Wenigflieger Geschrieben 16. Februar 2007 Melden Geschrieben 16. Februar 2007 Wer kann mir einen guten Tipp geben? Unser Sohn hat für den 22.2 bei KLM einen Flug gebucht TLV- Hannover mit Umsteigen in Amsterdam. (Rückflug unbedingt am 25.2.) Jetzt liegt seit 3 Wochen die Oma mit Schlaganfall in der Klinik und würde gerne noch ihren Enkel sehen. Wir dachten, es sei kein Problem, wenn er in Amsterdam von uns abgeholt mit dem PKW wird, in die Nähe von Karlsruhe fährt und dann am nächsten Tag morgens mit dem Zug nach HAnnover zur lange geplanten Hochzeit reist. Allein diese Möglichkeit ist zeitlich machbar. KLM teilt lapidar mit, dass das ganze Ticket verfällt, wenn eine Teilstrecke nicht angetreten wird. Eine nähere Begründung konnte in der Service- HOtline nicht gegeben werden, eine Telefonnummer zur Zentrale wurde nicht mitgeteilt. Auf eine E-mail mit der freundlichen Bitte um eine humanitäre Geste kam noch keine Antwort. Bei der Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin erhielt ich den Hinweis, dies sei gängige Praxis bei vielen Air-lines. Diese Praxis benachteilige eindeutig die Verbraucher, ich könne aber im MOment nur ein neues Ticket für den Rückflug kaufen und später gegen KLM klagen. Die Chancen für einen Erfolg stünden nicht schlecht, aber "vor Gericht und auf See....." Wer weiß noch einen anderen Rat? Allerdings brauche ich rasch eine Antwort. Danke an alle
aljoscha Geschrieben 16. Februar 2007 Melden Geschrieben 16. Februar 2007 Wer kann mir einen guten Tipp geben? Unser Sohn hat für den 22.2 bei KLM einen Flug gebucht TLV- Hannover mit Umsteigen in Amsterdam. (Rückflug unbedingt am 25.2.) Jetzt liegt seit 3 Wochen die Oma mit Schlaganfall in der Klinik und würde gerne noch ihren Enkel sehen. Wir dachten, es sei kein Problem, wenn er in Amsterdam von uns abgeholt mit dem PKW wird, in die Nähe von Karlsruhe fährt und dann am nächsten Tag morgens mit dem Zug nach HAnnover zur lange geplanten Hochzeit reist. Allein diese Möglichkeit ist zeitlich machbar. KLM teilt lapidar mit, dass das ganze Ticket verfällt, wenn eine Teilstrecke nicht angetreten wird. Eine nähere Begründung konnte in der Service- HOtline nicht gegeben werden, eine Telefonnummer zur Zentrale wurde nicht mitgeteilt. Auf eine E-mail mit der freundlichen Bitte um eine humanitäre Geste kam noch keine Antwort. Bei der Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin erhielt ich den Hinweis, dies sei gängige Praxis bei vielen Air-lines. Diese Praxis benachteilige eindeutig die Verbraucher, ich könne aber im MOment nur ein neues Ticket für den Rückflug kaufen und später gegen KLM klagen. Die Chancen für einen Erfolg stünden nicht schlecht, aber "vor Gericht und auf See....." Wer weiß noch einen anderen Rat? Allerdings brauche ich rasch eine Antwort. Danke an alle In der Tat eine traurige Angelegenheit. Es ist aber allgemein bei den Airlines üblich, das Tickets in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden müssen.Steht auch so in den AGB. Dagegen gibt es zwar einige Urteile von unteren Instanzen die das in Frage stellen. Das hilft Dir aber kurzfristig nicht weiter. Wie Du schon sagtst, vor Gericht bekommt man ein Urteil aber nicht ungedingt recht. Wenn das Risiko finanziell für Euch tragbar ist würde ich ein neues Ticket kaufen,und danach gegen KLM rechtlich vorgehen. Aus Airlinesicht ist die Unnachgiebigkeit verständlich, da man von den eigenen AGB überzeugt ist und man diese so nicht "aufweichen" will. Ob das menschlich ist, das ist eine ganz andere Frage.
aljoscha Geschrieben 16. Februar 2007 Melden Geschrieben 16. Februar 2007 Eine Möglichkeit mit ganz wenig Hoffnung ist bei KLM anzurufen und mit einem Supervisor zu sprechen und die Situation nochmal schildern. Andere Möglichkeit wäre das Ticket AMS-HAJ auf den nächsten Tag versuchen umzubuchen (falls das überhaupt geht/lohnt wg. Farerules) und von Karlsruhe wieder zurück nach AMS fahren. Ist zwar kein toller Vorschlag, aber das Ticket wäre gerettet.
JYV-SEA Geschrieben 16. Februar 2007 Melden Geschrieben 16. Februar 2007 Yield Management heisst, dass die Airline versucht, von bestimmten Personengruppen maximale Ticketpreise zu bekommen. Die Holländer (bzw. residents of the Netherland) sind evt. bereit, mehr für einen Direktflug TLV-AMS zu bezahlen als Residents of Germany. (Gründe: siehe Lufthansa immer voll und teurer Thread - die Heimat-Airline hat einen Bonus bei der heimischen Bevölkerung). Der Threadstarter zerstört dieses Einnahmensicherungsinstrument von KLM (Klassifizierung nach Start- bzw. Endflughafen), indem er eine Reise nur in die Niederlande unternimmt, obwohl der Kunde nur ein für Endziel Deutschland bepreistes Ticket gekauft hatte. Aus diesem Grund wehrt sich KLM gegen den Threadstarter und droht, das Ticket für die Rückreise zu annulieren. TLV-AMS-TLV ist sicherlich teurer als TLV-AMS-HAJ-AMS-TLV. Wenn die Airline es erlauben würde, ganz einfach die Tarifregeln auszutricksen, würden in Zukunft alle Holländer noch eine Anschlussstrecke nach D oder anderen Ländern mitbuchen ---> Resultat: KLM wäre gezwungen, die ab Deutschland Preise auf die ab Niederlande Preise anzuheben. Die Praxis, dass wenn bei einer Paketleistung die Leistung A nicht beansprucht wird, die subsequente Leistung B verweigert wird, ist sehr üblich. Selbt bei der Bahn: Kunde besitzt eine Schlafwagen-Fahrkarter Berlin-Paris. Kunde steigt aber erst in Hannover in den Zug. Die Bahn darf den Platz inzwischen anderweitig vergeben und den Kunden notfalls in Hannover den Einstieg verweigern (wenn mittlerweile der Zug voll ist). Der Versuch, diese Annulierungsmöglichkeit der Airlines gerichtlich zu kippen, dürfte für den Verbraucher (der oft nur touristisch oder privat fliegt) nach hinten losgehen. Ohne diese Yield Management Instrumente werden günstige Hin-und Rückflugtickets vom Markt verschwinden, da die Airline die Tarifregeln nicht umsetzen kann (--> das Ende von EUR 300 oder EUR 400 Transatlantik Roundtrips). Ich würde dem Thread-Starter empfehlen, ein neues Ticket HAJ-TLV-HAJ zu kaufen (Hin- und Rückflug mit Saturday-Night-Stay), evt. bei der günstigsten Airline und ggf. ab FRA. Den Rückflug würde man dann verfallen lassen. (Das Verfallen des Rückfluges kann ja die Airline nicht verhindern - ausser Strafen im Frequent Flyer Programme, sonst aber nicht)
aljoscha Geschrieben 16. Februar 2007 Melden Geschrieben 16. Februar 2007 Der Versuch, diese Annulierungsmöglichkeit der Airlines gerichtlich zu kippen, dürfte für den Verbraucher (der oft nur touristisch oder privat fliegt) nach hinten losgehen.Ohne diese Yield Management Instrumente werden günstige Hin-und Rückflugtickets vom Markt verschwinden, da die Airline die Tarifregeln nicht umsetzen kann (--> das Ende von EUR 300 oder EUR 400 Transatlantik Roundtrips). Wie ich schon bemerkt habe, es gibt in der Rechtssprechung einige Urteile unterer Instanzen die dem Kunden zugestehen nur Teilleistungen (Teilstecken) zu nutzen. Das wurde auch, wenn auch sicherlich "zähneknirschend" von den Airlines, in diesem Falle LH , akzeptiert um Grundsatzentscheidungen zu vermeiden. In diesem Falle sind die Aussichten bei einer Klage durchaus nicht schlecht.Aber es gibt bei Gericht keine Garantie auf ein für sich positives Urteil. Sollte es aber grundsätzlich erlaubt sein nur Teilstrecken in beliebiger Reihenfolge zu fliegen, wird sich das Tarifgefüge sicherlich stark ändern.
MHG Geschrieben 16. Februar 2007 Melden Geschrieben 16. Februar 2007 Ich erinnere mich dunkel daran, daß Lufthansa vor kurzem vor Gericht in einem "ähnlichen" Fall verloren hat. Da hatte jemand seinen Hinflug nicht genutzt und wollte nur den gebuchten Rückflug nutzen. LH zwang den Passagier ein neues Ticket zu kaufen. der Passagier tat dies (unter Vorbehalt) und hat LH verklagt - und Recht bekommen - Aussage des Urteils: Der Passagier ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er eine gebuchte Leistung in Anspruch nimmt oder nicht. Wenn er den Hinflug nicht nutzt (ohne Erstattung zu verlangen...) ist das seine persönliche Entscheidung und die Airline ist nicht berechtigt den GEBUCHTEN UND BEZAHLTEN Rückflug zu stornieren ! ! ! Ich denke, daß jedes andere Gericht (zumindest in Deutschland) analog zu diesem Fall genauso entscheiden würde, wenn man eine einzelne Strecke aus einem gebuchten Flugticket nicht nutzt und "verfallen" läßt. Demnach dürften die restlichen noch ausstehenden Flugreservierungen von der Airline NICHT storniert werden dürfen ! Sorry, kann leider nicht mit dem betreffenden Az dienen, dürfte aber mit etwas Recherche sicher im Netz zu finden sein... Abschließend: Im angefragten Fall wird 100% sicher so laufen, daß KLM es auf einen Rechtsstreit ankommen läßt! Bleibt also nur die Möglichkeit, zum gebuchten Rückflug am Flughafen zu erscheinen und die Ablehnung vonn KLM schriftlich entgegen zu nehmen. Alternativ kann man auch versuchen, den Rückflug 72 Stunden vorher Rückzubestätigen und wenn die Airline mitteilt, daß die Rückflugbuchung storniert wurde, gleich einen Alternativ-Rückflug buchen. Den (natürlich teuren) One-Way nach TLV muß man allerdings schon einplanen (nicht zwingend mit KLM !!! ) und das Geld später auf dem Klageweg von KLM zurück zu fordern. WICHTIG ! ! ! Wenn KLM den Rückflug storniert, unbedingt eine schriftliche Begründung verlangen !!!
noATR Geschrieben 16. Februar 2007 Melden Geschrieben 16. Februar 2007 und wie schauts aus, wenn ihr statt AMS-HAJ z.B. AMS-FRA oder -STR bucht, vielleicht lassen sie da eher mit sich reden
Gast Geschrieben 16. Februar 2007 Melden Geschrieben 16. Februar 2007 Fragt bitte KLM nach einer Neuberechnung, machen wir bei LH auch so, wenn der Gast ein TIX - TLV-FRA-AMS-FRA-TLV hat und jetzt nur TLV-FRA/AMS-FRA-TLV fliegen will, wird das Ticket danach berechnet und dann müsst Ihr vielleicht nur etwas nachzahlen da TLV-AMS teurer ist als TLV-AMS-HAJ. Ansonsten muss ich KLM zustimmen ist bei uns auch so, Tickets müssen in Sequence geflogen werden, sonst verliert das Ticket seine Gültigkeit. Ausnahmeregelungen stehen auch in den Bedingungen, sind Tod von Familienmitgliedern, aber soweit ist es ja noch nicht. Trotzdem alles gute und viel Glück.
MHG Geschrieben 17. Februar 2007 Melden Geschrieben 17. Februar 2007 Fragt bitte KLM nach einer Neuberechnung, machen wir bei LH auch so, wenn der Gast ein TIX - TLV-FRA-AMS-FRA-TLV hat und jetzt nur TLV-FRA/AMS-FRA-TLV fliegen will, wird das Ticket danach berechnet und dann müsst Ihr vielleicht nur etwas nachzahlen da TLV-AMS teurer ist als TLV-AMS-HAJ. Ansonsten muss ich KLM zustimmen ist bei uns auch so, Tickets müssen in Sequence geflogen werden, sonst verliert das Ticket seine Gültigkeit. Ausnahmeregelungen stehen auch in den Bedingungen, sind Tod von Familienmitgliedern, aber soweit ist es ja noch nicht. Trotzdem alles gute und viel Glück. Am besten wäre es, einen Gabelflug mit Ankunft in Stuttgart und Abflug von Hannover zu machen. Allerdings kann es sein, das die Tarifregeln eine nachträgliche Streckenänderung verbieten... @DLH : Deine Aussage ist korrekt, darf aber nicht darüber hinweg täuschen, daß diese Tarifregeln nach der jüngsten Rechtsprechung nicht mehr zulässig sind. Die Airlines werden natürlich weiterhin derartige Regelungen in den Tarifen festlegen, da die wenigsten Passagiere den Klageweg beschreiten werden... Sonst müssten die Airlines ihre ganze Ertragssteuerung auf One-Way Berechnung umstellen - was teilweise auch verkehrsrechtliche Probleme mit sich bringen würde -
jensbert Geschrieben 17. Februar 2007 Melden Geschrieben 17. Februar 2007 @ MHG Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Es gibt ein solchen Urteil des AG Frankfurt indem der Pax den kompletten Hinflug nicht antrat und dann den Rückflug wollte. Hier liegt der Sachverhalt jedoch anders, hier soll nur ein Teil des Hinfluges nicht durchgeführt werden und nicht der komplette und hierin könnte das Gericht zu einer anderen Beurteilung kommen. Es gibt auch nicht wenige Meinungen in der Literatur, die den Luftfahrtunternehmen hier Recht geben. Ich wäre also vorsichtig mit positiven Ratchlägen aufgrund eines Erstinstanzlichen Urteils, es ist fraglich ob ein anderes AG (bei KLM wäre es ein anderes) genauso urteilen würde. Ferner würde ich es mir nicht anmaßen von Recht zu sprechen, weil man dieses Thema moralisch so und so sehen kann. Ich will jetzt auch keine Diskussion hierzu vom Zaun brechen. Es ist sicherlich für euch schade und sehr ärgerlich, wenn KLM nicht irgendwie einlengt würde ich HAJ-STR/FKB als LCC dazubuchen. Es muss auch jeder selber entscheiden ob es wert ist sich mit der Fluggesellschaft zu streiten.
MHG Geschrieben 17. Februar 2007 Melden Geschrieben 17. Februar 2007 Es geht da keineswegs um Äpfel und Birnen ! Ich orientiere mich an der Feststellung des Gerichtes, daß es dem Passagier freigestellt ist, ob er eine gebuchte und bezahlte Leistung (oder nur einen Teil davon) in Anspruch nimmt oder nicht. Nimmt er einen einzelnen Flug (welcher auch immer dies ist) auf eigenen Wunsch nicht wahr, ist das ausschließlich sein eigener (ersatzloser) Verzicht auf eine von ihm bereits bezahlte Leistung. Weitere Flüge, die im gleichen Zumammenhang gebucht wurden bleiben davon unberührt und dürfen deshalb von der Airline grundsätzlich nicht ohne das Einverständnis des Passagiers storniert werden. Genau das ist die Aussage des Gerichtes. Punkt. ...und genau dies ist mein Ansatzpunkt! Daß der Passagier schon eine Teilstrecke geflogen ist und somit auf ein einzelnes Segment verzichtet, ändert nichts an der grundsätzlichen Rechtssituation, da der Passagier hier ebenfalls von seinem Recht Gebrauch macht, einen Teil der Gebuchten und bezahlten Leistung nicht in Anspruch zu nehmen. Die Airline ist somit weiterhin verpflichtet, die restlichen vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, auch wenn der Passagier einen Teil davon (welcher Teil auch immer) nicht in Anspruch genommen hat.
jensbert Geschrieben 17. Februar 2007 Melden Geschrieben 17. Februar 2007 @MHG Dies ist wirklich deine Meinung und die kann man sicherlich auch vertreten und nachvollziehen. Aber bitte nicht so hinstellen als ob es sich hier um ständige deutsche Rechtssprechung handelt, dies ist nämlich nicht so. Es gab ein erstinstanzlichen Urteil mehr nicht, ob dieses ein anderes AG oder die nächsthöhere Instanz genauso vertreten wird oder bestätigt ist nicht sicher. Es gibt darüber kontroverse Diskussionen in der Literatur wo nicht wenige dieses Urteil stark kritisieren und dies sollte man einfach zur Kenntnis nehmen. Nochmal deine Argumentation zielt auf einen Flug ab wo der Pax den kompletten Hinflug (war auch nur 1 Segment) nicht antrat und der Rückflug seitens des Carriers storniert wurde. Wenn ich mich recht erinnere hat das AG Frankfurt damals den Kläger wegen einer überraschenden Klauseln in den AGB Recht gegeben. Diese AGB hat die LH glaube ich danach auch geändert (korrigiert mich wenn ich falsch liege). Also ist es in diesem Fall schon nicht sicher ob das gleiche AG nochmals so urteilen würde. Ferner liegt der Fall hier anders und ich hatte nur zu bedenken gegeben, dass die Gerichte auch zu einem anderen Ergebnis kommen könnten. Und dies ist fakt, Punkt! Das Gericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Pax auch nur einen Teilsegment wegfallen lassen kann, weil dies garnicht Sache der Klage war. Vielmehr könnte man die Rechtsauffassung vertreten, wenn der Pax ein Segment einer Strecke verfallen läßt, dass er damit dem Carrier zu verstehen gibt, dass er an einer weiteren Beförderung nicht mehr interessiert ist. Dies könnte anders liegen, wenn er die komplette Strecke verfallen läßt. Ich finde es anmaßend und es ist falsch von einer grundsätzlichen Rechtsposition zu sprechen, weil ein AG in einer anderen Sache so geurteil hat. Dies vermittelt den Eindruck als ob dies jahrelang Rechtsauffassung der Gerichte wäre und dem ist nicht so. Gerade im AG kann es schnell passieren, dass man in ein und derselben Sache andere Urteile erhält. Ferner ist vorliegend garnicht sicher ob der Gerichtsstand Deutschland wäre, aber dies ist garnicht die Frage. Nochmal ich kann deine Rechtsauffassung hier verstehen und nachvollziehen. Auch wenn viele dies so gerne hätten darf man den Blick zur Objektivität nicht verlieren. Und diese ist nunmal, dass die Sache sehr strittig ist und man gut auch die andere Seite vertreten kann und dies sollte man zur Kenntnis nehmen und nicht blindlinks jemand anderen hier etwas falsches vermitteln.
ThomasS Geschrieben 17. Februar 2007 Melden Geschrieben 17. Februar 2007 "Ich orientiere mich an der Feststellung des Gerichtes, daß es dem Passagier freigestellt ist, ob er eine gebuchte und bezahlte Leistung (oder nur einen Teil davon) in Anspruch nimmt oder nicht." Wenn man den Hinweis auf ein solches Urteil bringt, sollte man wissen, dass ein Richter STETS in seinen Entscheidungen frei ist. Selbst wenn ein OLG mal eine Entscheidung getroffen hätte, müsste der Amtsrichter keineswegs entsprechend urteilen. Denn er beurteilt möglicherweise (aus seiner Sicht) einen anderen Einzelfall. Und da es bei Ticketpreisen manchmal nur um geringe Beträge geht, kann es sein, dass ein Urteil des Amtsrichters auch endgültig ist, man also keine Berufung einlegen kann (da gibts finanzielle Grenzen, kenn ich aber nicht adhoc). Und mir leuchtet auch nicht ein, weshalb ein besonderes Angebot (besonders günstig) nicht an besondere Bedingungen (abfliegen von Hin- und Rückflug, gesamte Strecke) geknüpft sein darf. Wenn also eine Airline darauf besteht, dass nicht nur Teilstrecken geflogen werden dürfen um den Preis zu bekommen, dann ist das eine Bedingung, die man akzeptiert hat. Man kann diesen "Beförderungsvertrag" dann sicher nicht einseitig zu seinen Gunsten ändern. Im Übrigen: Wer einen Rückflug vorsätzlich verfallen lässt, könnte durchaus in Regress genommen werden. Denn die Bedingungen für den günstigen Paketpreis sind ja vom Pax angenommen aber nicht erfüllt worden und man müsste sich den Tarif für oneway gefallen lassen. Das die Airlines das nicht verfolgen, ist eine andere Sache. Spannende Geschichte.
jensbert Geschrieben 17. Februar 2007 Melden Geschrieben 17. Februar 2007 Im Übrigen: Wer einen Rückflug vorsätzlich verfallen lässt, könnte durchaus in Regress genommen werden. Denn die Bedingungen für den günstigen Paketpreis sind ja vom Pax angenommen aber nicht erfüllt worden und man müsste sich den Tarif für oneway gefallen lassen. Das die Airlines das nicht verfolgen, ist eine andere Sache. Spannende Geschichte. Ich kann dir da nur Recht geben, vielmehr wird diese Ansicht auch vertreten, wenn man nur das letzte Segment der Rückflugstrecke verfallen läßt, was viele ja machen. Finde diese Geschichte auch spannend aber es wird wohl noch sehr lange dauern bis wir da Gewissheit haben, wenn dies überhaupt mal geschieht, weil die Carrier sich ja davor fürchten. Kann auch die Aufregung nicht verstehen warum ständig gegen solche AGB der Carrier gemotzt wird und auf der anderen Seite der billige Preis mitgenommen werden will. Es steht doch jeden frei nur One Way oder ex D statt ex ATH zu buchen um das zu bekommen was man will.
Karsten* Geschrieben 17. Februar 2007 Melden Geschrieben 17. Februar 2007 Nun, rein rechtlich sehen wir wieder mal 3 Leute - 4 Meinungen ;-) Ich werfe mal einfachen gesunden Menschenverstand in den Ring, ohne juristische Finessen: - ich kaufe eine Bus-Wochenkarte, fahre aber nur Dienstg und Freitag - kein Problem - ich kaufe ein Zugticket fahre aber nur eine Teilstrecke - kein Problem (nur anders bei Sitzplatzreservierung) - ich kaufe ein Fährreturnticket und nutze es nur einfach - kein Problem Wir sehen also, es gibt in allen Verkehrsmitteln kein Problem mit Teilnutzung. Warum soll der Ottonormalverbraucher überhaupt auf die Idee kommen das es beim Fliegen Probleme gibt? Insofern -> überraschende Klausel in den AGB. Was interessiert ihn Yield Management? Der weis gar nicht was das ist. Wenn die Airlines das ernsthaft durchsetzen wollen gehört eine solche Ticketeinschränkung dick gedruckt auf Seite 1 und nicht irgendwo in den AGB versteckt. Auch dazu gab es schon ein Urteil (LH?). Ich bin mir ziemlich sicher, das die meisten Richter im Sinne des gesunden Verstandes urteilen werden, da sié in der Regel eben auch keine Luftfahrtexperten sind.
ThomasS Geschrieben 17. Februar 2007 Melden Geschrieben 17. Februar 2007 Noch einmal: es gibt möglicherweise eine Entscheidung eines Richters in einem Fall. Da ist nix allgemein-verbindlich und ich finde es wichtig, dass man einen Nutzer das sagt, wenn man über Recht spricht. "- ich kaufe eine Bus-Wochenkarte, fahre aber nur Dienstg und Freitag - kein Problem - ich kaufe ein Zugticket fahre aber nur eine Teilstrecke - kein Problem" Das sind die Äpfel und die Birnen. Denn es gab die Bedinung wohl kaum, dass ich bei der Wochenkarte an allen Tagen fahren MUSS, und bei der Bahn ist die Teilstrecke wohl günstiger, als die ganze. Bei dem Rückfahrticket der Fähre wäre der Fall wohl ähnlich dem Flugticket, WENN Hin- und Rückfahrt günstiger sind, wie einfache Hinfahrt. Den Fall hatte ich aber noch nicht. Noch einmal, die Bedingung für den günstigen Preis ist wohl das Abfliegen der gesamten Strecke bzw. von Hin- und Rückflug. Das ist dem PAX vorher klar. Inwieweit das deutlicher herauszustellen ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Überraschend find ich das aber nicht (Hinweis in der AGB´s, die man vorher halt auch mal lesen sollte!). Wird die Bedingung nicht erfüllt, ist ein ganz anderer Tarif gültig.
Karsten* Geschrieben 17. Februar 2007 Melden Geschrieben 17. Februar 2007 @Thomas AG Frankfurt/M., NJW 2006, 3010 (Klägerin wollte nur Rückflug benutzen) .... Im Übrigen stelle eine solche Bestimmung aber auch eine überraschende Klausel im Sinne des § 307 BGB dar. Es entspreche dem gesetzlichen Leitbild, nach welchem der Gläubiger die ihm zustehenden Ansprüche auch nur teilweise nutzen darf. Die AGB-Regelung der Beklagten weiche von diesem gesetzlichen Leitbild ab und sei insoweit überraschend. Soll sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden, bedürfe es einer ausdrücklichen Hervorhebung dieser Bestimmung oder eines besonderen Hinweises....
jensbert Geschrieben 17. Februar 2007 Melden Geschrieben 17. Februar 2007 @ Karsten* Dies ist sicherlich eine Meinung, welche man vertreten und nachvollziehen kann. Jedoch gibt es unterschiedliche Buchungsklassen unterschiedliche Buchungsklassen und wenn man flexibel sein will muss man halt flex buchen. Wenn ich einen Flug buche bestätige ich die AGB und demnach sollte ich die auch gelesen haben. Ich kann es bei einem einfachen Hin + Rückflug verstehen (siehe Urteil oben) aber wenn ein Segment in ATH beginnt und ich dieses nach FRA wegfallen lasse, dann kann von einer überraschenden Klausel keine Rede mehr sein. Deine Beispiele habe ich schon oft gehört, also ein Gegenbeispiel ich bestelle und bezahle ein 3 Gang Menü verlasse das Lokal beim Hauptgang ohne es anzurühren und komme 3 Stunden später und will das Dessert habe aber das Lokal hat schon zu, da würde niemand auf die Idee kommen und die Wirt verklagen. Zugegeben das Beispiel hinkt genauso wie deine. Fakt ist doch, ich buche bewusst einen preiswerten Flug und will mich dann nicht an die Regeln halten. Wieso? Sicherlich gibt es Fälle, wo es wirklich krass sein kann aber dies ist die absolute Ausnahme. Und so blöd wie es ist, der Ausgangsfall gehört nicht dazu, man hätte einfach ein flex Ticket buchen sollen. Klingt blöd ist es auch aber so ist es nunmal.
ThomasS Geschrieben 17. Februar 2007 Melden Geschrieben 17. Februar 2007 Ich wiederhole mich: es ist eine Entscheidung eines Amtsgerichtes. Was der nächste in einem ähnlichen (aber doch stets in Details anderem) Fall entscheidet, steht in den Sternen. Darauf muss man aufmerksam machen, wenn man solch ein Urteil zitiert. Den letzten Absatz in einem Kommentar dazu sollte man auch sehr aufmerksam lesen: http://www.berliner-anwaltsverein.de/cms/i...view&id=325 Das macht wieder deutlich, dass das Gericht diesen Einzelfall entschieden hat und das Urteil keineswegs generelle Bedeutung hat.
jensbert Geschrieben 17. Februar 2007 Melden Geschrieben 17. Februar 2007 @ Karsten* Dies ist das o.g. Urteil und da ging es lediglich um Strecken welche aus nur einem Segment bestehen. Hier geht es aber darum mittendrin ein Segment wegzulassen und da könnte der Fall anders liegen. Ferner hat die LH daraufhin ihre AGB geändert und ich glaube kaum, dass dort Juristen nur rumsitzen, die werden schon dieses Urteil berücksichtigt haben. Es ging auch im wesentlichen darum, dass man nicht so tun könne als ob dies ständige Rechtssprechung wäre, dies ist nunmal nicht der Fall.
djohannw Geschrieben 17. Februar 2007 Melden Geschrieben 17. Februar 2007 Ich werf' da mal folgendes in den Ring: -----schnipp! 117 C 269/04 Amtsgericht Köln - Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Köln, Abteilung 117 gemäss 495 ZPO ohne mündliche Verhandlung... durch die Richterin am Amtsgericht Kühnle f ü r R e c h t e r k a n n t : Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 340,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden und vom Kläger zu zahlen sind, trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz...Die Beklagte hat die ihr aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrags, der als Werksvertrag zu qualifizieren ist, obliegenden Verpflichtungen, diesen am 27.05.2004 um 10:40 Uhr von Dresden nach Frankfurt und am 19.07.2004 um 18:05 Uhr von Dresden nach Frankfurt zu transportieren nicht erfüllt... Die Beklagte ist nicht berechtigt die Beförderung gemäß Ziffer 3.3.1 Satz 4 ihrer Beförderungsbedingungen zu verweigern. Denn diese Regelung stellt einen Verstoß gegen § 307 Absatz 2 BGB dar. Gemäß § 649 BGB ist der Besteller jeder Zeit berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen. Auch eine Teilkündigung ist zulässig. Diese ist lediglich unzulässig, wenn sie dem Unternehmer deshalb unzumutbar ist, weil die ihm verbleibende Werkleistung wegen der Teilkündigung in ihrer Mangelfreiheit gefährdet wird. Die Beklagte ist ohne weiteres zur Erbringung der ihr obliegenden Verpflichtungen in der Lage, auch wenn ein Fluggast den Hin- oder Rückflug nicht in Anspruch nimmt. Die erbrachte Leistung ist hiervon hinsichtlich ihrer möglichen Mangelfreiheit nicht berührt. Dieses Kündigungsrecht muss unangetastet bleiben... Die Argumente der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Auch wenn ein Kunde einen Hinflug antritt, hingegen den Rückflug verfallen ließe stellte sich das selbe Problem für die Beklagte. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte ebenso wie andere Fluggesellschaften Überbuchungen bewußt deshalb in Kauf nimmt, weil Flüge vielfach storniert und umgebucht werden. Es ist ihr daher möglich Umbuchungen bzw. auch das Verfallenlassen von Flügen in ihre Kalkulation aufzunehmen. Hinzukommt, dass ihr ein wirtschaftlicher Nachteil hierdurch nicht entsteht, weil es ihr unbenommen ist, im Falle des Buchens eines günstigen Hin- und Rückfluges die Erstattung des hälftigen Flugpreises bei Inanspruchnahme nur eines Flugs auszuschliessen. Es besteht keine Mitwirkungspflicht gemäß § 642 BGB des Kunden insoweit, dass dieser verpflichtet wäre, einen gebuchten Flug anzutreten. Es stellt hingegen einen nicht hinzunehmenden Eingriff in die Entschliessungsfreiheit des Vertragspartners dar, diesen zum Antritt der Hinreise zu verpflichten. Hinzu kommt, dass es mannigfache Gründe gibt, die dazu führen können, dass eine Hinreise nicht angetreten wird... Es ist auch bei der Inanspruchnahme anderer Verkehrsmittel, wie beispielsweise der Eisenbahn schadlos möglich, auch im Falle einer gebuchten Hin- und Rückfahrt, eine dieser Fahrten fallen zu lassen. Es ist nicht als arglistig anzusehen, unabhängig davon, ob bei dem Kläger tatsächlich Vorsatz bei der Buchung vorgelegen hat, die Preisgestaltung der Beklagten, die nach eigenem Vortrag unter Umständen für Hin- und Rückflüge einen günstigeren Tarif als für einen One-Way-Flug anbietet, auszunutzen. Die Beklagte hat es in der Hand, ihre Preise so zu gestalten, dass die Buchung eines Hin- und Rückfluges gegenüber einem One-Way- Ticket nicht von Vorteil ist. Der Beklagten entsteht keinerlei Nachteil dadurch, dass ein Fluggast einen Flug fallen lässt. Der Nachteil entsteht vielmehr dem Fluggast, der unter Umständen keine anteilige Rückerstattung des Tickets verlangen kann. Ihm über diesen wirtschaftlichen Nachteil hinaus die vertraglich vereinbarte hälftige Leistung zu verweigern, ist als unangemessene Benachteiligung anzusehen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 281 Absatz 3 Satz2, 708 Nummer 11, 713 ZPO. Kühnle Richterin am Amtsgericht -----schnipp! Die Dame hat hier in Köln viel mit der LH zu tun und kennt sich in der Materie nach dem, was ich über sie gehört habe, sehr gut aus. Die LH hat es daher auch vorgezogen, gegen das Urteil keine Berufung einzulegen und es rechtkräftig werden zu lassen. Ich persönlich kann im übrigen die Argumentationsführung der Urteilsbegründung sehr gut nachvollziehen und halte sie für sehr stichhaltig. Dieses Urteil ist im übrigen der Grund, warum LH bei nicht angetretenen Rückflügen die Erstattung der Steuern und Gebühren für diesen Flug verweigert...mit einer artverwandten Argumentation. Die Argumentation hier besteht ja in der Teilkündigung von Leistungen aus einem Werkvertrag, die auch bei einzelnen Segmenten erlaubt sein muss, solange dies keine Auswirkung auf den Rest der Leistung hat. Dies ist sicher auch bei einem einzelnen Flugf "mitten" im Ticket der Fall, da dort weder ein zusätzlicher/teurer Eincheckvorgang entsteht (man muss eh' in Hannover einchecken, wenn man den Rückflug antreten will) oder man deswegen anderweitig den Abflug gefährdert (KLM ist ja über die Absichten informiert, den Flug AMS-HAJ nicht nutzen zu wollen). In sofern tritt die Argumentation dieses Urteils meiner Meinung nach auch auf das hier beabsichtigte Auslassen von einzelnen Segmenten zu. Viele Grüße - Dirk
Ed Size Geschrieben 19. Februar 2007 Melden Geschrieben 19. Februar 2007 Die von euch hier zitierten Urteile stellen Einzelfälle da. Es handelt sich keineswegs um eine Grundsatzentscheidung und die Urteile sind auch nicht höchstrichterlich bestätigt worden. D.h. man kann auf gar keinen Fall mit Verweis auf diese Urteile sein Recht geltend machen, vielmehr würden diese Urteile bei einer eigenen Klage gegen KLM sicherlich zitiert werden und evtl. auch beid der Entscheidung des Gerichts eine Rolle spielen - aber man müsste selber klagen und auch bereit sein das entsprechende Prozessrisiko einzugehen.
djohannw Geschrieben 19. Februar 2007 Melden Geschrieben 19. Februar 2007 Die von euch hier zitierten Urteile stellen Einzelfälle da. Es handelt sich keineswegs um eine Grundsatzentscheidung und die Urteile sind auch nicht höchstrichterlich bestätigt worden. D.h. man kann auf gar keinen Fall mit Verweis auf diese Urteile sein Recht geltend machen, vielmehr würden diese Urteile bei einer eigenen Klage gegen KLM sicherlich zitiert werden und evtl. auch beid der Entscheidung des Gerichts eine Rolle spielen - aber man müsste selber klagen und auch bereit sein das entsprechende Prozessrisiko einzugehen. Da in Deutschland kein "Case Law" gilt, ist selbst bei einer Entscheidung eines OLG die dort getroffene Entscheidung für ein anderes Gericht nicht bindend. In sofern ist jeder Prozess mit einem gewissen Risiko verbunden... Viele Grüße - Dirk
Mennix Geschrieben 21. Februar 2007 Melden Geschrieben 21. Februar 2007 Der Flug soll ja schon morgen gehen. Ich habe ( als KLM Vielflieger ) die Erfahrung gemacht, dass die Leute am Ticketing in AMS immer sehr viel kompetenter sind, als die deutsche Hotline. Es ist sowieso massig Umsteigezeit vorhanden. Einfach mit einer ärztlichen Bescheinigung ( Fax genügt ) in AMS an den Transfer Desk und weiterflug nach STR umrouten. Im schlimmsten Fall kommt das Gepäck nicht an. Habe einen ähnlichen Fall selbst schon gehabt. Habe FRA-AMS-JFK-AMS-FRA gebucht, weil wegen voller Anschlussflüge CGN oder DUS wesentlich teurer gewesen wären. In AMS, beim Rückflug, ging es meiner Frau nicht gut. Problemlos nach CGN geroutet worden, meine Frau nach Hause gebracht und dann mit dem Zug das Auto in FRA abgeholt. Null Problem. Einfach nur lieb fragen
Wenigflieger Geschrieben 22. Februar 2007 Autor Melden Geschrieben 22. Februar 2007 Einen herzlichen Dank an alle, die sich so eifrig und kompetent zur Sache geäußert haben. Mit so vielen Antworten hatte ich nicht gerechnet. Zwischenzeitlich haben wir entschieden, ein neues Ticket bei Swiss zu kaufen mit einem Gabelflug TLV FRA und HAJ TLV. KLM war zu keiner Änderung bereit, auch Backoffice und Ticket-desk haben sich keinen mIllimeter bewegt. Zum Schluß kam dann noch die Feststellung, in Europa sei man überhaupt nicht zuständig, ich solle in Tel Aviv mich erkundigen, das Ticket -im Internet gebucht- sei von dort ausgestellt. Die Möglichkeit, es am Schalter einfach daraus ankommen zu lassen, war uns zu riskant, da der Rückflug unbedingt am 25.2. stattfinden muss. Bisher habe ich mich noch nie für Flugpreise interessiert, in den letzten Tagen habe ich ein wenig nachgesehen. Die Preisgestaltung ist für mich als - hoffentlich normal- denkenden Zeitgenossen nicht nachvollziehbar. Meine jetzt kurzfristig gewünschte Route würde ca. 300 € mehr kosten wenn AMS HAJ nicht geflogen wird. Die Gesellschaft muß weniger Leistung erbringen und verlangt einen wesentlich höheren Preis. Besonders extrem ist die Strecke AMS HAJ. Wenn ich heute buche, jeweils den gleichen Flug, dann kosten Hin- und Rückflug zusammen 256 €. Eine Einzelstrecke aber 404€ oder 330 €. Ich verstehe nicht die wirtschaftliche Logik. Nochmals herzlichen Dank an alle.[/b]
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