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LAN - Stornierung von Teilstrecken


Yatt

Empfohlene Beiträge

Hallo,

 

ich habe für Anfang Januar 2010 sechs Flüge mit LAN innerhalb Südamerikas gebucht. Zwei von den sechs Strecken (Teilstrecken #4 und #5) möchte ich allerdings nicht antreten. LAN erlaubt dies nicht und sagt, dass die Teilstrecke #6 dann ebenfalls storniert wird. So steht es in den Beförderungsbedingungen.

 

Allerdings gibt es ein Gerichtsurteil von BGH vom 29.04.2010 (Xa ZR 101/09), das genau diesen Teil der Beförderungsbedingung als unwirksam erklärt. Rechtlich gesehen darf LAN also gar nicht die Teilstrecke #6 automatisch stornieren, wenn Teilstrecken #4 und #5 nicht wahrgenommen wurden.

 

Ich habe lange mit LAN telefoniert, gemailt und auch schriftlich den Sachverhalt dargestellt. Die Antwort war immer: Deutsches Recht interessiert und in Lateinamerika nicht. Und ich solle ruhig klagen - das interessiert auch niemanden.

 

Welcher Weg bleibt mir? Immerhin fliege ich in 10 Tagen nach Südamerika und hätte diese Sache geklärt. Von LAN Seite ist weder Kulanz noch die Anerkenneung der europäischen Rechtsprechung zu erwarten - die schalten auf sturr.

 

Kann ich vielleicht die Abbuchung des Flugpreises über die Kreditkarte rückgängig machen und dann einen Rechtsstreit eingehen? Mit welchen Aussichten?

 

Ich bedanke mich schon mal im Voraus für alles Tipps und Ratschläge,

 

ein etwas frustrierter

Yatt

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Sechs Flüge ausschließlich innerhalb Amerikas - welchen hinreichenden Berührungspunkt soll es hier geben, der zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts, über das der BGH entschieden hat, führt? Deutsches Recht gilt ja nicht auf der ganzen Welt bzw. nur weil ein deutscher Staatsangehöriger einen Vertrag geschlossen hat.

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@touchdown99

 

Ich habe den Flug immerhin über die deutsche Seite gebucht. Als Ticketaussteller steht unter dem Ticket: LAN Chile, Kaiserstr. 5, Frankfurt/Main.

 

Ich denke schon, dass das deutsche/europäische Recht hier anzuwenden wäre. Und LAN verstößt in seinen Beförderungsbestimmungen ganz klar dagegen.

 

@tosc

 

Wie hätte ich mich informieren sollen? Oder worüber? Bei der Buchung konnten mir die Tarifbedingungen nicht mitgeteilt werden. Diese sollten laut Auskunft binnen 24h an meine Email-Adresse gesendet werden. Dies ist bis heute nicht passiert.

Aber du hast auf jeden Fall Recht, dass der ganze Ärger für den A.... ist. Egal wie man es dreht oder wendet, mit irgendjemandem bekommt man immer Ärger und das ist es leider nicht wert.

 

Danke trotzdem für alle Antworten!

 

 

 

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Artikel 5 Rom-I-VO

Beförderungsverträge

 

(1) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.

 

(2) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen,

a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

b ) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder

d) in dem sich der Abgangsort befindet oder

e) in dem sich der Bestimmungsort befindet.

 

(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

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Im Dezember standen wir unglücklicherweise in der selben Situation. Wir wussten, dass die LAN bei NoShow eines Segmentes die folgenden Segmente stornieren würde. Zumindest laut deren Beförderungsbedingungen.

 

Da bedingt der Annullierung des Zubringerfluges (separates Ticket, andere Airline) gecancelt hat, konnten wir den LAN Hinflug nicht mehr erreichen. Wir entschieden uns dennoch zum Flughafen zu fahren, um wenigstens noch den Rückflug zu retten. (bzw. zumindest es zu versuchen)

Da die Umläufe (LAN) der vorherigen Tage alle canceled waren (wilder Streik der spanischen Fluglotsen) und die Buchungsklassen von unserem Flug komplett ausgenullt waren, standen die Chancen sogar eher wirklich mies für uns. Bei einer vollen Maschine werden die Noshow Gäste doch als erstes von den folgenden Segmenten gekickt.

 

Wir haben zuvor bewusst NICHT mit der LAN telefoniert. Das war vielleicht auch gut so. Kurz gesagt: Checkin kein Problem, Beförderung trotz NoShow auf Hinflug absolut kein Problem!!!!

Es bleibt allerdings immer ein gewagtes Risiko. Vor allem, wenn die Stornierung der Tickets bei NoShow auf vorherigen Segmenten in den AGB´s angekündigt wird.

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