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Deutsche Bahn stärkt Kundenrechte im Fernverkehr


TobiBER

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Die Deutsche Bahn hat heute wichtige Details

ihrer Kundencharta für den Fernverkehr vorgestellt. Zentrales Thema

war die rechtsverbindliche Entschädigung im Verspätungsfall, die

Kunden des Fernverkehrs ab dem 1. Oktober erhalten. Dr.

Karl-Friedrich Rausch, Vorstand Personenverkehr: "Bei uns steht der

Kunde im Mittelpunkt. Aus diesem Grund haben wir die Kundenrechte

deutlich verbessert. Wurden bisher unsere Fahrgäste im Fernverkehr

bei Verspätungen auf Kulanzbasis entschädigt, besteht künftig ein

Rechtsanspruch."

 

Die DB-Kunden erhalten damit erstmals eine einheitliche und

rechtsverbindliche Zusage auf Entschädigung, wenn ihre

Fernverkehrsreise über 60 Minuten verspätet endet und die Bahn für

die Ursachen der Verspätung verantwortlich ist. Diese Zusage gilt

nicht nur für Verspätungen eines einzelnen Zuges, im Gegensatz zur

bisherigen Kulanzregelung umfasst die zukünftige Leistung der Bahn

die gesamte Reisekette im Fernverkehr einschließlich eines

eventuellen Zugausfalls.

 

Der Reisende erhält im Verspätungsfall eine so genannte

Gutscheinkarte. Diese wird ihm unmittelbar im Zug oder während der

nächsten zwei Tage am Service Point und im DB ReiseZentrum

ausgehändigt. Die Gutscheinkarte kann er innerhalb eines Monats

zusammen mit der betreffenden Fahrkarte im DB ReiseZentrum oder einer

DB Agentur vorlegen. Kauft er sofort eine neue Fahrkarte, wird die

Entschädigungssumme mit dem Fahrpreis verrechnet. Andernfalls wird

ein Gutschein ausgestellt, der innerhalb von 12 Monaten beim Kauf

einer Fahrkarte, BahnCard oder Zeitkarte verrechnet werden kann.

 

Der Reisende erhält zwanzig Prozent des für die von der Verspätung

betroffenen Strecke bezahlten Fahrpreises als Entschädigung. Der

Mindestbetrag liegt bei fünf Euro. Für Kunden mit Zeitkarten und

BahnCard 100 bietet die Bahn eine pauschale Entschädigung an, die

sich an dem durchschnittlichen Preis einer Fahrt mit diesen Karten

orientiert: Zeitkarteninhaber erhalten fünf Euro in der 2. und 7,50

Euro in der 1. Klasse, BahnCard 100-Kunden zehn Euro in der 2. und 15

Euro in der 1. Klasse.

 

Reisende im ICE-Sprinter bekommen zusätzlich bereits nach einer

Verspätung von über 30 Minuten den ICE-Sprinter-Aufpreis als

Gutschein erstattet (2. Klasse: 10 EURO; 1. Klasse: 15 EURO). Für

Kunden im Nachtreiseverkehr wird die Entschädigung ab einer

Verspätung von über 120 Minuten angeboten.

 

Kann der Kunde seine Reise bis 24 Uhr nicht wie geplant

fortsetzen, übernimmt die Bahn die Kosten für Taxifahrt oder

Übernachtung in Höhe von maximal 80 Euro. Bisher galt diese Regelung

erst ab ein Uhr nachts.

 

An der Ausarbeitung der Kundencharta haben die Bundesministerien

für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie für Verbraucherschutz,

Ernährung und Landwirtschaft intensiv mitgearbeitet.

 

Die bahninterne Umsetzung der Charta wurde umfassend vorbereitet.

Allein in den letzten drei Monaten hat die Bahn 16.000 Mitarbeiter

zum Thema Kundenrechte im Fernverkehr geschult.

 

Zusätzlich zu den Leistungen bei Verspätungen umfasst die

Kundencharta im Fernverkehr weitere Serviceversprechen der Bahn. Dazu

gehören unter anderem die Themen Reiseinformation, Service im Zug und

einfacher Fahrkartenkauf. Dr. Rausch: "Mit der Kundencharta setzt die

Bahn ihren Weg zu mehr Service und Qualität konsequent fort. Die

Position der Bahn gegenüber Auto und Flugzeug wird damit deutlich

gestärkt."

 

Ab dem 14. September steht die Bahn ihren Kunden unter der

Rufnummer 01805 788 015 (12 Ct./Min. aus dem deutschen Festnetz)

täglich von 6 bis 22 Uhr für Fragen zum Thema Kundencharta zur

Verfügung.

Geschrieben

Ab 1. Oktober tritt die neue Kundencharta für den

Fernverkehr der Deutschen Bahn in Kraft. Wichtigste Neuerungen: Im

Falle von Zugverspätungen oder dem Ausfall von Zügen im Fernverkehr

haben Kunden der DB AG ab einer Stunde Verspätung einen

Rechtsanspruch auf Entschädigung. Diese beträgt 20 Prozent des

Fahrpreises und kann notfalls eingeklagt werden. Aus Sicht der

Allianz pro Schiene ist das ein entscheidender Fortschritt für die

Rechte von Bahnkunden. Denn bislang gab es lediglich eine

Kulanzregelung, die der Bahn einen großen Ermessensspielraum

einräumte. Bei Verspätungen unter einer Stunde gilt wie bisher, dass

Reisende „im Einzelfall und auf Kulanzbasis“ Ticket-Gutscheine

erhalten.

 

„Solange eine europaweite Regelung noch nicht verabschiedet ist,

hat die neue Kundencharta der Bahn durchaus eine Vorreiterfunktion

für Deutschland, zumal auch in anderen Bereichen wie dem Flugverkehr

an verbindlichen Rechtsansprüchen für die Kunden gearbeitet wird. Das

zeigt ein Umdenken bei den Verkehrsträgern hin zu mehr

Kundenfreundlichkeit. Die Kundencharta ist ein kleiner Schritt für

die Bahn, aber ein wichtiger Schritt für die Kunden und ihre Rechte,

“ kommentiert Dirk Flege, Geschäftsführer der Allianz pro Schiene das

am Dienstag von der Bahn vorgestellte neue Maßnahmenpaket. Die

jetzige Lösung erspart vorläufig eine gesetzliche Regelung der

Kundenrechte, wie vom Gesetzgeber ursprünglich anvisiert.

 

Ein Vergleich der neuen Entschädigungsleistungen im europäischen

Rahmen ist schwierig, zumal die Rahmenbedingungen recht

unterschiedlich sind. In Frankreich beispielsweise werden im

Fernverkehr zwar bereits ab 30 Minuten Verspätung ein drittel des

Fahrpreises erstattet. Hier führen aber nur wenige Fernverkehrslinien

sternförmig auf Paris zu. Verspätungen sind somit sehr viel seltener

im Vergleich zu dem stark vernetzten System in Deutschland. In den

Niederlanden bekommen Fahrgäste sogar 100 Prozent ab 60 Minuten

Verspätung erstattet (und 50 Prozent bei mehr als 30 Minuten).

Andererseits ist in den Niederlanden aufgrund der geringen

Entfernungen eine starke Verspätung ebenfalls sehr viel seltener. Die

ansonsten im Schienenverkehr als vorbildlich geltende SBB (Schweiz)

hat ebenso wie die ÖBB (Österreich) bis zum Fahrplanwechsel am 12.

Dezember nur eine Kulanzregelung vorgesehen, die in etwa der bisher

geltenden alten Regelung bei der DB gleicht.

 

Im Vergleich zu der neuen EU-Verordnung 261/2004 für den

Flugverkehr, die ab 17. Februar 2005 in Kraft tritt, gelten die

Entschädigungen für die Kunden der Bahn bereits eine volle Stunde

früher. Die Untergrenze für Entschädigungen beträgt für Flugreisende

zwei Stunden, ist allerdings insgesamt höher. Aber: „Solange die

Fluggesellschaften von der Kerosin- und Ökosteuer befreit sind, und

die Bahn damit gegenüber dem Flugverkehr weiterhin benachteiligt ist,

sollte sie nicht noch zusätzlich durch zu hohe

Entschädigungszahlungen belastet werden“ gibt Allianz pro Schiene

Geschäftsführer Dirk Flege zu bedenken. Sogenannte

Unterstützungsleistungen wie Erstattung des Flugtickets, oder

Mahlzeiten, Erfrischungen sowie Hotelübernachtungen werden im

Flugverkehr erst ab Verspätungen von fünf Stunden oder mehr gezahlt.

 

Aus Sicht der Allianz pro Schiene sollten in absehbarer Zeit

Deutsche Bahn und Länder auch im Nahverkehr eine sinnvolle Regelung

für eine Verbesserung der Kundenrechte finden. Denn die Kundencharta

gilt nur für den Fernverkehr. 90 Prozent der Bahnkunden aus dem

Nahverkehr sind damit von den neuen Regelungen ausgeschlossen. „Dies

ist verständlich, weil die Deutsche Bahn und andere

Eisenbahnunternehmen im Nahverkehr über die Verträge mit den Ländern

bereits zu Entschädigungszahlungen bei Verspätungen verpflichtet sind

und ansonsten doppelt belastet wären“, so Dirk Flege.

 

„Unabhängig davon sollte die neue Kundencharta nach einem Jahr im

Sinne der Kunden überprüft werden, je nachdem wie die Kundenansprüche

genutzt wurden. Vielleicht entsteht dann zusätzlicher Spielraum für

höhere Entschädigungszahlungen“, fordert Allianz pro Schiene

Geschäftsführer Dirk Flege.

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