744pnf Geschrieben 1. Februar 2013 Melden Geschrieben 1. Februar 2013 Der EuGH stellt strenge Anforderungen an diesen Entlastungsgrund und qualifiziert die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Unternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (Urteil v. 22.12.2008; Az. C-549/07). Diese Rechtsauslegung ist dieser Tage (zumindestens teilweise) vom EuGH selbst wieder einkassiert worden: http://www.sueddeutsche.de/reise/luftraums...ng-zu-1.1587919
QFB Geschrieben 1. Februar 2013 Melden Geschrieben 1. Februar 2013 Diese Rechtsauslegung ist dieser Tage (zumindestens teilweise) vom EuGH selbst wieder einkassiert worden: http://www.sueddeutsche.de/reise/luftraums...ng-zu-1.1587919 Da ist der verlinkte Artikel ungenau: Dieser konkrete Entschädigungsanspruch entstand aus der Verletzung der von der "normalen" Entschädigung unabhängigen Betreuungspflicht. Die Darstellung hier auf Airliners unterscheidet da besser als die Süddeutsche.
744pnf Geschrieben 1. Februar 2013 Melden Geschrieben 1. Februar 2013 Dieser konkrete Entschädigungsanspruch entstand aus der Verletzung der von der "normalen" Entschädigung unabhängigen Betreuungspflicht. Genau deswegen schrieb ich auch "teilweise".
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