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Rückflugverfall bald nicht mehr rechtmäßig?


tim171080

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Geschrieben

Billiger fliegen mit Überkreuz-Buchung (04.08.2005)

 

Zwei Flüge, hin und zurück, bei Billig-Airlines sind manchmal günstiger, als der einfache Flug zum Normaltarif. Daher kaufen manche Passagiere Flugstrecken doppelt, um dann jeweils einen ungenutzten Hin- und einen Rückflug verfallen zu lassen. Das nennt man dann Überkreuz-Buchung. ARAG Experten weisen auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln hin, wonach diese Art der „Geld sparenden Verschwendung“ durchaus gestattet ist. Sie verweisen dabei auf den konkreten Fall, in dem eine Airline die Beförderung eines Passagiers verweigerte und ihn nur in der Reihenfolge befördern wollte, die er gebucht hatte: Zweimal Frankfurt-Dresden und zurück. Die gebuchten Hinflüge nutzte der Passagier aber nicht, sondern nur die Rückflüge. Der Schnäppchen-Flieger sollte eine Zuzahlung in Kauf nehmen, um zurück nach Frankfurt zu gelangen. Er zog vor Gericht. Dort wurde es ungemütlich für die Fluggesellschaft, denn sie hatte ihn unangemessen benachteiligt und musste ihm Schadenersatz für einen gebuchten Alternativflug zahlen. Es sei ein Eingriff in die Entschließungsfreiheit, den Fluggast auch zum Antritt des Hinfluges zu verpflichten. Immerhin, so die Richter, sei der Airline keinerlei Nachteil dadurch entstanden, dass der clevere Passagier zwei Strecken habe verfallen lassen (AG Köln, AZ: 117 C 269/04).

 

Quelle: ARAG Versicherungen

 

Bedeutet das nun also, dass die Verfallsregelung unrechtmäßig ist, man kann also jederzeit den Hinflug verfallen lassen, aber dennoch den Rückflug antreten. OK ist kein BGH Urteil, könnte aber richtungsweisend sein. Das wäre aus Passagiersicht toll, aber aus Yield Management-Sicht eine mittlere Katestrophe....

Geschrieben

tolles Urteil, hatt ein solches Problem mit British Airways, nachdem ich den 15 Leute angesprochen hatte und es der 23.12 (Weihnachten, eine gute Tat...) war hatte die mir einen Hinflug gecancelt, da ich diesen aus Termingründen nicht nehmen konnte, sondern ne woche früher, den rückflug aber wollte.

 

Ich glaub, das geht nicht zum BGH, die Airlines werden einen teufel tun den Schritt zu gehen, denn es ist ein Risiko.

Anders herum bräuchte man das Urteil als Ganzes, um das bei Bedarf dabei haben zu können, um so einen großen Kampf zu vermeiden, sondern nur zu winken...

 

was ich nicht verstehe, warum bucht man dann nicht statt FRA-Dresden Dresden-FRA und den Rückflug auf 5 Monate später... rückflug verfallen lassen ist ja einfach, nicht kommen...

Geschrieben

@tim171080

Danke fuers Aktenzeichen, das schau´ ich mir mal an.

Interessant wuerde es im Zusammenhang mit Auslandsreisen werden, wenn sich diese Rechtsansicht International durchsetzen koennte/wuerde!

Jemand hier, der sich auf diesem juristischem Gebiet auskennt?

Reisebueromitarbeiter?

 

mfg, D-AGNT

Geschrieben

Also das ist nicht in Ordnung, es kann durchaus mehrere Gründe habe warum ich den Hinflug nicht genutzt habe (Freunde, Familie sind mit dem Auto dorthin gefahren und das war lustiger), das sollte den Rückflug nicht beeinträchtigen.

 

Übrigends geht es hierbei um "normale Airlines" und nicht um Billigflieger wie im Artikel, bei denen bucht man die Flüge ohnehin einzeln für sich. Aber das nur neben bei.

Geschrieben

Der Fall ist nicht ganz plausibl dargestellöt. Über Kreuz Flüge bucht man ja normal FRA/DRS und DRS/FRA. und nicht 2 x FRA/DRS. Kann in diesem Fall auch keine Billigairline gewesen sein sondern nur LH. Beim buchen erkennt man die Geschäftsbedingungen an und die sagen nun mal das Tickets in der Reihenfolge abgeflogen werden müssen. So wie von mir geschildert ist das auch kein Problem, habe ich gerade mit FRA/HAM gemacht und die beiden offenen Segmente werden in 3 Wochen abgeflogen.

 

Das Urteil würde ja bedeuten das die Geschäftsbedingungen vom Gericht gekippt wurden, da wird die airline bis in die letzte Instanz gehen und da sieht die Welt dann schon mal ganz anders aus als vor dem Amtsrichter den ein normaler Kaufmann schon überhaupt nicht mehr bemüht weil diese Nasen Mühe haben sich in die Materie einzuarbeiten, das aber aus Faulheit oder mangelndem Interesse meistens nicht schaffen.

Geschrieben

@Skytruck

Natürlich mag es unter den Juristen - übrigens wie in jeder Berufsgruppe - solche geben, die sich einen ruhigen Lenz machen. Ich kann Dir jedoch aus zuverlässiger Quelle versichern, dass diese Beschreibung auf die meisten Juristen nicht zutrifft. Die Mehrzahl der Juristen, und zwar egal ob Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Verwaltungsjurist, engagieren sich weit über die anderswo üblichen 38 oder 40 Arbeitsstunden in der Woche hinaus.

 

Im Übrigen sollten Dir die §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (das frühere sog. AGB-Gesetz) ein Begriff sein. In diesen Paragrafen wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen die allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam oder auch unwirksam sind. Diese Vorschriften haben auch ihre Berechtigung, da der Otto Normalverbraucher im alltäglichen Leben ansonsten wohl kaum eine Möglichkeit hätte, sich gegen solche Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu wehren! Denn was hätte er denn für Alternativen? Kein Ticket bei der LH zu erwerben? Wohl kaum, wenn die LH als einzige Airline die Strecke bedient. Und selbst wenn es noch eine zweite Airline auf dieser Strecke geben sollte, wird sie häufig die gleichen Klauseln in ihren AGBs haben. Von daher sind die gesetzlichen Vorschriften die einzige Möglichkeit, um einigermaßen ein Gleichgewicht zwischen Vertragspartnern herzustellen.

 

Im Übrigen würde ich an Deiner Stelle nicht so sehr auf die Berufungs- und Revisionsinstanzen hoffen. Gerade der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich z.B. im Miet- oder Bankenrecht sehr mieter- bzw. kundenfreundlich in seiner Rechtsprechung gezeigt. Soweit ich über diesen Prozess hier etwas in der Presse lesen konnte, würde ich keine Wette darauf eingehen wollen, dass dieses Urteil noch gekippt werden wird.

Geschrieben

Ein Ticket muss IMMER in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden!

 

Wenn ein Hinflug nicht genutzt wird, darf eine Airline den Rückflug verweigern.

 

Diese Probleme treten übrigens häufig unabsichtlich auf, wenn Geschäftskunden bereits viele Flüge mit LH gebucht haben, ziehen diese gerne mal den falschen Flug von ihrer M&M-Karte.

 

Wenn wir (als Consolidator) bemerken, dass Outbound "unused" ist, der Inbound aber "used", dann dürfen wir laut IATA und LH keine Erstattung der nicht genutzen Strecke vornehmen!

 

Oft kommen die Kunden damit durch, aber drauf anlegen würd ich es nicht, denn die Airline ist da absolut im Recht.

Geschrieben
Ein Ticket muss IMMER in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden!

Und genau das hat das Gericht gekippt:

 

Hier das Urteil in Auszügen

 

117 C 269/04

Ka.

 

Amtsgericht Köln - Im Namen des Volkes Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

hat das Amtsgericht Köln, Abteilung 117 gemäss 495 ZPO ohne mündliche Verhandlung... durch die Richterin am Amtsgericht Kühnle f ü r R e c h t e r k a n n t :

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 340,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden und vom Kläger zu zahlen sind, trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz...Die Beklagte hat die ihr aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrags, der als Werksvertrag zu qualifizieren ist, obliegenden Verpflichtungen, diesen am 27.05.2004 um 10:40 Uhr von Dresden nach Frankfurt und am 19.07.2004 um 18:05 Uhr von Dresden nach Frankfurt zu transportieren nicht erfüllt...

 

Die Beklagte ist nicht berechtigt die Beförderung gemäß Ziffer 3.3.1 Satz 4 ihrer Beförderungsbedingungen zu verweigern. Denn diese Regelung stellt einen Verstoß gegen § 307 Absatz 2 BGB dar. Gemäß § 649 BGB ist der Besteller jeder Zeit berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen. Auch eine Teilkündigung ist zulässig. Diese ist lediglich unzulässig, wenn sie dem Unternehmer deshalb unzumutbar ist, weil die ihm verbleibende Werkleistung wegen der Teilkündigung in ihrer Mangelfreiheit gefährdet wird. Die Beklagte ist ohne weiteres zur Erbringung der ihr obliegenden Verpflichtungen in der Lage, auch wenn ein Fluggast den Hin- oder Rückflug nicht in Anspruch nimmt. Die erbrachte Leistung ist hiervon hinsichtlich ihrer möglichen Mangelfreiheit nicht berührt.

 

Dieses Kündigungsrecht muss unangetastet bleiben... Die Argumente der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Auch wenn ein Kunde einen Hinflug antritt, hingegen den Rückflug verfallen ließe stellte sich das selbe Problem für die Beklagte. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte ebenso wie andere Fluggesellschaften Überbuchungen bewußt deshalb in Kauf nimmt, weil Flüge vielfach storniert und umgebucht werden. Es ist ihr daher möglich Umbuchungen bzw. auch das Verfallenlassen von Flügen in ihre Kalkulation aufzunehmen. Hinzukommt, dass ihr ein wirtschaftlicher Nachteil hierdurch nicht entsteht, weil es ihr unbenommen ist, im Falle des Buchens eines günstigen Hin- und Rückfluges die Erstattung des hälftigen Flugpreises bei Inanspruchnahme nur eines Flugs auszuschliessen. Es besteht keine Mitwirkungspflicht gemäß § 642 BGB des Kunden insoweit, dass dieser verpflichtet wäre, einen gebuchten Flug anzutreten. Es stellt hingegen einen nicht hinzunehmenden Eingriff in die Entschliessungsfreiheit des Vertragspartners dar, diesen zum Antritt der Hinreise zu verpflichten. Hinzu kommt, dass es mannigfache Gründe gibt, die dazu führen können, dass eine Hinreise nicht angetreten wird... Es ist auch bei der Inanspruchnahme anderer Verkehrsmittel, wie beispielsweise der Eisenbahn schadlos möglich, auch im Falle einer gebuchten Hin- und Rückfahrt, eine dieser Fahrten fallen zu lassen. Es ist nicht als arglistig anzusehen, unabhängig davon, ob bei dem Kläger tatsächlich Vorsatz bei der Buchung vorgelegen hat, die Preisgestaltung der Beklagten, die nach eigenem Vortrag unter Umständen für Hin- und Rückflüge einen günstigeren Tarif als für einen One-Way-Flug anbietet, auszunutzen. Die Beklagte hat es in der Hand, ihre Preise so zu gestalten, dass die Buchung eines Hin- und Rückfluges gegenüber einem One-Way- Ticket nicht von Vorteil ist.

 

Deswegen bin ich ja gespannt, was sich da in Zukunft tun wird.

Insbesondere auch, ob man das Intermational durchsetzen kann.

 

Waere ja nicht das erste mal, das ungueltige AGB gekippt wuerden!

 

mfg, D-AGNT

Geschrieben

skytruck hat Recht, seine Widersacher nicht und das Urteil keine Chance, so zu überleben. Denn man kauft einen "roundtrip mit Restriktionen" und nicht einen Hin- und einen Rückflug. Das geht natürlich auch: wenn man "so flexibel wie möglich" bucht, wird man für no show nicht bestraft. (Vielleicht war sich die Fluglinie ihrer Sache so sicher, dass sie eine blonde Referendarin zum Amtsgericht schickte... und die ambitionierte Gegenseite den möglicherweise durchaus kompetenten Richter überzeugen konnte).

Geschrieben

@speedy - Du magst ja teilweise recht haben, aber ich spreche aus der Erfahrung heraus das ich einen Auftraggeber auf Zahlung verklagt habe, der mir einen schriftlichen Auftrag erteilt hat und die blöde un völlig inkompetente Amtsrichterin dann mit einem völlig unakzeptablen Vergleichsvorschlag ankam. Wenn unter 2 Vollkaufleuten schriftliche Aufträge keine Gültigkeit mehr haben können wir gleich den Laden dicht machen.

 

Ähnlich verhält es sich hier, der/die Richter haben völlig außer acht gelassen (sehr wahrscheinlich haben sie es entweder nicht verstanden oder sind ideologisch beeinflusst) das dem Kunden seitens des Frachtführers eine Wahlmöglichkeit ausdrücklich eingeräumt wird. Er kann voll flexible oder eben restriktiv buchen. Was aber nicht angehen kann ist - restriktiv zu buchen und voll flexibel zu fliegen.

 

Würde sich solches "Recht" durchsetzen wäre es übrigens Verbraucherfeindlich weil die Airlines es sich dann kaum noch leisten könnten, für jeden Flug der Buchungslage entsprechend günstige und teure tickets zu verkaufen. Das yield management system wäre am Ende.

Geschrieben

@Skytruck

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, basiert Deine nicht gerade postive Meinung über Amtsrichter auf einem einzigen Fall, bei dem Du höchstpersönlich betroffen gewesen bist. Selbst wenn das Gericht in dem Fall falsch entschieden haben sollte (wozu ich mich aber nicht äußern kann und will, da ich den Fall logischerweise nicht kenne), halte ich es schon für reichlich gewagt, auf dieser Basis eine ganze Berufsgruppe beurteilen zu wollen.

 

Soweit hier die Urteilsbegründung wiedergegeben wurde, halte ich das Urteil durchaus für vertretbar. Das Gericht weist mit Recht darauf hin, dass es mannigfache Gründe geben kann, die dazu führen können, dass eine Hinreise nicht angetreten wird. Lieber A300B2, allgemeine Geschäftsbedingungen müssen nicht zwangsläufig rechtmäßig sein, nur weil sie von einem großen Unternehmen dem kleinen Kunden vorgegeben werden. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber mit den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches Maßstäbe vorgegeben, nach denen die Rechtmäßigkeit dieser AGBs zu beurteilen ist.

 

Im Übrigen weist das Gericht auch darauf hin, dass es die Beklagte in der Hand hat, ihre Preise so zu gestalten, dass die Buchung eines Hin- und Rückfluges gegenüber einem One-Way- Ticket nicht von Vorteil ist. Ob dies sich zwangsläufig - wie von Skytruck befürchtet - negativ für den Kunden auswirken wird, bliebe abzuwarten. Ich persönlich wäre jedenfalls nicht böse, wenn die Fluggesellschaft das Urteil zum Anlass nehmen würden, ihre mehr als seltsame Preispolitik, wo oftmals zum gleichen Zeitpunkt ein Hin- und Rückflug deutlich günstiger sind als ein One-Way-Flug zum gleichen Termin, zu überdenken. Entgegen Skytruck glaube ich auch angesichts der harten Konkurrenzsituation nicht, dass sich dieses Urteil negativ auf die Preise auswirken würde. Würde nämlich LH aufgrund des Urteils ihre Preise auch für Hin- und Rückflugtickets erhöhen, wäre die Gefahr recht groß, dass sie damit die LCC-Konkurrenz auf den Plan rufen würde.

 

Erstmal muss aber eine rechtskräftige Entscheidung abgewartet werden.

Geschrieben
skytruck hat Recht, seine Widersacher nicht und das Urteil keine Chance, so zu überleben.

 

Nur so als Info: Das Urteil ist rechtskräftig, und die zugesprochene Entschädigung wurde meines Wissens von LH ohne Vollstreckung an die Klägerin geleistet.

 

Wie hier schon jemand sagte: Die LH hat überhaupt kein Interesse daran, diese Situation höchstrichterlich klären zu lassen. Solange es für die Leute ein Risiko ist, die Flüge so zu buchen und dann ggf. auf Entschädigung klagen zu müssen, werden sich die meisten das überlegen.

 

Wahrscheinlich wird die einzige Reaktion der LH auf dieses Urteil daher sein, dass man es zukünftig bei einem ersten ablehnenden Schreiben des eigenen Anwalts belässt, aber sobald Klage eingereicht wird die Forderung inkl. Kosten begleicht, um sich die weiteren Kosten des Verfahrens zu sparen...

 

Viele Grüße - Dirk

Geschrieben

@speedy - ich habe einen Fall stellvertretend für mehrere selbst erlebte genommen, dazu kommen ähnliche Erlebnisse bei Geschäftspartnern. Das Vertrauen in unsere Justiz tendiert bei mir gegen Null. Aber das am Rande.

 

Ich halte das Urteil aus vielen Gründen für anfechtbar, auch wegen des unzulässigen weil fach- und sachlich völlig unbegründeten Vergleichs mit der Bahn. Die Bahn hat Vorzüge gegenüber dem Luftverkehr, nämlich das man notfalls in letzter Sekunde auf den Zug springen und sein Ticket an Bord lösen kann. Unabhängig von dem Marketinggedöns was die Bahn heute in Anlehung an den Luftverkehr macht - sie erreicht mit diesen Gimmicks keine höhere Auslastung als 40% im Fernverkehr, womit sie offenbar leben kann. Auch können durchaus mehr Tickets pro Zug verkauft werden als Plätze vorhanden sind. Dazu kommt das die Bahn auch nicht unbedingt Kostendeckend arbeiten muss, der bail-out durch den Staat ist immer gewiss.

 

All das geht im Luftverkehr nicht, das Produkt ist das verderblichste der Werlt, es verdirbt 15 - 20 Minuten bevor mit der Erstellung begonnen werden kann. Um mit dieser Vorgabe dennoch einen profitablen Betrieb zu ermöglichen, (LH ist rein kommerziell und im Gegensatz zur Bahn völlig privat und somit auf eine gesunde Bilanz angewiesen) wurden ausgeklügelte Marketing und Yield Management tools entwickelt. Die kann man sehr wohl umgehen, wenn man die Über Kreuz Tickets richtig anwendet (habe ich vorab erwähnt). Man kann sogar - sollte es günstiger kommen, den Rückflug verfallen lassen - ohne Erstattung - oder bei einigen Tarifklassen umbuchen, gegen eine Pauschalgebühr. Ist alles Möglich und wird alles vorab und vor dem Buchungsklick erwähnt.

 

Wer zudem so verfährt, offenbart ja das er nicht ein unbedarfter Verbraucher ist sondern sich mit dem System beschäftigt hat um es zu um/hintergehen. Ich glabe schon das dieses Urteil den richtern um die Ohren geschlagen wird, und das ist im Interesse aller Beteiligten auch gut so. Es wird nämlich auf den besagten Strecken ex FRA keine Low Cost Konkurrenz geben, einfach deswegen schon weil hier die slots fehlen. Ich jedenfalls habe keine Lust in Zukunft mehr zu zahlen weil es Leute gibt die den Kuchen essen und ihn gleichzeitig behalten wollen.

Geschrieben
skytruck hat Recht, seine Widersacher nicht und das Urteil keine Chance, so zu überleben.

 

Nur so als Info: Das Urteil ist rechtskräftig, und die zugesprochene Entschädigung wurde meines Wissens von LH ohne Vollstreckung an die Klägerin geleistet.

 

 

Viele Grüße - Dirk

 

Mit anderen Worten - dumm und dreist gewinnt mal wieder weil der Beklagte den Weg des geringsten Widerstand geht und der Kläger blöde Richter. Ich habe noch nie eine Pauchalreise gemacht weil ich das selber organisieren kann, aber auch weil ich keine Lust habe, die einkalkulierten Entschädigungsleistungen für die Klagehansel mitzuzahlen.

Geschrieben
skytruck hat Recht, seine Widersacher nicht und das Urteil keine Chance, so zu überleben.

 

Nur so als Info: Das Urteil ist rechtskräftig, und die zugesprochene Entschädigung wurde meines Wissens von LH ohne Vollstreckung an die Klägerin geleistet.

 

Wie hier schon jemand sagte: Die LH hat überhaupt kein Interesse daran, diese Situation höchstrichterlich klären zu lassen. Solange es für die Leute ein Risiko ist, die Flüge so zu buchen und dann ggf. auf Entschädigung klagen zu müssen, werden sich die meisten das überlegen.

 

Wahrscheinlich wird die einzige Reaktion der LH auf dieses Urteil daher sein, dass man es zukünftig bei einem ersten ablehnenden Schreiben des eigenen Anwalts belässt, aber sobald Klage eingereicht wird die Forderung inkl. Kosten begleicht, um sich die weiteren Kosten des Verfahrens zu sparen...

 

Viele Grüße - Dirk

 

 

Dass die LH kein Interesse an der höchstrichterlichen Klärung hat, dürfte auch daran liegen, dass die LH das Risiko einer Niederlage als zu hoch einschätzt. Ansonsten würde die LH-Rechtsabteilung wohl kaum ein erstinstanzliches Urteil gegen die LH einfach so hinnehmen.

 

Interessant dürfte es erst wieder werden, wenn ein Verbraucherschutzverband mit eigenem Klagerecht gerichtlich diese Klausel vorgehen wird.

 

Nebenbei erwähnt wäre die ganze Streitigkeit nicht in Gang gekommen, wenn der Passagier im vorliegenden Fall die umgekehrte Strecke als Hin- und Rückflug gebucht hätte. Dann wäre es wohl niemanden aufgestoßen, wenn der Passagier den Rückflug hätte verfallen lassen. Aus welchem berechtigten Grund sollte also LH und Co. etwas dagegen einwenden können, wenn statt des Rückflugs der Hinflug nicht wahrgenommen wird?

Geschrieben
skytruck hat Recht, seine Widersacher nicht und das Urteil keine Chance, so zu überleben.

 

Viele Grüße - Dirk

 

Nebenbei erwähnt wäre die ganze Streitigkeit nicht in Gang gekommen, wenn der Passagier im vorliegenden Fall die umgekehrte Strecke als Hin- und Rückflug gebucht hätte. Dann wäre es wohl niemanden aufgestoßen, wenn der Passagier den Rückflug hätte verfallen lassen. Aus welchem berechtigten Grund sollte also LH und Co. etwas dagegen einwenden können, wenn statt des Rückflugs der Hinflug nicht wahrgenommen wird?

 

 

 

Sag ich doch die ganze Zeit, der Depp hat sich selber ausgetrickst und war dann noch so dummdreist zu klagen. Ansonsten hat LH bei der richtigen Abfolge gegen Überkreuz Buchungen nichts. Mann kann je nach Buchungsklasse sogar umbuchen oder eben die Rückflüge verfallen lassen.

Geschrieben
Sag ich doch die ganze Zeit, der Depp hat sich selber ausgetrickst und war dann noch so dummdreist zu klagen. Ansonsten hat LH bei der richtigen Abfolge gegen Überkreuz Buchungen nichts. Mann kann je nach Buchungsklasse sogar umbuchen oder eben die Rückflüge verfallen lassen.

 

Wenn LH nichts dagegen hat, die Rückflüge verfallen zu lassen, kann sie auch keinen berechtigten Grund dagegen haben, dass man als Kunde bei den Hinflügen ebenso verfährt. Eine AGB-Klausel, die ein derartiges Verhalten bei Hinflügen dennoch verbietet, obwohl es bei Rückflügen erlaubt ist, muss daher m.E. als "überraschende Klausel" im Sinne des § 305c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eingestuft werden.

 

Und ob Du es willst oder nicht: Klauseln, die gemäß § 305c Absatz 1 als "überraschend" eingestuft werden, werden nunmal nicht Vertragsbestandteil!

Geschrieben
Wenn LH nichts dagegen hat, die Rückflüge verfallen zu lassen, kann sie auch keinen berechtigten Grund dagegen haben, dass man als Kunde bei den Hinflügen ebenso verfährt.

Hm, erstmal ab von den AGB-Klauseln...

Ich denke dass die Fluggesellschaften - und das deutete Skytruck ja mit dem Hinweis auf das Yieldmanagement an - versuchen, ueber den Preis auf die Nachfrage einzuwirken. Denn das Fluggeraet ist nicht beliebig flexibel, aber die Nachfrage unterliegt Schwankungen, z.B. die Spitzen zum Wochenende, oder Saisonale Schwankungen.

Man reagiert auf diese Schwankungen, in dem man zu Spitzenzeiten die Preise anzieht, was sowohl leicht daempfend auf die Nachfrage wirkt (wer nicht unbedingt genau dann fliegen _muss_, fliegt halt etwas spaeter oder frueher) und zum anderen Geld in die Kassen spuelt. Geld, mit dem man u.a. Lastschwaechere Zeiten "quersubventioniert". Das muss man so machen, denn es gibt auch noch die Konkurrenz, und ist man zu teuer, fliegen die Leute woanders mit.

"Schlaufuechse" gehen nun also her und ordern Tickets, deren Legs aus einem teuren Spitzenzeitflug und einem billigen Nebenzeitflug bestehen, was sich im kombinierten Ticketpreis niederschlaegt, und - lassen genau den "quersubvebtionierten" Billigleg verfallen, was den Betreiber aergert, denn der Flieger muss ja trotzdem fliegen.

Um sich davor zu schuetzen, kam man halt auf den Trichter, dass Tickets in ihrer Reihenfolge abgeflogen werden _muessen_. denn sonst verfallen die nachfolgenden Legs.

Marktwirtschaft pur eben. Soweit, so gut.

Jetzt aber hat ein Gericht die dazugehoerige AGB als Rechtswidrig eingestuft, und nun wird es spanned:

Entweder man schafft es, dass das Urteil vor einem hoerheren Gericht kassiert wird, oder man versucht ein anderes juristisches Konstrukt (AGB) zu errichten, mit welchem man oben genanntes Management de fakto weiterbetreiben kann, oder man muss das Yieldmanagement umstricken.

Und das bedeutet im Endeffekt hoehere Preise fuer alle. Waere nicht das erste mal, dass es vor Gericht einen Pyrrhussieg fuer die Verbraucher gaebe.

 

mfg, D-AGNT

 

 

BTW: Auch ich halte die heutigen AGB fuer unwirksam und illegal.

M. E. haben die auch vor einem hoeheren Gericht keinen Bestand. Deswegen ist es ja gerade spannend, was aus der Sache wird: Im Prinzip ist es jetzt eine Frage der Kalkulation, wie LH und andere Liniencarrier reagieren werden. Ich tippe darauf, dass die Sache vorerst ausgesessen wird, solange nicht zu viele Klaeger aufstehen bzw. die juristischen Muehlen mahlen werden.

Und sobald die "Niederlage" in Sicht kommt, werden die Yieldmanager halt neue Konzepte aus der Tasche ziehen.

Geschrieben
"Schlaufuechse" gehen nun also her und ordern Tickets, deren Legs aus einem teuren Spitzenzeitflug und einem billigen Nebenzeitflug bestehen, was sich im kombinierten Ticketpreis niederschlaegt, und - lassen genau den "quersubvebtionierten" Billigleg verfallen, was den Betreiber aergert, denn der Flieger muss ja trotzdem fliegen.

 

Wieso sollte es den Betreiber ärgern? Im Gegenteil: Er bekommt auf diese Weise sogar Geld für eine Leistung, die der Kunde gar nicht mehr in Anspruch nehmen möchte! Dabei hätte der Kunde sogar das Recht auch noch das "quersubvebtionierten Billigleg" zu nutzen und will für die Nichtnutzung gar nicht mal einen Teil des gezahlten Geldes zurück. Besser kann es für den Leistungserbringer doch gar nicht sein!

 

Das Argument gegen die Überkreuzbuchungen ist ein anderes: Man möchte jemandem, der beispielsweise montags nach NYC fliegt und dienstag zurück (also ohne Wochenende), eben gerne ein Return-Ticket für 2000-3000 EUR verkaufen. Eigentlich hat der Kunde also nur die Wahl zwischen diesem Ticket und noch teureren, einzeln gebuchten One-Ways. Doch ist er clever, bucht er sich 2 recht preiswerte Return-Flüge, einen ex D für den Hinflug und einen ex NYC für den Rückflug; den jeweiligen Rückflug des Tickets lässt er verfallen oder nutzt er später für eine weitere Reise.

 

Nur da es ohnehin die Möglichkeit der Überkreuzbuchungen gibt, weiß ich nicht, was es soll, dass man zwar einen Rückflug verfallen lassen darf, aber einen Hinflug nicht. Das wird auch kaum ein Gericht verstehen können und deshalb finde ich nicht nur das Urteil OK, sondern nehme an, dass andere Gerichte sehr ähnlich entscheiden würden. Jede andere Firma würde sich freuen, wenn ein Kunde zwei Leistungen bezahlt, aber nur eine in Anspruch nimmt, ohne das Geld für die zweite zurückzufordern.

 

Wenn man weder den Hin- noch den Rückflug verfallen lassen dürfte, wäre es etwas anderes. Aber das ist ja faktisch praktisch nicht durchsetzbar. Sonst muss die LH eine Fahndungsgruppe aufbauen, die nach nicht erschienenen Fluggästen sucht und diese notfalls mit Polizeigewalt an Bord bringt ;-)

Geschrieben

LH konnte wegen des geringen Streitwertes gegen das (ohne mündliche Streitverhandlung) ergangene Urteil des AG Köln (Richterin Kühnle) vom 17.12.2004 zZ 117C 269/04 kein ordentliches Rechtsmittel ergreifen. LH hat dem Kläger daher die Kosten von € 340,32 + 5% Zinsen längst bezahlt.

 

Der Anlassfall, ein Inlandsflug DRS-FRA-DRS, hat ohnehin geringe Sprengkraft, weil das beabsichtigte Ziel – wie andere schon mehrfach hervorgehoben haben – auch unter Einhaltung der Beförderungsbestimmungen einfach zu bewerkstelligen ist.

 

Diejenigen, die es immer wieder für nicht rechtens erachten, dass die Flugscheine der Reihe nach abgeflogen werden müssen, haben meist ganz anders gelagerte Interessen: Sie möchten die unterschiedlichen Flugpreise in verschiedenen Märkten (sie ergeben sich hauptsächlich aufgrund von Kaufkraft- und/oder Währungsdisparitäten) nutzen, aber den ersten Kupon nicht verwenden. Dazu ein (gar nicht extremes) Beispiel:

 

CAI-FRA-SIN vv kostet in F umgerechnet rund € 3.500,--. FRA-SIN vv rund € 8.000,--.

 

Sollte ein Höchstgericht die Beförderungsbestimmung tatsächlich kippen, werden alle Fluglinien nach Alternativen suchen, so sie diese nicht ohnehin bereits in der Schublade haben.

Geschrieben
Wieso sollte es den Betreiber ärgern? Im Gegenteil: Er bekommt auf diese Weise sogar Geld für eine Leistung, die der Kunde gar nicht mehr in Anspruch nehmen möchte!

Eben nicht. Er wirft Geld hinterher, da Subventioniert.

Und dann waeren da zum einen noch die Kapazitaetsplanung, und zum anderen das, was Patron in seinem Beitrag oben aufgezeigt hat.

 

mfg. D-AGNT

Geschrieben

Sorry, aber das ist doch unlogisch! Wenn ich für eine Dienstleistung z. B. 100 EUR kassiere, dann habe ich dem Kunden kein Geld geschenkt, sondern von ihm Geld bekommen! Wenn er die Dienstleistung in Anspruch nimmt, also fliegt, entstehen höhere kosten (zum Beispiel durch in Anspruch genommenen Bordservice, zusätzlich verbrauchtes Kerosin etc.), als wenn er nicht fliegt - egal ob die 100 EUR nun kostendeckend sind oder nicht. Also hat die Airline letztlich eher mehr Geld für einen No-Show in der Kasse, aber auf keinen Fall weniger. Ist doch eigentlich klar, oder?

 

Natürlich hätte die Airline unter Umständen noch mehr Geld einnehmen können, indem sie den freien Sitzplan nochmal verkauft. Aber wenn der Pax geflogen wäre, hätten sie es ja auch nicht gekonnt.

 

Folglich ist es in jedem Fall günstiger für die Airline, wenn der Pax nicht fliegt, als wenn er fliegt.

Geschrieben
Folglich ist es in jedem Fall günstiger für die Airline, wenn der Pax nicht fliegt, als wenn er fliegt.

Das einzige, was fuer die Airline guenstiger ist, ist, wenn Sie in diesem Fall gar nicht fliegt. Wenn ein subventioniertes Aufkommen generiert wird, was dann nicht in Anspruch genommen wird, ist das verbranntes Geld.

Und nicht zu vergessen das, was Patron aufgezeigt hat.

 

mfg, D-AGNT

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