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airliners.de

Star plant Rettung von UA


akayama

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Gestern trafen sich die Star CEOs in Rio de Janeiro um das weitere Vorgehen zur Rettung von UA zu planen.

 

United verkündigte gestern das sie bis zur ersten Dezemberwoche 2 Mrd USD benötigen um einen Konkursantrag nach Chapter 11 zu vermeiden.

 

Star soll hier helfen die restlichen 200 Millionen USD aufzutreiben, da der größte Teil i.H.v. 1,8 Millarden vom US Stabilitätsfond der US Regierung stammen soll.

 

Folgende Denkmodelle stehen im Raum:

 

- LH übernimmt bis zu 25% von UA

- Star Mitglieder unterstützen UA durch verschiedenste Services

- Revenue Sharing Agreements

 

Für mehr Details:

http://www.timesonline.co.uk/article/0,,5-489040,00.html

 

akayama

Geschrieben

Sell and Lease Back wird wohl darauf hinauslaufen. Ich schätze mal, es wird eine kleine Geldspende geben und dann wird man einige FLugzeuge kaufen und zurückleasen.

 

Damit spült man Geld in die Kassen der UA und hat eine sehr gute Sicherheit im Falle eines Konkurses.

Geschrieben

Sell and Lease Back war ja auch schon das erfolgreiche Rettungskonzept für AC. In Verbindung mit der Poison Pill - und Deine Investionen sind gesichert und die unfriendly takeover Gefahr ist gebannt.

Geschrieben

ftd.de, Mi, 20.11.2002, 7:00

Gerichte uneins im Urteil über Sale-and-lease-back

Von Sounia Kombert, Köln, und Myriam Langer, Leipzig

 

Sale-and-lease-back ist heute für viele Unternehmen Bestandteil des Alltagsgeschäfts. Der amerikanische Fachbegriff steht für Transaktionen, bei denen der Leasingnehmer Wirtschaftsgüter, Immobilien etwa, an den Leasinggeber veräußert und unmittelbar wieder von ihm zurückleast - mit Vorteilen für beide Seiten.

 

Kauf- und Leasingvertrag sind dabei in der Regel so gestaltet, dass der Leasinggeber zwar Eigentümer der Leasinggegenstände wird, die Sachherrschaft jedoch beim Leasingnehmer verbleibt. Neben der Möglichkeit, die Anschaffung von Anlagevermögen zu finanzieren, können auch bilanzpolitische Gründe für ein Sale-and-lease-back-Verfahren sprechen. Als Leasinggegenstände kommen nicht nur materielle, sondern auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Erfindungen oder Patente in Betracht.

 

Mit Blick auf die Ertragsteuern kann die Behandlung von Sale-and-lease-back-Transaktionen durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung als weit gehend geklärt betrachtet werden.

 

 

Die umsatzsteuerliche Besonderheit von Sale-and-lease-back-Verfahren beruht auf der Frage, ob die beiden Leistungsbeziehungen zwischen Leasingnehmer und -geber umsatzsteuerlich isoliert zu betrachten sind, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Leasinggegenständen nach ertragsteuerlichen Grundsätzen weiter dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Das Bundesfinanzministerium vertrat 1975 in einem BMF-Schreiben die Auffassung, entscheidend sei, ob der Leasinggeber an den Leasinggegenständen Verfügungsmacht erhält. Sei dies nicht der Fall, solle die Transaktion umsatzsteuerlich wie ein Kredit behandelt werden. Trotz dieses Schreibens handhabt die Finanzverwaltung Sale-and-lease-back-Transaktionen umsatzsteuerlich verschieden.

 

Finanzämter bewerten unterschiedlich

 

 

Einige Finanzämter gehen davon aus, dass im Rahmen einer Sale-and-lease-back-Transaktion, bei der dem Leasingnehmer ertragsteuerlich das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand zugerechnet wird, umsatzsteuerlich zwei gesondert zu beurteilende Lieferungen ausgeführt werden. Eine Lieferung vom Leasingnehmer an den Leasinggeber (Sale) und eine Rücklieferung vom Leasinggeber an den Leasingnehmer (Lease-back). Dagegen kommen andere Finanzämter in Übereinstimmung mit dem BMF-Schreiben zu dem Ergebnis, dass der Leasinggeber bei einem Sale-and-lease-back keine Verfügungsmacht erhält. Folglich betrachten sie die Transaktion als wirtschaftliche Einheit und behandeln sie entsprechend ihrem wirtschaftlichen Gehalt als sonstige Leistung in Form einer grundsätzlich steuerfreien Darlehensgewährung des Leasinggebers an den Leasingnehmer.

 

 

Inzwischen liegen zwei Beschlüsse der Finanzgerichte München (vom 15. Mai 2000, 3 V 560/00, rkr.) und Berlin (vom 15. März 2002, 7 B 7047/02, nrkr.) vor, die in dieser Angelegenheit zu kontroversen Ergebnissen gelangen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Sale-and-lease-back-Transaktionen bislang nicht Stellung genommen.

 

 

Das Finanzgericht München kommt mit seinem rechtskräftigem Beschluss zum Ergebnis, bei den beschriebenen Sale-and-lease-back-Transaktionen liege eine Lieferung des Leasingnehmers an den Leasinggeber (Sale) vor, die durch die einkommensteuerliche Zurechung des Leasinggegenstandes zum Leasingnehmer im Rahmen des Lease-back rückabgewickelt werde. Umsatzsteuerlich führt diese Rechtsauffassung zum Ergebnis, dass der Leasingnehmer die für die Lieferung geschuldete Umsatzsteuer und der Leasinggeber die in Anspruch genommene Vorsteuer zu berichtigen hat. Diese Rechtsauffassung ist jedoch nicht überzeugend.

 

 

Die Rückgängigmachung einer Lieferung kann aus umsatzsteuerlicher Sicht grundsätzlich dann angenommen werden, wenn der Empfänger der Lieferung (Leasinggeber) das der ursprünglichen Lieferung zu Grunde liegende Umsatzgeschäft (Sale) beseitigt. Bei den beschriebenen Sale-and-lease-back-Transaktionen ist es jedoch regelmäßig gerade das Ziel des Leasinggebers, bürgerlich-rechtlicher Eigentümer zu bleiben. Da der Leasingvertrag die Verpflichtung des Leasinggebers zur Nutzungsüberlassung der Leasinggegenstände festlegt sowie die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Entrichtung der Leasingraten, kann er nicht als bloße Rückgängigmachung eines Umsatzes betrachtet werden.

 

 

Das Finanzgericht Berlin kommt dagegen in seinem nicht rechtskräftigen Beschluss zum - unseres Erachtens zutreffenden - Ergebnis, dass es im Rahmen einer Sale-and-lease-back-Transaktion, bei der ertragsteuerlich das wirtschaftliche Eigentum am Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, nicht zu einer Übertragung der Verfügungsmacht auf den Leasinggeber kommt. Umsatzsteuerlich folgt daraus: Die Transaktion ist als Einheit zu betrachten und wie ein grundsätzlich umsatzsteuerbefreites Darlehen des Leasinggebers zu behandeln. Er kann es bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen nach entsprechender Option als steuerpflichtigen Umsatz behandeln.

 

 

Die sechste EG-Richtlinie sieht keine spezielle Regelung für Sale-and-lease-back vor. Dies führt dazu, dass Leasingverträge in den einzelnen Mitgliedsstaaten verschieden bewertet werden, und zwar allein nach nationalen Regelungen. Das eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten für grenzüberschreitende Leasinggeschäfte.

 

 

Nachdem das Finanzgericht Berlin gegen den Beschluss vom 15. März 2002 die Beschwerde zum BFH zugelassen hat, wird sich dieser erstmalig mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Sale-and-lease-back-Verfahren zu befassen haben. Bis klar ist, welchen Weg der BFH einschlägt, ist Unternehmen zu empfehlen, vor Abschluss einer derartigen Transaktion eine verbindliche Auskunft ihres zuständigen Finanzamtes einzuholen, um Nachteile bei der Umsatzsteuer zu vermeiden.

 

Sounia Kombert und Myriam Langer sind Rechtsanwältinnen und Steuerberaterinnen bei PricewaterhouseCoopers in Köln und Leipzig.

 

© 2002 Financial Times Deutschland

Geschrieben

Kann man das "Sale und lease back" mal für Normalbürger anhand eines guten Beispieles erklären. Irgnetwie kapiere ich das System net. Welche Vorteile, wie geht es von statten usw.....

 

Danke

 

_________________

Lufthansa - There's no better way to fly

 

[ Diese Nachricht wurde geändert von: XQ737 am 2002-11-22 20:07 ]

Geschrieben

Also ganz simpel und ohne die ganze Details:

 

UA hat vor längerer Zeit ein Flugzeug gekauft. Jetzt brauchen sie Geld sowie trotzdem weiterhin das Flugzeug. Verkaufen funktioniert nicht da ihnen sonst Kapazitäten fehlen würden. Also gibt es den Trick der sich Sale and Leaseback nennt. Das heißt UA verkauft das Flugzeug z.B. an eine Bank und leased (ähnlich wie mieten) es direkt zurück. Vorteil es kommt Geld vom Verkauf des Flugzeuges in die Kasse und die Airline kann trotzdem das Flugzeug weiterhin nutzen. Nachteil: die Leasingraten sind teurer. Also langfristig nicht die beste Lösung aber kurzfristig bringt es Geld in die Kasse bzw. Bilanz.

 

Die ganze Sache ist natürlich viel komplizierter und ist insbesondere Bilanztechnisch sehr interessant.

 

Aber der Basiseffekt ist klar - die Airline kann weiter das Flugzeug nutzen obwohl es verkauft ist.

 

Hoffe das macht die Sache ein wenig verständlicher.

 

akayama

 

[ Diese Nachricht wurde geändert von: akayama am 2002-11-22 20:40 ]

Geschrieben

Ich habe davon gehört. Dabei handelt es sich nach meinen Informationen um folgende Variante:

 

"Dry-lease-and-lease-wet-back"

 

D.h. man verleast das Flugzeug alleine. Der Leasingnehmer muss Wartung und alle anfallenden Kosten übernehmen. Der Leasinggeber kann dementsprechend eigenes Personal abbauen und kann für Sptzenzeiten (Peaks / Hubwellen) per Wetlease auf sein eigens Flugzeug zurückgreifen. In den Verkehrsschwachen Zeiten kann der Leasingnehmer das Flugzeug für Charterflüge etc. nutzen, so dass beide Seiten Vorteile haben (sog. win-win Situation).

 

Für den Leasinggeber:

Flugzeug bleibt Eigentum, Personalabbau, Wet-Lease für Spitzenzeiten unterhalb der Leasinggebühr für dry-lease, Keine Standzeiten ausserhalb der Hubwellen in der eigenen Flotte.

 

Für den Leasingnehmer:

Feste verkaufte Wet-Lease Perioden während der Hubwellen-Zeiten, Betriebskosten für zuästzliche Wet-Leases ausserhalb der Hubwellen sehr günstig - Charter Aufträge, Größerer Perosnalbestand (Ausfallsicherheit). Meist günstigere Warung bei Leasinggeber.

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