel Spass!

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Kleine Korrektur übrigens: Das Urteil ist vom 14.12.07, nicht vom 18.12.07.

 

Das scheint aber noch nicht rechtskräftig zu sein...das exakte Wording wie oben steht nach wie vor in den ABB der BA

 

Meines Wissens hat BA Rechtsmittel eingelegt. Es gibt aber bereits die ein oder andere rechtskräftige Entscheidung in Verfahren, die Passagiere gegen Lufthansa angestrengt haben (soweit Lufthansa nicht schon außergerichtlich klein beigibt). Mir ist kein einziges Verfahren bekannt, das gegen einen Passagier ausgegangen wäre. Die Entscheidungen sind auch recht eindeutig, weil die zu Grunde liegende Rechtsfrage recht simpler Natur ist.

 

 

Jeder, der einen solchen Tarif bucht, AKZEPTIERT die Bedingung für den Tarif. Wir haben in Deutschland Vertragsfreiheit, dieser ist also erst einmal bindend. Und jeder Rat, darüber hinwegzugehen, ist zumindest gefährlich!

 

Nein. Unwirksame, weil rechtswidrige Klauseln kann man "akzeptieren" so viel wie man will. Da sie unwirksam sind, werden sie nicht Bestandteil des Vertrages. Steht ausdrücklich im Gesetz.

 

Das hindert den Verwender der unwirksamen Klausel natürlich weder, sie zu verwenden noch sich auf sie zu berufen. Deshalb gehen jetzt ja Verbraucherschutzorganisationen dagegen vor.

 

Wie man gegenüber der Airline mit der Erkenntnis umgeht, ist jedem selbst überlassen. Entweder, man klärt das vorher mit der Airline ab und weist auf die Unwirksamkeit der Klausel hin und eine denkbare gerichtliche Auseinandersetzung hin. Oder man geht in Vorlage und klagt danach das höherpreisige One-Way-Ticket als Schadensersatz ein.

 

Ist halt wie immer im Leben - es gibt konfliktscheue Hasenfüße und kampflustige Gerechtigkeitskämpfer sowie Rechtskundige und Rechtsunkundige. Da die meisten Betroffenen in die Kategorie "rechtsunkundige konfliktscheue Hasenfüße" fallen, machen die Airlines mit rechtswidrigen ABB dicken Reibach.

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Die Entscheidungen sind auch recht eindeutig, weil die zu Grunde liegende Rechtsfrage recht simpler Natur ist...

 

Nein. Unwirksame, weil rechtswidrige Klauseln kann man "akzeptieren" so viel wie man will. Da sie unwirksam sind, werden sie nicht Bestandteil des Vertrages. Steht ausdrücklich im Gesetz....

 

Da die meisten Betroffenen in die Kategorie "rechtsunkundige konfliktscheue Hasenfüße" fallen, machen die Airlines mit rechtswidrigen ABB dicken Reibach.

 

Und da da alles nur Deine persönliche Ansicht ist, der sich manche Amtsrichter anschliessen, andere das aber eben nicht tun müssen, wollte ich nur noch einmal sagen: auf hoher See und vor Gericht... Dessen sollte sich jeder bewusst sein, der auf Deinen Rat hin akzeptierte Klauseln ignoriert.

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Na ja, ich rate überhaupt nichts, sondern ermögliche lediglich eine informierte Entscheidung für Betroffene, nachdem hier regelmäßig von Airlinemitarbeitern die ungefilterte Sicht der Airlines mitgeteilt wird. Es handelt sich auch nicht um meine private Meinung, sondern, wie die Juristen so schön zu sagen pflegen, um die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Zum selben Ergebnis würde im Zweifel wohl auch jeder durchschnittlich talentierte Jurastudent in einer Klausur im dritten Semester kommen.

 

Wie gesagt, die mir vorliegenden Urteile zum Thema sind in der Begründung sämtlich schallende Ohrfeigen für Lufthansa. Quasi Jura-Basics, da die Rechtsfragen als solche völlig simpel sind ("kann ich durch AGB den gesetzlich ausdrücklich verankerten Grundsatz, dass ich als Gläubiger mit meiner bezahlten Vertragsleistung verfahren kann, wie ich möchte, ins genaue Gegenteil verkehren?"). Antwort unisono in allen Verfahren: Nein, und damit ist Klausel unwirksam. Es fehlt in den Urteilen auch nicht der Hinweis, Lufthansa möge das Gericht mit IATA Fare Rules und irgendwelchen Yield-Erwägungen, Pricing-Modellen etc. verschonen, da diese verbandsrechtlichen Regularien und betriebswirtschaftlichen Erwägungen rechtlich irrelevant seien. Um mit dem AG Köln zu sprechen (wörtliches Zitat): "Die Bekl. hat es in der Hand, ihre Preise so zu gestalten, dass die Buchung eines Hin- und Rückflugs gegenüber einem One-Way-Ticket nicht von Vorteil ist."

 

Wenn Lufthansa die Urteile für himmelschreiend falsch halten würde, wäre es auch nicht erklärlich, warum sie grundsätzlich kein Rechtsmittel einlegen (soweit Rechtsmittelfähigkeit besteht) oder sogar Anerkenntnisurteile abgeben. Im übrigen ist auch vergleichsweise egal, was 99% der deutschen Amtsrichter meinen, weil ich im Zweifelsfall am AG Köln klagen kann (Gerichtsstand des Unternehmenssitzes der Lufthansa), das schon 2005 in dem hier skizzierten Sinn entschieden hat.

 

Ich will aber gar nicht ausschließen, dass irgendein Juragenie noch ein Kaninchen aus dem Hut zaubert, aber aktuell sehe ich aufgrund der ergangenen Urteile, des konfliktscheuen Verhaltens von Lufthansa in solchen Fällen und der juristischen Ausgangsfrage, die sich ziemlich eindeutig beantwortet, nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Airlines nach deutschem Recht ihren Kopf aus der Schlinge ziehen werden.

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Ich würde wenigstens mal die Logik der Airlines begreifen. Klar, wenn ich nur einen one-way buche, ist das teuerer, als einen günstigen Tarif hin und zurück.

 

Aber ausgehend von einem gebuchten Ticket, entstehen wohl kaum irgendwelche Mehrkosten, wenn ich nicht fliege. Schlimmstenfalls ist das georderte Sandwich über und der Flieger verbraucht ein paar Liter weniger Kerosin.

 

Im Gegenzug müsste ich in dem Fall der Mehrbelastung doch eine Boarding-liste einklagen können und -falls mein Platz kurzfristig besetzt wurde- selber die evtl. Mehreinnahme einklagen können (wäre doch genau so logisch, oder?)...

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Nach den Aussagen müsste JEDE Airline WELTWEIT ihre AGBs ändern. Bei JEDER Airline steht drin, dass bei Nutzung nur eines Abschnittes eine Forderung zur Zahlung auf den OW Preis erfolgen kann.

Mir ist jedenfalls keine Airline bekannt, die bei den günstigen Tarifen nicht diese Klausel drin hat.

ich weß auch gar nicht wieso ihr euch so drüber aufregt, meisten sehen wir doch eh kulanterweise drüber hinweg. Es kommt halt immer drauf an wie es in den Wald reinschallt!

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Nach den Aussagen müsste JEDE Airline WELTWEIT ihre AGBs ändern. Bei JEDER Airline steht drin, dass bei Nutzung nur eines Abschnittes eine Forderung zur Zahlung auf den OW Preis erfolgen kann.

 

Ja, das steht so drin, weil es eben den Empfehlungen der IATA in ihren Fare Rules entspricht. Wie aber z.B. das AG Frankfurt festgestellt hat: "Die Richtlinien der IATA sind kein bindendes Recht... Die IATA ist der Dachverband der Fluggesellschaften und als solche mehr den Fluggesellschaften verbunden als den Passagieren."

 

Weil es bei allen Airlines drin steht, sind in Deutschland aktive Airlines 2007 großflächig abgemahnt worden, darunter auch Lufthansa, Spanair, Air France, Austrian usw. Da keine Unterlassungserklärungen abgegeben worden sind, sind LH und BA in Musterverfahren verklagt worden.

 

Übrigens, weil es bei allen Airlines drin steht, haben in den USA diverse Airlines eine kartellrechtliche Class Action-Schadensersatzklage am Bein, in der wegen Verwendung dieser Klauseln in der Absicht, ein Preiskartell zu bilden, auf mehrere Mrd. (!!) USD Schadensersatz geklagt wird. Die verzweifelten Bemühungen der Airlines, die Class Action zu stoppen, sind bislang gescheitert. Wenn die durchkommt, wird es wirklich bitter.

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  • 3 Wochen später...

Bitte jetzt mal einen konkreten Fall zu posten, wer das tatsächlich erlebt hat, das die Lufthansa nachträglich den Differenzbetrag zum OneWay Flug von der Kreditkarte abgebucht hat oder per Inkassobüro eingefordert hat.

 

Auf welcher Strecke war das und wo gebucht, direkt auf LH HP oder bei Expedia und Co.

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Ich glaub, so einen Fall gibts kaum.

In meiner Firma kamen solche Buchungen recht häufig vor, da wir oft Teilstrecken mit einem Mietwagen zurückgelegt haben. Und bei der Wahl zwischen 700,- oneway oder 300,- Fake-Return war die Entscheidung nicht sonderlich schwer.

Dies wurde von unserem Firmenreisebüro auch angeboten und empfohlen. War apropos ein Lufthansa-Reisebüro.

Allerdings bin ich später dazu übergegangen, die Return Flüge privat zu nutzen. Damit war dann allen geholfen :)

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