Libelle22 Geschrieben 4. August 2009 Melden Geschrieben 4. August 2009 http://www.n-tv.de/ratgeber/steuernrecht/L...icle446924.html :-(
plocie Geschrieben 4. August 2009 Melden Geschrieben 4. August 2009 Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Warten wir mal ab was da noch kommt. Aber unterstellen wir mal einem Bürger keine betrügerische Absicht, sondern ein Pax wird krank und kann die gebuchte Strecke HAM-MUC nicht antreten, fährt jedoch zwei Tage später mit der DB runter nach MUC und will eine Woche später seinen Rückflug wieder nach HAM antreten... Think about that..., LH!
744pnf Geschrieben 5. August 2009 Melden Geschrieben 5. August 2009 Die Formulierung "Ein Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz" ist schon harter Tobak. Allerdings frage ich mich wie man dann verhindern will, dass jemand nur den Hinflug nutzt und das Rückflugticket verfallen lässt. Nach dieser Definition muss der Person ebenfalls betrügerische Absicht unterstellt werden und LH kann nicht das geringste dagagen tun. Bei der Umsetzung muss also zwangsläufig mit zweierlei Mass gemessen werden, was einer Überprüfung durch die höhere Instanz sehr wohl noch Chancen gibt.
kingair9 Geschrieben 5. August 2009 Melden Geschrieben 5. August 2009 was einer Überprüfung durch die höhere Instanz sehr wohl noch Chancen gibt. Generell: Es ist zwingend notwendig, daß bei 2 gegenläufigen Urteilen von OLG (in diesem Fall FRA und CGN) das BGH diesen Fall aufnimmt. OLG FRA ist traditionell eher verbraucherfreundlich, OLG CGN traditionell eher auf Seiten der LH. Das BGH wird nun binnen 12 Monaten entscheiden. Allerdings frage ich mich wie man dann verhindern will, dass jemand nur den Hinflug nutzt und das Rückflugticket verfallen lässt. Nach dieser Definition muss der Person ebenfalls betrügerische Absicht unterstellt werden und LH kann nicht das geringste dagagen tun. Es ging -wenn ich mich richtig erinnere- in diesem Fall unter anderem darum, daß der betroffene Passagier ein zeitgleich gebuchtes separates Weiterflugticket hatte und die LH daher argumentieren konnte, daß eine Nutzung des Rückfluges offensichtlich nie geplant gewesen sei. Ich stimme Dir aber zu, daß es aber in der Zukunft viele Fälle geben wird, bei denen die Einschätzung nicht so einfach sein wird.
YHZ Geschrieben 5. August 2009 Melden Geschrieben 5. August 2009 ... ich kenne mich rechtlich nicht so aus, aber prinzipiell muss man LH schon verstehen, wie ich finde ... und wenn jemand krank ist, dann wird LH da kein großes Theater draus machen ;)
President STAR Geschrieben 5. August 2009 Melden Geschrieben 5. August 2009 Danke für die interessanten und spannenden Berichte zu diesem Thema. Der Ausdruck "Cross Ticketing" beschreibt das Thema allerdings nicht korrekt. "Cross Ticketing" ist die (legale) Möglichkeit, zwei Return-Tickets zu überschneiden (und schlussendlich auch komplett zu fliegen) und so Minimum Stay oder Sunday Rule zu umgehen. Der korrekte Ausdruck für das beschriebene Thema lautet "Out of Sequence". Damit wird sowohl das Weglassen des Hinflugs beschrieben als auch das Buchen eines unbenutzten Feeders, um an einen günstigeren Tarif zu kommen. Luc Vuilleumier President STAR Swiss Travel Association of Retailers (STAR)
L49 Geschrieben 5. August 2009 Melden Geschrieben 5. August 2009 Allerdings frage ich mich wie man dann verhindern will, dass jemand nur den Hinflug nutzt und das Rückflugticket verfallen lässt. Nach dieser Definition muss der Person ebenfalls betrügerische Absicht unterstellt werden und LH kann nicht das geringste dagagen tun. Durch Kauf eines billigen Tickets A -> B -> A und gleichzeitig eines für B -> A - > B (jeweils z.B. mit Aufenthalt über Samstag Nacht) kann man so günstig A -> B -> A unter der Woche fliegen und lässt jeweils die Rückflüge verfallen. Solange man darauf achtet, dass es physikalisch möglich ist, alle diese Flüge auch zu nutzen, kann m.E. die Airline auch nichts dagegen unternehmen. Wenn der eigene Terminkalender es erlaubt, kann man so womöglich sogar zwei Flugreisen preisgünstig unternehmen. Weil die Low Coster dagegen grundsätzlich mit oneway-Preisen arbeiten und deshalb die legacies oftmals ähnliche Preisstrukturen anbieten, hat das wohl aber nicht mehr die Bedeutung wie früher. Ich bin mir nicht sicher, jedoch meine ich gelesen zu haben, anders als in Europa sei in den USA selbst das nicht zulässig, weil es die Tarifstruktur der Airline unterlaufe. Stimmt das (immer noch)?
The man from MUC Geschrieben 5. August 2009 Melden Geschrieben 5. August 2009 Allerdings frage ich mich wie man dann verhindern will, dass jemand nur den Hinflug nutzt und das Rückflugticket verfallen lässt. Ganz einfach (wurde auch bereits mehrfach seitens LH so kommuniziert): Das genutzte Ticket wird als Oneway neu berechnet. Wurde bisher für rechtlich zweifelhaft gehalten, nach diesem Urteil sieht das etwas anders aus.
Snappy Geschrieben 5. August 2009 Melden Geschrieben 5. August 2009 Ganz einfach (wurde auch bereits mehrfach seitens LH so kommuniziert): Das genutzte Ticket wird als Oneway neu berechnet. Wurde bisher für rechtlich zweifelhaft gehalten, nach diesem Urteil sieht das etwas anders aus. Soll heißen jemand der seinen Flug verpasst, muss einen Oneway nachkaufen (z.B. bei anderer Fluggesellschaft) und ebenso einen irsinnigen Aufpreis für den Hinflug bei der LH nachzahlen? Damit könnte ein Stau oder sonstige Verspätung auf dem Weg zum Oversea-Rückflug schnell in die tausende Euro gehen.
ilam Geschrieben 5. August 2009 Melden Geschrieben 5. August 2009 Soll heißen jemand der seinen Flug verpasst, muss einen Oneway nachkaufen (z.B. bei anderer Fluggesellschaft) und ebenso einen irsinnigen Aufpreis für den Hinflug bei der LH nachzahlen? Damit könnte ein Stau oder sonstige Verspätung auf dem Weg zum Oversea-Rückflug schnell in die tausende Euro gehen. Und genau das ist der Punkt, den der BGH definitiv nicht mitmachen wird, eine derartige "Vertragsstrafe" für einen Endverbraucher verstößt so ziemlich gegen alles an Verbraucherrechten und ständiger Rechtssprechung des BGH, was es so gibt. Ob es jetzt in diesem Verfahren auch genau um den Punkt geht, weiß ich nicht, falls nicht und die LH das tatsächlich so durchzieht, wird es aber über kurz oder lang dort landen.
Charliebravo Geschrieben 5. August 2009 Melden Geschrieben 5. August 2009 Wurde bisher für rechtlich zweifelhaft gehalten, nach diesem Urteil sieht das etwas anders aus. Nö! Es besteht weiterhin keine Rechtssicherheit, da ja das OLG Frankfurt Ende vorigen Jahres anders entschieden hatte. Zudem sind beide Verfahren wohl noch nicht rechtskräftig.
Sickbag Geschrieben 6. August 2009 Melden Geschrieben 6. August 2009 Um hier diskutieren zu koennen, muesste man die Urteilsgruende kennen, was wir bisher leider nicht tun. In den ganzen Informationen aus zweiter Hand schwirren mir bisher ein bisschen zu seh die Begriffe durcheinander, das ist alles ein grosses Stille-Post-Spiel, in dem Luftfahrt- und juristische Laien froehlich vor sich hin dilettieren. Mein VERDACHT ist, dass es im wesentlichen um Out of Sequence und Positioning Flights geht, nicht aber Cross und Throwaway ticketing. Aber das wird sich zeigen.
Charliebravo Geschrieben 6. August 2009 Melden Geschrieben 6. August 2009 Hilfreich wäre zumindest, da das Urteil noch nicht im Wortlaut veröffentlicht ist, zumindest ein Blick in die Original-PM des OLG Köln: Nach einem am 31.07.2009 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Köln darf die Deutsche Lufthansa AG ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der gesamten Beförderungsstrecke und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte vor dem Oberlandesgericht Köln im Wesentlichen mit seiner Klage, mit der er der Deutschen Lufthansa AG die Verwendung der entsprechenden Klauseln in deren Beförderungsbedingungen verbieten lassen wollte. Nur in einem Nebenpunkt erklärte das OLG das Klauselwerk für unzulässig (Az. 6 U 224/08). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Cross-Ticketing - das heißt Verkauf von Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten, durch den der Kunde Mindestaufenthaltsfristen umgeht und mit dem Verfall je eines Rück- und Hinfluges im Einzelfall erhebliche Kosten spart. [...] Das Tarifsystem der Lufthansa und seine Absicherung durch „das Kleingedruckte“ stelle sich daher nicht als unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und wegen abweichender Entscheidungen anderer Gerichte zugelassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kann daher binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar. Ist alles aber ob der zugelassenen Revision und damit ausstehenden Rechtskraft eh derzeit noch müssig.
FRA-T Geschrieben 6. August 2009 Melden Geschrieben 6. August 2009 Danke für die interessanten und spannenden Berichte zu diesem Thema. Der Ausdruck "Cross Ticketing" beschreibt das Thema allerdings nicht korrekt. "Cross Ticketing" ist die (legale) Möglichkeit, zwei Return-Tickets zu überschneiden (und schlussendlich auch komplett zu fliegen) und so Minimum Stay oder Sunday Rule zu umgehen. Der korrekte Ausdruck für das beschriebene Thema lautet "Out of Sequence". Damit wird sowohl das Weglassen des Hinflugs beschrieben als auch das Buchen eines unbenutzten Feeders, um an einen günstigeren Tarif zu kommen. Luc Vuilleumier President STAR Swiss Travel Association of Retailers (STAR) Weißt Du oder jemand anderes, ob es zu dem von Dir beshriebenen Thema "Cross Ticketing" Urteile gibt? In dem aktuellen Fall geht es wohl wirklich um "out of Sequence".
744pnf Geschrieben 6. August 2009 Melden Geschrieben 6. August 2009 Aus Kundensicht sollte es eigentlich gar keine Einschränkungen geben, auch wenn das wohl unrealistisch ist, denn dann müsste wohl das ganze Tarifierungssystem der Airlines geändert werden (vermutlich mit dem Resultat generell höherer Preise).
sailor Geschrieben 6. August 2009 Melden Geschrieben 6. August 2009 Wie wird das in der restlichen EU gehandhabt ? Aktuelles Beispiel: Ich fliege Anfang September unter der Woche DUB-LHR-LAX-LHR-DUB. Carrier sind BMI auf der DUB-LHR-DUB Strecke sowie Virgin auf der Langstrecke. Das ganze Paket gebucht über Expedia.fr. Soweit es mein Zeitplan zulässt, werde ich auch alle Legs zurück bis London auch abfliegen können. Nur das letzte Teilstück (LHR-DUB) werde ich mit ziemlicher Sicherheit nicht wahrnehmen da ich ab LHR direkt woanders hinfliege. Muss ich jetzt damit rechnen, dass mir Expedia, oder einer der Carrier, die Differenz eines Oneway Fluges für den nicht genutzten Leg LHR-DUB auf meiner Kreditkarte abbucht ? Ist schon ein paar Jahre her, dass ich ein Rückflug nicht antreten konnte. Damals noch ohne Konsequenzen.
Charliebravo Geschrieben 6. August 2009 Melden Geschrieben 6. August 2009 Wie wird das in der restlichen EU gehandhabt ? Was steht in den ABBs, die Du beui Vertragsabschkuß ja zur Kenntniss genommen und akzeptiertst hast? Nur das letzte Teilstück (LHR-DUB) werde ich mit ziemlicher Sicherheit nicht wahrnehmen da ich ab LHR direkt woanders hinfliege. Muss ich jetzt damit rechnen, dass mir Expedia, oder einer der Carrier, die Differenz eines Oneway Fluges für den nicht genutzten Leg LHR-DUB auf meiner Kreditkarte abbucht ? Sollte das schon mal jemand passiert sein, hätte es hier im Forum bestimmt eine seitenange Diskussion gegeben.
sailor Geschrieben 6. August 2009 Melden Geschrieben 6. August 2009 @Charliebravo Muss zugeben, dass ich die französichen AGB's nicht zu 100% interpretieren kann. Habe kurz die deutsche Version der Expedia.de überflogen. Generell verfallen bei nicht angetretenen Hinflügen automatisch die Rückflüge. Diese Praxis kennen wir ja bereits. Desweiterein gelten die Transportbedingungen der jeweiligen Carrier. In meinem Fall also die der BMI. In deren Geschäftsbedingungen wird erstaunlicherweise erwähnt, dass im Falle eines nicht angetretenen Hinfluges, der Rückflug nicht automatisch verfällt. Sofern sich der Passagier rechtzeitig bei der Airline meldet. Gehe also davon aus, dass von dieser Seite nichts zu befürchten ist. Würde den Thread nochmals aktivieren sollte sich etwas anderes ergeben.
The man from MUC Geschrieben 7. August 2009 Melden Geschrieben 7. August 2009 Nö! Es besteht weiterhin keine Rechtssicherheit, da ja das OLG Frankfurt Ende vorigen Jahres anders entschieden hatte. Zudem sind beide Verfahren wohl noch nicht rechtskräftig. Aber die Chancen, dass es rechtlich abgesichert wird, sind wesentlich gestiegen - mehr habe ich nicht gesagt.
aschem Geschrieben 7. August 2009 Melden Geschrieben 7. August 2009 Allerdings frage ich mich wie man dann verhindern will, dass jemand nur den Hinflug nutzt und das Rückflugticket verfallen lässt. Da sind die Airlines doch selber schuld bei der bekloppten Preisgestaltung, daß tw. Return billiger als One-Way ist! Gelebte Praxis in der Firmenwelt und im privaten! Ich denke nicht, daß Gerichte dazu da sind unerklärliche Preissysteme zu schützen!
skyman Geschrieben 7. August 2009 Melden Geschrieben 7. August 2009 Da sind die Airlines doch selber schuld bei der bekloppten Preisgestaltung, daß tw. Return billiger als One-Way ist! Gelebte Praxis in der Firmenwelt und im privaten! Ich denke nicht, daß Gerichte dazu da sind unerklärliche Preissysteme zu schützen! Sehe ich auch so. Habe heute selbst erlebt, wie unsinnig das Preissystem ist. TXL-ZRH-TXL ist für meine Reisedaten für ca. 100,- Euro zu bekommen. ZRH-TXL oneway am gleichen Rückflugtag kostet über 500,- Euro. Ich bin sehr gespannt, wie die Gerichte final entscheiden.
744pnf Geschrieben 8. August 2009 Melden Geschrieben 8. August 2009 Ich denke nicht, daß Gerichte dazu da sind unerklärliche Preissysteme zu schützen! Sind sie ganz sicher nicht, die Frage ist nur inwiefern deutsches Recht in einer derart internationalen Branche die Spielregeln ändern kann. Und nochmal: man sollte bei allem Ärger und Gerechtigkeitsempfinden zweimal überlegen, wie laut man nach einer Änderung des aktuellen Systems ruft, denn Preiserhöhungen für return-Tickets wären m. M. nach bei einem Dazwischengrätschen der obersten Instanz fast zwangsläufig. Schliesslich will man den cashflow ja mindestens auf demselben Level halten. In diesem Zusammenhang fällt mir aber noch eine ganz andere Frage ein: gilt ein Rückflug bereits als angetreten wenn man (online) eingecheckt hat? Dann wäre das empfohlene Prozedere ja ganz einfach, nämlich hinfliegen, am Tag der gebuchten "Heimreise" für den Rückflug einchecken und einfach nicht am Flughafen auftauchen.
Empfohlene Beiträge
Archiviert
Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.