TobiBER Geschrieben 10. Februar 2005 Melden Geschrieben 10. Februar 2005 Vom ORF: Etliche, weitreichende Haftungsbeschränkungen betreffende, Klauseln in den Beförderungsbedingungen der AUA sind rechtswidrig, entschied - noch nicht rechtskräftig - das Oberlandesgericht Wien. In einer Pressemitteilung des Konsumentenschutzministeriums heißt es, mit diesem Urteil sei nun den weitreichenden Haftungsbeschränkungen der AUA bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks ein Riegel vorgeschoben. 19 beanstandete Klauseln Der VKI hatte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen insgesamt 19 Klauseln in den Beförderungsbedingungen der AUA eingebracht. Im Juni des Vorjahrs urteilte das Handelsgericht Wien, dass 18 davon gegen das Konsumentenschutzgesetz bzw. die Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches verstoßen. Umstrittener Haftungsausschluss Die AUA hatte gegen die Verurteilung von vier Klauseln Berufung eingelegt. In diesen Klauseln geht es vor allem um den Haftungsausschluss für den Verlust bzw. die Beschädigung etwa von Geld, Schmuck, Schlüsseln, sämtlichen elektronischen Geräten wie Computern und Fotoapparaten im Gepäck - selbst im Fall eines Verschuldens der Fluglinie. Eine weitere Klausel, die die AUA beim OLG durchsetzen wollte, betraf die Möglichkeit, Gepäck und Passagiere "in Ausnahmefällen zu Vermeidung von Verspätungen" in anderen Fluglinien oder Flugzeugen transportieren zu können. Der VKI wiederum hatte dagegen berufen, dass die Klausel mit der es sich die AUA vorbehält aus "Sicherheits- oder operationellen Gründen" das Gepäck in einem anderen Flugzeug transportieren zu dürfen, vom Handelsgericht nicht beanstandet worden war. Der Oberlandesgerichtshof-Urteil hat nun in der Berufungsverhandlung auch diese 5 Klauseln als rechtswidrig verurteilt. AUA erwägt abermalige Berufung Die AUA erwägt allerdings auch gegen dieses Urteil wieder zu berufen. Ein Unternehmenssprecher kündigte eine genaue hausinternen Prüfung an. Nachforderungen von Passagieren erwartet die AUA nicht. Weiters kommentierte die AUA das Urteil mit der Erklärung, alle in Österreich ansässigen oder Österreich anfliegende Fluggesellschaften würden mit den gleichen oder annähernd ähnlichen Beförderungsbestimmungen operieren.
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