airliners.de Team airliners-Nachrichten Geschrieben 6. Juni 2023 airliners.de Team Melden Geschrieben 6. Juni 2023 Entschädigungen aus Fluggastrechten kosten Airlines Milliarden. Geht es nach den Fluggesellschaften, sollen in Zukunft auch Dienstleister im Sinne einer "gemeinsamen Verantwortung" an den Zahlungen beteiligt werden.Zum Artikel
OliverWendellHolmesJr Geschrieben 7. Juni 2023 Melden Geschrieben 7. Juni 2023 Am 6.6.2023 um 12:57 schrieb airliners-Nachrichten: Geht es nach den Fluggesellschaften, sollen in Zukunft auch Dienstleister im Sinne einer "gemeinsamen Verantwortung" an den Zahlungen beteiligt werden. Das ist doch Schwachsinn, den Willie Walsh das fordert. Die Dienstleister sind überwiegend Dienstleister der Fluggesellschaften. Es steht ihnen frei, die Verträge so zu gestalten, dass die Dienstleister in Mithaftung genommen werden können, wenn Dienstleister Verspätungen oder Flugabsagen verursachen, die entschädigungspflichtig sind. Dafür braucht es nicht den Gesetzgeber. Zitat Die aktuellen Entschädigungsmodelle für Verspätungen und Annullierungen, seien für die Fluggesellschaften nicht länger tragbar. Dann müssen die Fluggesellschaften halt ein Geschäftsmodell aufbauen, dass nicht die Berge an Entschädigungsleistungen verursacht wie zuletzt (Egal ob IAG und ihre IT-Infrastruktur oder Lufthansa Group und ihr Wetlease-Lotto im letzten Sommer). Zitat EU-Verordnung ursprünglich wegen Überbuchungen von Flügen eingeführt. Etwas mehr kritische und korrekte Berichterstattung über die eigene Branche ist angemessen. Ist ja nicht so, als ob die Verordnung im luftleeren Raum entstanden ist. Wer hat die Überbuchung verursacht? Wer hat die absurd hohe Anzahl an kurzfristigen Flugabsagen zu Beginn des Jahrtausends verursacht? Fluggesellschaften aus kommerziellen Gründen. Zitat Die EuGH-Richter führten damit unter anderem "quasi durch die Hintertür" die Ausgleichspflicht für Verspätungen ein Nicht durch die Hintertür, sondern in einem transparenten Verfahren über mehrere Instanzen, indem auch die Fluggesellschaften ihre Auffassung über die richtige Interpretation der Verordnung vorbringen konnten. Ein letzter Punkt "außergewöhnlich" ist nicht ein schwammiger Rechtsbegriff. Sondern eine Umschreibung für einen Sachverhalt der außerhalb des Einflussbereichs der beteiligten Parteien liegt. 1
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